Urteil
4 K 2474/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0213.4K2474.05.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1954 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben seit über vierzehn Jahren als habilitierter Hochschullehrer in Forschung und Lehre, u. a. im Bereich der mathematischen Physik, tätig. Mit Urkunde vom 6. November 1997 wurde ihm vom Freistaat Bayern die Bezeichnung Außerplanmäßiger Professor" zuerkannt. Auf Grund seines Antrages vom 8. Oktober 2003 wurde er durch Bescheid des Arbeitsamtes München vom 19. Februar 2004 gem. § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX - SGB IX - einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. 3 Mit Schreiben vom 11. August 2004 hat sich der Kläger unter Hinweis auf seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz auf die von der Beklagten ausgeschriebene C 3-Professur für Reine Mathematik beworben. In der vorgenannten Stellenausschreibung heißt es u. a.: Die zukünftige Stelleninhaberin/der zukünftige Stelleninhaber hat das Fach Reine Mathematik" in voller Breite in Forschung und Lehre zu vertreten. Insbesondere soll sie/er einen Bereich der Mathematischen Physik vertreten, der zu den Forschungsinteressen des SFB Geometrische Strukturen in der Mathematik" passt. 4 Die Bewerbung des Klägers wurde in der Sitzung der Berufungskommission am 22. Oktober 2004 neben 36 anderen Bewerbungen einstimmig mit der Begründung ausgeschlossen, dass er auf dem Gebiet der Schrödingeroperatoren forsche, sich auch mit Fragen aus der Kombinatorik beschäftige, ein Bezug zu den Themen des SFB jedoch nicht vorhanden sei. Die Schwerbehindertenvertretung stimmte unter dem 22. November 2004 der Nichtberücksichtigung des Klägers zu. Der einstimmig von der Berufskommission auf Listenplatz 1 gesetzte Bewerber nahm den Ruf auf die ausgeschriebene Stelle nach Ruferteilung am 27. Juli 2005 am 9. August 2005 an. 5 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Stelle inzwischen besetzt worden sei. Unter dem 17. November 2005 wies der Kläger darauf hin, dass er trotz Hinweises auf seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten habe. Da ihm offensichtlich fehlende fachliche Eignung nicht nachgewiesen worden sei, liege ein Verstoß gegen § 82 SGB IX vor. Gem. § 81 Abs. 2 S. 2 SGB IX verlange er eine angemessene Entschädigung in Geld. Diesen Anspruch lehnte die Beklagte durch Schreiben vom 25. November 2005 mit der Begründung ab, bei der Auswertung der Bewerbungsunterlagen sei die Berufungskommission zu der Feststellung gelangt, dass der im Ausschreibungstext geforderte Bezug zu den Themen des SFB bei ihm nicht vorhanden gewesen sei. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten, der zu jeder Zeit über das Verfahren informiert und an allen Entscheidungen beteiligt gewesen sei, habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass seine Bewerbung nicht dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Professur entsprochen habe und daher von einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abzusehen gewesen sei. Durch den nicht vorhandenen Bezug zum Sonderforschungsbereich sei die fehlende fachliche Eignung für die ausgeschriebene Professur nachgewiesen gewesen, so dass eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entbehrlich gewesen sei. Daher liege ein Verstoß gegen § 82 SGB IX nicht vor. 6 Der Kläger hat am 15. Dezember 2005 Klage erhoben und einen Schadenersatzanspruch in Höhe von drei Monatsverdiensten der in Rede stehenden Stelle gem. § 81 Abs. 2 S. 3 SGB IX mit der Begründung geltend gemacht, nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 löse die Missachtung der Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, gem. § 82 SGB IX schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, einen Schadenersatzanspruch wegen Benachteiligung auf Grund der Behinderung nach § 81 Abs. 2 SGB IX aus. Eine Einladung sei nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Hiervon könne angesichts dessen, dass er seit vierzehn Jahren als habilitierter Hochschullehrer in Forschung und Lehre tätig sei, keine Rede sein. Die Offensichtlichkeit der Nichteignung könne auch nicht auf Grund mangelnden Passens" seines Arbeitsbereichs zu den Interessen des Sonderforschungsbereichs, der überdies im Ausschreibungstext lediglich mit einem Soll" angesprochen worden sei, festgestellt werden. Eine nachträgliche Interpretation des Ausschreibungstextes durch die Beklagte, insbesondere durch das im Ausschreibungstext nicht vorkommende Wort Quantenfeldtheorie", sei unzulässig und unterstreiche den Versuch der Beklagten, ihn wegen der Behinderung zu diskriminieren. Über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei er vor Abschluss des Berufungsverfahrens nicht unterrichtet worden. Auch hierin liege eine Missachtung von § 81 Abs. 1 l. 1 SGB IX. Der Schwerbehindertenvertreter sei zudem fachlich zur Feststellung der Nichteignung nicht in der Lage gewesen, habe sich vielmehr selbst beraten lassen müssen. Hierin liege eine unzulässige Beeinflussung des Schwerbehindertenvertreters. Im Übrigen sei die Beklagte der Begründungspflicht für die Ablehnung seiner Bewerbung nicht rechtzeitig nachgekommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von drei Monatsverdiensten auf der Grundlage der C 3-Besoldung zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, eine den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch auslösende Diskriminierung läge nur vor, wenn er ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaften für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Einladung des Klägers ausschließlich deshalb unterblieben sei, weil der im Ausschreibungstext geforderte Bezug zu den Themen des Sonderforschungsbereichs bei ihm offensichtlich nicht vorhanden gewesen sei. Da seine Behinderung keinerlei Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt habe, sei er auch von der Berufungskommission nicht aufgefordert worden, den Nachweis für seine Gleichstellung als Schwerbehinderter zu erbringen. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine besondere Qualifikation des Schwerbehindertenbeauftragten werde vom Gesetz nicht gefordert. Auch eine besondere Form der schriftlichen Benachrichtigung im Falle einer Absage der Bewerbung eines Schwerbehinderten lasse sich aus § 81 SGB IX nicht herleiten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gem. § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -handelt und deshalb gem. § 126 Abs. 3 BRRG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. 15 So. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2005 - 2 K 4552/03 - 16 Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374 m. w. N. 18 ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich - wie hier - der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt. 19 Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 SGB IX für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch liegen nicht vor. 20 Gem. § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Nach Abs. 2 S. 2 Z. 1 dieser Vorschrift bedeutet dies, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1 i. V. m. Nr. 1 S. 1 SGB IX hat der Arbeitsgeber einem schwerbehinderten Bewerber, den er bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt hat, selbst dann eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der Bewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diesen Entschädigungsanspruch macht der Kläger hier geltend, denn er beruft sich nicht darauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl die Beklagte nur die Möglichkeit gehabt hätte, ihn als bestgeeigneten Bewerber auszuwählen. 21 Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nicht vor. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn eine Person wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde. Eine Diskriminierung des Klägers läge danach nur dann vor, wenn er ausschließlich wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre. 22 Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 817 m. w. N. 23 Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und nach Auswertung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge lässt sich dies zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entschädigungsanspruch nicht schon daraus herleiten, dass er entgegen der Regelung des § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Auch die behauptete - allerdings nicht feststellbare - nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung löst keinen Entschädigungsanspruch aus. Zwar ist bei einer möglichen Diskriminierung auch zu berücksichtigen, ob eine mögliche Beeinträchtigung der Chancen des Stellenbewerbers durch eine Verfahrensgestaltung gegeben ist. Die Berücksichtigung derartiger Verfahrensfehler kann als Hilfstatsache zur Umkehr der Beweislast führen, mithin dazu, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass sachliche - nicht auf der Behinderung beruhende - Erwägungen zur Nichteinstellung des Bewerbers geführt haben. Entscheidend bleibt aber auch dann, dass das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Benachteiligung des Bewerbers auf Grund seiner Schwerbehinderung erfolgt ist. 24 So VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. September 2005 -9 S 1357/05 -; LAG Bremen, Urteil vom 9. September 2003 - 1 Sa 77/03 -, bestätigt durch BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - aao, ArbG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2004 - 2 Ca 2344/03 -. 25 Aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 10. Oktober 2003 - 91 Ca 17871/03 -) folgt nichts Gegenteiliges, weil auch in dem vorgenanten Urteil entscheidend darauf abgestellt worden ist, ob sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des dortigen Klägers, die hier gegeben sind, vorgelegen haben. Selbst wenn deshalb nicht von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung des Klägers für die begehrte Professur auszugehen ist und damit ein Verstoß gegen § 82 SGB IX vorliegt, führt dies nicht zum geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich für das Gericht unzweifelhaft entnehmen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde, sondern vielmehr sachliche Gründe ausschlaggebend für die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch und im Ergebnis der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung waren. Dem Protokoll über die Sitzung der Berufungskommission am 22. Oktober 2004 läßt sich entnehmen, dass die insgesamt 52 Bewerbungen abgeglichen wurden mit dem durch den Ausschreibungstext umrissenen Forschungsprofil des SFB. Für die Berufungskommission war danach entscheidend, ob der jeweilige Bewerber auf Grund seiner fachlichen Ausrichtung, des direkten fachlichen Vergleichs mit den anderen Bewerbungen sowie der Kompatibilität mit dem Profil des SFB geeignet war. Die Bewerbung des Klägers ist danach von der Berufskommission wie auch die von weiteren 36 Bewerberinnen/Bewerber von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen worden, weil ein Bezug zu den Themen des SFB nicht vorhanden war. Bezogen auf den Kläger heißt es dort wörtlich: Herr I forscht auf dem Gebiet der Schrödingeroperatoren, beschäftigt sich aber auch mit Fragen aus der Kombinatorik. Eine Reihe seiner Veröffentlichungen sind populärwissenschaftlicher Natur. Ein Bezug zu den Themen des SFB ist nicht vorhanden". Ein irgendwie gearteter Hinweis darauf, dass seine Schwerbehinderung Grund für den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren war, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Dies wird im Ergebnis auch vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass er in dem ausdrücklich im Ausschreibungstext angesprochenen Forschungsgebiet Geometrische Strukturen in der Mathematik" bislang nicht tätig war. 26 Da sich somit ein Verstoß gegen das in § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX geregelte Benachteiligungsverbot nicht feststellen lässt, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27