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Urteil

10 K 849/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0803.10K849.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Amtes über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. 3 Im Dezember 1995 begann der Kläger seinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport. Den ersten Prüfungsversuch im Jahre 1997 bestand er nicht. Der zweite Prüfungsversuch im Jahre 1998 wurde ebenfalls als nichtbestanden gewertet, da die Unterrichtsprobe im Fach Mathematik mit „mangelhaft" bewertet wurde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hob mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 (19 A 1087/03) den entsprechenden Prüfungsbescheid des beklagten Prüfungsamtes auf und verpflichtete das Prüfungsamt, dem Kläger Gelegenheit zur erneuten Ablegung der Unterrichtsprobe im Fach Mathematik zu geben und nach der Bewertung der Unterrichtsprobe über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erneut zu entscheiden. 4 Am 14. Juli 2004 unterzog sich der Kläger im Rahmen der Wiederholungsprüfung für die Zweite Staatsprüfung einer erneuten Unterrichtsprobe im Fach Mathematik, die die Prüfungskommission mit der Note „mangelhaft" bewertete. Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 teilte das beklagte Amt dem Kläger mit, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe endgültig nicht bestanden habe. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 28. Juli 2004 Widerspruch ein, den er mit Rügen gegen die Bewertung der Unterrichtsprobe begründete. Zu diesen Bewertungsrügen nahm die Prüfungskommission Stellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2005 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 6 Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er die im Widerspruchsverfahren erhobenen Bewertungsrügen. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2005 zu verpflichten, die Unterrichtsprobe des Klägers im Fach Mathematik vom 14. Juli 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und nach der Bewertung der Unterrichtsprobe über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erneut zu entscheiden, 9 hilfsweise, 10 das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2005 zu verpflichten, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, eine weitere Unterrichtsprobe im Fach Mathematik abzulegen und nach der Bewertung der Unterrichtsprobe über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erneut zu entscheiden. 11 Das beklagte Amt beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist es auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 17 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger begehrt, das beklagte Amt unter Aufhebung des Prüfungsbescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, seine Unterrichtsprobe im Fach Mathematik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erneut zu entscheiden, ist unbegründet. Ein Anspruch auf Neubewertung steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil eine Neubewertung der durchgeführten unterrichtspraktischen Prüfung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist. Selbst wenn die Unterrichtsprobe fehlerhaft bewertet worden wäre, könnte ein solcher Rechtsfehler nur durch Wiederholung (erneute Ablegung) dieser Prüfungsleistung und nicht durch Neubewertung erhoben werden. Denn es fehlte wegen des inzwischen seit der Prüfung am 14. Juli 2004 eingetretenen Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren an einer zuverlässigen Grundlage für die Neubewertung. Der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502 (zum Anspruch auf Neubewertung nach einer fehlerhaften mündlichen Prüfung). 19 So liegt der Fall hier. Die Prüfer könnten sich mehr als zwei Jahre nach der Prüfung nicht mehr an sämtliche Einzelheiten des Prüfungsgeschehens erinnern, die für die Bewertung der Unterrichtsprobe maßgeblich waren. 20 Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Neubewertung der unterrichtspraktischen Prüfung, weil der Bescheid des beklagten Prüfungsamts vom 21. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2005 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Das beklagte Amt hat die Prüfung des Klägers zu Recht gem. § 21 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994, geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1996, (OVP) für nicht bestanden erklärt. 21 Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte, 22 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, 738, OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl. 1995, 225 und vom 16. Januar 1998 - 22 A 4677/95 -. 23 mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach Mathematik vom 14. Juli 2004 mit „mangelhaft" nicht zu beanstanden. 25 Die Rüge des Klägers an der Kritik der Prüfungskommission, durch die Überbetonung der Einbettung der Unterrichtsstunde in die Projektthematik (Mittelalter) sei dem fachdidaktischen Grundsatz der Anwendungsorientierung im Sinne des Lehrplans nicht entsprochen worden, greift nicht durch. Wie bereits aus der Formulierung der Kritik der Prüfungskommission ersichtlich ist und von der Fachprüferin für Mathematik Frau I. in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, hat die Prüfungskommission die Einbettung der Stunde in die Thematik der Projektwoche nicht generell kritisiert. Sie hat vielmehr bemängelt, dass der Kläger in der Stunde einen Bezug zur Lebenswirklichkeit der Schüler nicht ausreichend hergestellt habe. Der Kläger kann dem nicht entgegensetzen, die Kinder hätten bereits im Vorfeld der Stunde großes Interesse für Zahlenschlösser gezeigt, denn die Prüfungskommission hat - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 ausführte - eine Aktualisierung des Vorwissens der Schüler in der Unterrichtsstunde vermisst. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Die Einschätzung der Prüfungskommission, es habe eine Überbetonung der Thematik Mittelalter gegeben, stellt eine prüfungsspezifische Wertung dar, die innerhalb des ihr zustehenden Bewertungsspielraums liegt und daher rechtlich nicht zu beanstanden ist. 26 Die Rüge des Klägers, der Vorwurf der Prüfungskommission, leistungsstärkere Schüler seien nicht gefordert worden, sei nicht haltbar, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein solcher Vorwurf findet sich nicht als Negativaspekt in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe. Vielmehr ist dort als Vorteil der Unterrichtsstunde vermerkt, das Anspruchsniveau sei für die Mehrzahl der Kinder der Lerngruppe angemessen gewesen. Lediglich für die Leistungsspitze - so das Protokoll - sei es unterfordernd geblieben. Da diese Aussage auf der Positivseite vermerkt worden ist und nicht als Kritik formuliert ist, ist davon auszugehen, dass sie für die Bewertung der Prüfung keine negativen Konsequenzen gehabt hat. 27 Nicht relevant ist die Rüge des Klägers, die Prüfungskommission habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, die Strukturorientierung der Unterrichtseinheit sei nicht gegeben gewesen. Dieser Vorwurf ist in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe nicht enthalten und hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung gehabt. 28 Ebenfalls nicht zum Erfolg führt das Vorbringen des Klägers, ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, die sachstrukturellen Lehrvoraussetzungen unzureichend dargestellt zu haben. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, in seiner schriftlichen Unterrichtsplanung auf den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schüler nicht umfassend eingegangen zu sein. Er begründet dies damit, vor der Lehrprobe in der Klasse nur wenige Stunden unterrichtet zu haben. Ausweislich der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 9. Februar 2005 hat sie die Sondersituation des Klägers bei ihrer Einschätzung berücksichtigt. Sie hat auch - entgegen der Argumentation des Klägers - gesehen, dass der Kläger in seinem Stundenentwurf auf die fehlende Vorerfahrung der Schüler mit kombinatorischen Fragestellungen hingewiesen hat. Darüber hinaus hat die Prüfungskommission nachvollziehbar begründet, warum sie die Darstellung der Lernvoraussetzungen als unzureichend bewertet hat. Ihre Einschätzung überschreitet den ihr zustehenden Bewertungsspielraum nicht. 29 Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Klägers hinsichtlich der Kritik der Prüfungskommission, der Kläger habe die Ziel- und Verfahrenstransparenz nicht adressatengerecht eingelöst. Der Vortrag des Klägers, in seiner schriftlichen Unterrichtsplanung habe er aufgeführt, dass die Kinder bereits im Vorfeld der Stunde großes Interesse für Zahlenschlösser gezeigt hätten, wird von der Prüfungskommission in ihren Stellungnahmen nicht in Abrede gestellt. Dem Kläger wird aber zum Vorwurf gemacht, dass in der unterrichtlichen Realisierung jegliche Form einer Aktualisierung des Vorwissens der Schüler gefehlt habe und das Vorwissen der Schüler bezüglich des Umgangs mit Zahlenschlössern ausgeblendet geblieben sei. Dieser Kritik ist der Kläger nicht entgegen getreten. 30 Ebenfalls zu Unrecht rügt der Kläger den Vorwurf der Prüfungskommission, die in der Planung angekündigte Anregung systematischer Lösungsstrategien finde in der Realisierung keine Entsprechung. Die Prüfungskommission hat ihre Kritik bereits in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe ausführlich erläutert. So hat sie u.a. dargelegt, die Aufgabenstellung habe nicht zwingend genug auf eine systematische Strategiebildung gedrängt und nicht dem Prinzip des Entdeckenden Lernens entsprochen. Soweit der Kläger einerseits der Auffassung ist, das Entwickeln systematischer Lösungsstrategien sei kein Schwerpunktziel der Stunde gewesen, entspricht dies nicht seinem Unterrichtsentwurf. In diesem heißt es, die Kinder sollten zum Auffinden und Entwickeln systematischer Lösungsstrategien angeregt werden. Soweit er andererseits behauptet, die vorgelegten Arbeitsblätter der Kinder belegten, dass das Ziel der Anregung zum Auffinden und Entwickeln systematischer Lösungsstrategien erreicht worden sei, verkennt er, dass die Anregung eine Leistung des Lehrers darstellt, deren Bewertung nicht allein aufgrund der von den Schülern erzielten Arbeitsergebnisse erfolgen kann. Dass mehrere Schüler zu Ansätzen einer Systematisierung gefunden haben, hat die Prüfungskommission in der Niederschrift über die Unterrichtsstunde zum Ausdruck gebracht. Sie war aber der Auffassung, dass dieser Erfolg nicht der Leistung des Klägers zuzuschreiben sei, sondern darauf beruhe, dass begabte Kinde ohnehin selbstgesteuert strategisch vorgingen. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Auffassung, die vergebene Note sei nicht haltbar, nicht auf die vorlegte Stellungnahme von Frau Prof. Dr. H. stützen. Die Stellungnahme bezieht sich lediglich auf die vom Kläger vorgelegte schriftliche Unterrichtsplanung. Die Kritik der Prüfungskommission zielt aber gerade auf die aus ihrer Sicht unzureichende Umsetzung der Unterrichtsplanung in der Unterrichtsstunde. Die von der Prüfungskommission vorgebrachte Kritik einer fehlenden Fokussierung auf eine Strategiebildung in der Aufgabenstellung stellt eine prüfungsspezifische Wertung dar, die plausibel begründet worden ist und den Bewertungsspielraum der Kommission nicht überschreitet. 31 Auch die weitere Argumentation der Prüfungskommission, die Reflektionsphase habe eine gezielte Impulsführung hinsichtlich der systematischen Strategiebildung vermissen lassen, ist nicht zu beanstanden. Dazu hat die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 ausgeführt, der Kläger habe sich in der Reflektionsphase im Wesentlichen darauf beschränkt, sich von den Schülern gefundene Permutationen nennen zu lassen und in ein an der Tafel vorbereitetes Schema einzutragen. Zwar hätten einzelne Kinder auf einer intuitiven Lernebene ihr Vorgehen erläutert. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, den entscheidenden mathematisch qualitativen Unterschied zwischen dem Probieren und der systematischen Vorgehensweise für alle Kinder herauszustellen. Der während der Unterrichtsprobe anwesende Schulleiter Herr X. stellte in der mündlichen Verhandlung in seiner Zeugenaussage den tatsächlichen Ablauf der Stunde nicht anders da. Dass er zu einer anderen fachlichen Beurteilung der Unterrichtsstunde als die Prüfungskommission gekommen ist, ist unerheblich, da bei prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfungskommission ein Bewertungsspielraum zusteht, der vorliegend nicht überschritten ist. 32 Soweit der Kläger bemängelt, ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, die in der Partnerarbeit gewonnenen Erkenntnisse seien für die Abschlussaufgabe „Öffnen der Schatztruhe" nicht genutzt worden, hat das beklagte Amt im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt, es sei in der Stunde nicht zentral um das Öffnen einer Schatztruhe gegangen. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Vermittlung einer systematischen Vorgehensweise, die nach der plausibel begründeten und daher nicht zu beanstandenden Auffassung des Prüfungskommission dem Kläger nicht gelungen ist. 33 Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers gegen die Kritik der Prüfungskommission, der anzustrebende Lernzuwachs werde weder in sachlicher noch in didaktischer Hinsicht fachkompetent benannt. Dazu hat die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 ausgeführt, die Zielformulierung „weitgehend ausprobierend oder bereits ansatzweise systematisch lösen" verweise auf eine didaktische Unentschiedenheit. Diese Unentschiedenheit habe sich beim Transfer auf die konkrete methodische Handlungsebene ausgewirkt. Gegen diese Erläuterung hat der Kläger keine Einwendungen vorgebracht. 34 Da sich die Bewertung der Unterrichtsprobe somit als rechtmäßig erweist, ist auch der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Amtes zur Einräumung der Möglichkeit, eine weitere Unterrichtsprobe im Fach Mathematik abzulegen, begehrt, unbegründet. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 36