Urteil
3 K 1748/04.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0720.3K1748.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind nach eigenem Vorbringen kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens mit der Heimat Türkei. Sie reisten am 7. März 2004 - nach eigenen Angaben auf dem Luftweg - in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Gewährung von Asyl. Zur Begründung legte der Kläger während der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 15. März 2004 dar, sie seien wegen ihrer Religion unterdrückt worden. Er habe keinen Militärdienst geleistet und wolle dies auch nicht. Die Soldaten hätten seine erste Ehefrau verschleppt, damit er sich stelle. Da er dies nicht getan habe, sei seine erste Ehefrau verschwunden geblieben. In letzter Zeit habe er sich nur noch in den Bergen in Höhlen versteckt. Die Moslems und die Soldaten seien immer zusammen gekommen und hätten die yezidischen Dorfbewohner belästigt. Zuletzt hätten sie sogar die Scheune in Brand gesetzt. Er selbst sei im Dorf mehrfach geschlagen, aber nie festgenommen worden. Hätten sie ihn erwischt, hätten sie ihn zwangsweise zum Militärdienst gebracht; dort wäre er schwer misshandelt worden. Er praktiziere den yezidischen Glauben nur im Umfang der Fastenregeln. Bei derselben Gelegenheit erklärte die Klägerin, sie seien wegen der Religion gekommen; sie wollten den islamischen Glauben nicht annehmen. Die Felder und das geerntete Heu seien in Brand gesetzt worden. Ihr Mann sei unterdrückt worden; er habe sich zuletzt in den Bergen aufhalten müssen; sie habe ihm das Essen dorthin gebracht. Wenn sie, die Klägerin, im Hof gewesen sei, sei sie von Nachbarinnen bespuckt und geschlagen worden; die Nachbarinnen seien muslimischen Glaubens gewesen. Sie hätte das Haus nur in der Dunkelheit verlassen. Sie habe gefastet, gebetet und die yezidischen Glaubenssymbole geachtet. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger durch Bescheid vom 17. Mai 2004 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. Am 29. Mai 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Im Näheren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Mai 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Gewährung von Asyl im Sinn des § 13 AsylVfG i. V. m. Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind nicht ersichtlich; die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erweisen sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Den Klägern stehen materielle Asylgründe im Sinn des Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu, vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333. Die Kläger haben nach Überzeugung des Gerichts in der Heimat keine Verfolgung erlitten, die an ihre politische Überzeugung, an ihre religiöse Grundentscheidung oder an andere für sie unverfügbare Merkmale, die ihr Anderssein prägen, angeknüpft und sie in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt hat. Zwar genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) insoweit, wenn die Vorgänge im Herkunftsland, aus denen die Verfolgungsfurcht abgeleitet wird, glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt indes eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der in die Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse voraus, mithin eine in sich stimmige Schilderung, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Eine derartige Überzeugung konnten die Kläger dem Gericht nicht vermitteln. 1. Eine Vorverfolgung aus politischen Gründen hat es nach eigenem Vortrag der Kläger nicht gegeben; sie sind politisch weder tätig noch auffällig geworden. Die Furcht des Klägers, wegen Wehrdienstentziehung belangt zu werden, stellt - mit Blick auf das Herkunftsland Türkei - keinen asylrechtlich anerkennungsfähigen Beweggrund dar. Dies entspricht einhelliger Auffassung; zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Seite 6 Mitte bis Seite 7 oben), denen es ausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Ereignisse, die auf eine individuelle Vorverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden schließen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kläger haben sich zwar bereits während der Anhörung beim Bundesamt am 15. März 2004 darum bemüht, solche Ereignisse zu kennzeichnen. Der Vortrag ist jedoch ohne Substanz geblieben. So konnte die Klägerin trotz vertiefender Befragung nicht schlüssig schildern, in welchen räumlichen Zusammenhängen es zu Kontakten mit muslimisch-gläubigen Nachbarn gekommen ist, die sie als persönlich nachteilig empfinden musste. Auf Vorhalt hatte sie sich letztlich dahin eingelassen, sie habe das Haus nur in der Dunkelheit verlassen, und dem deutlich vorausgeschickt, sie habe sich persönlich nicht unterdrückt gefühlt. Der Kläger hat persönliche Nachteile aus der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden ebenfalls nicht nachvollziehbar schildern können. Er hatte während der Anhörung beim Bundesamt zu keinem Zeitpunkt deutlich unterscheiden können, aus welchem Anlass eine Verfolgung stattgefunden haben sollte, die nicht auf die Wehrdienstverweigerung zurückzuführen und nicht durch Soldaten durchgeführt worden sein sollte. Letztlich haben beide Kläger den Aufenthalt in den Bergen lediglich in der zeitlichen Unbestimmtheit in letzter Zeit" gleichbleibend, ansonsten aber abweichend geschildert: Die Klägerin hat lediglich berichten können, dass sie in der Dunkelheit das Essen in die Berge gebracht habe. Dies findet keinen schlüssigen Eingang in den Vortrag des Klägers. Dieser ging - in der beim Bundesamt präsentierten Version - dahin, die Suche nach ihm sei derart intensiv gewesen, dass er sich sogar in Höhlen habe verstecken müssen. Wie die Klägerin in der Lage gewesen sein sollte, die jeweilige Höhle aufzuspüren, zumal ohne selbst verfolgt worden zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Überdies sieht sich das Gericht nicht in der Lage, den Klägern die gesamte Verfolgungsgeschichte, soweit darin Momente staatlicher Verfolgung oder sonstiger - ggfs. staatlich geduldeter - Individualverfolgung durch Dritte aus Anlass der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe enthalten sein sollen, überhaupt als wahr abzunehmen. Denn gerade in diesen Bezügen sowie in tatsächlichen Details, die die Ausreise als durch bereits eingesetzte Verfolgungsnot kennzeichnen könnten, weichen die Vorträge voneinander ab. So haben Kläger und Klägerin die Anzahl der yezidischen Häuser" im Heimatdorf unterschiedlich angegeben. Die Brandschatzung, die durch die Muslime im Dorf veranlasst oder durchgeführt worden sein soll, betraf nach Darstellung des Klägers die Scheune, nach Darstellung der Klägerin die Felder und das Heu. Der Aufenthalt in J. soll abweichend vier bzw. drei Tage gedauert haben. Der Ablauf der Aushändigung der Pässe durch den mitreisenden Schleuser wird - jedenfalls für die Abläufe nach Verlassen des Flugzeuges - ebenfalls nicht übereinstimmend dargestellt. Alles dies betrifft zwar lediglich Details. Damit werden die Unterscheidungen aber nicht bedeutungslos. Denn angesichts der ersichtlich geringen intellektuellen Befähigung beider Kläger wäre gerade in Bezug auf diese Einzelheiten eine ungetrübte Wahrnehmung und Vermittlung zu erwarten gewesen, um Hintergründe und Geschehen als wahrhaftig einstufen zu können. 2. Der mündliche Vortrag der Kläger vom heutigen Tag hat weder die erforderliche, bislang aber fehlende Substanz für die Annahme eines Schicksals der Vorverfolgung erbracht noch die aufgezeigten Widersprüche aufgelöst. Vielmehr sieht sich das Gericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht in der Lage, den Klägern das geschilderte Verfolgungsgeschehen als wahrhaftig abzunehmen. Ihre Erklärungen sind - nach Maßgabe der eingangs geschilderten Kriterien der Glaubhaftmachung i. V. m. § 108 VwGO - allenfalls in dem Umfang schlüssig, als sie behaupten, auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen zu sein. Der Reiseweg einschließlich der Handhabung der Reisepässe ist insoweit jedenfalls nachvollziehbar geworden. Ansonsten hat die heutige Anhörung erbracht, dass der Kläger sich in der letzten Zeit bis zur Ausreise weder dauerhaft in den Bergen verstecken musste, um so eine Präsenz im Dorf zu vermeiden, noch einen Unterschlupf in Höhlen suchen musste. Nach heutiger Version hatte er sich bis zur konkreten Ausreise - seiner Berufstätigkeit gemäß - auf den Weiden bei den Tieren" aufgehalten, war sodann nach Hause gegangen und zusammen mit der Klägerin nach J. abgereist. Weder im faktischen Bereich noch als Ausdruck einer bestimmten Gefühlslage haben die Kläger vermitteln können, dass mit diesen Vorgängen irgendeine Gefährdung verbunden gewesen wäre. Weitere Ereignisse als Ursache der konkret vorgenommenen Ausreise haben die Kläger nicht schildern können. Die als negativ empfundenen Kontakte mit muslimischen Dorfbewohnern liegen nach eigenem Vortrag weit in der Vergangenheit oder sind derart pauschal beschrieben worden, daß damit die objektive Kausalität für die konkret vorgenommene Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnte, diese Schilderungen mithin nicht dazu beitragen konnten, das für die Klageansprüche maßgebliche Verfolgungsgeschehen als Wahrheit erscheinen zu lassen. Schließlich musste der Vortrag der Kläger über den Abschluss ihrer Reise - in der Phase vom Verschwinden des Schleppers bis zur Antragstellung beim Bundesamt in Dortmund - als weiterer - misslungener - Versuch gewertet werden, das Gericht irrezuführen. Bereits den Kontakt mit dem Kurden im oder unmittelbar vor dem Flughafengebäude konnten sie nicht stimmig schildern. Nach eigenem Vortrag hatten sie den Kontakt zu dieser Person selbst aufgenommen, weil sie sich verlassen fühlten. Als lebensfremd - und auf Nachfrage von den Klägern nicht näher erläutert - muss es sodann gelten, dass diese Person nicht nur in den asylverfahrensrechtlichen Notwendigkeiten sich auskannte, sondern auch ohne Weiteres bereit war, die Kläger zur zuständigen Behörde nach E. zu fahren. Ungeachtet dessen muss das Gericht von der Unwahrheit des betreffenden Vorgangs ausgehen, weil die Kläger nunmehr behaupten, sie hätten sich gar nicht drei Tage in E. aufgehalten. Angesichts des nicht strittigen Datums der Einreise am 7. März 2004 sowie ausweislich des durch Unterzeichnung der Kläger bestätigten Inhalts der Verwaltungsvorgänge müssen sie indes im Verlauf des 7. März 2004 in E. angekommen sein, haben sich am 8. März 2004 dort als Asylsuchende gemeldet und ist ihr förmlicher Antrag am 10. März 2004 ebenfalls in E. aufgenommen worden. Welche Motive die Ausreise der Kläger veranlasst haben und welche Kontakte nach der Einreise in Deutschland für sie im Vordergrund standen und sodann dazu führten, sogar die Abläufe in E. in ihrer Erinnerung zu überlagern, bedarf nicht der positiven Erkenntnis des Gerichts; diese wahren Absichten der Einreise nehmen nicht an dem durch den Klageantrag vorbestimmten und durch die eingangs geschilderten Normen umgrenzten Streitgegenstand teil, soweit - wie hier - asylrechtliche Bezüge nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht werden konnten. II. Die Kläger können ihre materiellen Asylansprüche im Sinn des Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG im gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (S. 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht auf eine sog. Gruppenverfolgung der Yeziden stützen. 1. Dies gilt zunächst ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW zu einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei. Vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung konnte auch nach der bisherigen Rechtsprechung allein für Yeziden aus den angestammten Siedlungsgebieten durchgreifen, die ihren Glauben auch praktizierten. Nur Yeziden mit einer erkennbar religiösen Bindung sind bzw. waren in der Südosttürkei einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung und - damit einhergehend - einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründete, jederzeit zum Ziel und Opfer religiös motivierter Rechtsverletzung werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit (gewesen) wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Dabei hatten lediglich die Anforderungen des Gerichts zur Aufklärung der Glaubensgebundenheit im Einzelfall, nämlich der ernsthaften Glaubenspraxis des einzelnen Yeziden, eine Relativierung erfahren - dies aus der Einsicht, dass es kein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen im Sinn eines katalogartig abfragbaren Glaubensinhaltes gebe, desweiteren keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen, der für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich wäre und in dieser Weise die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft sicher kennzeichnen könnte. Vgl. zu diesen Voraussetzungen in den aktuellen Ausprägungen der Rechtsprechung des 8. Senates des OVG NRW: Urteil vom 23. Juli 2003 - 8 A 3920/02.A -; ferner Urteile des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2004 - 3 K 758/01.A - und vom 19. November 2004 - 3 K 2033/02.A -. Diese Modifizierung enthebt jedoch nicht von der Erkenntnis, dass Asyl- und Abschiebungsschutz einem nicht praktizierenden Yeziden auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht zukommt. Um eine für die gesetzliche Anerkennung ausreichende Glaubenspraxis glaubhaft machen zu können, ist zumindest eine Schilderung zu verlangen, die die grundlegende Kenntnis dessen, was es zu praktizieren gilt, widerspiegelt, also - in den Grundlagen - Kenntnisse zum yezidischen Glaubensinhalt und zu seinen Bräuchen - Gebete, Fasten, Anbetung des Melek Taus und zur yezidischen Taufe". Vor allem aber muss der/die jeweilige Kläger/in das Bewusstsein erkennen lassen, einen unverrückbaren Platz in einer Gesellschaft zu haben, die hierarchisch strukturiert ist und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägt wird. Siehe hierzu vor allem Urteil des OVG NRW vom 23. Juli 2003, a.a.O. Dies vorausgesetzt haben die Kläger bereits vor dem Bundesamt nicht glaubhaft machen können, zum Kreis der glaubensgebundenen Yeziden zu gehören. Dies ergibt sich nicht nur aus der unzweideutig verneinenden Antwort des Klägers, sondern auch daraus, dass beide Kläger eine positive Handlungsweise nachvollziehbar lediglich mit dem Einhalten der Fastenregeln umschrieben haben. Angesichts der den sonstigen Äußerungen zu entnehmenden absoluten Ausrichtung an der Familie des Onkels bzw. der Eltern kann dies allein allerdings nicht als Ausdruck persönlicher Glaubensbindung bewertet werden. Wenn die Klägerin während der Anhörung beim Bundesamt das heilige Brot bei sich geführt hat, so drückt dies ebenfalls keine genügende eigene Glaubenspraxis aus, sondern zuvörderst eine entsprechende Bindung und Fürsorge ihrer Mutter, die dieses Brot zum Abschied gebacken hat. Die sonstigen Äußerungen der Kläger zu Merkmalen der yezidischen Religion haben einige Missverständnisse offenbart. Diese zeigten sich zunächst in der Gleichsetzung von Gott und Melek Taus durch den Kläger, ferner darin, dass die Klägerin auf entsprechende Frage des Einzelentscheiders nicht auf die Kügelchen vom Grab Scheich Adis zu sprechen kam, sondern ein Stück des von der Mutter gebackenen Brotes vorzeigte. Das auf ihre Glaubensbindung bezogene Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat dieses Bild bestätigt. Das Gericht konnte in der Gesamtbewertung des Vortrages und des Verhaltens in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen, dass ihnen das Bewusstsein eigen ist, in einer hierarchisch und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zu höherrangigen Kasten geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz inne zu haben und in diesen Strukturen einen Glaubensinhalt zu sichern. So antworteten die Kläger bereits zögerlich auf die Frage, welche Zeremonien die Zusammengehörigkeit der Yeziden prägten. Sie zählten - wie bereits beim Bundesamt - katalogartig und damit plakativ einige Stichpunkte auf. Erst auf Nachfrage folgte die Einsicht, dass nicht nur die Geburt, sondern auch das spätere Ritual der Haarbeschneidung die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bedingt, während die für die Existenz der Yeziden- Gemeinden und die beim Tod außerordentlich wichtige Funktion des Bruders bzw. der Schwester in der anderen Welt (sog. Jenseitsbruder bzw. -schwester) den Klägern ganz offensichtlich nicht geläufig ist. Auch die vom Gericht angesprochene Unterscheidung von heiligem Brot und Bayrat konnten die Kläger erst auf Nachfrage und nach interner Abklärung schildern. Damit bestätigte sich, dass die Kläger nur insoweit ihren Glauben praktizieren, als ihr Umfeld (Familie in der Heimat bzw. jetzige Kontaktpersonen) dazu Anlaß gibt, dass sie diesen Glauben aber nicht als persönliche Bindung erleben, aus der die Notwendigkeit ständiger Ausübung resultiert. Dieser Gegenschluss wird sehr anschaulich dokumentiert durch die Angabe des Klägers, er habe am Morgen der mündlichen Verhandlung gebetet; in der Heimat sei er ständig unterwegs gewesen und habe viele Dinge nicht machen können; hier gebe es hingegen viele Yeziden. Denn bei den Tieren auf den Weiden hätte er - entsprechende Bindung vorausgesetzt - sicherlich die beste Möglichkeit zum Gebet gehabt; hierfür hätte es nicht der vielen Yeziden bedurft, die er in Deutschland angetroffen hat. 2. Selbst als glaubensgebundene und praktizierende, jedoch - wie gezeigt - nicht vorverfolgt ausgereiste Yeziden hätten die Kläger für den Fall der Rückkehr in die Heimat keine asylrelevanten Rechtsverletzungen zu befürchten. Denn im gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG droht ihnen keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer yezidischen Glaubensgemeinschaft. Vgl. zu den Voraussetzungen der sog. Gruppenverfolgung OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, juris MWRE 206012848 mit umfassenden Hinweisen zur Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG. a. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung veranlasst haben, eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der ihren Glauben praktizierenden Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten anzunehmen, sind entfallen. Auf Grund der nunmehr verfügbaren Erkenntnisse über eine nahezu fünf Jahre anhaltende Entwicklung in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei ist weder von einer anhaltenden - im sachlichen sowie zeitlichen Umfang - intensiven Verfolgung der Yeziden durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung noch von einer fehlenden Bereitschaft des türkischen Staates zur Gewährung des erforderlichen Schutzes auszugehen. Vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2004 an das VG Braunschweig sowie vom 20. Januar 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005, Seite 8, 20, 21; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an das BAMF vom 26. Oktober 2005; Auskunft des Yezidischen Forums e. V. vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek. Das OVG NRW, a.a.O., Rdn. 80-110, hat im Wesentlichen die diesen Quellen zu entnehmenden tatsächlichen Entwicklungen sowie den gegenwärtig erreichten tatsächlichen Zustand zum Anlass genommen, die Rechtsprechung zur sog. Gruppenverfolgung der Yeziden abzuändern und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Derzeit hat sich die Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigt. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei verbliebene Yeziden festzustellen. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden. Diese Angaben stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im Südosten der Türkei: So hat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat. Nach der vorgenannten Auskunft hat des Weiteren ein "maßgeblicher Yezidenführer" in Besiri/Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, in der Region um Batman gebe es noch ca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen es sich sowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung als auch um Dörfer mit gemischt muslimisch-yezidischer Bevölkerung handele. In den letzten Jahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert. In den Kreisen Besiri, Batman und Bismil - nach der oben zitierten Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober 2005 waren am Stichtag 15.1.2005 immerhin knapp 30 % (102) aller Yeziden im Kreis Besiri wohnhaft - habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben. Gleichlautend hat der Dorfvorsteher des Yezidendorfs Burc/Kreis Viransehir/Provinz Sanliurfa - im Kreis Viransehir waren nach der genannten Auskunft ca. 50 % aller Yeziden wohnhaft - am 22. Juli 2003 gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben, eine Vertreibung der in dieser Region lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner habe es nicht gegeben. Es gebe auch keine Schwierigkeiten mit muslimischen Nachbarn. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die in den vorgenannten Auskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei lebenden Yeziden in der zitierten Form abgegeben worden sind , zumal das Auswärtige Amt die Situation der Yeziden in der Vergangenheit durchaus kritisch gesehen und eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden angenommen hat. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, die zitierten Erklärungen seien inhaltlich unzutreffend. Soweit in der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2004 von einem "maßgeblichen Yezidenführer" die Rede ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung der Bedeutung der Person innerhalb der Gruppe der Yeziden durch das Bundesamt. Deshalb war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, mit dem die Funktion als "maßgeblicher Yezidenführer" in Zweifel gezogen wird, abzulehnen, zumal der Senat unterstellt, dass es keine "amtlichen" Sprecher oder Vertreter innerhalb der Yezidischen Religionsgemeinschaft gibt. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Erklärungen des "maßgeblichen Yezidenführers" werden hierdurch aber nicht begründet. Sie ergeben sich auch nicht aus der Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek, wonach es in letzter Zeit mehrfach Übergriffe auf Yeziden gegeben haben soll. Von diesen Übergriffen werden lediglich vier nach Ort, Zeit und den betroffenen Personen näher konkretisiert. Im Übrigen wird pauschal - ohne irgendwelche weiteren Einzelheiten - auf weitere Fälle vergleichbarer Art Bezug genommen, denen nachgegangen werde. Drei der näher konkretisierten Übergriffe sollen sich 2004, Anfang 2005 und im Oktober 2005 ereignet haben, also nach dem Zeitpunkt, zu dem die vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden ihre Erklärungen abgegeben haben. Lediglich der vierte Übergriff soll bereits vorher, nämlich 2002 stattgefunden haben. Er wird aber in Zusammenhang mit der Stadt Nusaybin gebracht, auf die sich die Erklärungen der vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden nicht beziehen. Der Senat kann für das vorliegende Verfahren unterstellen, dass die vier konkretisierten Vorfälle stattgefunden haben, denn diese Vorfälle sind nicht entscheidungserheblich. Auch wenn sie asylrelevant sein sollten, wofür bislang keine Anhaltspunkte bestehen, lägen jedenfalls keine so dicht und eng gestreuten Verfolgungsschläge vor, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet wäre, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der gravierendste Vorfall, der Mord an den Angehörigen der Sheikkaste Sheredin Sancar und seiner schwangeren Ehefrau, im März 2002 erfolgt sein soll und damit fast vier Jahre zurückliegt. Für die Bewertung der derzeitigen Gefährdungssituation der Gruppenangehörigen hat er deshalb nur relativ geringe Bedeutung. Es bleiben damit im Wesentlichen drei Verfolgungsfälle aus den Jahren 2004 und 2005, wobei den Verfolgten in einem Fall schwere Verletzungen zugefügt worden sein sollen, es in einem weiteren Fall zur gewaltsamen Wegnahme der halben Ernte gekommen sein und es im letzten Fall bei massiven Drohungen geblieben sein soll. Auch im Hinblick auf die - unterstellte - relativ geringe Anzahl von 363 Gruppenangehörigen ist damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte - ungeachtet der Frage, inwieweit etwaige Verfolgungsschläge dem türkischen Staat überhaupt zugerechnet werden können - ersichtlich nicht gegeben. Der Senat konnte deshalb den in der mündlichen Verhandlung in Anknüpfung an die Beweisankündigungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2006 gestellten Beweisantrag der Klägerin mit der Beweisbehauptung, es habe in den letzten drei Jahren in der Südosttürkei mindestens neun schwerwiegende asylrelevante Übergriffe seitens der Moslems auf Yeziden aus religiösen Gründen gegeben, ablehnen, weil die vorstehend abgehandelten vier Fälle nicht entscheidungserheblich sind und es sich in den weitergehenden fünf Fällen um einen Ausforschungsbeweisantrag handelte. Hierbei hat der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die angesprochenen neun Fälle die vier abgehandelten Fälle einschließen, die in der Anlage zum Schriftsatz vom 3. Februar 2006 (Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. Februar 2006 an RA Walliczek) konkretisiert worden sind. Wie oben ausgeführt fehlt es hinsichtlich der weiteren fünf Fälle an jeglichen konkretisierenden Angaben und damit an tatsächlichen Grundlagen für die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen. Für deren Wahrheitsgehalt sprach damit nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Dies galt um so mehr, als auch nach der Auskunft des Yezidischen Forums bislang lediglich Hinweise vorliegen sollen, denen weiter nachgegangen werde. Es kam hinzu, dass auch die vier näher konkretisierten Fälle, mit denen die weiteren Fälle vergleichbar sein sollen, keine Asylrelevanz erkennen ließen. Von daher lag hinsichtlich der fünf weiteren Fälle ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht bis 2003 von einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei ausgegangen ist. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass für den Wahrheitsgehalt der pauschal auf die letzten drei Jahre bezogenen Behauptung (weiterer) fünf asylrelevanter Übergriffe bereits eine zur Beweiserhebung verpflichtende Wahrscheinlichkeit bestünde. Unterstellt der Senat die oben genannten vier Vorfälle als asylrelevant, so wird dadurch die Aussagekraft der oben zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, wonach in den letzten Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden seien, nicht in dem Sinne relativiert, dass den Auskünften keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr hat es im Hinblick auf die dem Auswärtigen Amt eröffneten Erkenntnismöglichkeiten nach wie vor Gewicht, wenn diesem dementsprechende Übergriffe nicht bekannt geworden sind. Von den vorliegenden Erkenntnissen ausgehend ist es auszuschließen, dass auch in jüngerer Zeit gleichwohl asylerhebliche Verfolgungsschläge von einer eine Gruppenverfolgung begründenden Verfolgungsdichte gegen Yeziden erfolgt sein könnten und lediglich nicht bekannt geworden wären. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in der Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen, die inzwischen ungehindert arbeiten können und denen ein dementsprechendes Verfolgungsgeschehen nicht verborgen geblieben sein könnte, zumal auch die verschiedenen Organisationen der Yeziden im Ausland ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung derartiger Vorfälle hätten. Es kommt hinzu, dass es sich bei den in der Vergangenheit zu beobachtenden Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung um öffentlich wahrnehmbare Gewaltakte gehandelt hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfolgung nunmehr im Verborgenen, unbemerkt von der Öffentlichkeit stattfinden könnte. Hiergegen spricht auch, dass der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in Verfolgung dieses Zieles bereits eine Vielzahl von Verfassungs- und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. Im Rahmen dieses Bestrebens sind die türkischen Staatsorgane zunehmend bereit und in der Lage, verfolgte Minderheiten und auch die Yeziden gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Dies wird belegt durch einen Rechtsstreit, der Ende 2001 vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman anhängig war. Hierbei haben fünf Yeziden die Rückgabe ihrer Häuser erstritten, die nach ihrem Wegzug von Moslems in Besitz genommen worden waren. Im Jahre 2004 hat die türkische Armee das von Dorfschützern besetzte yezidische Dorf Magara im Landkreis Sirnak-Idil geräumt und den zurückgekehrten yezidischen Eigentümern übergeben. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Provinzgouverneur von Batman nach einem Bericht von CNN Türk Yeziden besucht hat, die in das Dorf Kumgecit zurückgekehrt sind. Hierbei hat er den Yeziden Hilfe zugesagt und dem Landrat von Besiri hierzu Anweisungen erteilt. Dieses allgemeine Klima der deutlichen Entspannung der Situation der Yeziden in der Türkei wird schließlich bestätigt dadurch, dass es in Besiri mittlerweile einen Yezidenverein gibt unter dem Vorsitz eines früher in Deutschland lebenden Yeziden, der u.a. bei der Beerdigung von im Ausland verstorbenen Yeziden Unterstützung leistet und auch rückkehrwilligen Yeziden behilflich ist. Nach alledem ist nicht nur derzeit eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei zu verneinen, sondern es ist auch in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Gruppenverfolgung zu rechnen. Ob die Situation sich ändern würde, wenn eine Vielzahl von yezidischen Asylbewerbern in relativ kurzer Zeit in die Türkei zurückkehren sollte, braucht der Senat derzeit nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG allein an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auszurichten ist. Die bloße Möglichkeit, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und der Asylbewerber dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.; S.-H. OVG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O. Insoweit ändern auch zu beobachtende Tendenzen einer zunehmenden Islamisierung derzeit nichts an der getroffenen Verfolgungsprognose. Die vorgenannten tatsächlichen Feststellungen sind ausreichend, um die Gefahr politischer Verfolgung der Klägerin zuverlässig einschätzen zu können, so das eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war. Die Frage, ob einer bestimmten Gruppe von Menschen insbesondere wegen ihres Volkstums, ihrer Rasse oder Religion politische Verfolgung droht, ist nicht nur eine tatsächliche Feststellung, sondern zugleich auch das Ergebnis einer aufgrund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung. Die Bildung der dafür notwendigen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts voraus. Was dabei die hier zur Rede stehende Gefahrenprognose einer Gruppenverfolgung angeht, so verlangt ihre Erstellung wegen der Vielzahl von Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen. Dazu gehört nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, dass - soweit und solange es im Asylrecht keine speziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein besonderes Beweisverfahren gibt - die Tatsachengerichte bei der Feststellung vor allem von Wortlaut, Inhalt und praktischer Handhabung ausländischer Strafvorschriften sowie bei der Feststellung sonstiger genereller Tatsachen besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verlässlichen Beurteilung der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung zu kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92, 93 f. Hiervon ausgehend brauchte der Senat keine weiteren Erkenntnisquellen zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr von Yeziden auszuschöpfen, insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn der Senat konnte seine Prognose auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel ausreichend bilden. Diese zahlreichen Erkenntnismittel aus unterschiedlichen Quellen liefern ein aussagekräftiges und homogenes Bild der Situation der Yeziden in der Türkei; dass die vorliegenden Erkenntnisse fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind auch dann nicht gegeben, wenn in der Türkei yezidische Gemeinden sowie die für die Murids zuständigen Sheiks bzw. Pirs nicht oder nur eingeschränkt vorhandensein sollten. Zwar kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen ergeben, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn die Eingriffe ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehen können als sittliche Person benötigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. Eine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums droht der Klägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht. Dabei verkennt der Senat nicht die Bedeutung, die der religiösen Betreuung durch einen Sheikh und einen Pir für ein funktionierendes Gemeindeleben der Yeziden zukommt. Nicht jede Beeinträchtigung eines funktionierenden Gemeindelebens führt jedoch bereits zu einer Verletzung des religiösen Existenzminimums. Zur Überzeugung des Senats schließt auch für glaubensgebundene Yeziden das Fehlen ausreichender priesterlicher Betreuung und das Leben ohne eine funktionierende Gemeinde die Religionsausübung in ihrem Kernbereich nicht ohne weiteres aus. Besondere Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall eine dementsprechende Rechtsverletzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon läge eine Verletzung des religiösen Existenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung in ihrem unverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich gemacht würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Heimatstaat also nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Die von der Klägerin geltend gemachten religiösen Beeinträchtigungen beruhen nicht auf staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, sondern sind lediglich tatsächliche Folge der vergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei lebenden Yeziden. Die Kammer verfügt - wie eingangs zitiert - über eine identische Erkenntnislage. Nach deren Auswertung sowie unter Beachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Anerkennung einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung sowie der allgemeinen Prognosemaßstäbe zur Anerkennung des Asyls bzw. des Abschiebungsschutzes folgt sie der vorstehend zitierten Würdigung. Der zu entscheidende Fall ist im Übrigen vergleichbar, da die Kläger - wie die Klägerin in dem vom OVG NRW zu entscheidenden Fall - unverfolgt ausgereist sind und ihr Asylanspruch deshalb nach dem Maßstab zu beurteilen ist, ob im Fall der Rückkehr in die Heimat asylrelevante Verfolgung (in Form der mittelbaren Gruppenverfolgung) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist - wie ausgeführt - zu verneinen. b. Die von den Klägern eingereichte, vom Yezidischen Forum e. V. unter dem 4. Juli 2006 verfasste Stellungnahme veranlasst nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Verfolgungslage unter dem Blickpunkt der mittelbaren staatlichen Guppenverfolgung. Diese Stellungnahme enthält weitgehend eine Beschreibung der Verhältnisse, die die Rechtsprechung in früheren Jahren sowie aktuell geprägt haben, vgl. die Entscheidungen des OVG NRW vom 23. Juli 2003 sowie vom 14. Februar 2006, jeweils a.a.O., und kommentiert diese umfangreich. Erörterungen hierzu würden lediglich bedeuten, die tatsächlichen Grundlagen des Wandels der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht jeweils angeschlossen hatte, zu wiederholen. Aber auch die vom Yezidischen Forum unter dem 4. Juli 2006 beschriebenen Einzelfälle veranlassen nicht dazu, den durch das Urteil des OVG NRW vom 14. Februar 2006, a.a.O. eingetretenen Wandel in der Einschätzung der Gruppenverfolgung der Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in Frage zu stellen. Bereits die Anzahl der Einzelfälle, mit denen das Yezidische Forum e. V. der neueren Rechtsprechung des OVG NRW entgegentreten will, ist zu revidieren. Denn vier der darin geschilderten elf Einzelschicksalen waren der Sache nach bereits in der Auskunft vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek aufgeführt und entsprechend in der Entscheidung vom 14. Februar 2006 berücksichtigt worden, vgl. Ziff. 3., 6., 9. und 11. Mit den Ziff. 2. und 10. greift die Stellungnahme vom 4. Juli 2006 Verfolgungsfälle auf, die auf das Jahr 2002 zurückgehen. Diese können schon deshalb nicht als beachtlich gewertet werden, weil die aktuelle Rechtsprechung auf eine Änderung der tatsächlichen Hintergründe abstellt, die für Zeiten ab Ende 2003 im Sinn der zugrundezulegenden Prognosemaßstäbe als gesichert gelten können und so (siehe oben) auch in der Erkenntnisliste der Kammer dokumentiert werden. In wieweit die Kläger mit den Ziff. 1., 4., 5., 7. und 8. überhaupt Verfolgungshandlungen schildern konnten, die schlüssig als Ausdruck der Gruppenverfolgung gewertet werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls, d. h. auch ungeachtet einer Änderung der tatsächlichen Verfolgungslage, setzte die Annahme einer Gruppenverfolgung - außer in Fällen eines (hier fehlenden) staatlichen Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Die Feststellung einer ausreichenden Verfolgungsdichte erfordert die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen, dass es sich dabei nicht mehr allein um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Weise so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit resultiert. Dies gilt auch für Gruppenverfolgungen, die von Dritten auszugehen drohen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203, 206. Diese Anforderungen sind in der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei ersichtlich selbst dann zu verneinen, wenn für den der Änderung der Verhältnisse zugrunde gelegten Zeitraum ab Ende 2003 weitere fünf Einzelfälle bekannt werden. Dies gilt zumal, wenn die Anzahl der betreffenden Gruppenangehörigen im Verfolgungsgebiet - mit der neuerlichen Stellungnahme des Yezidischen Forums e. V. gegenüber einer eigenen, lediglich 18 Monate älteren Übersicht - um 44 v. H. höher anzusetzen ist. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Vertiefung, ob die aus der Stellungnahme vom 4. Juli 2006 als neu" verbliebenen Einzelschicksale überhaupt als Ausdruck einer glaubensbezogenen Drittverfolgung oder als davon unabhängige Gewaltverbrechen zu bewerten sind. Angesichts der vorstehend erneut aufgearbeiteten Erkenntnisse zur Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei, die die Kläger mit der von ihnen vorgelegten Stellungnahme zur Situation der Yeziden vom 4. Juli 2006 nicht in Frage zu stellen vermochten, erweist sich auch eine Beweiserhebung im Sinn der Anregungen der Kläger lt. Schriftsatz vom 12. Juli 2006 als entbehrlich. III. Eine allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit bezogene staatliche Verfolgung fand - wie die gefestigte Rechtsprechung der Kammer sowie des OVG Nordrhein-Westfalen auch aktuell ausweisen - bereits Anfang des Jahres 2004 in der Türkei nicht statt. IV. Vor dem gegebenen Hintergrund scheiden Abschiebungshindernisse - namentlich im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ersichtlich aus. V. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen genügen als solche den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.