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Urteil

9 K 675/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0915.9K675.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte gemäß § 89 d SGB VIII verpflichtet ist, die Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 07. Juni 1973 in Äthiopien geborenen I. U. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 15. Januar 1995 bis 31. August 1996 zu erstatten. 3 Der Hilfeempfänger reiste am 03. November 1987 ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 04. November 1987 im Heim in P. untergebracht, wo seitdem Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung geleistet wurde. 4 Nachdem das Heim die Gruppe, in der der Hilfeempfänger lebte, auflöste und eine andere Unterbringung im Heim nicht möglich war, wurde der Hilfeempfänger am 12. Juli 1991 aus dem Heim entlassen und in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht. Im Abschlussbericht führte das Heim aus, dass der Hilfeempfänger am liebsten in eine eigene Wohnung umziehen möchte, wozu er von der Eigenständigkeit her vermutlich auch in der Lage sei. 5 Mit Schreiben vom 28. August 1991 beantragte der Hilfeempfänger die Weitergewährung von Erziehungshilfe und begründete dies damit, dass er selbstständig werden, die zweijährige Berufsfachschule besuchen wolle und ein ruhiges Zimmer brauche, um seine Hausaufgaben machen zu können. Ab März 1992 wohnte der Hilfeempfänger in der Wohnung des Herrn X. U. und ab dem 01. Oktober 1992 in einer eigenen Wohnung. Aus Vermerken im Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass dem Hilfeempfänger in der Folgezeit ambulante Erziehungshilfe gewährt wurde, wobei auch die Kosten der Wohnung von der Klägerin getragen wurden. So bestätigte der Magistrat der Klägerin mit Schreiben vom 04. August 1993 gegenüber der Ausländerbehörde, dass der Hilfeempfänger Erziehungshilfe analog § 41 KJHG erhalte. Im Rahmen der Erziehungshilfe erhalte dieser eine monatliche Hilfe zur Erziehung in Höhe von 750,00 DM + Miete und Nebenkosten. 6 In einem Vermerk vom 15. Dezember 1994 wurde zur Hilfeplanung ausgeführt, dass der Hilfeempfänger wegen sprachlicher Probleme Hausaufgabenhilfe benötige. Dies sei ein Aspekt der Erziehungshilfeplanung. Was die Erledigung der Alltagstätigkeiten anbelange, sei der Hilfeempfänger schon im Heim als sehr selbstständig bezeichnet worden. Seit er eine eigene Wohnung bewohne, habe es auch keine nennenswerten Probleme gegeben. Gelegentlich wende er sich bei konkreten Fragen mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt und lebe ansonsten recht zurückgezogen. So sei es eine weitere wichtige Aufgabe der Erziehungshilfe, soziale Kontakte zu fördern. Ende Juli 1996 erwarb der Hilfeempfänger die Fachhochschulreife. 7 Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten durch Verfügung vom 15. November 1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21. November 1994 einen Anspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme für die Zeit ab dem 01. November 1990 geltend. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 d SGB VIII nicht gegeben sei, da das Asylverfahrensgesetz vorrangig Anwendung finde. Mit Schreiben vom 29. März 2000 begründete der Beklagte seine Ablehnung darüber hinaus damit, dass dem Hilfeempfänger nach seiner Einreise keine Jugendhilfe geleistet worden sei. 8 Die Klägerin hat am 23. März 2001 Klage erhoben und den Umfang derselben mit Schriftsätzen vom 30. April 2001 und 30. Oktober 2003 dahingehend reduziert, dass Klagegegenstand nur noch der den Zeitraum vom 15. Januar 1995 bis 31. August 1996 betreffende Kostenerstattungsanspruch ist. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum vom 15. Januar 1995 bis 31. August 1996 an die Klägerin 12.821,88 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Soweit die Klägerin den Klageumfang reduziert hat, hat sie die Klage konkludent teilweise zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen. 17 Im Übrigen ist die Klage als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 d SGB VIII nicht zu. Anzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239 - SGB VIII F. 1993 -). Der Hilfeempfänger ist nach seiner Einreise am 03. November 1987 im Heim in P. untergebracht worden. Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangbestimmung (Neufassung des § 89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - wie hier - vor dem 01. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. 18 Nach dieser Vorschrift hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte überörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise gewährt wurde. 19 Dabei sind gemäß § 89 f SGB VIII die aufgewendeten Kosten nur insoweit zu erstatten, als die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. 20 Im vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe, die im fraglichen Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers gewährt wurde, nicht den Regelungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII und ist deshalb gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII nicht erstattungsfähig. 21 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt (§ 41 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VIII); in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII). Ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII liegt vor, wenn der Fall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und der Hilfeempfänger mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar ist und der begehrten Förderung bedarf, insbesondere es sich um die Fortsetzung einer begonnenen Maßnahme handelt. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 1995 - 16 A 3115/94 - und Beschluss vom 09. Dezember 1994 - 16 B 1733/94 - ; VG Münster, Urteile vom 09. Mai 1993 - 7 K 4224/92 -, 13. August 1998 - 9 K 3369/96 - und vom 24. Juli 2002 - 9 K 2849/99; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, § 41 Anmerkung 25 c. 23 Die Fortsetzung der Hilfe über einen begrenzten Zeitraum soll ausschließlich dem Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten Abschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu vermeiden, um nicht den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Hinsichtlich der möglichen Dauer ist keine eindeutige Festlegung möglich, sondern auf den jeweilige Einzelfall abzustellen. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 11/5948/1989) heißt dazu: „Die Hilfe endet in jedem Fall spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 Nr. 3)." 24 Um festzustellen, ob und wie lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, bedarf es der Darlegung substantiierter Tatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld, die eine Gefährdung in seiner weiteren Entwicklung im Sinne der drohenden Abweichung von einem bestimmten Erziehungsziel erwarten lassen. 25 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 A 4864/00 - und Mrozynski, Hilfe für junge Volljährige, ZfJ 1996, S. 159 (161). 26 Im vorliegenden Fall ist nicht hinreichend deutlich, ob und ggfls. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit noch vorlagen bzw. welche Normabweichungen zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche Maßnahmen hierdurch ausgelöst wurden. Aus den überreichten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht, ob und in wie weit der Hilfeempfänger als junger Volljähriger im fraglichen Zeitraum noch weiterer Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu seiner eigenverantwortlichen Lebensführung benötigte. Vielmehr ging das Heim bereits in seinem B1. davon aus, dass der I2. (selbst als Achtzehnjähriger) mit dem Wohnen in einer eigenen Wohnung voraussichtlich klar kommen werde. Auch später wurde berichtet, dass der Hilfeempfänger nach dem Einzug in die eigene Wohnung damit keine Probleme hatte und sich nur gelegentlich mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt wandte. Angesichts dessen ist die Notwendigkeit der Erbringung weiterer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII, zumindest für den hier streitigen Zeitraum ab dem 15. Januar 1995 nicht dargelegt. Letztlich fehlt es zur Substantiierung der an den Tatbestand des § 41 Abs. 1 SGB VIII anknüpfenden Rechtsbehauptung, die Hilfe sei auf Grund der individuellen Situation des Hilfeempfängers notwendig gewesen, an Ausführungen, warum angesichts des beobachtenden Entwicklungsstandes nicht eine sogenannte nachgehende Betreuung gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII zur weiteren Verselbstständigung ausgereicht hätte. Dies gilt auch, soweit der Hilfeempfänger auf Grund sprachlicher Probleme eine Hausaufgabenhilfe benötigte und bei der Förderung sozialer Kontakte noch Hilfe bedurfte. 27 Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ist gemäß Artikel 1 § 194 Abs. 5 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl I 2001, 3987 ff.) nicht anwendbar. 28