Urteil
10 K 3199/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0929.10K3199.04.00
16Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten, mit der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) genehmigt wurde. Der Kläger ist Landwirt und besitzt auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 12 Flurstück 465, 466 (Meestheide 6 in H. ) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Wohngebäude seiner Hofstelle befindet sich ca. 360 m entfernt von der nunmehr im Eigentum der Beigeladenen befindlichen WEA 5. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 24. September 2001 die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit fünf Windenergieanlagen (WEA) vom Typ NEG Micon NM 1000/60 mit einer Nennleistung von 1000 KW, einer Nabenhöhe von 80 m und einem Rotordurchmesser von 60 m. Diese sollten errichtet werden in der Windvorrangfläche ST 28 der Gemarkung H. , Flur 12 Flurstück 398, Flur 26 Flurstück 70 und Flur 27 Flurstücke 42, 44, 53. Den Bauvorlagen beigefügt war eine Schallprognose des Ingenieurbüros D. vom 19. April 2002, die für den Immissionspunkt am Standort des Grundstückes des Klägers zu einem berechneten Summen-Beurteilungspegel von 42,8 dB(A) kam. Den Beurteilungspegel der Schallimmissionen allein von der WEA 5 errechnete das Gutachten mit 40,84 dB(A). Ferner enthielten die Bauvorlagen eine Schattenwurfprognose des Ingenieurbüros D. vom 10 Mai 2001, die für den Standort des Klägers nach der worst case"-Methode eine Schattendauer von 0:36 h/d und von 156 d/J ermittelte. Die Gutachter empfahlen daher zur Einhaltung der Grenzwerte die Einrichtung von Abschaltautomatiken. Mit Bescheid vom 12. August 2002 genehmigte die Beklagte die Errichtung und den Betrieb der fünf WEA. Der Genehmigung fügte sie verschiedene Nebenbestimmungen bei, wonach die WEA u.a. so zu betreiben sind, dass die von ihnen verursachten Geräuschimmissionen an dem Standort des Klägers Lärmwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten (Nr. IV.5.1) und die genehmigten WEA an dem Standort des Klägers eine tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten und eine tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden im Jahr überschreitenden periodischen Schattenwurf nicht verursachen (Nr. IV.5.3). Die Genehmigung machte die Beklagte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster und den örtlichen Tageszeitigen am 6. September 2002 bekannt. Unter dem 24. September 2002 erhob der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Daraufhin ordnete die Beklagte auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 die sofortige Vollziehung ihrer Genehmigung an. Den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 7 L 1585/02 - ab. Seine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nahm der Kläger zurück. Auf die Beschwerde eines weiteren Nachbarn änderte das OVG NRW die Entscheidung des VG Münster vom 18. Februar 2003 durch Beschluss vom 28. April 2004 (21 B 573/03) und stellte die aufschiebende Wirkung dessen Widerspruchs wieder her. In seiner Begründung kam das OVG NRW zu dem Ergebnis, dass neben der bloßen Festsetzung von Zielvorgaben sichergestellt sein müsse, dass den Erfordernissen des Nachbarschutzes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genügt werde. Die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegte Schallprognose genüge nicht den Anforderungen, da sie die Besonderheiten des Emissionsverhaltens bei stall- gesteuerten Anlagen nicht hinreichend berücksichtige. Bei stall-gesteuerten Anlagen sei mit einem höheren Emissionspegel bei einem weiteren Anstieg der Windgeschwindigkeiten zu rechnen. Ferner verursachten diese Anlagen in ihrem lautesten Betriebzustand ein spezifisches Anlagengeräusch, welches mit konkreten Schallleistungspegeln erfasst werden müsse. Zudem müsse ein Schallschutzgutachten berücksichtigen, ob ton- und/oder impulshaltige Geräusche aufträten, die mit Zuschlägen zu berücksichtigen seien. Unter dem 17. Oktober 2003 übertrug die Rechtsvorgängerin den Betrieb der WEA auf die Beigeladene, die den Betreiberwechsel der Beklagten durch Schreiben vom 28. Oktober 2003 anzeigte. Ausgehend von der Rechtsprechung des OVG NRW legte die Beigeladene ein weiteres Schallschutzgutachten der Firma L. D1. F. S. vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens widerrief die Beklagte teilweise ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. August 2002 mit Schreiben vom 4. Juni 2004 und änderte diese gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dahingehend, dass die WEA des von der Genehmigung betroffenen Windparks aus Vorsorgegründen gegen Überschreitungen der zulässigen Richtwerte für Lärm im Bereich von Wohnnutzungen bei Windgeschwindigkeiten, die auf Grund von Stall- Effekten" erhöhte Lärmimmissionen verursachten, in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht mit höheren Leistungen als 95 % der Nennleistung betrieben werden dürften. Die Steuerungen der WEA seien so einzustellen bzw. zu programmieren, dass bei einer Erreichung von 95 % der Nennleistung in der Nachtzeit die jeweils betroffene WEA automatisch außer Betrieb genommen werde. Diese Einschränkung der ursprünglichen Genehmigung gelte solange, bis durch Immissionsmessungen i.S. der Nebenbestimmung Ziffer IV.5.2 gegenüber der Überwachungsbehörde (Staatliches Umweltamt Münster) der Nachweis geführt sei, dass ein Überschreiten der zulässigen Richtwerte für Lärm auch bei höheren Leistungen oberhalb von 95 % der Nennleistung und entsprechenden Windgeschwindigkeiten sicher ausgeschlossen sei. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 17. September 2004 ordnete die Beklagte gegenüber der Beigeladenen u.a. an, dass die WEA des von der Genehmigung betroffenen Windparks in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ab sofort nicht mehr betrieben werden dürften. Diese Einschränkung gelte bis zu dem Nachweis, dass die festgestellte Tonhaltigkeit der WEA, verbunden mit einer Überschreitung der zulässigen Richtwerte für Lärm in der Nachtzeit, durch geeignete Maßnahmen (beispielsweise Nachrüstungen) beseitigt worden sei. Gleichzeitig ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Dem Antrag der Beigeladenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 erhobenen Widerspruchs gab das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 31. Mai 2005 - 7 L 1480/04 - statt, da die getroffene Regelung zur Nachtabschaltung unverhältnismäßig sei. Die Beigeladene nahm daraufhin den Nachtbetrieb der WEA wieder auf, allerdings in einem reduzierten Betrieb. Zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarn wurden die WEA so eingestellt, dass sie ab einer Windstärke von 8 m/s (ca. 6 m/s am Boden) automatisch abschalten. Bereits am 23. September 2004 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt und wies ihn darüber hinaus als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten der Fa. L. D1. F. S. komme zu dem Ergebnis, dass bei einem Anlagenbetrieb bis zu 95 % Nennleistung kein Stall-Effekt" auftrete und an dem Standort des Klägers der zulässige Richtwert für Lärmimmissionen einschließlich eines Sicherheitszuschlages nicht überschritten werde. Auch während des Tagesbetriebes komme es einschließlich eines Sicherheitszuschlages zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Bei einer Anlagenbesichtigung sei festgestellt worden, dass durch Programmierung der Anlagensteuerung sichergestellt werden könne, dass in der Nachtzeit kein Betrieb der WEA mit mehr als 95 % der Nennleistung stattfinde. Bei dieser Anlagenleistung könne die jeweilige WEA automatisch außer Betrieb genommen werden. Diesen Erfordernissen zum Nachbarschutz sei durch ergänzende Nebenbestimmungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Rechnung getragen worden. Eine Schallimmissionsmessung durch die Fa. X. H1. habe im gemessenen Anlagengeräusch zwar eine deutliche Tonhaltigkeit durch Brummgeräusche von Maschinenkomponenten gezeigt, in deren Folge die Gutachter zu dem Schluss gekommen seien, dass bei unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten oberhalb von 6 m/s deutliche Überschreitungen des Nacht-Richtwertes von 45 dB (A) festzustellen seien, doch sei der Nachtbetrieb bis zur Beseitigung der Tonhaltigkeit nur noch mit Einschränkungen zugelassen worden. Hierdurch sei sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen komme. Im Übrigen sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Am 26. Oktober 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Auch wenn die Immissionsrichtwerte für den Tagbetrieb der WEA nicht überschritten würden, sei dies für den Nachtbetrieb nicht in gleicher Weise gewährleistet. Nach den Erfahrungen mit dem errichteten Anlagentypus habe ein Nachtbetrieb solange nicht genehmigt werden dürfen, bis sichergestellt sei, dass die nachts einzuhaltenden Richtwerte stets unterschritten würden. Die Nebenbestimmung Nr. 1 lit. a) (gemeint sein dürfte die nachträglich aufgenommene Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 lit. a)) zur Ton- und Impulshaltigkeit sei unzureichend, unsubstantiiert und unvollständig. Das BImSchG lasse eine Tonhaltigkeit bei WEA nicht zu, da diese nach dem Stand der Technik auch ohne Tonhaltigkeit hergestellt und betrieben werden könnten. Auf dieses objektive Recht könne er sich nach der Rechtsprechung des EuGH berufen. Es komme nicht auf die subjektive Wahrnehmung, sondern auf die objektiv messbare Tonhaltigkeit an. Abnahmemessungen müssten von der höchstmöglichen Nennleistung und nicht von einer um 5% reduzierten Nennleistung ausgehen. Man könne nicht allein auf die seinem Grundstück nächstgelegene WEA abstellen, vielmehr müsse die Summierung der Effekte aller fünf WEA berücksichtigt werden, die aber nicht spezifiziert seien. Die Tonhaltigkeit von fünf WEA sei anders zu bewerten als die von einer Anlage. Der Lästigkeitsaufschlag mit 3 dB(A) gelte aber nur für eine Anlage. Zwar dürften die WEA nach der jüngeren Nebenbestimmung nur noch ohne Ton- und Impulshaltigkeit betrieben werden, doch habe die Beklagte keine Regelung getroffen, wie dies technisch zu überprüfen sei. Auf das Vorliegen der Messergebnisse Ende 2006 könne nicht zugewartet werden. Ein Aufschlag für den Stall-Effekt" sei nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23. September 2004 aufzuheben, hilfsweise die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt aufzuheben, die sie durch seit dem 23. September 2004 nachträglich ergangene Änderungsbescheide erfahren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führt sie an: Die Klage sei unbegründet. Die Beigeladene betreibe die WEA nach dem von ihr vorgelegten Abschaltkonzept. Die Richtwerte der TA-Lärm würden eingehalten. Überschreitungen, mit Ausnahme einzelner Ereignisse, seien nicht vorgekommen. Ein unzulässiger Nachtbetrieb liege nicht vor. Zwar sei der Anlagetypus der WEA tonhaltig, doch bedürfe es bei dem gegenwärtigen Betriebsmodus keiner vollständigen Nachtabschaltung. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Nach dem Vorbringen des Klägers sei nicht hinreichend erkennbar, was er von der Beklagten im Einzelnen begehre. Vielmehr beschränke sich der Kläger darauf, dass der Genehmigungsbescheid den Anforderungen des Drittschutzes nicht entspreche. In der Sache wende er sich ausschließlich gegen die Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 lit. a) und c). Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil es an Darlegungen einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung fehle. Zudem habe die Beklagte dem Begehren im Rahmen des Widerspruchsbescheides Rechnung getragen, in dem sie der Beigeladenen einen Nachtbetrieb nur bis zu 95 % der Nennleistung genehmigt habe und bei einer Überschreitung der genehmigten Nennleistung eine automatische Abschaltung erfolgen müsse. Es fehle deshalb an einer Beschwer. Durch die WEA 1 bis 4 würden Rechte des Klägers offensichtlich nicht verletzt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da durch die Genehmigung subjektive Rechte des Klägers nicht verletzt würden. Die Genehmigung erfülle die gesetzlichen Schutzpflichten. Auf eine Verletzung des Vorsorgegrundsatzes, der darüber hinaus auch nicht verletzt sei, könne der Kläger sich nicht berufen. Der Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik sei nach der Rechtsprechung nicht nachbarschützend. Durch Bescheid vom 25. Juli 2005 hat die Beklagte ihren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 12. August 2002 durch weitere Nebenbestimmungen (Nr. IV.5.5 lit. a) bis d)) ergänzt. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 10 K 1269/06 vor dem erkennenden Gericht anhängig gewesen, das heute ebenfalls verhandelt und entschieden worden ist. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten am 1. Juni 2006 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Im Zuge der Erörterungen verwies der Kläger auf ein Sachverständigengutachten in einem eine vergleichbare WEA betreffenden Verfahren vor der 2. Kammer des erkennenden Gerichts (2 K 2250/02). Das vom Landesumwelt Nordrhein-Westfalen erstellte Lärmgutachten zur Bestimmung des Schallleistungspegels beim Abschaltvorgang stall-gesteuerter Anlagen vom 30. Mai 2006 wurde zum Verfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahren 7 L 1480/04, 7 L 1948/02, 7 L 1585/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage des Klägers ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Ausweislich des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung formulierten Begehrens wendet sich der Kläger gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 12. August 2002 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit fünf WEA. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung als Anfechtungsbegehren der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verstehen. Gemäß § 79 Abs. 1 VwGO ist Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat bzw. der Widerspruchsbescheid selbst, sofern dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Ausgehend von dem erstmalig in der mündlichen Verhandlung artikulierten Begehren des Klägers waren die von seinem Prozessbevollmächtigten formulierten Anträge sinngemäß als Anfechtungsanträge auszulegen. Der Kläger besitzt für eine solchermaßen verstandene Anfechtungsklage auch die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt, hier die an die Vorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten, in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser Vorschrift ist es ausreichend, wenn der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205, 206; Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182, 184; Urteil vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296. Nach der zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten "Möglichkeitstheorie" und den Darlegungen des Klägers in seiner Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung erscheint es jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger durch Lärmimmissionen der WEA, insbesondere durch solche der seinem Grundstück nächstgelegenen WEA 5, in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sein kann. Dies reicht für die Annahme einer Klagebefugnis aus. Das von der Kammer so ausgelegte Klagebegehren ist jedoch unbegründet. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid - unabhängig von der Prüfung seiner objektiven Rechtmäßigkeit - verletzt den Kläger jedenfalls nicht in subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Rechtsschutzbegehren des Klägers durch teilweise Stattgabe seines Widerspruchs im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004 Rechnung getragen. Bereits zuvor hatte die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 7. Juni 2004 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aufgegeben, die WEA bei Windgeschwindigkeiten mit Drehzahlen oberhalb von 95 % der Nennleistung in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht mehr zu betreiben. Dieser Auflage ist die Beigeladene bis zum heutigen Tag nachgekommen. Damit ist aber sichergestellt, dass der Kläger durch den reduzierten Nachtbetrieb nicht unzumutbar in seinen subjektiven Rechten auf Gesundheit und Einhaltung der Nachtruhe verletzt wird. Auch zeitlich nachfolgende Lärmmessungen und Gutachten, beispielsweise das der X. H1. GmbH vom 20. Mai 2005, haben immer eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 45 dB (A) nachts bestätigt. Etwas anderes wird selbst von dem Kläger nicht behauptet, der in der Klagebegründung vom 10. Februar 2006 allein darauf abstellt, dass die Anlagen ihm gegenüber tonhaltig betrieben werden. Soweit der Kläger das der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2004 durch nachträglich angeordnete Nebenbestimmung eingeführte Abschaltkonzept angreift, indem jedes Abschaltereignis der WEA 5 zu einem tonhaltigen Knalleffekt führe und damit Spitzenschallleistungspegel auslöse, die deutlich über dem Nachtimmissionsrichtwert lägen, liegt eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ebenfalls nicht vor. Es mag sein - wie der Kläger vorträgt und die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigten -, dass solche Schallereignisse durch das Herunterfahren der WEA von der höheren Betriebsstufe (ab Windgeschwindigkeiten von 8 m/s) auf die niedrige Betriebsstufe (Windgeschwindigkeiten bis 8 m/s) durchschnittlich einmal pro Nacht auftreten können; gleichwohl wird das grundrechtlich geschützte Gesundheitsrecht des Klägers hierdurch nicht unzumutbar verletzt. Nach den Feststellungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ist insoweit von singulären Abschaltereignissen im Sinne kurzfristiger Geräuschspitzen auszugehen. Hierbei handelt es sich nach Nr. 2.8 der als antizipiertes Sachverständigengutachten zu verstehenden normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Februar 1978 - - BVerwGE 55, 250 = NJW 1978, 1450, um durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm sind diese vom Kläger hinzunehmen, da die zulässigen Maximalpegel nicht überschritten werden. Gem. Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten, mithin nicht höher sein als 65 dB (A). Unterhalb dieses Maximalpegels werden kurzfristige Geräuschspitzen aber vom Gesetzgeber nach der sachverständigen Bewertung der TA Lärm als zumutbar angesehen. Wie das Landesumwelt NRW zu vergleichbaren Anlagen in dem beim hiesigen Gericht anhängigen Verfahren 2 K 2250/02 eingeholten Sachverständigengutachten zur Ton- und Impulshaltigkeit stall-gesteuerter WEA vom Typ Micon 1000/60 festgestellt hat, ist bei einem Abstand von 320 m zu einem solchen Anlagentyp von einem Maximalschallleistungspegel des Abschaltgeräusches von 63,7 dB (A) auszugehen. Abgesehen davon, dass dieser Wert bereits unter dem von der TA Lärm für zumutbar erachteten Geräuschspitze liegt, befindet sich das Wohnhaus des Klägers auch noch in einer größeren Entfernung zur Schallleistungsquelle der WEA 5, so dass die ermittelte Geräuschspitze nochmals reduziert wird. Aus dem bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Kartenmaterial (topographische Karte im Maßstab 1: 5000) ergibt sich, dass das Wohnhaus des Klägers zu der nächstgelegenen WEA 5 ca. 360 m und um 40 m weiter entfernt liegt als der Messpunkt im Gutachten des Landesumweltamtes. Wie sich bei der Einnahme des Augenscheins von den Örtlichkeiten herausstellte, die der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, und wie auch den Bauvorlagen des Klägers zur Errichtung eines Altenteilerhauses zu entnehmen ist, wird das Wohnhaus des Klägers in Richtung zur WEA 5 zudem durch eine große Scheune, zwei Stallgebäude und einen großen Silotank abgeschirmt. Hierdurch wird die Geräuschemission des singulären Abschaltvorganges der WEA 5 nochmals reduziert, so dass die Kammer davon ausgeht, dass die vereinzelt auftretenden Geräuschspitzen weit unterhalb der sachverständig vorgegebenen Spitzenbelastung von 65 dB (A) bleiben. Das mit dem Hilfsantrag gestellte Anfechtungsbegehren ist bereits unzulässig. Für die hilfsweise beantragte Anfechtungsklage fehlt dem Kläger schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die gegenüber der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2005 nachträglich angeordnete Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 lit. a) bis c) verbessert die Rechtsstellung des Klägers. Soweit er weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs der WEA durch die Beklagte begehrt, kann er dies jedenfalls nicht im Rahmen des hilfsweise beantragten Anfechtungsbegehrens verfolgen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, gegen welche nachfolgende Änderung des ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides der Beklagten sich der Kläger konkret wendet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei mehreren ergangenen Änderungsbescheiden aus dem Klagevorbringen diejenigen herauszufiltern, gegen die sich der Kläger möglicherweise wenden will. Es ist vielmehr Aufgabe des - zumal anwaltlich vertretenen - Klägers, sein Klagebegehren zu substantiieren und konkret darzulegen, durch welchen Änderungsbescheid er sich in eigenen Rechten verletzt sieht. Geht man - unabhängig von der Unzulässigkeit des Hilfsantrages - zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er mit seiner Klagebegründung maßgeblich eine Teilanfechtung der nachträglich mit dem gegenüber der Beigeladenen erlassenen Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 aufgenommenen Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 lit. a) bis c) begehrt, führt dies ebenfalls nicht zu einer Zulässigkeit der (Teil-) Anfechtungsklage. Diese Nebenbestimmung ist erst nach Erlass des den Kläger betreffenden Widerspruchsbescheides und erst nach Erhebung seiner Klage durch einen die Beigeladene betreffenden Widerspruchsbescheid in die Genehmigung aufgenommen worden. Wie oben bereits ausgeführt, wird der Gegenstand der Anfechtungsklage aber durch § 79 VwGO normiert. Für die Anfechtungsklage des Klägers kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage daher maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten, den Kläger betreffenden Behördenentscheidung, also den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. September 2004 und nicht auf den die Beigeladene betreffenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2005 an. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, zit. nach JURIS; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 35. Da es sich bei der Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 um eine selbständige Auflage handelt, ist sie einer isolierten Anfechtung zugänglich. Vgl. dazu Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I., § 12 Rdnr. 186 ff. m.w.N.; ferner: BVerwG, Urt. vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55,56.89 -, BVerwGE 85, 368 (376 f.) = DÖV 1991, 249 das allerdings eine Verpflichtungsklage der Nachbarn für zulässig erachtet, die der Kläger jedoch nicht erhoben hat. Insoweit hätte der Kläger zunächst Widerspruch gegen diesen selbständigen Verwaltungsakt gemäß § 68 VwGO einlegen und das Widerspruchsverfahren durchführen müssen. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung IV.5.5 ist deshalb mangels vorhergehender Durchführung eines Widerspruchverfahrens gemäß § 68 ff. unzulässig. Zwar ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger nicht bekannt gegeben worden, so dass die Rechtsbehelfsfrist der §§ 70, 74 VwGO mangels Belehrung über die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ihm gegenüber keine Anwendung fand. Aber auch die dann anzuwendende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, innerhalb derer der Kläger hätte Klage erheben können, ist mittlerweile verstrichen. Der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 mit der vorgenommenen nachträglichen Aufnahme der Nebenbestimmung Nr. IV. 5.5 ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 zu den Gerichtsakten gereicht worden. Das Doppel dieses Widerspruchsbescheides ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 29. Juli 2005 übersandt worden, so dass der Kläger jedenfalls Ende Juli/Anfang August 2005 von der nachträglichen Anordnung der Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 Kenntnis hatte. Gleichwohl hat er hiergegen keine Klage erhoben. Selbst wenn in dem gesamten Vorbringen des Klägers - auch - eine isolierte Anfechtung zu sehen sein sollte oder man mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage abstellte, wäre die hilfsweise gestellte Anfechtungsklage des Klägers unter allen erdenklichen Gesichtspunkten erfolglos. Zum einen würde der Kläger mit der Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, zum anderen begründet allein der zwischen allen Beteiligten unstreitige Umstand, dass die von der Beigeladenen betriebenen WEA tonhaltig sind und damit nicht dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechen, für sich genommen keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers. Der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthaltende Vorsorgegrundsatz, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, ist nicht drittschützend. Wie sich bereits dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lässt, hat das Vorsorgeprinzip allein appellativen Charakter und soll die Umwelt allgemein und damit die Allgemeinheit, nicht aber einen bestimmten Einzelnen wie den Nachbarn schützen. Der Vorsorgegrundsatz dient dazu, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind. Eine drittschützende Wirkung kommt dem Vorsorgeprinzip nicht zu. Vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer; Umweltrecht, Bd. I., Stand: Mai 2003, § 5 Rdnr. 163; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, NVwZ 2004, 177 ff.; a. A. wohl VG Gießen, Beschluss vom 2. September 1992 - I/1 H 193/91 -, in: NVwZ-RR 1993, 534. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger bemühten Aarhus- Konvention. Zwar wird inzwischen durch die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aarhus-Konvention erfolgten sowie konkret geplanten europarechtlichen Änderungen mit beachtlichen Argumenten zunehmend eine abweichende Auffassung vertreten. So hat die Kommission nicht nur die sog. dritte (und letzte) Säule der Konvention in Angriff genommen und den Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgelegt (Vorschlag vom 24.10.2003 KOM (2003) 624 endg.). Vielmehr wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 u.a. bereits die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) durch Einfügung des Art. 10a geändert (künftig UVP-RL n.F.), wobei die bis zum 25. Juni 2005 laufende Umsetzungsfrist (vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/35/EG) inzwischen abgelaufen ist. Nach dieser neu eingefügten Bestimmung des Art. 10a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einer Überprüfung vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Aus dieser Regelung, die Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Aarhus-Konvention Rechnung trägt, wird zum Teil gefolgert, dass die bisherige prozessuale Behandlung von materiell-rechtlichen Vorschriften nicht länger aufrecht erhalten werden kann. Vgl. nur Ziekow, NVwZ 2005, 263 (265), und Schink, EurUP 2003, 27 (36);Ekardt/Pöhlmann, NVwZ 2005, 532 (534); Ekardt, NVWZ 2006, 55; a. A.: Seelig/Gündling, NVwZ 2002, 1033 ff.; von Danwitz, NVwZ 2004, 272 (278, 281): beide Systemalternativen seien gleichrangig nebeneinander gestellt; Schmidt-Preuß, NVwZ 2005, 498 ff. Es mag sein - wie im Schrifttum vertreten -, dass es in der Konsequenz der völkerrechtlichen Verabschiedung der Aarhus-Konvention und der gemeinschaftsrechtlichen Umsetzung durch die Änderung verschiedener europäischer Umweltrichtlinien wünschenswert ist, eine weiter gehende Durchsetzung objektiv-rechtlicher Vorschriften zu bekommen. Derzeit bleibt es jedoch bei der von den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Verletzung subjektiver Rechte. Die danach weiter maßgebliche Schutznormtheorie wird durch die Aarhus-Konvention nicht berührt. Aus der Aarhus-Konvention selbst ergibt sich, dass nur die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben soll, die entweder ein ausreichendes Interesse oder aber - alternativ - eine Rechtsverletzung geltend macht (Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention). Eine Abkehr von der Schutznormtheorie ist damit weder völkerrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich auf EU-Ebene vorgenommen worden. Bleibt es somit bei der nach der Schutznormtheorie erforderlichen Voraussetzung einer Verletzung in drittschützenden Rechten, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen gerade an einer solchen subjektiven Rechtsverletzung des Klägers durch das der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in dem Genehmigungsbescheid vom 12. August 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Juni 2004 auferlegte Abschaltkonzept bei Überschreitung von 95 % der Nennleistung. Dem bedingt gestellten Beweisantrag musste die Kammer nicht weiter nachgehen, da sie die von der Abschaltautomatik der WEA ausgehenden vereinzelten Geräuschspitzen auf der Grundlage des in das Verfahren eingeführten Sachverständigengutachtens des Landesumweltamtes NRW vom 30. Mai 2006 selbst beurteilen konnte. Das Gericht hatte auf der Grundlage dieses Gutachtens und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen die Möglichkeit selbst festzustellen, ob die im Gutachten des Landesumweltamtes NRW ermittelten Maximalpegel für Abschaltgeräusche stall-gesteuerter Anlagen für das Wohnhaus des Klägers Relevanz haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.