Beschluss
1 L 210/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0411.1L210.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. März 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2007 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Entscheidung des Antragsgegners, sie benötige sonderpädagogische Förderung in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, weil bei ihr eine Lernbehinderung vorliege, ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. 5 Der Antragsgegner hat den sofortigen Vollzug seiner Verfügung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Begründung versehen. Die nach diesen Vorschriften geforderte schriftliche Begründung muss zu erkennen geben, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 6 Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80, Rn. 84. 7 So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gesondert auf den dargelegten Umstand gestützt, dass das Ergebnis eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens nicht abgewartet werden könne, da hierdurch die weitere schulische Laufbahn und Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin, insbesondere ihre Lernmotivation, ihr Selbstwertgefühl und ihr Sozialverhalten, gefährdet würden. In diesen Ausführungen kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. 8 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - (vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - (vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG NRW, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF). Mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule in dem gemeinsamen Gutachten Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Schülers feststellt (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF). 9 Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u. a. durch eine Lernbehinderung begründet sein. Eine Lernbehinderung liegt nach § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. 10 Von einer solchen Lernbehinderung ist bei der Antragstellerin auszugehen. Nach dem vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten sind bei ihr Beeinträchtigungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu verzeichnen. Die Antragstellerin weist erhebliche Lern- und Leistungsausfälle im Fach Deutsch auf. Sie verfügt nur über einen begrenzten altersgemäßen Wortschatz und ist nur mit Einschränkungen in der Lage, sich verständlich auszudrücken und Texte mit Sinnzusammenhang zu verfassen. Hierbei unterlaufen ihr zahlreiche Rechtschreibfehler. Das Erfassen der Aufgabenstellungen bereitet ihr große Schwierigkeiten. Bei fast allen Arbeitsaufträgen benötigt sie intensive Hilfestellung durch den Lehrer oder durch Mitschüler. Trotz wiederholter Erklärungsversuche in kleinen Schritten versteht sie häufig weder die Aufgabenstellungen noch die Problemlösungen. Diese Schwierigkeiten wirken sich auch in anderen Fächern wie Erdkunde, Geschichte, Biologie, Chemie und Physik aus. Trotz intensiver Einzelbetreuung bleibt ihr die Bedeutung der Fachbegriffe häufig verschlossen und es gelingt ihr auch mit Hilfestellung nicht, die Aufgaben erfolgreich zu lösen. Diese Probleme bestehen auch beim praktischen Arbeiten mit bildhaften Arbeitsanweisungen und treten verstärkt auf, wenn sie mit bislang unbekannten Aufgabenstellungen konfrontiert wird. Im Fach Mathematik hat die Antragstellerin beim Erfassen der Aufgabenstellungen entsprechende Probleme. Sie ist überdies nicht in der Lage, große Zahlen korrekt vorzulesen. 11 Die Feststellung, ob die vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden (§ 5 Abs. 1 AO-SF), ist anhand der Gesamtpersönlichkeit der Antragstellerin unter Einbeziehung ihrer bisherigen schulischen Entwicklung zu beurteilen. Das bisherige Lern- und Leistungsverhalten in früheren Schuljahren kann insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die gegenwärtig vorhandenen Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Liegen erhebliche Lerndefizite und -rückstände aus früheren Schuljahren vor, so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AO-SF regelmäßig vor, es sei denn, die aktuelle schulische Entwicklung rechtfertigt die Annahme, dass die über einen langen Zeitraum bereits vorhandenen und sich mit den steigenden Anforderungen in den höheren Klassen verstärkenden Lern- und Leistungsausfälle innerhalb überschaubarer Zeit aufgeholt werden können und sie deshalb lediglich eine - von § 5 Abs. 1 AO-SF nicht erfasste - vorübergehende Lernbehinderung darstellen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 19 A 3328/03 -, juris. 13 Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Trotz intensiver Förderung in der C. Grundschule sowohl im Klassenverband als auch in einer Kleingruppe und ihrer Teilnahme an einer nachmittäglichen Hausaufgabenbetreuung durch die Pfarrgemeinde F. in dieser Zeit hat die Antragstellerin bereits die zweite Klasse wiederholt. Ein im Juli 2002 eingeleitetes Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, die Antragstellerin benötige sonderpädagogische Förderung in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, weil bei ihr eine Lernbehinderung vorliege (vgl. das Gutachten vom 10. Dezember 2002). An der N. - Hauptschule, deren fünfte Klasse die Antragstellerin derzeit besucht, wurde die individuelle Förderung der Antragstellerin im Klassenverband fortgesetzt. Sie nimmt in den Fächern Deutsch und Mathematik an einem Förderunterricht teil. Gleichwohl erzielt sie in fast allen Fächern nur geringe Lernerfolge, ihre Leistungen liegen weit unter den Anforderungen, die in der Hauptschule in der Klasse 5 gestellt werden. Im Zeitpunkt der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens am 1. Februar 2007 erschien ihre Versetzung in die 6. Klasse daher ausgeschlossen. 14 An der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderschule als Förderort bestimmt, so muss sie regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. In diesem Fall gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch des Schülers auf angemessene Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) den sofortigen Besuch einer Förderschule. Auch ein zeitlich begrenzter Besuch einer den Anlagen und Fähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden Schule kann insbesondere dessen Lernmotivation, sein Selbstwertgefühl und sein Sozialverhalten in der Schule tiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen. Die Verhinderung dieser Folgewirkungen liegt nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern zugleich im privaten Interesse des betroffenen Schülers. Denn die angemessene Erziehung und Bildung dieses Schülers ist nicht nur Gegenstand des - dem elterlichen Pflege- und Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) gleichgeordneten - staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LV NRW), sondern zugleich Inhalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf angemessene Erziehung und Bildung. Das in einem gegenläufigen Sinn artikulierte private Interesse der Eltern und des Schülers am Besuch der allgemeinen Schule muss die zuständige Schulaufsichtsbehörde auch deshalb regelmäßig zurückstellen, weil die Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet sind, für eine den Anlagen und Fähigkeiten ihres Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen. Bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf hat deshalb der grundsätzlich von der Schulaufsichtsbehörde auch bei der Entscheidung über eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu berücksichtigende Wunsch des Schülers und seiner Eltern am Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig kein durchgreifendes Gewicht. Die Schulaufsichtsbehörde hat daher im Falle eines von ihr festgestellten konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung, die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen, um nachteilige Folgen für das Kind bei einem Besuch der allgemeinen Schule zu verhindern. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 16 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 17