Beschluss
9 Nc 233/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:1211.9NC233.06.00
6mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2006/2007 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 (ZulassungszahlenVO) vom 6. Juli 2006 (GV.NRW. 2006, 296) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. November 2006 (GV.NRW. 2006, 537) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 138 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 13. November 2006 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 233/06) sind im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum WS 2006/2007 (Stand: 31. Oktober 2006) tatsächlich 139 Studienanfänger/innen eingeschrieben. Die Antragsgegnerin hatte bereits mit diesem Schreiben erläuternd mitgeteilt, dass sie nach Maßgabe des auf den Berechnungsstichtag 15. September 2006 bezogenen (abschließenden) Kapazitätserlasses des Ministeriums vom 23. Oktober 2006 - 131- 7.01.02.02.06 - für das WS 2006/2007 in diesem Studiengang von einer Sollzahl von 138 Studienanfängern/Anfängerinnen ausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 Nc 233/06 vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum WS 2006/2007 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 139 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von 139 ist die im ministeriellen Kapazitätsermittlungs- und Festsetzungsverfahren (zuletzt: Erlass vom 23. Oktober 2006 nach Durchführung der Überprüfung zum Berechnungsstichtag) abschließend ermittelte und nunmehr auch in der Änderungsverordnung vom 8. November 2006 entsprechend festgesetzte Zulassungszahl von 138 für das WS 2006/2007 abgedeckt worden. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen 139 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2006/2007 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2006/2007 und damit für das WS 2006/2007 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2006 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2006, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 21. September 2006) und das Ministerium (dieses zuletzt: Erlass vom 23. Oktober 2006) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2006/2007 insgesamt 42 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen (STG) zugeordnet worden: Stellengruppe Anzahl Stellen ( ( = Stand: Studienjahr 2005/2006 W3 Universitäts- professor 7 (7 C4( W2 Universitäts- professor 3 (3 C3( C 2 Oberassistent 1 (1( C 2 Hochschuldozent 1 (1( C 1 Wiss. Assistent 10 (11( A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 (1( A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 (2( BAT I - IIa Wiss. Angestellter (befristet) 12 (10( BAT I - IIa Wiss. Angestellter (unbefristet) 5 (5( Summe 42 (41( Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster für das Studienjahr 2006/2007 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2006/2007 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit der bereits im Verwaltungsverfahren einbezogenen Übersicht für wissenschaftliche Stellen der Hochschule für das Jahr 2006 (" Vorklinik UK Münster") hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. Dies gilt auch nach Auswertung des von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 15. September 2006). Diese Übersicht, die anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt ebenfalls die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. Soweit in den vorgenannten Stellengruppen im Vergleich zu den jeweiligen (in der vorstehenden Übersicht eingemerkten) Stellenzahlen des vorausgegangenen Berechnungszeitraums 2005/2006 - auch ausweislich der dem Gericht aus früheren Verfahren vorliegenden Unterlagen - Veränderungen eingetreten sind, geben diese in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, denen im vorliegenden Verfahren weiter nachzugehen wäre. Die mit einem Zuwachs an Lehrleistung verbundene und damit zulassungsfreundliche Erhöhung der Zahl der Personalstellen in der Lehreinheit um eine Stelle ist von der Antragsgegnerin bereits im Verwaltungsverfahren erläutert worden (Zuweisung einer befristeten Angestelltenstelle in der Physiologie im Rahmen einer Berufungszusage). Auf der Basis dieses Stellenbestandes hat die Wissenschaftsverwaltung die Ermittlung des (zunächst unbereinigten) Lehrdeputats in Deputatstunden (DS) entsprechend der Zahl der in den einzelnen Stellengruppen vorhandenen Lehrkräfte (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO) vorgenommen. Sie stellt sich nach Maßgabe der normativen und in ihrem Geltungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht zweifelhaften Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004, GV.NRW.2004, 752, wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitäts-professor 9 7 63 W2 Universitäts-professor 9 3 27 C2 Oberassistent 7 1 7 C2 Hochschul- dozent. 9 1 9 C1 Wiss. Assistent 4 10 40 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 BAT I - IIa Wiss. Angestellter (befristet) 4 12 48 BAT I - IIa Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 5 40 Summe 42 253 (Vorjahr: 251) Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten Regel-Lehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zumal im Hinblick auf die Zahl der tatsächlich ausgebrachten Studienanfängerplätze - weiter nachzugehen wäre. Nicht zu beanstanden ist insbesondere der Ansatz von jeweils 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) für die 12 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte. Im vorliegenden Verfahren ist auch unter Einbeziehung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge nichts für die Annahme hervorgetreten, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts auch zu diesem Berechnungszeitraum klargestellt (Schriftsatz vom 13. November 2006 im Leitverfahren), dass in der Lehreinheit keine Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, bei denen die Befristung aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien oder durch arbeitsgerichtliche Entscheidung in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Einen weiteren Aufklärungsbedarf sieht das Gericht deshalb nicht, zumal in der Rechtsprechung auch des OVG NRW die Maßgeblichkeit des Stellenprinzips sowie weiter geklärt ist, dass selbst bei Rechtsmängeln im Geltungsanspruch der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede solche Verträge nicht etwa automatisch unbefristete Verträge sind und erst recht die betreffenden Stellen nach ihrem Amtsinhalt keine Stellen für unbefristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter werden, vielmehr es hierzu einer übereinstimmenden Vertragsänderung oder eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. (Medizin, WS 2004/2005, Universität Köln), Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06, 13 C 10/06 und 13 C 78/06 u.a. - (Medizin, WS 2005/2006, WWU Münster). Was die anzusetzende Lehrleistung in Bezug auf die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen betrifft, ist von der Wissenschaftsverwaltung deren Lehrleistung ausgehend von dem Regellehrdeputat dieser Stellen (8 DS je Stelle) zutreffend wegen individueller Abweichungen (bei den Bediensteten Dr. Seidenbecher und Prof. Dr. Stratmann) um insgesamt 2 DS erhöht worden. Damit ist den Feststellungen des Gerichts in seinen zum Studienjahr 2005/2006 ergangenen und rechtskräftig gewordenen Beschlüssen (9 Nc 119/05 u.a.) auch für diesen Berechnungszeitraum 2006/2007 Genüge getan worden. Damit beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt (253 + 2 =) 255 DS . Dieses Gesamtlehrdeputat von 255 DS ist mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung zutreffend nicht gemäß §§ 6 bis 10 LVV individuell gekürzt worden, weil Lehrkräfte, denen Ermäßigungsgründe zur Seite stehen, in der Lehreinheit nicht vorhanden sind. Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 im gerichtlichen Leitverfahren im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2005 und WS 2005/2006) keine nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Lehrangebot in Höhe von 255 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie Diplom zu erbringen hat. Der insoweit zuletzt (wegen geringfügig veränderter Auffüllgrenzen im Studiengang Zahnmedizin) zum Berechnungsstichtag angesetzte Wert von (42,63 DS + 5,28 DS + 3,35 DS =) 51,26 DS lässt entgegen dem Vorbringen einzelner Antragsteller/innen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende methodische oder gar rechnerische Fehler erkennen. Die jeweils angesetzten Caq (0,87; 0,08 und 0,05) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und dem OVG NRW - zuletzt: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06 u.a., WWU Münster, Medizin WS 2005/2006 - bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft. Auch die diese Werte angreifenden Antragsteller/innen haben nicht dargetan, in welcher Höhe die jeweiligen Caq richtigerweise anzusetzen wären. Die Zahl der die Dienstleistungen voraussichtlich im zu berechnenden Studienjahr nachfragenden Studierenden (§ 11 Abs. 2 KapVO) entsprechen den schwundbereinigten normativen Zulassungszahlen für jene Studiengänge oder liegen - zulassungsfreundlich - sogar niedriger. Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (255,00 DS - 51,26 DS =) 203,74 DS ; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2006/2007 von (2 x Sb =) 407,48 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 (Artikel I Nr. 4a der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544). Von diesem Curricularnormwert ist nach der Beurteilung auch des OVG NRW, zuletzt ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. -, der sich das Gericht bereits angeschlossen hat, auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Auch das beschließende Gericht hält hieran für das vorliegende Verfahren fest, und zwar auch in Kenntnis des - vom OVG NRW in den genannten Beschlüssen bereits angesprochenen - nicht rechtskräftigen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - zur Frage der in die Berechnung des CNW eingegangenen Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (407,48 : 1,50 =) 271,65, gerundet 272 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 272 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (272 : 0, 99 =) 274,75, gerundet 275 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Von diesem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 geht das Gericht (wie im Vorjahr, vgl. hierzu auch : OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. -) auch für den hier zu prüfenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2006/2007 aus. Mit der ermittelten Jahreskapazität von 275 Studienanfängerplätzen ergibt sich bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2005/2006 eine Zulassungszahl von 138 . Die Zuweisung der höheren Zulassungszahl auf das Wintersemester bei einer ungeraden Jahreskapazität ist üblich und sachgerecht. Diese Zulassungszahl ist mit 139 tatsächlichen Einschreibungen abgedeckt, hier sogar um die Zahl 1 überschritten worden. Damit kommt auch, soweit dies begehrt wird, eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität durch gerichtliche Eilentscheidung nicht in Betracht. Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der auch jüngst (Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 13 E 1259/06 -) bekräftigten Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.