Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 9. und 17. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheide vom 2. und 3. November 2004 verpflichtet, dem Kläger die beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in den von ihm betriebenen Senioreneinrichtungen St. G. in B. -X1. , D. -X. in H. , St. M. in I. und I1. -B1. -I2. in B. in Höhe von 4.421,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 53 %, der Beklagte zu 47%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, ein Wohlfahrtsverband im Kreis C. , begehrt von dem Beklagten die Förderung der Investitionskosten für mehrere eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze in den von ihm betriebenen Pflegeeinrichtungen St. G. in B. -X1. , D. - X. in H. , St. M. in I. und I1. -B1. -I2. in B. . Unter dem 12. März 2004, beim Beklagten am 15. März 2004 eingegangen, 25. März 2004, beim Beklagten am 29. März 2004 eingegangen, 30. April 2004, beim Beklagten am 3. Mai 2004 eingegangen, und 4. Juni 2004, beim Beklagten am 7. Juni 2004 eingegangen, beantragte der Kläger für das von ihm geführte Pflegeheim St. G. in B. -X1. für konkret benannte Hilfeempfänger und konkrete Zeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG NRW in Höhe von insgesamt 1.676,05 EUR. Die Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2004 mit der Begründung ab, dass es sich bei der eingestreuten" Kurzzeitpflege nicht um förderungsfähige Einrichtungen handele. Der Gesetzgeber habe sich für sogenannte Solitärpflegeeinrichtungen entschieden, um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen sicher zu stellen. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig unter Verweis auf ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. November 2003 (Aktenzeichen: V 4) Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2004 zurückwies. Unter dem 25. Februar 2004, beim Beklagten am 26. Februar 2004 eingegangen, 13. April 2004 und 2. Mai 2004 beantragte der Kläger für das von ihm geführte Pflegeheim D. -X. in H. für konkret benannte Hilfeempfänger und konkrete Zeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG NRW in Höhe von insgesamt 2.026,57 EUR. Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte der Beklagte diese Anträge mit oben genannter Begründung ab, gegen den die Klägerin rechtzeitig Widerspruch erhob, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies. Unter dem 24. Februar 2004, beim Beklagten am 25. Februar 2004 eingegangen, 13. April 2004, beim Beklagten am 15. April 2004 eingegangen, und 12. Mai 2004, beim Beklagten am 13. Mai 2004 eingegangen, beantragte der Kläger für das St. M. Seniorenheim in I. für konkret benannte Hilfeempfänger und konkrete Zeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG NRW in Höhe von insgesamt 2.412,20 EUR. Der Beklagte lehnte diese mit Bescheid vom 9. Juni 2004 ab. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch erhob, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies. Unter dem 31. Dezember 2003, 31. Januar 2004, letzterer beim Beklagten am 10. Februar 2004 eingegangen, und am 16. März 2004 beantragte der Kläger für das von ihm geführte I1. -B1. -I2. für konkret benannte Hilfeempfänger und konkrete Zeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG NRW in Höhe von insgesamt 3.340,06 EUR, was der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2004 für den Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2004 ablehnte. Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls rechtzeitig Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies. Der Kläger hat am 3. Dezember 2004 Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage der entsprechenden Versorgungsverträge vor, er sei Träger der Seniorenheime D. - X. in H. mit 24 vollstationären und 6 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen, St. M. in I. mit 47 vollstationären und 3 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen (ab Juni 2004 53 vollstationäre und 3 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze), I1. -B1. -I2. in B. mit 27 (bzw. ab März 2004 28) vollstationären und 18 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen und St. G. in B. -X1. mit 87 vollstationären und 3 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen. Die von ihm vorgehaltenen eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze erfüllten die Kriterien des § 8 PfG NRW zur Gänze, auch die anderweitigen Voraussetzungen des § 9 PfG NRW seien jeweils erfüllt. Eine Anerkennung der eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätze könne nicht daran scheitern, dass das Gesetz diesen Begriff nicht verwende, denn auch das Gegenstück" des solitären Kurzzeitpflegeplatzes werde im Gesetz nicht verwandt. Die Unterscheidung zwischen Einrichtung und Platz sei nicht zielführend, denn die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze befänden sich natürlich in vollstationären Einrichtungen. Die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze führten vielmehr zu einer Erfüllung der in § 1 PfG NRW genannten Ziele, weil nur mit ihnen wirtschaftlich eine bedarfsgerechte Kurzzeitpflege organisiert werden könne. Da eine Kurzzeitpflege generell langfristig geplant werde, könne diese im Rahmen einer vollstationären Einrichtung jeweils bedarfsgerecht berücksichtigt werden. Es werde im Ergebnis auch nicht die Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen nach § 2 SGB XI eingeschränkt, sondern im Gegenteil dem Vorrang ambulanter vor stationärer Pflege Rechnung getragen. Schließlich erweise sich eine Ausklammerung der eingestreuten Kurzzeitpflege aus der Förderung deshalb als sinnwidrig, weil die Förderung jeweils bewohnerbezogen und gerade nicht einrichtungsbezogen erfolge. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 9. und 17. Juni 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. und 3. November 2004 zu verpflichten, ihm die beantragten Investitionskostenzuschüsse für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in den von ihm betriebenen Senioreneinrichtungen St. G. in B. -X1. , D. - X. in H. , St. M. in I. und I1. -B1. -I2. in B. in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt in Ergänzung der Gründe der streitgegenständlichen Bescheide vor, dass die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze bereits begrifflich nicht unter § 8 PfG NRW fielen, weil es sich bei ihnen nicht um Einrichtungen handele. Darüber hinaus käme die Förderung dieser Pflegeplätze einer verdeckten Zusatzförderung der vollstationären Plätze gleich. Dies widerspräche dem Vorrang der häuslichen Pflege. Der Gesetzgeber habe mit der sprachlichen Trennung zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegeplatz auch eine deutliche Unterscheidung getroffen, die einer Förderfähigkeit der eingestreuten Kurzzeitpflege widerspräche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 9. und 17. Juni 2004 und die Widerspruchsbescheide vom 2. und 3. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), soweit in ihnen die beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse in Höhe von 4.421,79 EUR abgelehnt worden sind. Vielmehr ist der Beklagte in diesem Umfang verpflichtet, dem Kläger den beantragten Zuschuss zu bewilligen (I). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig, weil der Kläger die in § 3 Abs. 2 der aufgrund von § 11 Abs. 4 PfG NRW erlassenen Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW) Nr. 47 vom 31. Oktober 2003, S. 613 festgelegte Antragsfrist nicht eingehalten hat (II). (I) Der Anspruch des Klägers auf die genannten Aufwendungszuschüsse ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, PfG NRW) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW Nr. 34 vom 21. Juli 2003, S. 380 ff. Danach wird Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. Dieser Aufwendungszuschuss ist auch dann zu gewähren, wenn der Pflegebedürftige nicht in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, sondern im Rahmen eines eingestreuten Kurzzeitpflegeplatzes" in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt wird. Bei den so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen handelt es sich im Gegensatz zu den im Gesetz ausdrücklich benannten Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht um selbstständig wirtschaftende, abgegrenzte Einheiten (Solitäreinrichtungen"). Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze sind Plätze in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung, die auf Grund der dortigen Fluktuation zeitweise als Kurzzeitpflegeplatz genutzt werden können. Insofern verpflichten sich die Dauerpflegeeinrichtungen in den mit den Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsverträgen zur Bereithaltung einer bestimmten Anzahl von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen. Bei Inanspruchnahme eines solchen Platzes wird dann der zu diesem Zeitpunkt freie vollstationäre Dauerpflegeplatz als Kurzzeitpflegeplatz genutzt. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW sowie derjenige des § 1 PflFEinrVO schließt entgegen der Auffassung des Beklagten die Einbeziehung von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen in die Förderung nicht aus. Obwohl der Gesetzgeber in beiden Vorschriften den Begriff der Einrichtung verwandt hat, ist der Wortlaut nicht eindeutig, denn der Begriff der Einrichtung wird nicht einheitlich verwandt. Dies zeigt sich anhand der Unterscheidung zwischen förderungsfähigen Kurzzeitpflegeeinrichtungen und nach Ansicht des Beklagten nicht förderungsfähigen Kurzzeitpflegeplätzen. Kommt es bei dieser Unterscheidung darauf an, ob die Pflege in einer selbstständig wirtschaftenden, abgegrenzten Einrichtung (Solitäreinrichtung) durchgeführt wird, so verlangt der Gesetzgeber dies nach der gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 4 PfG NRW für die Kurzzeitpflegeeinrichtungen gerade nicht. Das ergibt sich aus dem Vergleich des Wortlauts von § 8 Abs. 4 PfG NRW (Kurzzeitpflegeeinrichtung) und § 8 Abs. 5 PfG NRW (vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen). Danach wird nur für letztere die selbstständig wirtschaftende Einrichtung verlangt, nicht dagegen auch für Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Eine alleinige Förderungsfähigkeit von Solitäreinrichtungen lässt sich auch nicht zwingend dem Regelungszusammenhang des Landespflegegesetzes und seiner Gesetzesermächtigung, § 9 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung, SGB XI) entnehmen. Zwar steht § 11 PfG NRW im vierten auf den Abschnitt mit dem Titel Pflegeeinrichtungen" folgenden Abschnitt. Jedoch widerspräche die Beschränkung der Förderung dem weiteren Regelungsumfeld. In § 6 PfG NRW wird ausdrücklich eine kommunale Pflegeplanung vorgesehen. Die Vorschrift erteilt den Kommunen den Auftrag, Angebote der komplementären Hilfen sowie neue Pflegeformen aufzuzeigen und einzubeziehen. Ein solcher Auftrag liefe leer, wenn neue Pflegeformen in der Folge gesetzlich nicht gefördert werden könnten. Eine Beschränkung auf Solitäreinrichtungen ist auch nicht in § 42 SGB XI vorgegeben, denn diese Regelung, die den Anspruch der Pflegebedürftigen auf Kurzzeitpflege begründet, weist allein auf die Pflege in einer vollstationären Einrichtung hin, ohne weitere Einschränkungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Einrichtung vorzunehmen. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des PfG NRW, nicht nur Solitäreinrichtungen der Kurzzeitpflege, sondern auch eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen zu fördern. Eine Förderung dieser Plätze entspricht dem gesetzgeberischen Willen, denn sie orientiert sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW), unterstützt die pflegenden Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW), fördert den Vorrang der häuslichen Versorgung vor der stationären Pflege (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW) und beachtet die Grundsätze der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs der Anbieter untereinander (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PfG NRW). Dem Auftrag des § 9 Satz 2 SGB XI entsprechend hat der Landesgesetzgeber, wie er in § 1 Abs. 1 PfG NRW ausgeführt hat, die Aufgabe, eine leistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Dabei soll sich die Struktur an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden orientieren. Sie soll in kleinen, überschaubaren und stadtteilbezogenen Formen unter Beachtung der Grundsätze der Qualitätssicherung der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs der Anbieter untereinander entwickelt werden. Die darauf aufbauende Versorgung soll nach dem Grundsatz des Vorranges der häuslichen Versorgung ortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch- pflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. Vordringliches Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW eine an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen orientierte, wohnortnahe Versorgung mit Kurzzeitpflegeplätzen. Das Gesetz trägt dem Interesse der Pflegebedürftigen Rechnung, so lange wie möglich in der gewohnten häuslichen Umgebung leben zu können. Dem Hilfesuchenden soll eine weitestgehend selbstständige Lebensführung ermöglicht werden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar 2003, 32, ist ein differenziertes Anforderungsprofil an Einrichtungen und Angeboten mit dem Ziel einer Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationärer und ambulanter Pflege sowie Kombinationsangeboten zuzulassen und zu fördern. Dieser Zielsetzung entspricht (zumindest auch) die Förderung von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen. Dauerpflegeeinrichtungen sind bereits flächendeckend in Nordrhein-Westfalen vorhanden, so dass den Pflegebedürftigen auch in ländlichen Gebieten eine wohnortnahe Versorgung angeboten werden kann. Dieser Standortvorteil ist für die Kurzzeitpflege nutzbar zu machen. Insbesondere bei der als Verhinderungspflege gedachten Kurzzeitpflege ist im Interesse der Pflegebedürftigen die wohnortnahe Versorgung von großem Gewicht. Gerade bei einem kurzzeitigen Pflegeaufenthalt hält der Verbleib in vertrauter Umgebung das Sozialumfeld des Pflegebedürftigen aufrecht. Darüber hinaus hat die Möglichkeit der eingestreuten Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen den Vorteil, dass er - auch unter Berücksichtigung eines späteren Dauerpflegeaufenthaltes - die Einrichtung bereits kennen lernen kann. Im Rahmen der Verhinderungspflege ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen zwar längerfristig planbar, jedoch in der Regel zu Spitzenbedarfszeiten" (Schulferien) auftritt. Auch insofern entspricht eine möglichst weit gestreute Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen unter Einbeziehung möglichst vieler Pflegeeinrichtungen dem Interesse der Pflegebedürftigen. Schließlich entspricht die möglichst offene Zulassung von Pflegeeinrichtungen und Pflegeplätzen dem Wunsch- und Wahlrecht der Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB XI. Weiteres Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 PfG NRW die Berücksichtigung der Interessen der Pflegenden. Sowohl das SGB XI, als auch das Landespflegegesetz gehen von dem Vorrang der ambulanten bzw. häuslichen Pflege aus. Damit ist die Einbeziehung der Familie in die Pflege notwendig. Dies setzt die Unterstützung der pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege voraus. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar 2003, 35. Eine Unterstützung der Pflegenden bedingt wiederum die wohnortnahe und bedarfsgerechte Kurzzeitpflege. Nur dann, wenn pflegende Angehörige auch im Falle ihrer Verhinderung als Pflegeperson dem Pflegebedürftigen räumlich nahe sein können, und familiären Planungen Rechnung getragen wird, ist und bleibt die ambulante Pflege für Angehörige attraktiv bzw. durchführbar. Wie bereits oben ausgeführt, erfüllt die eingestreute Kurzzeitpflege in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen diese Kriterien. Weiterhin sprechen auch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 PfG NRW festgelegten wirtschaftlichen Ziele des Gesetzes für die Förderungsfähigkeit der eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat sich der Landesgesetzgeber insoweit von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2001 - 3 P 9/00 -, zitiert nach Juris, leiten lassen, wonach sich bereits der Bundesgesetzgeber durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen hat, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. Diese Erwägungen sprechen aber geradezu für die Förderung der eingestreuten Kurzzeitpflege. Vollstationäre Einrichtungen sind im Regelfall bereits wohnortnah zu den Pflegebedürftigen vorhanden und verfügen über die sächlichen und personellen Mittel, um die Kurzzeitpflege sicherzustellen. Damit ist ein wirtschaftlich solides, wenn nicht sogar gegenüber Solitäreinrichtungen kostengünstigeres Angebot sichergestellt. Dieser wirtschaftliche Vorteil spiegelt sich auch in der heutigen Pflegelandschaft in Nordrhein-Westfalen wieder. In der Praxis haben sich die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze durchgesetzt, dagegen sind solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen die Ausnahme geblieben. Vgl. hierzu Schlussbericht der Enquête-Kommission Situation und Zukunft der Pflege in NRW", www.landtag.nrw.de. Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass den Ländern aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ein Ausschluss bestimmter Anbieter von einer Förderung verboten ist. So hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass über die bestehenden Zulassungsgrenzen hinaus keinerlei weitere zulassungsbegrenzenden Regelungen getroffen werden dürfen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen die Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen in einer Weise erfolgen muss, die den Marktteilnehmern (Pflegeeinrichtungen) gleiche Chancen belässt und nicht dazu führt, dass einzelne Marktteilnehmer bevorzugt, andere in ihrer Existenz bedroht werden. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar 2003, S. 30. Diese gesetzgeberische Voraussetzung gebietet ebenfalls für die Förderung der eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze. Eine Verweigerung der Förderung stellt eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten etwaiger Solitäreinrichtungen dar. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es mit Hilfe einer Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze zu der vom Beklagten befürchteten Verdrängung von Solitäreinrichtungen kommen könnte. Eine verdeckte Zusatzförderung von vollstationären Einrichtungen durch die Zulassung von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen liegt nicht vor. Sowohl die Förderung der Kurzzeitpflege als auch diejenige der vollstationären Dauerpflege erfolgen jeweils bewohnerorientiert, so dass eine doppelte Förderung von vornherein ausgeschlossen ist. Die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Förderungen beruht auf den unterschiedlichen Lebenssituationen der Pflegebedürftigen, führt aber nicht erkennbar zu einer gesetzlich nicht gewollten überobligaten Förderung von bestimmten Einrichtungen. Sollten sich bei einer gleichermaßen erfolgenden Förderung die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze als kostengünstiger erweisen, ist dies nicht Folge der Förderung, sondern Auswirkung des vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerbs der Anbieter. Letztlich weist auch die Historie des Landespflegegesetzes in seiner Fassung von 1996 und 2003 auf eine offene Förderung der unterschiedlichen Pflegeformen hin. Bereits im Rahmen des Gesetzentwurfes zum Landespflegegesetz 1996 wurde eine Anbindung der Kurzzeitpflege an vollstationäre Einrichtungen aus Gründen der Betriebskosten gefordert. Vgl. Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des nordrhein-westfälischen Landtags vom 14. Dezember 1995 im Plenarsaal des Landtags Düsseldorf und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, S. 154. Im Gesetzesentwurf für das Landespflegegesetz 2003 hat der Gesetzgeber die wettbewerbsrechtlichen Grenzen von zulassungsbegrenzenden Regelungen gesehen und eine Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationärer und ambulanter Pflege sowie neuen Wohn- und Pflegeformen gefordert. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 13/3498 vom 3. Februar 2003, S. 30, 32. Da die generelle Förderungsfähigkeit von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen nach alledem zu bejahen ist, kommt es - die anderweitigen Voraussetzungen für die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses liegen unstreitig vor - auf die Einhaltung der Antragsfrist des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO an. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf den Zuschuss nach § 11 PfG NRW monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Diese Frist ist insgesamt in einem Umfang von 4.421,79 EUR eingehalten. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung, bei der die Kammer aus Praktikabilitätsgründen davon ausgegangen ist, dass zur Fristberechnung bei monatsübergreifenden Kurzzeitpflegeaufenthalten auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung abzustellen ist. Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. G. gestellten Anträge ist die Antragsfrist hinsichtlich der Anträge vom 12. und 25. März 2004 sowie 4. Juni 2004 vollständig eingehalten. Hinsichtlich des Antrages vom 30. April 2004 ist die Frist für die beiden für April 2004 aufgeführten Zeiträume ebenfalls eingehalten. Dies entspricht einer Summe von insgesamt 1.407,87 EUR. Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung D. -X. gestellten Anträge ist die Antragsfrist hinsichtlich des Antrages vom 12. Mai 2004 mangels anderweitiger Anhaltspunkte vollständig eingehalten. Da ein Eingangsvermerk seitens des Beklagten auf dem Antrag nicht zu ersehen ist, wird von der fristgerechten Einreichung des Antrages für die (auch) in den April 2004 fallenden Zeiträume ausgegangen. Hinsichtlich des Antrages vom 13. April 2004 sind ausgehend vom Antragsdatum - ein Eingangsdatum beim Beklagten ist ebenfalls nicht ersichtlich - die Zeiträume, die (auch) in den März 2004 fallen, rechtzeitig beantragt. Hinsichtlich des am 26. Februar 2004 beim Beklagten eingegangenen Antrages vom 25. Februar 2004 sind nur die (auch) in den Februar 2004 fallenden Zeiträume rechtzeitig beantragt. Hieraus ergibt sich eine Summe von insgesamt 1.054,55 EUR. Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. M. gestellten Anträge sind die Anträge vom 13. April 2004 und 12. Mai 2004 rechtzeitig gestellt, woraus sich eine Summe von 1.679,00 EUR ergibt. Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung I1. -B1. -I2. gestellten Anträge sind die Anträge vom 31. Dezember 2003 (ohne Eingangsdatum seitens des Beklagten) für die Zeit vom 19. bis zum 31. Dezember 2003 und der beim Beklagten am 10. Februar 2004 gestellte Antrag vom 31. Januar 2004 den Zeitraum vom 1. bis zum 10. Januar 2004 betreffend in einer Gesamthöhe von 280,37 EUR rechtzeitig. II) Soweit der Kläger weitergehende bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse begehrt, scheitert der Anspruch an § 3 Abs. 2 PflFEinrVO. Dies betrifft insgesamt die Summe von 5.033,09 EUR, wie sich aus folgender Berechnung ergibt: Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. G. gestellten Anträge ist der Antrag vom 30. April 2004, der beim Beklagten am 3. Mai 2004 eingegangen ist, für den Zeitraum vom 10. März bis zum 31. März 2004 in einer Höhe von 268,18 EUR verfristet. Der Antrag hätte spätestens am 15. April 2004 bei dem Beklagten eingehen müssen. Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung D. -X. gestellten Anträge ist der Antrag vom 13. April 2004 (bereits vom Antragsdatum ausgehend) für die Zeiträume vom 18. bis zum 21. Februar 2004 und vom 6. bis zum 27. Februar 2004 verfristet. Dieser Antrag hätte bis zum 15. März 2004 eingereicht werden müssen. Der am 26. Februar 2004 beim Beklagten eingegangene Antrag ist für die Zeiträume bis einschließlich Dezember 2003 verfristet. Die späteste Antragsfrist lief insoweit am 15. Januar 2004 ab. Dies ergibt eine Summe von 972,02 EUR. Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. M. gestellten Anträge ist der am 25. Februar 2004 beim Beklagten eingegangene Antrag vom 24. Februar 2004 für sämtliche erfassten Zeiträume von Dezember 2003 bis Januar 2004 in einer Höhe von 733,20 EUR verfristet. Der Antrag hätte bis zum 15. Februar 2004 eingereicht werden müssen. Im Rahmen der für die Senioreneinrichtung I1. -B1. -I2. gestellten Anträge ist der am 16. März 2004 beim Beklagten eingegangene Antrag für sämtliche benannten Zeiträume von Oktober 2003 bis Februar 2004 in einer Höhe von 3.059,69 EUR verfristet. Hier lief die späteste Antragsfrist am Montag, dem 15. März 2004 ab. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 27 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X) sind - ungeachtet der Frage, ob bei der Versäumnis einer materiellen Ausschlussfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich ist - weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen obergerichtlich noch nicht geklärt ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Dies alles gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.