Beschluss
1 L 526/06
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0804.1L526.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller den Antrag zurückgenommen haben. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Soweit die Antragsteller ihr auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückstellung ihrer Tochter vom Schulbesuch gerichtetes Anordnungsbegehren fallen gelassen haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der zugehörige ursprüngliche Hilfsantrag der Antragsteller, 3 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über den Zurückstellungsantrag für ihre Tochter Hausunterricht gemäß § 21 SchulG einzurichten, 4 kann nicht mit Erfolg eigenständig weiterverfolgt werden. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Antragsteller bislang keinen den Anforderungen der §§ 38, 39 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF - vom 29. April 2005, GV.NRW. S. 538, ber. S. 625) genügenden Antrag auf Hausunterricht an die Schule gerichtet haben. Soweit der Schulleiter der I. -U. -Schule (Förderschule für geistige Entwicklung) im Schreiben an die Antragsteller vom 14. Juni 2006 einen eigenen Antrag auf Hausunterricht für den Fall angekündigt hat, dass die Frage eines angemessenen Integrationshelfers für die Tochter G. der Antragsteller nicht bis zum Schuljahresbeginn geklärt werden könne, ist eine gerichtliche Regelung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nötig. 5 Der Antrag der Antragsteller, 6 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. Juni 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2006 wieder herzustellenden, 7 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 8 Die - unter dem 26. Juni 2006 erfolgte - Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts begegnet im Hinblick auf das Erfordernis, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides zu begründen (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung bei Entscheidungen über den sonderpädagogischen Förderbedarf und Förderort sowie mit den Ausführungen zu den Gefahren für die Tochter G. der Antragsteller im Fall eines vorläufigen Besuchs der allgemeinen Schule in geeigneter Form die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde - wie hier - einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine dieser Feststellung entsprechende Förderschule als Förderort bestimmt, muss sie regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 - und vom 9. März 2005 - 19 A 4914/04 -. 10 Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Maßgeblich hierfür ist, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (1.) und die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ergibt (2.). 11 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, ob die angefochtene Entscheidung, bei der Tochter G. der Antragsteller liege eine geistige Behinderung vor, weshalb der geeignete Förderort für sie die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sei, rechtmäßig oder rechtswidrig ist. 12 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV.NRW. S. 102) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG und § 3 Abs. 1 Satz 1 AO-SF entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Vor der Entscheidung sind ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen und die Eltern zu beteiligen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 12 AO-SF). 13 Nach § 4 Abs. Nr. 2 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf u.a. durch eine geistige Behinderung begründet sein. Geistige Behinderung liegt nach § 6 AO-SF vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. 14 Ob bei G. eine derartige Behinderung vorliegt, ist gegenwärtig nicht hinreichend geklärt. Zwar ist in dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden sonderpädagogischen Gutachten vom 20. April 2006 nachvollziehbar dargelegt, dass bei G. hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit bestehen. Die diesbezüglichen Feststellungen stimmen im Ergebnis mit dem schulärztlichen Gutachten vom 6. März 2006 und den übrigen vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte überein. Dass bei G. derzeit hochgradige Entwicklungsverzögerungen in allen Bereichen vorliegen, wird auch von den Antragstellern nicht bestritten, was insbesondere ihr Bestreben zeigt, G. wegen ihres derzeitigen Entwicklungsrückstands von der Schulpflicht zurückzustellen. 15 Nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht geklärt ist dagegen, ob auch die weitere rechtliche Voraussetzung einer geistigen Behinderung nach § 6 AO-SF vorliegt, nämlich hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass G. zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Die für diese Beurteilung erforderliche Prognose, 16 vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2004 - 19 A 1067/04 -, mit weiteren Nachweisen, 17 lässt sich dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. April 2006 nicht entnehmen. Soweit hierin Aussagen über lebenspraktische Bereiche und die Selbstständigkeit G1. getroffen werden (vgl. Ziffer 5.4 des Gutachtens), beziehen sich diese allein auf den Zeitpunkt der Begutachtung, ohne dass sich den Ausführungen eine Einschätzung der Fähigkeiten G1. zur selbstständigen Lebensführung nach dem Ende ihrer Schulzeit entnehmen ließe. Dass G. aller Voraussicht nach dauerhafte Hilfe i.S.v. § 6 AO-SF benötigt, ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Insbesondere kann insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass sie möglicherweise allein auf Grund ihrer Epilepsie-Erkrankung auf die ständige Hilfe Dritter, etwa einer ständigen Begleitperson, angewiesen sein wird. Denn das Merkmal der voraussichtlich auf Dauer bestehenden Hilfebedürftigkeit zur selbständigen Lebensführung bezieht sich allein auf die in § 6 AO-SF für die Annahme einer geistigen Behinderung vorausgesetzten hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit. Ob G. gerade wegen ihrer derzeitigen Beeinträchtigungen in diesen Bereichen auch nach dem Ende ihrer Schulzeit Hilfe benötigen wird, erscheint indes offen. Einerseits hat Dr. med. P. . E. vom Universitätsklinikum Münster in seiner Stellungnahme vom 30. November 2005 festgestellt, die Epilepsie-Erkrankung G1. beinhalte in der erschwerten Einstellbarkeit im Allgemeinen eine ungünstige mentale Prognose. Andererseits haben die Antragsteller eidesstattlich versichert, nach Auskunft der behandelnden Ärzte und Therapeuten - zu denen auch Dr. E. gehören dürfte - bestehe die begründete Annahme, dass G. spätestens bis zum 16. Lebensjahr ihren Entwicklungsrückstand komplett aufgeholt haben werde. Bei dieser Sachlage besteht keine für das vorliegende Verfahren hinreichend aussagekräftige Grundlage für eine Einschätzung der Fähigkeiten G1. zur selbstständigen Lebensführung nach dem Ende ihrer Schulzeit i.S.v. § 6 AO-SF. 18 2. Lässt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - wie nach dem oben Ausgeführten hier - die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der sofort vollziehbaren Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht feststellen, so folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben ist. Vielmehr kann die in diesen Fällen gebotene allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfallen, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als zutreffend erweisen wird und der (vorübergehende) Besuch einer anderen als der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule nicht verantwortbar ist, weil der Besuch einer anderen Schule eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und - 19 E 876/04 -. 20 Hiervon ist im Fall der Tochter G. der Antragsteller auszugehen. Da das Gericht nicht die Befugnis hat, einen anderen als den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Ort der sonderpädagogischen Förderung zu bestimmen, hätte die Aussetzung der Vollziehung zur Folge, dass G. eine allgemeine Schule (Grundschule) besuchen müsste. Es steht jedoch fest und wird auch von den Antragstellern nicht bestritten, dass G. wegen ihres individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen kann. Auch der nur vorübergehende Besuch einer allgemeinen Schule begründete für sie die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der Schulausbildung und allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung. Für die sofortige Förderung G1. in einer Förderschule für geistige Entwicklung spricht ferner, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand - wie oben festgestellt - jedenfalls die erste Voraussetzung einer geistigen Behinderung nach § 6 AO-SF vorliegt und gerade die im sonderpädagogischen Gutachten vom 20. April 2006 festgestellten hochgradigen Beeinträchtigungen in den Bereichen Motorik, kognitive Wahrnehmung, Sprache, Arbeits- und Sozialverhalten und Selbstständigkeit - wie sich aus § 33 Abs. 2 AO-SF ergibt - Gegenstand der Förderung in einer Förderschule für geistige Entwicklung sein können. 21 Soweit die Antragsteller einwänden, G. könne in einem Jahr die Aufnahme in eine integrative Schule schaffen und eine solche Schule solle der Förderort sein, wenn sie noch in diesem Jahr eingeschult werde, zwingt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Derzeit kann nicht zugrundegelegt werden, dass jetzt eine Aufnahme und Förderung G1. in einer allgemeinen Schule mit gemeinsamem Unterricht (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 SchulG, § 37 AO-SF) in Betracht kommt. Die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht setzt einen Antrag der Eltern, eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der allgemeinen Schule sowie die Möglichkeit einer Förderung nach dem individuellen Bedarf in dieser Schule voraus. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann zurzeit nicht angenommen werden. Die Antragsteller gehen im Übrigen selbst davon aus, dass G. (erst) in einem Jahr die Aufnahme in eine integrative Schule schaffen könne. Ebenso wenig greift der Einwand der Antragsteller durch, die I. -U. -Schule sei für G. nicht geeignet, weil dort (noch) nicht die Betreuung durch einen Integrationshelfer sichergestellt sei. Denn für den Fall, dass ein Integrationshelfer nicht bereits zu Beginn des Schuljahrs zur Verfügung stehen sollte, hat der Schulleiter der I. -U. -Schule angekündigt, für sie Hausunterricht zu beantragen. 22 Die Antragsteller haben nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer setzt für den Aussetzungsantrag gegen die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf sowie für das Antragsbegehren betreffend die Zurückstellung vom Schulbesuch und die Einrichtung von Hausunterricht jeweils die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwertes an. 24