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Urteil

5 K 3537/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen sind förderfähig als Kurzzeitpflege nach § 11 Abs.1 PfG NRW, wenn sie den gleichen Versorgungsumfang bieten wie Solitäreinrichtungen. • Die Förderung umfasst bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse auch für solche eingestreuten Plätze; eine Beschränkung auf selbstständig wirtschaftende Solitäreinrichtungen ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik des PfG NRW. • Antragsfristen der PflFEinrVO sind materiell zu beachten; verspätete Anträge nach § 3 Abs.2 PflFEinrVO sind ohne Nachweis einer unverschuldeten Versäumnis abzuweisen. • Die Förderung dient dem Vorrang der ambulanten Pflege, der wohnortnahen Versorgung und dem Wettbewerbsschutz; eine doppelte oder verdeckte Zusatzförderung vollstationärer Plätze liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Förderfähigkeit eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen • Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen sind förderfähig als Kurzzeitpflege nach § 11 Abs.1 PfG NRW, wenn sie den gleichen Versorgungsumfang bieten wie Solitäreinrichtungen. • Die Förderung umfasst bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse auch für solche eingestreuten Plätze; eine Beschränkung auf selbstständig wirtschaftende Solitäreinrichtungen ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik des PfG NRW. • Antragsfristen der PflFEinrVO sind materiell zu beachten; verspätete Anträge nach § 3 Abs.2 PflFEinrVO sind ohne Nachweis einer unverschuldeten Versäumnis abzuweisen. • Die Förderung dient dem Vorrang der ambulanten Pflege, der wohnortnahen Versorgung und dem Wettbewerbsschutz; eine doppelte oder verdeckte Zusatzförderung vollstationärer Plätze liegt nicht vor. Der Kläger, ein Wohlfahrtsverband, beantragte bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für vier als eingestreute Kurzzeitpflegeplätze genutzte vollstationäre Dauerpflegeplätze. Der Beklagte lehnte die Anträge ab mit der Begründung, eingestreute Kurzzeitpflegeplätze seien nicht förderfähig, weil keine eigenständigen Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorlägen. Der Kläger verwies auf bestehende Versorgungsverträge und die Gleichwertigkeit des Versorgungsumfangs zu Solitäreinrichtungen sowie auf die Notwendigkeit wohnortnaher Kurzzeitplätze zur Sicherung häuslicher Pflege. Das Gericht prüfte Wortlaut, Systematik und Zweck des Landespflegegesetzes NRW sowie die einschlägige Durchführungsverordnung und entschied teilweise zu Gunsten des Klägers. • Anspruchsgrundlage ist § 11 Abs.1 PfG NRW in Verbindung mit der PflFEinrVO; danach ist Kurzzeitpflege zur Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionen förderfähig. • Der Begriff der Einrichtung in § 11 PfG NRW und § 1 PflFEinrVO ist nicht so zu verstehen, dass nur selbstständig wirtschaftende Solitäreinrichtungen förderfähig sind; § 8 PfG NRW zeigt, dass Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht zwingend als selbstständig wirtschaftende Einheiten zu definieren sind. • Zweck und Systematik des PfG NRW (insb. § 1 PfG NRW) zielen auf wohnortnahe, bedarfsorientierte Versorgung, Unterstützung pflegender Angehöriger und Förderung kleiner, stadtteilbezogener Angebote; dies rechtfertigt auch die Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze. • Wettbewerbsrechtliche und wirtschaftliche Erwägungen sprechen gegen einen Ausschluss bestimmter Anbieter von der Förderung; ein Förderverbot für eingestreute Plätze würde unverhältnismäßig Marktteilnehmer benachteiligen und den gesetzgeberischen Zielen widersprechen. • Es liegt keine verdeckte Zusatzförderung vollstationärer Plätze vor, weil die Förderung bewohnerorientiert ausgestaltet ist und unterschiedliche Lebenssituationen der Pflegebedürftigen berücksichtigt. • Der Antrag vom 4.11.2003 wurde rechtzeitig gestellt, weil die PflFEinrVO erst am 1.11.2003 in Kraft trat; die Anträge vom 1.12.2003 und 2.1.2004 sind jedoch nach § 3 Abs.2 PflFEinrVO verspätet eingegangen und ohne Nachweis einer unverschuldeten Fristversäumnis abzulehnen. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, den mit Schreiben vom 4. November 2003 beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die beiden streitgegenständlichen eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in Höhe von 337,32 EUR zu gewähren; insoweit sind die Bescheide rechtswidrig. Die weitergehenden Anträge des Klägers werden abgewiesen, weil die betreffenden Anträge die in § 3 Abs.2 PflFEinrVO geregelte Antragsfrist verpasst haben und keine unverschuldete Versäumnis vorgetragen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO; die Parteien tragen die Kosten anteilig. Die Berufung wird zugelassen, da die Frage der Förderfähigkeit eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze obergerichtlich noch nicht geklärt ist.