Urteil
9 K 980/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0226.9K980.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 16. September 1977 im Iran geborenen I. L. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 16. September 1995 bis 31. Dezember 1995. Der Hilfeempfänger reiste als unbegleiteter Jugendlicher am 10. August 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde vom Jugendamt der Stadt Frankfurt am 11. August 1988 in der Gemeinnützigen Schottener Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe GmbH in Schotten untergebracht. Am 18. Dezember 1989 wurde der Hilfeempfänger dem Landkreis Vogelsbergkreis zugewiesen. Sodann gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Hilfeempfängers in der genannten Einrichtung. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten mit Verfügung vom 18. November 1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 29. November 1994 einen Anspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme ab dem 01. April 1993 geltend. Mit Schreiben vom 24. August 1995 beantragte der Hilfeempfänger, die Hilfe gemäß § 41 SGB VIII nach Eintritt der Volljährigkeit fortzusetzen und führte zur Begründung aus, dass er im dritten Ausbildungsjahr sei und seine Ausbildung gerne mit Erfolg abschließen wolle. Deshalb benötige er weiterhin über das 18. Lebensjahr hinaus regelmäßige Betreuung. Mit Bescheid vom 18. September 1995 bewilligte der Kläger die beantragte Hilfe gemäß § 41 SGB VIII. Nachdem der Hilfeempfänger mit Schreiben vom 10. Dezember 1995 bat, die Jugendhilfe zum 01. Januar 1996 einzustellen, wurde die Hilfe mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 eingestellt. Nachdem der Beklagte zunächst auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, erkannte er mit Schreiben vom 17. März 2003 seine Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 01. Dezember 1993 bis 15. September 1995 an. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 lehnte er die Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII für eine Hilfe für junge Volljährige nicht vorgelegen hätten. Mit weiterem Schreiben vom 25. November 2004 lehnte der Beklagte erneut die Kostenerstattung für den hier streitigen Zeitraum ab. Daraufhin hat der Kläger am 30. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben. Er meint, dass auch die persönliche Perspektiven eröffnende Schul- und Berufsausbildung ein Hilfeziel der Jugendhilfe sein könne. Zwar hätten laut Hilfeplan vom 25. April 1995 erhebliche Motivationsprobleme bestanden. Wegen weiterer Probleme mit Angehörigen im Iran sei der psychische Zustand des Hilfeempfängers sehr instabil gewesen. An die Dokumentation der Hilfe dürften keine allzu strenge Anforderungen gestellt werden. So könnte es nicht auf die Zufälligkeit des 18. Geburtstages ankommen. Zu beachten sei vielmehr, dass der Hilfeempfänger mehr als 1/3 seines Lebens in der Jugendhilfeeinrichtung verbracht habe, diese Einrichtung grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbracht habe und die Lebensperspektive des Hilfeempfängers eine Ausbildung/Berufsausbildung erfordert habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.153,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, nach den vorgelegten Unterlagen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich , dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorgelegen hätten. Diese müssten im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen haben und sich nicht erst im Laufe der Hilfegewährung ergeben haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 89 d SGB VIII nicht zu. Anzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239 - SGB VIII F. 1993 -). Die durch das zweite Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsbestimmung (Neufassung des § 89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie hier - vor dem 01. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. Nach § 89 d SGB VIII a. F. hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte überörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt wurde. Die aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - 8. Buch - entspricht (§ 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, wenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig war. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl., § 89 f Rnr. 3. Im vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe in Form der Heimunterbringung bzw. des Betreuten Wohnens" nicht den Vorschriften des SGB VIII. Bei der hier im fraglichen Zeitraum vom 16. September 1995 bis 31. Dezember 1995 gewährten Hilfe des Klägers handelte es sich um eine solche an einen jungen Volljährigen, da der Hilfeempfänger am 16. September 1995 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Als Rechtsgrundlage für die gewährte Hilfe kommt nur § 41 Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Danach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter Tatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld, die eine Gefährdung seiner weiteren Entwicklung im Sinne einer drohenden Abweichung von einem bestimmten Erziehungsziel erwarten lassen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 A 4864/00 - Mrozynski, Hilfe für junge Volljährige, ZfJ 1996, S. 159 (161). Der Kläger hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit sich der Kläger auf das besondere persönliche Schicksal des Hilfeempfängers und die damit zusammenhängenden psychosozialen Probleme und interkulturellen Konflikte bezieht, werden damit nicht hinreichend substantiiert Tatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem Umfeld aufgezeigt. Es fehlt der konkrete Bezug zum Entwicklungsstand des Hilfeempfängers zu Beginn des hier interessierenden Hilfezeitraums. Aus der Konfrontation mit einer fremden Kultur und aus Problemen mit der Sprache kann nicht ohne Weiteres auf eine Entwicklungsverzögerung geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr im Einzelfall der Darlegung konkreter Tatsachen. Die entsprechende Substantiierung von Fakten, von denen auf das Vorliegenden der Voraussetzungen des § 41 SGB VIII geschlossen werden kann, ist auch nicht - entgegen der Ansicht des Klägers - wegen der besonderen Lage der Erstversorgungseinrichtungen verzichtbar. Soweit der Kläger hierzu Rechtsprechung zitiert, handelte es sich dabei um Fälle von Erstversorgung durch Inobhutnahme. Im vorliegenden Fall ging es sich jedoch nicht mehr um eine Erstversorgung, sondern um eine Hilfe für junge Volljährige nach vorausgegangener langjähriger Heimerziehung. Eben so wenig ist der Umstand, dass es sich bei der Gemeinnützigen Schottener-Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe GmbH in Schotten um eine grundsätzlich geeignete Einrichtung handelt, geeignet, die Prüfung der Voraussetzungen für eine Hilfe im Übrigen überflüssig zu machen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob und ggfls. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit bei Fortsetzung der Hilfe gemäß §§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche Maßnahmen hierdurch ausgelöst wurden. Vielmehr ergibt sich aus den überreichten Verwaltungsvorgängen, dass im Vordergrund der Bewilligung die Ermöglichung und der Abschluss einer Berufsausbildung stand. So hat der Hilfeempfänger bei seinem Antrag auf Fortsetzung der Hilfe nach Volljährigkeit auch lediglich als Grund angeführt, dass er seine Ausbildung beenden wolle und deshalb weitere Betreuung bedürfe. In den Hilfeplanfortschreibungen vom 25. April 1995, 15. Mai 1995 und 10. Juli 1995 wurde die Lehr- und Lernsituation des Hilfeempfängers beschrieben. Danach war die Motivation des Hilfeempfängers in diesem Zeitraum sehr schlecht. Er fehlte häufig auf der Arbeitstelle und in der Berufsschule. Auch waren seine Leistungen in der Praxis kaum brauchbar und genügten im theoretischen Teil nicht den Anforderungen. Deshalb wurde im Juni vereinbart, ihn bei der Vorbereitung auf die Zwischenprüfung zusätzlich durch Nachhilfe zu unterstützen. Zwar wurde im Mai 1995 sein psychischer Zustand wegen Sorgen um seine Mutter und jüngere Schwester im Iran als instabil geschildert, jedoch wurde im Hilfeplan vom 10. Juli 1995 ausgeführt, dass die Persönlichkeitsentwicklung eine Verlegung des Hilfeempfängers in eine Außenwohngruppe grundsätzlich zulasse. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf weitere Betreuung über die Volljährigkeit hinaus befürwortete die Sozialarbeiterin des Klägers die Weitergewährung der Hilfe und beschrieb die Entwicklung des Hilfeempfängers nach Umzug in die Außenwohngruppe positiv. Bislang seien keine Schwierigkeiten aufgetreten. In der Folgezeit fiel der Hilfeempfänger weiterhin durch mangelnde Motivation, Freizeit bedingte Sportverletzungen mit Krankschreibung bei gleichzeitiger Sportausübung und Fehlen in der Schule auf. Entgegen der Ansicht des Klägers berechtigt allein die Ermöglichung einer Schul- / Berufsausbildung nicht die Gewährung einer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII. Vielmehr differenziert der Gesetzgeber mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilferechts im Gegensatz zum früheren JWG zwischen der Hilfe für junge Volljährige einerseits, die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung sein soll, und den Hilfen, die lediglich die Ausbildung eines jungen Menschen begleiten sollen. So ist mit § 13 Abs. 1 SGB VIII die Möglichkeit geschaffen worden, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen anzubieten und ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration zu fördern. Allein der Wunsch, eine Schulausbildung oder sonstige Ausbildung fortzusetzen, rechtfertigt deshalb nicht, Hilfe nach § 41 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Vgl. dazu auch Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 3. Aufl., § 41 Rnr. 19 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Hilfeempfänger 1/3 seines Lebens im Heim untergebracht war und die Hilfegewährung nicht von der Zufälligkeit des 18. Geburtstages des Hilfeempfängers abhängig gemacht werden könne, ist dem entgegen zu halten, dass der Eintritt der Volljährigkeit nicht zufällig, sondern vorhersehbar gewesen ist. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, von Anbeginn an den jungen Menschen auf seinem Weg in die Selbstständigkeit zu begleiten und ihn zu einem selbstbestimmten eigenverantwortlichen Leben zu befähigen. Dies ist ein lang andauernder Prozess, der mit Eintritt der Volljährigkeit nicht beendet ist, ohne dass in allen Fällen die Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII angezeigt ist. Im Übrigen hat es im fraglichen Zeitraum an der ausreichenden Mitwirkungsbereitschaft des Hilfeempfängers gefehlt. Die für die Hilfe prognostisch zu ermittelnde Erfolgsaussicht ist auf der Grundlage der Verhältnisse vor und während der Hilfemaßnahme zu beurteilen. Erforderlich ist die ernsthafte Bereitschaft des Hilfesuchenden, sich auf Maßnahmen einzulassen, wobei ein Mindestmaß an Motivation des Hilfesuchenden unerlässlich ist. Wie sich aus den Hilfeplanfortschreibungen ergibt, war die Motivation des Hilfeempfängers im Frühjahr und Sommer 1995 sehr schlecht. Er fehlte häufig auf der Arbeitsstelle und in der Berufsschule und seine Leistungen waren in der Praxis kaum brauchbar. So ist die Hilfe schließlich auch auf Grund des Antrags des Hilfeempfängers, die Hilfe einzustellen, beendet worden. Dazu hat die Sozialarbeiterin des Klägers vermerkt, dass der Hilfeempfänger die Hilfe in den vergangenen Monaten nicht angenommen hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Grund für die fehlende Motivation. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Hilfeleistung ohne Motivation und Mitwirkung des jungen Volljährigen nicht erfolgreich sein kann. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob Ursache Versprechungen bzw. eine überzogene Erwartungshaltung hinsichtlich des anzustrebenden Berufes oder eine Lernbehinderung des Hilfeempfängers war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.