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Beschluss

9 Nc 1/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur einstweiligen Zulassung ist glaubhaft zu machen, dass ein freier Studienplatz über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus zur Verfügung steht. • Die vom Land per Verordnung festgesetzte Aufnahmekapazität ist maßgeblich und kann durch die ZVS- Vergabebescheide kapazitätsdeckend ausgenutzt werden. • Überbuchungen durch die ZVS sind zu berücksichtigen; eine Überschreitung der festgesetzten Zahl spricht gegen die Möglichkeit weiterer Zulassungen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Keine vorläufige Zulassung bei kapazitätsdeckender Belegung • Zur einstweiligen Zulassung ist glaubhaft zu machen, dass ein freier Studienplatz über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus zur Verfügung steht. • Die vom Land per Verordnung festgesetzte Aufnahmekapazität ist maßgeblich und kann durch die ZVS- Vergabebescheide kapazitätsdeckend ausgenutzt werden. • Überbuchungen durch die ZVS sind zu berücksichtigen; eine Überschreitung der festgesetzten Zahl spricht gegen die Möglichkeit weiterer Zulassungen. Der Antragsteller begehrte im Beförderungsverfahren einstweilige vorläufige Zulassung zum Medizinstudium an der X2. N. für das Sommersemester 2007 entweder außerhalb oder innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. Teilnahme an einem Losverfahren. Das MIWFT hatte die Zulassungszahl für Medizin an der Hochschule per Verordnung auf 137 Plätze festgesetzt. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass tatsächlich 139 Studienanfänger eingeschrieben seien, weil die ZVS überbucht habe. Der Antragsteller machte geltend, es stünde ein weiterer Platz zur Verfügung, der gerichtlich zugewiesen werden könnte. Das Gericht prüfte die Kapazitätsunterlagen und verwies auf frühere Entscheidungen und Berechnungen zur Lehrdeputats- und Jahreskapazität, aus denen sich die Zulassungszahl 137 ergab. Es bestand kein Anhaltspunkt, dass über die 139 vergebenen Plätze hinaus weitere freie Plätze vorhanden seien. • Anordnungsanspruch: Der Antrag scheitert, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus vorhandener freier Studienplatz existiert (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). • Zustand der Vergabe: Nach Mitteilung der Antragsgegnerin und den von der ZVS erteilten Zulassungen sind für das erste vorklinische Fachsemester 139 Studienanfänger eingeschrieben; damit ist die festgesetzte Aufnahmekapazität von 137 kapazitätsdeckend ausgeschöpft und durch Überbuchung überschritten. • Kapazitätsberechnung: Die vom Gericht bereits in früheren Beschlüssen ermittelte Berechnung des Lehrdeputats und des bereinigten Jahreslehrangebots führt zur Jahreskapazität 275 und damit zur Zuweisung von 137 Plätzen für das Sommersemester 2007; an dieser Prüfung hält das Gericht fest. • Folgerung: Da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass über die 139 vergebenen Plätze hinaus weitere Plätze zur Verfügung stehen, kommt eine vorläufige Zulassung außerhalb oder innerhalb der Zulassungszahl nicht in Betracht. • Verfahrenskosten: Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Begründung: Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die tatsächlich vergebenen 139 Studienplätze hinaus ein weiterer freier Studienplatz vorhanden ist, den das Gericht vorläufig zuweisen könnte, zumal die festgesetzte Kapazität von 137 Plätzen aufgrund der ZVS-Zulassungen kapazitätsdeckend genutzt und sogar durch Überbuchung überschritten ist. Damit entfällt der Anordnungsanspruch und die begehrte vorläufige Zulassung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Zulassungszahl ist ausgeschlossen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.