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Urteil

4 K 1403/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:1024.4K1403.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufige vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufige vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Dienste des beklagten Landes. Mit Bescheid der Bezirksregierung N. vom 00. Februar 2005 wurde ihr mit Beginn zum 1. August 2005 Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Mit Schreiben vom 27. April 2005 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) mit, dass der Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage der Steuerklasse 4 monatlich 670,70 Euro betrage. Mit Schreiben vom 29. April 2005 bat die Klägerin um eine Vergleichsrechnung mit der Steuerklasse 3 und Übersendung ihrer Lohnsteuerkarte zur Änderung der Steuerklasse. Das Landesamt legte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 eine Berechnung des Zuschlags unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 vor, wonach dieser 774,57 Euro betrage. Mit Schreiben vom 16. Mai 2005 beantragte die Klägerin, den Altersteilzeitzuschlag nach der zwischenzeitlich geänderten Steuerklasse 3 zu berechnen. Sie führte u. a. aus, dass ihr Ehemann inzwischen die Steuerklasse 5 habe. Um ihr nach Kürzung ihrer Dienstbezüge finanziell entgegen zu kommen und um einen gewissen Ausgleich zu schaffen, habe sich ihr Ehemann bereit erklärt, die schlechtere Steuerklasse zu übernehmen. Die Beibehaltung der Steuerklasse 4 hätte die nachteilige Folge gehabt, dass mit einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 teilte das Landesamt der Klägerin mit, dass die steuerpflichtigen Bezüge der Klägerin nunmehr nach der Steuerklasse 3 versteuert würden. Der Antrag auf Zahlung eines Altersteilzeitzuschlages unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 werde abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2005 angegeben, den Steuerklassenwechsel vorgenommen zu haben, um einen höheren Altersteilzeitzuschlag zu erhalten. Dies sei rechtsmissbräuchlich, da insbesondere die höheren Einnahmen des Ehemannes der Klägerin nunmehr nach der ungünstigeren Steuerklasse 5 versteuert würden. Unter dem 30. Mai 2005 übersandte die Klägerin an das Landesamt ein mit "Dienstaufsichtsbeschwerde" überzeichnetes Schreiben. Auf die Nachricht des Landesamtes vom 28. Juni 2005, die Dienstaufsichtsbeschwerde als Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 zu werten, legte die Klägerin am 8. Juli 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies das Landesamt auf den Inhalt seines Schreibens vom 28. Juni 2005, wonach die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entspreche, sondern nach Aktenlage für die Klägerin und ihren Ehemann von steuerlichem Nachteil sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Änderung der Lohnsteuerklasse nur deshalb erfolgt sei, um einen höheren Altersteilzeitzuschlag zu erhalten. Die Klägerin hat am 25. Juli 2005 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Altersteilzeitzuschlag sei nach der Steuerklasse 3 zu berechnen. Das Landesamt habe ihr mit Schreiben vom 27. April 2005 nach der damaligen Steuerklasse 4 die zu erwartenden Bezüge ausgerechnet und darauf hingewiesen, dass der Altersteilzeitzuschlag steuerfrei sei, aber wegen des Progressionsvorbehalts bei der Veranlagung eine Steuernachzahlung zu erwarten sei. Daraufhin habe sie ihre Steuerklasse von 4 auf 3 ändern lassen. Ihr Ehemann habe gleichzeitig die Steuerklasse von 4 auf 5 ändern lassen. Die Änderung der Steuerklasse habe für sie erhebliche steuerliche Vorteile. Sie erhalte dadurch ein höheres Nettoeinkommen und sie müsse keine Steuernachzahlung befürchten, da ihr Mann mit der Steuerklasse 5 höhere Steuern bezahle. Der Steuerklassenwechsel sei danach nicht zur Erreichung eines höheren Altersteilzeitzuschlages, jedenfalls nicht nur dazu erfolgt. Ihre Gründe könnten nicht als unsachlich und der Steuerklassenwechsel als Rechtsmissbrauch angesehen werden, da der Steuerklassenwechsel nicht offensichtlich steuerlich nachteilig, sondern für sie und ihren Ehemann von Vorteil sei. Sie ist desweiteren der Ansicht, dass es nicht angehen könne, dass die Behörde einen Warnhinweis auf steuerliche Nachteile erteile und dann, wenn der Beamte darauf reagiere und die Steuerklasse wechsele, um einer Nachzahlung zu entgehen, behaupte, diese Reaktion sei rechtsmissbräuchlich. Der Wechsel der Steuerklasse sei steuerlich begründet. Er bringe steuerliche Vorteile, da eine Steuernachzahlung vermieden werden könne und eine geringe steuerliche Belastung erfolge. Es gehöre auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass die Höhe der Besoldung abhängig von der bisherigen Steuerklasse gemacht werde. Sie sehe in der Regelung auch eine Benachteiligung von Frauen. Verheiratete Frauen hätten in der Regel die schlechtere Steuerklasse. Daraus folge, dass sie in der Altersteilzeit eine geringere Besoldung erhielten als Männer mit ihrer besseren Steuerklasse. Dafür bestehe kein sachlicher Grund. Dass sich die Änderung der Steuerklasse tatsächlich im Jahresausgleich nicht auswirke, sei falsch. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 25. Mai 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2005 zu verpflichten, die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages nach der Steuerklasse 3 vorzunehmen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich angesehen werde, da der Wechsel der Steuerklasse aus Sicht des beklagten Landes nicht steuerlich begründet gewesen sei. Die Änderung der Steuerklasse wirke sich tatsächlich im Jahresausgleich nicht aus, so dass die Vermutung naheliege, dass die von der Klägerin vorgebrachte Begründung nur vorgeschoben worden sei und in Wahrheit ein höherer Altersteilzeitzuschlag, der von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei, habe erzielt werden sollen. Dies zeige der zeitliche Ablauf. Der Klägerin sei mit Schreiben vom 27. April 2005 mitgeteilt worden, dass ihr nach der Altersteilzeitverordnung neben den Teildienstbezügen ein Zuschlag gewährt werde. Mit Schreiben vom 16. Mai 2005 - also in kurzem zeitlichen Abstand - habe die Klägerin dann mitgeteilt, dass sie vor dem Hintergrund ihre Steuerklasse geändert habe, dass hierdurch ein gewisser Ausgleich geschaffen werden solle. Dieses Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da durch willkürliche Steuerklassenänderungen Sinn und Zweck der Regelung über den Altersteilzeitzuschlag ausgehöhlt werde und auf diese Weise dem Altersteilzeitzuschlagsempfänger ermöglicht werde, auf die Höhe des zu Beginn der Altersteilzeit von Gesetzes wegen feststehenden Altersteilzeitzuschlages später durch Steuerklassenänderung beliebig Einfluss zu nehmen. Darüber hinaus müsse gesehen werden, dass der Dienstherr durch einen willkürlichen Steuerklassenwechsel auch einen Schaden erleiden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes vom 25. Mai 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Altersteilzeitzuschlag der Klägerin wurde für die Zeit ab dem 1. August 2005 richtig ermittelt; ein darüber hinaus gehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Grundlage für die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags ist § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I, S. 2239). Danach wird der Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung gezahlt, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v. H. der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zu Grunde gelegt worden ist, zustehen würde. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung u. a. um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse zu vermindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV). Das beklagte Land ist im vorliegenden Fall jedoch nicht verpflichtet, den Altersteilzeitzuschlag unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Mai 2005 geänderten Lohnsteuerklasse 3 festzusetzen. Der Lohnsteuerklassenwechsel der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich und daher für die Bemessung des Altersteilzeitzuschlags unverbindlich. Zwar ist es der Klägerin nicht verwehrt, die Lohnsteuerklasse vor oder während der Altersteilzeit zu wechseln. Die Änderung der Lohnsteuerklasse ist grundsätzlich auch für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags beachtlich. Dem Anspruch der Klägerin auf Festsetzung des Altersteilzeitzuschlags nach der Lohnsteuerklasse 3 steht nach den festgestellten Umständen dieses Einzelfalles allerdings der Einwand des Rechtsmissbrauchs in entsprechender Anwendung des § 242 BGB entgegen. Der Steuerklassenwechsel erfolgte allein, um den vom beklagten Land zu zahlenden Altersteilzeitzuschlag zu erhöhen. Zwar hat der Dienstherr bei der Berechnung des Nettoentgelts die steuerrechtlich wirksam getroffene Lohnsteuerklassenwahl des Beamten zugrunde zu legen. Er ist aber rechtlich nicht gehindert, für die Festsetzung des Altersteilzeitzuschlags der Änderung der Lohnsteuerklasse den Einwand des Rechtsmissbrauchs entsprechend § 242 BGB entgegenzuhalten. Das setzt voraus, dass die Rechtsausübung des Beamten als solche zu missbilligen ist, weil sie zur Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Dienstherrn dient. Allerdings ist es noch kein Missbrauch, wenn ein Berechtigter die ihm erkennbaren Interessen des anderen unberücksichtigt lässt. Er setzt über die finanzielle Mehrbelastung des Dienstherrn hinaus das Vorliegen weiterer Umstände voraus, die eine Rechtsausübung als unredlich kennzeichnen. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch kann daher nur angenommen werden, wenn für die Änderung der Lohnsteuerklasse kein sachlicher Grund besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten entspricht und sogar offensichtlich steuerlich nachteilig ist. Dann ist davon auszugehen, dass die Änderung der Lohnsteuerklasse nur deshalb erfolgt ist, um die Zuschusspflicht des Dienstherrn zu erhöhen. Vgl. zum Vorstehenden im Bereich der tarifvertraglich bestimmten Aufstockungsleistung im Fall der Altersteilzeit BAG, Urteil vom 9. September 2003 - 9 AZR 554/02 -, Juris m. w. N. Der Wechsel von der Lohnsteuerklasse 4 in die Lohnsteuerklasse 3 mit Wirkung zu Beginn der Altersteilzeit führt im Fall der Klägerin zu einem höheren Altersteilzeitzuschlag, weil sich die monatliche Nettobesoldung als Bemessungsgrundlage gem. § 2 Abs. 1 ATZV erhöht. Rechnerisch ergibt sich für die Lohnsteuerklasse 3 ein monatlicher Zuschlag von 774,57 EUR, während sich bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse 4 nur ein Zuschlag in Höhe von 670,70 EUR errechnet. Der Steuerklassenwechsel wirkt sich allerdings nur beim monatlichen Lohnsteuerabzug aus; die Jahressteuerbelastung der Klägerin und ihres Ehemannes bleibt unabhängig von der jeweils gewählten Lohnsteuerklassenwahl gleich. Für die Jahreslohnsteuer ist gem. § 38a EStG der Jahresarbeitslohn maßgebend. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG wird bei Eheleuten eine Veranlagung für diesen Veranlagungszeitraum auch vorgenommen, wenn einer der Ehegatten nach der Lohnsteuerklasse 5 oder 4 besteuert worden ist. Der Steuerklassenwechsel stellt sich danach als rechtsmissbräuchlich dar. Die Klägerin und ihr Ehemann haben während der gemeinsamen vollberuflichen Tätigkeit die Steuerklassenkombination 4/4 gewählt. Die Wahl der Steuerklasse 3 durch die Klägerin, die nunmehr ein geringeres Einkommen erzielt und die unter Würdigung des gesamten Geschehensablaufs im Verwaltungsverfahren gerade mit Blick auf die Erhöhung des Altersteilzeitzuschlags erfolgt ist, entspricht damit nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen und ist, da vom höheren Einkommen des - nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung weiterhin voll berufstätigen - Ehemannes ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, lediglich steuerlich nachteilig. Die Vermeidung einer u. U. zu erwartenden Nachzahlung im Rahmen des Jahresausgleichs ist kein steuerlicher Vorteil, da der Klägerin für diesen Fall über das gesamte Jahr Gehaltsbestandteile zur freien Verfügung bleiben und sie diesen Zinsvorteil für sich verwenden kann, was im Fall einer überhöhten Lohnsteuervorauszahlung gerade nicht der Fall ist. Die Nichtberücksichtigung der - steuerlich zulässigen - Steuerklassenwahl bei der Festsetzung des Altersteilzeitzuschlags stellt keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 2 GG, dar. Der Altersteilzeitzuschlag hat keinen Alimentationscharakter und steht auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung der Beamtin. Er soll nicht in einem exakt vorgegebenen Umfang den Besoldungsausfall infolge der Teilzeitbeschäftigung ausgleichen. Vielmehr hat der Zuschlag Anreizfunktion. Er soll die Bereitschaft fördern, von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch zu machen. Danach braucht die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags - anders als etwa das Einkommensteuer- oder das Besoldungsrecht im Übrigen - auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen. Dies gilt sowohl für die Ermittlung der fiktiven Nettobesoldung nach der bisherigen Arbeitszeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV ) als auch für die Ermittlung der Nettobesoldung nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 -, Juris. Hat hiernach der Verordnungsgeber hinsichtlich der Ausgestaltung des Altersteilzeitzuschlags einen sehr weiten Spielraum, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr der lediglich ihn zusätzlich belastenden, über den Zweck des Altersteilzeitzuschlags hinausgehenden Erhöhung des Zuschlagsbetrags durch Steuerklassenwechsel den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzt. Dass dies nur im Fall von Beamtinnen erfolgen und sich demgemäß als geschlechtsspezifische Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG darstellen würde, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags im Übrigen, der von der Klägerin nicht angegriffen worden ist, wird auf die Berechnung des Landesamts vom 27. April 2005 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.