Urteil
1 K 1988/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:1117.1K1988.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin begehrt für die Versorgung von ausländischen Flüchtlingen, die ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo angehören, die Zahlung von Kostenpauschalen nach dem nordrhein-westfälischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG). Entsprechende Anträge stellte sie bei der Beklagten am 5. September 2002, 26. November 2004, 2. März, 10. März und 14. März 2005. Am 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 in Kraft. Mit Bescheid vom 15. März 2005 wies die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage eines Erlasses des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22. Februar 2005 für die Stichtage vom 31. März 2000 bis 1. Januar 2005 vorläufig Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 1.009.798,23 Euro zu. Für 68 Personen lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Kostenerstattung komme nach der Übergangsregelung des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung einer Abschiebungsaussetzung durch das nordrhein-westfälische Innenministerium auf der Grundlage von § 54 des Ausländergesetzes (AuslG) in Betracht. 68 der von der Klägerin angemeldeten ausländischen Flüchtlinge erfüllten diese Voraussetzungen nicht, da ihre Abschiebung entweder bereits seit mehr als drei Jahren ausgesetzt sei oder ihre Abschiebung nicht erstmalig ausgesetzt gewesen sei, weil sie innerhalb des Drei- Jahres-Zeitraumes hätten abgeschoben werden können oder innerhalb dieses Zeitraums aufgrund eines Asyl- oder Asylfolgeantrags nicht hätten abgeschoben werden können. Mit Bescheid vom 17. März 2005 wies die Beklagte unter Bestätigung ihres Bescheids vom 15. März 2005 im übrigen der Klägerin Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 1.034.662,23 Euro zu. Gegen die teilweise Ablehnung der von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche erhob die Klägerin unter dem 6. April 2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verletzten die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und das Recht der Kommunen auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung. Unter dem 31. März 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zuweisung von Kostenpauschalen für 97 ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 Nr. 1 FlüAG zu den Stichtagen 1. Januar und 1. April 2005. Unter dem 15. Juni 2005 änderte die Klägerin ihren Antrag dahingehend, dass sie für den Stichtag 1. Januar 2005 für 69 Personen und für den Stichtag 1. April 2005 für 52 Personen eine Pauschale von jeweils 1.036 Euro, insgesamt 125.356 Euro, beantragte. Einen weiteren Antrag auf Zuweisung von Kostenpauschalen für 65 Personen zum Stichtag 1. Juli 2005 stellte die Klägerin unter dem 6. Juli 2005. Mit Bescheid vom 19. August 2005 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 31. März, 15. Juni und 6. Juli 2005 auf Zuweisung von Kostenpauschalen ab. Zur Begründung führte sie aus, das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 sehe eine Gewährung von Kopfpauschalen nicht mehr vor. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 31. August 2005 Widerspruch. Zu dessen Begründung sowie zur Begründung ihres Widerspruchs vom 6. April 2005 führte sie aus: Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neufassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes habe zu einer deutlichen Reduzierung der Kostenerstattung geführt. Die Klägerin werde im Jahr 2005 ca. 400.000,00 Euro aus eigenen Mitteln für die Versorgung der zur Erstattung angemeldeten Kosovo- Flüchtlinge aufwenden müssen. Dieser Betrag entspreche ca. 50 % ihres strukturellen Haushaltsdefizits. Die Beklagte habe zwar die Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes richtig angewandt, der Klägerin stünden jedoch Erstattungsansprüche aus Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) zu. Der für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch folge unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. Die zeitliche Begrenzung der Kostenerstattung durch das Land nach § 3 Abs. 3 FlüAG a. F. sei mit Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. unvereinbar. Die Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung in § 3 Abs. 3 FlüAG a. F. verkenne, dass in dem dort normierten Drei-Jahres-Zeitraum eine Integration von ausländischen Kosovo-Flüchtlingen nicht stattfinde. Der Verweis der Rechtsprechung auf den Erhalt von Schlüsselzuweisungen gehe fehl, da die Gemeinden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten. Schließlich führe die finanzielle Belastung der Klägerin dazu, dass ein substantieller, eigenverantwortlich wahrzunehmender Aufgabenbestand nicht mehr gesichert sei und ihr Selbstverwaltungsrecht faktisch lahmgelegt werde. Der Erstattungsanspruch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ergebe sich ebenfalls unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. Die in § 4a FlüAG erneut aufgenommene Begrenzung der Erstattung auf drei Jahre seit erstmaliger Anordnung eines Abschiebestopps verstoße gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW a. F. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2005, in dem alle Anordnungen aufgehoben werden, die als Abschiebestopp verstanden werden könnten, diene im übrigen dazu, die Kostenfolge des § 4a FlüAG zu umgehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Die Drei-Jahres-Begrenzung stelle eine nicht zu beanstandende typisierende Regelung dar. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin resultierten nicht allein aus den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz zu erfüllenden Aufgaben, sondern auch aus der Ausgabenpolitik der Klägerin in der Vergangenheit und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Der Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22. Februar 2005 diene nicht dazu, das Land vor Kostenerstattungsansprüchen zu schützen. Mit dem Hinweis, dass zu dieser Zeit Abschiebungen in den Kosovo faktisch nicht möglich gewesen seien, hätten den Gemeinden lediglich sinnlose Abschiebungsversuche erspart werden sollen. Die Klägerin hat am 20. Oktober 2005 Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf ihren Widerspruch vom 31. August 2005 und macht ergänzend geltend, die Integrationsvermutung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes treffe für die ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo nicht zu. Dies habe die Entwicklung in den vergangenen Jahren gezeigt. Die Klägerin stehe seit 2003 unter Haushaltsaufsicht, ihr strukturelles Defizit im Jahr 2004 sei zu 40 % durch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und im übrigen durch geringere Steuereinnahmen und geringere allgemeine Zuweisungen des Landes verursacht worden. An ihrem Verwaltungshaushalt nähmen die von ihr zu tragenden Kosten für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge einen Anteil in Höhe von ca. 5 % ein. Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 332.556,00 Euro des für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachten Erstattungsbetrags macht die Klägerin hilfsweise geltend, dieser Anspruch ergebe sich hinsichtlich der ihr zugewiesenen Ashkali- Flüchtlinge für den Zeitraum vom 17. März bis 31. Dezember 2004 daraus, dass deren Abschiebung - wie bereits in der Zeit vom 21. März 2000 bis zum 31. März 2003 - durch einen Erlass des nordrhein- westfälischen Innenministeriums ab dem 17. März 2004 untersagt worden sei. Mit der erneuten Anordnung eines Abschiebungsstopps beginne auch erneut die Anrechnungsdauer in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG a. F. mit der Folge, dass der Klägerin für die Dauer von drei Jahren seit dem vorbezeichneten Erlass ein Erstattungsanspruch zugestanden habe. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 15. März 2005, 17. März 2005 und 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. September 2005 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 428.169,77 Euro und für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 125.356,00 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre teilweise angefochtenen Bescheide in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids und macht ergänzend geltend, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Haushaltsdefizit auf den Ausgaben für ausländische Flüchtlinge beruhe und sie keine freiwilligen Aufgaben mehr wahrnehmen könne. Dass die vom Gesetzgeber getroffene Prognose der Integration von ausländischen Flüchtlingen innerhalb von drei Jahren im Einzugsgebiet der Klägerin nicht eingetroffen sei, führe nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von weiteren Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 553.525,77 Euro. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von weiteren Kostenpauschalen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 428.169,77 Euro bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 332.556,00 Euro ergibt sich nicht aus §§ 4 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2 Nr. 4 FlüAG in der - nach Art. II Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2003 maßgeblichen - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung. Nach den vorgenannten Vorschriften gewährt das Land für Ausländer, deren Abschiebung aufgrund einer ab dem 1. Januar 1995 getroffenen Anordnung nach § 54 AuslG ausgesetzt worden ist und die bestimmte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung zwei Vierteljahrespauschalen in Höhe von insgesamt 1.036,00 Euro. Die Beteiligten gehen hinsichtlich der von der Klägerin zur Erstattung angemeldeten Angehörigen der Volksgruppe der Roma und der Ashkali übereinstimmend davon aus, dass die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG a. F. normierte zeitliche Begrenzung der Erstattung von drei Jahren überschritten ist. Durch den Erlass eines neuen Abschiebungsstopps zugunsten der Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali mit Wirkung ab dem 17. März 2004 ist ein neuer Erstattungsanspruch der Klägerin für die ihr zugewiesenen Flüchtlinge dieser Volkszugehörigkeit nicht entstanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ist die Anrechnung von ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 2 Nr. 3 und 4 FlüAG a. F. und damit auch die Kostenerstattung für diesen Personenkreis auf die Dauer von längstens drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung nach § 54 AuslG begrenzt. Sowohl die Anrechnung von Flüchtlingen bei der Zuweisung von weiteren Flüchtlingen als auch die zu gewährende Kostenerstattung setzen voraus, dass der Gemeinde bestimmte Personen aus der Gruppe der ausländischen Flüchtlinge zugewiesen worden sind. Anrechnung und Kostenerstattung erfolgen personen- und nicht gruppenbezogen. Daraus folgt, dass die zeitliche Begrenzung der Kostenerstattung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG für jeden einzelnen Flüchtling gilt und sich ihre jeweilige Dauer danach bemisst, wann der ausländische Flüchtling selbst erstmals von einer Anordnung nach § 54 AuslG betroffen war. Diese sich bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergebende Schlussfolgerung wird auch durch die Beweggründe des Gesetzgebers bei der Regelung der zeitlichen Befristung bestätigt. Der Gesetzgeber ging bei der Normierung der zeitlichen Befristung des Erstattungsanspruchs davon aus, dass mit der Dauer des Aufenthalts die Integration der ausländischen Flüchtlinge zunehmend fortschreitet und der Kostenerstattungsanspruch für die Gemeinden aufgrund sinkender Aufwendungen an Bedeutung verliert. Vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: VerfGH NRW), Urteil vom 9. Dezember 1996 - 38/95 -, NWVBl. 1997, 135 = NVwZ 1997, 797. Mit dieser Annahme wäre eine Auslegung der zeitlichen Befristung dahingehend, dass mit dem Erlass einer weiteren Anordnung nach § 54 AuslG eine neue Frist in Gang gesetzt wird, nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin ihr Hilfsvorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW, der durch am 1. Juli 2004 in Kraft getretenes Gesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) durch die - hier nicht anwendbaren - Sätze 2 bis 5 ergänzt wurde, ohne selbst verändert zu werden. Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW sichert den Gemeinden die traditionelle kommunale Selbstverwaltung zu, während nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Somit ist Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW als "Verfassungsdirektive" zugunsten der in Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 LV NRW gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung zu verstehen, für deren ausreichende und selbstverantwortliche Wahrnehmung den Gebietskörperschaften die finanzielle Grundlage erhalten bleiben soll. Die Vorschrift zielt darauf ab, eine Überlastung der Gemeinden mit zusätzlichen kostenträchtigen Pflichtaufgaben, deren Erfüllung zur Vernachlässigung des Selbstverwaltungsbereichs führen müsste, zu vermeiden. Deshalb verlangt Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW bei einer Aufgabenübertragung von dem Landesgesetzgeber nicht nur die Prüfung, ob den Kommunen in diesem Zusammenhang neue Mittel zur Verfügung zu stellen sind, sondern darüber hinaus auch, insoweit - durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes - die Schaffung entsprechender Regelungen. Das bedeutet jedoch, dass Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW nicht allein und unmittelbar eine Anspruchsgrundlage bildet, aufgrund derer die Gemeinden von dem Land die Erstattung der ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Aufgaben erwachsenden Kosten verlangen können. Vielmehr ist für die in § 2 FlüAG a. F. aufgezählten Gruppen ausländischer Flüchtlinge die in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LV NRW angesprochene Kostenregelung gerade und erst durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz getroffen worden, aus dem aber in seiner konkreten Ausgestaltung, wie dargelegt, für den hier betroffenen Personenkreis keine Zahlungspflicht des Landes folgt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 30. April 2004 - 15 K 1728/01 - und vom 30. April 2005 - 15 K 1594/01 -, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Juli 2003 - 13 K 1580/02 -, juris; VG Köln, Urteil vom 11. März 2004 - 20 K 923/02 -, juris. Ein Anspruch lässt sich darüber hinaus nicht daraus herleiten, dass der Gesetzgeber nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 LV NRW eine den Anspruch der Klägerin begründende Regelung habe treffen müssen und wegen des Fehlens einer solchen Regelung ein verfassungsunmittelbarer Anspruch gegeben sei. Das gilt schon deshalb, weil § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlüAG in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Art. 78 LV NRW vereinbar ist. Die zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung auf drei Jahre genügt den aus Art. 78 LV NRW folgenden Vorgaben. Der Grundgedanke der zeitlichen Beschränkung der Kostenerstattung für ausländische Flüchtlinge längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG war bereits in § 6 Abs. 4 Nr. 2 FlüAG vom 27. März 1984 (GV. NW. 1984, S. 214), § 3 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. März 1993 (GV. NW. 1993, S. 102) und in §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV. NW. 1994, S. 1087) verwirklicht worden. Diese Regelungen sind von dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nicht beanstandet worden. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September 1992 - 3/91 - , NWVBl. 1993, 7 = DVBl. 1993, 197 = NVwZ-RR 1993, 486; Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5/94 -, NWVBl. 1996, 97 = NVwZ 1996, 1100 = Städte- und Gemeinderat 1996, 79; Urteil vom 9. Dezember 1996 - 38/95 -, a. a. O. Der Verfassungsgerichtshof hat zu der zeitlichen Beschränkung der Kostenerstattung auf drei Jahre ausgeführt: Mit der pauschalierenden Beschränkung der Erstattung auf drei Jahre habe der Gesetzgeber keine offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Regelung getroffen. Er habe aufgrund der Komplexität und Wandlungsanfälligkeit des zu regelnden Sachverhalts einen weiten Gestaltungsspielraum gehabt. Der Erstattungsbefristung liege die plausible Annahme zugrunde, dass die Integration von ausländischen Flüchtlingen mit der Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland fortschreite. Ihre Plausibilität werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nicht für jede der zahlreichen und vielfältigen Ausländergruppen in Deutschland in gleichem Maße gelte. Ausmaß und Zeiterfordernis der Eingliederung würden je nach Kulturkreis bzw. Herkunftsland, aus dem die Flüchtlinge stammten, verschieden sein. Außerdem hänge die Möglichkeit einer kontinuierlichen Integration von den unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen in den Aufnahmegemeinden (etwa von der Lage auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt) ab. Je weiter die Integration der ausländischen Flüchtlinge fortschreite, um so eher entfalle eine Hilfebedürftigkeit und sei ihre Situation derjenigen deutscher Familien vergleichbar. Dabei habe der Gesetzgeber in Rechnung stellen dürfen, dass die Gemeinden für alle Einwohner, also auch für ausländische Flüchtlinge, Schlüsselzuweisungen erhielten, die auch die Soziallasten abdeckten, sinke aber der prozentuale Anteil der unterstützungsbedürftigen Personen unter den ausländischen Flüchtlingen mit längerer Aufenthaltsdauer, sei es sachlich vertretbar, in Bezug auf diese Personengruppen nicht mehr von einer Sonderlast auszugehen, für die besondere Erstattungsregelungen gelten würden. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 9. Dezember 1996 - 38/95 -, a. a. O., und vom 12. Dezember 1995 - 5/94 -, a. a. O. Auch die Grenzziehung bei drei Jahren ohne Differenzierung nach Flüchtlingsgruppen und aufnehmenden Gemeinden begegne keinen Bedenken. Es gebe keine Möglichkeit, eine nach allen denkbaren Faktoren differenzierende Regelung zu treffen. Die Begrenzung auf drei Jahre werde zwar nicht durch Ergebnisse spezieller Untersuchungen gestützt. Jedoch dränge sich unter den möglichen Begrenzungen keine andere als allein sachgerecht auf. Insbesondere wäre eine Erweiterung auf mehr als drei Jahre den gleichen Einwendungen ausgesetzt wie die gewählte Begrenzung. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 5/94 -, a. a. O. Die Einwände der Klägerin gebieten keine andere Betrachtung. Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Klägerin, die Prognose des Gesetzgebers einer Integration binnen drei Jahren treffe auf die Gruppe der Kosovo- Flüchtlinge - wie die Vergangenheit gezeigt habe - nicht zu. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob diese Einschätzung zutrifft. Der Vortrag der Klägerin zu der Situation in M. und den Nachbargemeinden lässt keine Rückschlüsse auf die landesweite Integration von Kosovo-Flüchtlingen zu. Gegen eine generelle Integrationsunfähigkeit ausländischer Flüchtlinge aus dem Kosovo spricht jedoch bereits die Tatsache, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Umsetzung eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 mit Erlass vom 21. Juni 2001 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen (nunmehr: Aufenthaltserlaubnissen) für faktisch wirtschaftlich und sozial integrierte Flüchtlinge (auch) aus dem Kosovo ermöglicht hat. Selbst wenn die Einschätzung der Klägerin zutreffen sollte, wäre die - sich auf ausländische Flüchtlinge im allgemeinen unabhängig vom Herkunftsland beziehende - Prognose des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Denn dass innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren die Integration ausländischer Flüchtlinge generell nicht möglich wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ist mithin nach Ablauf von drei Jahren im Regelfall von einer Integration ausländischer Flüchtlinge auszugehen, stellt deren weiterer Verbleib keine von Verfassungs wegen gegenüber den Gemeinden im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auszugleichende Sonderbelastung dar. Mit Blick auf fehlende Anhaltspunkte für die landesweit ausbleibende Integration von Kosovo-Flüchtlingen ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe gehalten gewesen wäre, eine Härtefallregelung zu treffen, die eine Kostenerstattung über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus ermöglicht hätte. Es liegt auch kein zu der Pflicht des Gesetzgebers führender Sachverhalt vor, im Flüchtlingsaufnahmegesetz eine Härtefallregelung zu treffen, besondere, sich aus der zeitlichen Befristung der Kostenerstattung ergebende Haushaltsnotlagen zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungssituationen konnten bereits nach § 20 Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2004/2005 berücksichtigt werden. Im übrigen hätte dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer solchen Härtefallregelung ein weiter Gestaltungsspielraum, insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der zu berücksichtigenden Haushaltsnotlage und des Umfangs der aufgrund dessen weiter zu gewährenden Kostenerstattung, zugestanden. Dieser Gestaltungsspielraum wäre nicht dahingehend reduziert gewesen, Gemeinden mit einer Haushaltssituation, wie sie bei der Klägerin besteht, eine weitergehende Kostenerstattung in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang zu gewähren. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Haushaltssituation der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben dadurch gekennzeichnet sei, dass die Ausgaben für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge ca. 5 % des Verwaltungshaushalts und ca. 50 % des strukturellen Haushaltsdefizits des Jahres 2005 ausmachten, etwa so zugespitzt hätte, dass ihr die Wahrnehmung von (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben nahezu unmöglich wäre. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kostenpauschalen auf der Grundlage von § 4a FlüAG für das erste Halbjahr 2005. Auch insoweit gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass hinsichtlich der von der Klägerin zur Erstattung angemeldeten Personen die dort normierte zeitliche Begrenzung der Erstattung von drei Jahren überschritten ist. Auch diese Befristung begegnet mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich hat die Klägerin für das erste Halbjahr 2005 mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch keinen Anspruch unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.