Urteil
11 K 24/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:1023.11K24.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen den vom Bundesamt für Finanzen im Rahmen der Gewährung von Beihilfe vorgenommenen Abzug eines Eigenbehaltes in Höhe von dreimal 10,00 Euro für die erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen (Praxisgebühr) in zwei Quartalen des Jahres 2004. Er ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger des Bundes. Nach Beihilfeanträgen vom 15. Juni, 12. Juli und 5. August 2004 nahm das Bundesamt für Finanzen in seinen Bescheiden vom 6. Juli, 18. August und 2. September 2004 entsprechende Abzüge vor. Den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies das Bundesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wurde ausgeführt, dass die Kürzung der Beihilfe um einen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigtem und je berücksichtigungsfähigem Angehörigen über 18 Jahre für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße. Diese gewähre dem Beamten bzw. Versorgungsempfänger keinen Anspruch auf Ersatz aller seiner Aufwendungen im Krankheitsfalle. Der Beihilfeberechtigte habe von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Beihilfestandards. Der Beamte bzw. Versorgungsempfänger habe infolgedessen auch gewisse Härten und Nachteile hinzunehmen, wie sie sich aus der typisierenden und pauschalierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben können, solange diese Nachteile im Einzelfall keine unzumutbare Belastung darstellten oder durch die Eigenvorsorge der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet sei. Eine solche unzumutbare Belastung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Daraufhin hat der Kläger am 13. November 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Die vorgenommene Beihilfekürzung um 10,00 Euro je Quartal und Beihilfeberechtigten sei unzulässig. Die Praxisgebühr sei als Krankenversicherungsgebühr im Rahmen der Gesundheitsreform zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherungen eingeführt worden. Die Übertragung der Zahlungsverpflichtung auf Versorgungsempfänger sei nicht rechtens. Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese werde vom Dienstherrn jedoch verletzt, wenn er die Gesundheitsreform mit Einführung der Praxisgebühr nutze, um berechtigte Ansprüche von Versorgungsberechtigten zu kürzen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Finanzen vom 6. Juli, 18. August und 2. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Finanzen vom 14. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine weitere Beihilfe in Höhe von 30,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Finanzen vom 14. Oktober 2004. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann in der vorliegenden Form entscheiden, da sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 30,00 Euro (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Minderung der bewilligten Beihilfe um die so genannte Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 30,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hier für die Gewährung der Beihilfe einschlägige Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der 28. AVwV zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - im Folgenden: BhV - verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist daher rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 13. März 2006 (3 K 954/05.NW), welchem sich das erkennende Gericht anschließt, im einzelnen Folgendes ausgeführt: Die Einführung der Praxisgebühr in das beamtenrechtliche Beihilferecht (§ 12 Abs. 1 S. 2 BhV) verletzt nicht die in Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das gegenwärtige Beihilfesystem ist kein Teil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des (Ruhestands-)Beamten (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, S. 89 ff. ...). Nach dieser Verfassungsbestimmung hat der Beamte, Richter oder Soldat Anspruch darauf, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und andere besondere Situationen, die bei ihm selbst oder seinen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen bestehen, finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Diese Pflicht zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhaltes ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und beruht unmittelbar auf Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG). Sie ist nicht beschränkt auf gewöhnliche Lebenssituationen, sondern erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherren, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwG 118, 277 ...). Zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen (BverfG, a.a.O.). Es wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet. Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenssituationen werden nicht von der nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Alimentation umfasst. Der Dienstherr muss lediglich dafür sorgen, dass der Beamte in die Lage versetzt wird, einen Teil seiner Bezüge zur Eigenvorsorge einzusetzen. Besoldung und Versorgung sind demnach so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge der angemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen sichergestellt bleibt. In welcher Form der Dienstherr die erforderlichen Vorkehrungen trifft, bleibt seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten in Krankheits- und Verpflegungsfällen oder in vergleichbaren Notsituationen Unterstützungen in Form von Beihilfen oder von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Wenn der Dienstherr dem Beamten aber eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen zumutet, die nach den heutigen Verhältnissen im Gesundheits- und Pflegewesen vernünftigerweise nur durch den Abschluss von Kranken- und Pflegeversicherungen erreicht werden kann, müssen die Bezüge so bemessen sein, dass die zu zahlenden Versicherungsprämien den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht beeinträchtigen. Sind - wie nach der gegenwärtigen Rechtslage - die Bezüge des Beamten so zugeschnitten, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, dass die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls getragen werden können. Beihilfen zu derartigen Aufwendungen finden ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist. Die Zuschüsse ergänzen die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten (und Beihilfe), so muss lediglich gewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O.). Eine vollständige Erstattung aller Aufwendungen anlässlich einer notwendigen ärztlichen Behandlung verlangt die Fürsorgepflicht aber nicht. Sowohl die Bestimmungen über die Besoldung und Versorgungsbezüge als auch die Bestimmungen über den Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit haben jedoch Rücksicht zu nehmen auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Insoweit sind allerdings keine starren Grenzen vorgegeben. Die Bezüge der Beamten enthalten keinen exakt bestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, mit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt und dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Zwar darf die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Daraus folgt indessen nicht, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung sich lückenlos ergänzen müssen. Das Alimentationsprinzip verbietet lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen nicht überschaubar sind. Das ist aber nicht anzunehmen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt. Die Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 1 und auch des Abs. 2 BhV mit ihren Eigenbehalten und Belastungsgrenzen überschreitet die nach diesen rechtlichen Vorgaben gezogene Grenze im vorliegenden Fall nicht. ... Durch den Abzug der Praxisgebühr sind die Grundsätze einer amtsangemessenen Alimentation angesichts der Höhe der Praxisgebühr von 10 Euro pro Jahresquartal nicht verletzt. Der Fürsorgegrundsatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil durch die Praxisgebühr ein Anreiz geschaffen werden könnte, von einer notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung abzusehen. Das Fürsorgeprinzip gebietet zwar, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen einzustehen. Gravierende Lenkungsmaßnahmen des Dienstherrn, die den Beamten dazu verleiten könnten, in Zukunft von notwendigen medizinischen Behandlungen aus finanziellen Erwägungen abzusehen, wären damit nicht vereinbar. Zu einer derartigen Befürchtung besteht indessen angesichts des geringen Umfangs der hier in Rede stehenden Belastung kein ernstzunehmender Anlass. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger einleuchtender Grund für die getroffene Regelung fehlt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116 ff. ...). Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber oder hier der Dienstherr im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O. ...). Mit Rücksicht auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Systemen der Krankenversicherungsvorsorge (gesetzliche oder private Krankenversicherung, Beihilfe) kann der Beamte keine lückenlose Angleichung der verschiedenen Sicherungssysteme beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 44.88 - , NJW 1991, 2361 f. ...). Die Übernahme der Praxisgebühr aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 Abs. 4 SGB V) in das beamtenrechtliche Beihilferecht ist nicht systemwidrig. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch die Beilhilfe und die vom Beamten vorgehaltene privatrechtliche Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig abgedeckt werden. Der Dienstherr ist deshalb frei in seiner Entscheidung, ins Beihilferecht auch an sich nicht systemkonforme Regelungen aus anderen Regelungsbereichen zu übernehmen, solange er hierbei die oben dargestellte - und angesichts des geringen Betrages hier noch nicht verletzte - Grenze der noch amtsangemessenen Lebensführung beachtet (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10534/05.OVG -). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder ein sonstiger Rechtsverstoß ist daher nicht gegeben." Die Klage ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.