OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 942/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2007:0124.3L942.06.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 2006 wird hinsichtlich des Betrages von 1.126,28 Euro angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 281,57 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid vom 24. November 2006 hinsichtlich des vom Antragsgegner nicht ausgesetzten Betrages in Höhe von 1.126,28 Euro anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Es bestehen gemäß § 80 Abs. 5 iVm Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die N.---straße . 6 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 7 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss. vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, in: NVwZ-RR 1990, 54 und Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, in: NVwZ-RR 1994, 337. 8 Unter Beachtung dieser Entscheidungskriterien ist bei der allein möglichen summarischen Prüfung nach gegenwärtiger Aktenlage ein Erfolg des Rechtsbehelfs des Antragstellers wahrscheinlicher als ein Misserfolg. 9 Der Antragsgegner hat den Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 127 f BauGB iVm der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt N2. vom 8. April 1971 idF vom 24. März 1992 zu einem Erschließungsbeitrag für die N.---straße in N1. herangezogen. Denn nach der dem Gericht sich aktuell darbietenden Sach- und Erkenntnislage spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verjährung der Beitragsforderung. 10 Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit der förmlichen Widmung der N.---straße im Jahre 2004 entstanden ist. Diese Annahme begegnet erheblichen Zweifeln, weil vieles dafür spricht, dass die N.--- straße bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (LStrG) am 1. Januar 1962 eine öffentliche Straße war und es damit einer förmlichen Widmung gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW nicht mehr bedurfte. 11 Hinsichtlich der Beurteilung der Öffentlichkeit der N.---straße sowie der Notwendigkeit einer förmlichen Widmung ist dem Antragsgegner allerdings zuzustimmen, dass allein aus der Anfang der 60-iger Jahre erfolgten Umstufung der N.---straße , durch die die bisherige Gemeindestraße den Status einer Kreisstraße erhielt, nichts hergeleitet werden kann. Denn eine Umstufung im Sinne von § 8 Abs. 1 LStrG bzw. § 8 Abs. 1 StrWG NRW vermag eine notwendige förmliche Widmung nicht zu ersetzen. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, m.w.N. 13 Indes rechtfertigt dieser Gesichtspunkt sowie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LStrG am 1. Januar 1962 noch nicht endgültige Fertigstellung des Ausbaus der N.---straße allein noch nicht die Annahme, dass es sich bei dieser nicht um ein öffentliche Straße im Sinne von § 60 Satz 1 StrWG NRW gehandelt hat. Vielmehr bedarf es unter Heranziehung der von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben einer näheren Prüfung dieser Thematik, die bislang noch nicht erfolgt ist, und deren abschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Nach dem dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntismaterial erscheint allerdings die Annahme, dass die N.---straße bereits vor Inkrafttreten des LStrG eine öffentliche Straße war, wesentlich wahrscheinlicher. 14 Nach § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW (wortgleich zuvor: § 60 Abs.2 S.1, 1. Halbsatz LStrG) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Mangels einschlägiger konkreter Rechtsnormen ist im Geltungsbereich des preußischen Wegerechts die Frage der Entstehung öffentlicher Wege nach den hierzu von der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Preuß. OVG) entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Danach setzt das Entstehen eines öffentlichen Weges das rechtswirksame Zustandekommen der Widmung durch übereinstimmende Erklärungen der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegeaufsichts-/polizeibehörde voraus, dass der Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen soll. Die Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen schlüssig gefolgert werden. 15 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -, und vom 27. Oktober 1994 - 23 A 3529/92 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Preuß. OVG; Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -. 16 Über die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die nach ihrer Bedeutung im Einzelnen oder im Zusammenhang den Schluss rechtfertigen, dass die übereinstimmende Willensmeinung auf die öffentlich-rechtliche Bestimmung für den öffentlichen Verkehr gerichtet war oder dass die Beteiligten sich doch zumindest mit einer solchen Bestimmung als dem sachlich Gegebenen abgefunden hatten, ist aufgrund des gesamten feststellbaren Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1991, aa0 und Urteil vom 27. Oktober 1994, aa0. 18 Bei vorliegend allein möglicher summarischer Prüfung des dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials sprechen die Indizien für die Auffassung, dass es sich bei der N.---straße schon vor Inkrafftreten des LStrG um eine dem öffentlichen Vekehr gewidmete Straße gehandelt haben könnte, die durch eine stillschweigende Widmung seitens der rechtlich Beteiligten erfolgt ist. 19 So ist wohl davon auszugehen, dass die N.---straße , die seit Jahrzehnten existent ist und die überörtlichen Ausfallstraßen in N1. (nämlich die X. Straße und die X1. Straße) miteinander verbindet, auch vor dem Jahre 1962 in dem Bewusstsein der Allgemeinheit genutzt worden sein dürfte, dass es sich dabei um eine öffentliche Straße handelt. Zum Zwecke der Gewährleistung der Nutzbarkeit als öffentliche Verkehrsfläche dürfte auch die Ausbautätigkeit, die die damalige Gemeinde N3. vornahm, gesehen werden. So ließ die Gemeinde N3. - ausweislich der in der Abrechnungsakte enthaltenen Vermerke - Mitte der 50-iger Jahre die 5,60 m breite Fahrbahn der N.---straße pflastern und mit einer Bordsteineinfassung versehen. Eine Straßenentwässerung erfolgte über Straßenseitengräben; Gasleuchten waren im Bereich der Straßeneinmündungen vorhanden. Nur wenige Jahre später - im August 1960 - stellte die Gemeinde N3. sodann einen Ausbauplan auf, der die Verbreiterung der Fahrbahn sowie die Erstellung beidseitiger Bürgersteige zum Inhalt hatte, und dessen Umsetzung bereits im Dezember 1961 abgeschlossen war. Schon diese umfänglichen Ausbauarbeiten an der N.---straße lassen erkennen, dass die damalige Gemeinde diese in der Überzeugung der Eigenschaft als öffentliche Straße vorgenommen hat. Indiz hierfür ist auch, dass sich bereits Ende der 50-iger Jahre in der Gemeinde N3. die Frage der Abrechenbarkeit und Umlegung der Ausbaukosten stellte. Denn zum damaligen Zeitpunkt hatte ab der westlichen Fahrbahnkante - nach den gefertigten Vermerken der Abrechnungsakte - die Provinzialhauptstadt N1. die Straßenbaulast inne. Das erfolgreiche Bestreben der Gemeinde N3. , Anfang der 60-iger Jahre die Baulastträgerschaft auf den Landkreis zu übertragen, bestätigt ebenfalls nicht nur die Funktion der N.---straße zum Zwecke der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr, sondern hebt auch ihre besondere Verkehrsbedeutung hervor. 20 Dass von einer öffentlichen Straße seitens aller Beteiligten (also: Träger der Straßenbaulast, Wegepolizeibehörde und Grundeigentümer - bzgl. letzteren auch, soweit sich Straßenfläche noch in privater Hand befand -) ausgegangen worden sein dürfte, wird auch durch die in den Verwaltungvorgängen enthaltenen Straßenüberlassungsverträge deutlich, die die Stadt N1. im Jahre 1960 mit verschiedenen Grundstückseigentümern geschlossen hat. Dort ist jeweils sinngemäß erwähnt, dass noch Straßenflächen an die Stadt für die planmäßige Breite der N.--- straße abgetreten werden müssten. Eine Kaufpreiszahlung wurde nicht vereinbart, vielmehr sollte eine Verrechnung mit den zukünftig anfallenden Straßenbaukosten erfolgen. Weiterer Beleg ist die einem Grundstückseigentümer im Februar 1958 erteilte Bescheinung seitens der Stadt N1. , in der davon die Rede ist, dass die N.---straße chausseemäßig befestigt ist und eine Entrichtung von Straßenbaukosten spätestens bei Abrechnung erfolgen werde. All dies lässt darauf schließen, dass die Träger der Straßenbaulast von einer öffentlichen Unterhaltungspflicht ausgingen und auch die betroffenen privaten Eigentümer die Nutzung der Straßenfläche durch die Öffentlichkeit akzeptierten. 21 Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die N.---straße zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LStrG am 1. Januar 1962 noch nicht in Gänze endgültig fertiggestellt war, jedenfalls den erschließungsbeitragsrechtlichen seinerzeitigen Vorgaben wohl noch nicht vollständig hinsichtlich aller Teileinrichtungen entsprach. Denn eine endgültige Fertigstellung war seinerzeit für die Widmung einer Wegefläche für den öffentlichen Verkehr nicht erforderlich. Es reichte vielmehr eine Unterlage zum Gehen und/oder Fahren aus, auf der ein öffentlicher Verkehr möglich und die nach dem Willen der Wegepolizeibehörde für den öffentlichen Verkehr freigegeben war. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994, aa0, m.w.N. 23 Schon mit dem erfolgten Ausbau Mitte der 50-iger Jahre hat die N.---straße aber einen Standard erreicht, der ein solches Benutzen der Straße ohne Zweifel zuließ. 24 Die vorgenannten Gesichtspunkte, die es als durchaus wahrscheinlich erachten lassen, dass die N.---straße bereits beim Inkrafttreten des LStrG am 1. Januar 1962 eine öffentliche Straße gewesen sein könnte, nötigen mithin zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung unter Hinzuziehung weiteren Erkenntnismaterials. Die demnach erforderlich werdende eingehende Prüfung, die ggf. - hilfsweise - in den Blick zu nehmen hätte, ob eine Widmung nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung in Betracht kommen könnte, ist allerdings im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen des nur eingeschränkten Prüfungsrahmens nicht angezeigt, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein. 25 Sollte aber davon auszugehen sein, dass die N.---straße keiner öffentlichen Widmung nach § 2 Abs.1 StrWG NRW bedurfte, so wäre die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1985 mit Abschluss des letzten Grunderwerbs entstanden, zumal die bautechnische Fertigstellung der hier abgerechneten Ausbauarbeiten zur erstmaligen endgültigen Herstellung der N.---straße ausweislich der in den Abrechnungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Vermerke bereits Mitte der 60-iger Jahre abgeschlossen war. Die vierjährige Verjährungsfrist (vgl. §§ 169 ff AO iVm §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW) für die Festsetzung der Erschließungsbeitragsforderung wäre im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides vom 24. November 2006 mithin lange abgelaufen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F.. Dabei gewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der strittigen Forderungen (hier: 1.126,28 Euro).