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Urteil

7 K 2409/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0426.7K2409.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X. 00 b in E. . Er bezieht das Frischwasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage. 3 Mit Abgabenbescheid vom 26. Januar 2004 wurde der Kläger für das Kalenderjahr 2004 u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren für eine 90 L Restmülltonne in Höhe von 196,68 EUR abzüglich eines Gebührenabschlages für Eigenkompostierung in Höhe von 25,- EUR, Schmutzwassergebühren in Höhe von 140,40 EUR und zu einer Gewässergebühr 2003 in Höhe von 24,83 EUR herangezogen. 4 Den gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühren erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 zurück. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Abfallbeseitigungsgebühren und die Gewässergebühr traf er nicht, sondern schlug vor, diesen mit Blick auf die gegen die Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren und Gewässergebühr durch Abgabenbescheid für das Kalenderjahr 2003 erhobene, unter dem Aktenzeichen - 7 K 2410/04 - anhängige Klage bis zu einer Entscheidung des Gerichts zurückzustellen. 5 Am 26. Juli 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Am 14. März 2006 hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren und der Gewässergebühr gerichtet hatte. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Abgabenbescheid vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben, soweit darin Schmutzwassergebühren in Höhe von 140,40 EUR festgesetzt worden sind. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte in dem Verfahren - 7 K 2410/04 - Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. 13 Im Übrigen entscheidet die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) 14 Die fortgeführte Klage hat keinen Erfolg. 15 Der Abgabenbescheid vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühren ist die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Abwasserabgaben (Abwassergebührensatzung) der Stadt E. vom 19. Dezember 1997 in der im Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung der V. Änderungssatzung. 17 Die Abwassergebührensatzung ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden; sie steht mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Dies gilt zunächst für den in der Gebührensatzung enthaltenen sogenannten Frischwassermaßstab als Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühren. Die Eignung dieses Maßstabs ist allgemein anerkannt, soweit es - wie hier - um die realitätsnahe Erfassung des Umfanges der Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation durch häusliches Schmutzwasser geht. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden Schmutzwassermenge entspricht. 18 Vgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 - und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - . 19 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt auch die in § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Abwassergebührensatzung getroffene Regelung über eine angenommene pauschale Wassermenge von 45 cbm pro Person und Jahr nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift werden die dem Grundstück aus eigenen Versorgungsanlagen zugeführten Wassermenge auf der Grundlage der vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres auf Grund eines prüfungsfähigen Nachweises mitzuteilenden Verbrauchsmenge ermittelt. Auf Verlangen der Stadt E. ist der Nachweis durch Messvorrichtungen zu führen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat, die von der Stadt als zuverlässig anerkannt sind und die von ihr im Bedarfsfall überwacht werden. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Pflicht nicht nach oder funktioniert der Wassermesser nicht einwandfrei, so wird eine pauschale Wassermenge von 45 cbm pro Person und Jahr (Frischwasserverbrauch pro Person und Jahr bei gleichartigen Anschlüssen) zugrundegelegt. Maßgeblich ist die am 20. September des dem Veranlagungsjahr vorausgehenden Jahres auf dem Grundstück untergebrachte bzw. gemeldete Personenzahl. 20 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung u.a. auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2003 - 9 A 4440/01 - bezieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Dort hatte das Oberverwaltungsgericht zur Maßstabsbildung für die Schmutzwassergebühr festgestellt, dass eine Mindestgebühr gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verstoßen kann, wenn die tatsächlichen Frischwasserbezugsmengen, die dem Kanal zugeführt worden sind, erheblich unter der festgelegten Kubikmeterzahl der Mindestgebühr liegen. 21 Bei der Mindestgebühr handelt es sich nach allgemeinem Verständnis um eine Benutzungsgebühr, die - anders als die Grundgebühr - für die (wenn auch nur geringfügige) tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten erhoben wird. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- und Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird. 22 Vgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Juli 2005 (33. Erg.Lfg.September 2005), § 6 Rdnr. 230. 23 Bei der für die Bemessung der Inanspruchnahme der Kanalisation getroffenen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Abwassergebührensatzung handelt es sich ersichtlich nicht um eine Regelung einer Mindestgebühr in diesem Sinne; der Kläger kann sich mithin nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Rechtsprechung berufen. 24 Diese Regelung bietet vielmehr eine Schätzungsgrundlage für den Fall, dass der Gebührenpflichtige den Nachweis über die seinem Grundstück aus eigenen Versorgungsanlagen zugeführte Wassermenge nicht erbringt. Wird Brauchwasser als Grund- und Quellwasser aus Brunnen oder Wasserläufen entnommen, müssen die Mengen besonders ermittelt und durch Messeinrichtungen festgestellt werden. Den Benutzer trifft insoweit eine satzungsgemäß regulierbare Mitwirkungs- und Nachweispflicht; hilfsweise ist der Verbrauch nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 162 der Abgabenordnung - AO - zu schätzen. 25 Vgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rdnr. 374. 26 Danach ist gegen die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Abwassergebührensatzung nichts zu bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Zugrundelegung einer pauschalen Wassermenge von 45 cbm pro Person und Jahr für den Fall der Nichterbringung eines entsprechenden Nachweises über die dem Grundstück aus eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermengen eine untaugliche Schätzungsgrundlage wäre, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Denn dieser Wert ergibt sich nach den Angaben des Beklagten aus den Feststellungen über den durchschnittlichen Frischwasserverbrauchswert pro Person und Jahr im E1. T. . 27 Die Voraussetzungen der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Abwassergebührensatzung sind erfüllt. Der Kläger verfügt über eine eigene Wasserversorgungsanlage, er hat nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die seinem Grundstück aus dieser Wasserversorgungsanlage zugeführte Wassermenge auf Grund eines prüffähigen Nachweises mitgeteilt; er verfügt auch nicht über eine Messvorrichtung, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Satz 2 Abwassergebührensatzung von der Stadt E. als zuverlässig anerkannt ist. 28 Soweit er im Termin zur Erörterung der Streitsache in dem Parallelverfahren - 7 K 2410/04 - vorgetragen hat, die dort in dem Abgabenbescheid erfolgte Gutschrift der Stromkosten beträfe die Wasserpumpe, die das Schmutzwasser befördere, es würden 15,64 Cent je Kilowattstunde in Rechnung gestellt, auf Basis der Wattleistung der Pumpe und unter Berücksichtigung des Einzelpreises der Kilowattstunde und der tatsächlich ergangenen Gutschrift in Höhe von 5,12 EUR, lasse sich eine Pumpleistung einschließlich Zerkleinern von 32,7 cbm ermitteln, und meint, daraus ergebe sich ein - auch für den Beklagten ohne weiteres zu ermittelnder - Verbrauch bzw. eine der Kanalisation zugeführte Schmutzwassermenge von 32,7 cbm, vermag auch dieser Vortrag seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist die Wasserpumpe nicht als Messeinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Satz 2 Abwassergebührensatzung zu qualifizieren; sie ist weder vom Beklagten als solche anerkannt, noch ist ersichtlich, dass er sie anerkennen müsste. Eine Messeinrichtung ist eine Einrichtung, die Bausteine zum Zwecke der Erfassung etwa der Messgröße, Rechen- und Ausgabegeräte zur Darstellung der angezeigten Größe enthält; dass die Wasserpumpe diesen Anforderungen auch nur annähernd gerecht würde, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Zum anderen trifft insoweit den Kläger die Mitwirkungs- und Nachweispflicht, nicht der Beklagte hat die dem Grundstück zugeführte Wassermenge nachzuweisen oder ohne entsprechendes Zutun des Klägers zu ermitteln. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 30