Urteil
6 K 1330/05.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0212.6K1330.05A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.2001 in H. (Kreis T. ) nichtehelich geborene Kläger ist ein Sohn der Frau W. C. , Staatsangehöriger der Republik Serbien und nach eigenen Angaben Angehöriger des Volkes der Roma. Die aus dem Kosovo stammende Frau C. hat erfolglos um Asyl nachgesucht. Am 18. März 2005 zeigte der Landrat des Kreises T. unter Hinweis auf § 14 a AsylVfG dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt des Klägers an. Nach Anhörung der Mutter lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Juni 2005 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm seine Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Der Kläger hat am 18. Juli 2005 Klage erhoben. MIt Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 L 615/05.A - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Kläger trägt vor, § 14 a Abs. 2 AsylVfG sei nicht anzuwenden, weil er vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 geboren sei. § 14 a AsylVfG sei wegen Verstoßes gegen Art. 2 Grundgesetz verfassungswidrig. Es verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn die Verwaltung den Betroffenen den Zeitpunkt und die Art der Ausübung des Asylrechts vorschreibe. Das höchstpersönliche Asylrecht sei nicht abtret- und übertragbar. Der Betroffene werde zum bloßen Objekt von Verwaltungshandeln gemacht. § 22 VwVfG bestimme, dass ein Verwaltungsverfahren nur auf Antrag durchgeführt werden dürfe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2005 insgesamt aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Juni 2005 zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger im Hinblick auf Serbien (Kosovo) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes ist nicht aufzuheben. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Insbesondere fehlt kein beachtlicher Asylantrag. Zwar hat der Kläger selbst keinen Asylantrag gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist wirksam. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. Zwar mag § 14 a Abs. 2 AsylVfG den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG begrenzen. Ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist damit aber nicht verbunden. Die Regelung liegt offensichtlich innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich zukommenden Gestaltungsspielraums für das Asylverfahren. Ein zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bestehender Asylanspruch wird ebenso wenig durch die Verfahrensvorschrift des § 14 a AsylVfG beeinflusst wie ein solcher materieller Anspruch durch § 77 Abs. 1 AsylVfG beeinträchtigt wird. Die Betroffenen werden nicht zu einem bloßen Objekt von Verwaltungshandeln gemacht. Ihre Beteiligung am Verwaltungsverfahren wird nicht ausgeschlossen. In Übereinstimmung mit diesem Ergebnis hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 - festgestellt, dass selbst die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf sog. Altfälle mit Verfassungsrecht in Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG liegen vor. Der Kläger ist im Sinne dieser Vorschrift nach einer Asylantragstellung seiner Mutter in der Bundesrepublik Deutschland geboren. § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf vor dem 1. Januar 2005 geborene ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Ausländern anzuwenden (BVerwG, z. B. Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 5.06 - und - 1 C 10.06 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]; ebenso OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -, www.nrwe.de; VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 K 1212/05.A -). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass. Die mit der Klage unter Hinweis auf § 22 VwVfG erhobene Einwendung steht nicht entgegen. § 22 VwVfG ist insoweit nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1, letzter Halbsatz VwVfG). Ungeachtet dessen hat die Vorschrift nicht den mit der Klage bezeichneten Inhalt (vgl. nur § 22 S. 1 VwVfG). Die weiteren Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG liegen vor. Dies wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen. Die Anfechtungsklage hat auch wegen der Wertung des Bundesamtes keinen Erfolg, dass der fingierte Antrag auf Asyl und Flüchtlingsschutz als offensichtlich und nicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt wird. Ein Asylanspruch des Klägers und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Zwar hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid in der Art einer Hilfsbegründung auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG abgestellt, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Falle der Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht vorliegen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -). Gleichzeitig hat das Bundesamt aber zu Recht - zumindest auch - auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG abgestellt. Ein Asylantrag ist danach offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Eine wegen asylerheblicher Merkmale und/oder aus politischen Gründen bestehende Verfolgungsgefahr ist offensichtlich nicht gegeben. Für eine solche Gefahr hat der Kläger im Verwaltungs- und im Klageverfahren im Ansatz keine Anhaltspunkte dargelegt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der Kläger nicht albanischer Volkszugehöriger sein sollte, sondern dem Volk der Roma angehört, ist eine solche Verfolgungsgefahr auszuschließen. Eine sog. Gruppenverfolgung von Angehörigen sowohl von Angehörigen des Volkes der Roma als auch albanischer Volkszugehöriger ist im Kosovo nach ständiger Rechtsprechung nicht gegeben. Ein Anspruch des Klägers auf Familienasyl (§ 26 AsylVfG) ist offensichtlich nicht festzustellen, da weder dargetan noch sonst im Ansatz ersichtlich ist, dass die Mutter des Klägers als Asylberechtigte anerkannt oder für sie festgestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Hinblick auf den Vater des Klägers als möglichen Stammberechtigten kann offen bleiben, ob ein Familienasylanspruch eines nichtehelich geborenen Kindes das Vorliegen weiterer Voraussetzungen erfordert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 53.96 -; Bodenbender, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG § 26 Rn. 65 m. w. N.) und ob diese Voraussetzungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater vorliegen. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass der Vater des Klägers als Asylberechtigter anerkannt oder für ihn festgestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung oder Abschiebungsandrohung sind nicht dargetan noch sonst ersichtlich. Die mit dem Bescheid festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids verletzt den Kläger jedenfalls nicht - mehr - in seinen Rechten. Die Ausreisefrist beträgt bereits gem. § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Für Gefahren in diesem Sinne hat er im Ansatz keine tatsächlichen Umstände dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.