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Beschluss

5 K 1962/03.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:0310.5K1962.03A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 22. April 2003 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Im Dezember 2000 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) zu Gunsten ihrer Mutter unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (vom 9. Juli 1990 - AuslG) festgestellt. Das Asylverfahren des Vaters der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin stellte am 22. Mai 2003 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 16. Juni 2003, zugestellt am 18. Juni 2003, ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte sie unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr gegebenenfalls die Abschiebung in den Iran an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 2. Juli 2003 hat die Klägerin Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung erhoben: Ihr drohe im Iran politische Verfolgung in Form der Sippenhaft. Jedenfalls habe sie auf Grund der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bestimmung des § 26 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) einen Anspruch gegen die Beklagte festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundesamt zu Gunsten ihrer Mutter das Vorliegen der Voraussetzungen des (früheren) § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe. Diese Feststellung sei in der Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG mit der Folge aufgegangen, dass für den durch § 51 Abs. 1 AuslG erfassten Personenkreis seit dem 1. Januar 2005 § 60 Abs. 1 AufenthG gelte. Dem Gesetzgeber könne hinsichtlich der Gewährung von Familienabschiebungsschutz im Sinne von § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht unterstellt werden, er habe eine Art „Stichtagsregelung" schaffen und Angehörige von Stammberechtigten nach § 51 Abs. 1 AuslG vom Anwendungsbereich der Neuregelung ausklammern wollen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juni 2003 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes und tritt der klägerischen Rechtsauffassung im Wesentlichen wie folgt entgegen: Die Regelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erfasse „Altfälle" einer Flüchtlingszuerkennung (§ 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Stammberechtigten) erkennbar nicht. Die in § 26 Abs. 4 AsylVfG festgeschriebene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG könne erst seit dem 1. Januar 2005 getroffen werden - eine positive Entscheidung hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG erfülle den klaren Wortlaut der Neuregelung nicht. Auch das Fehlen einer entsprechenden Übergangsvorschrift hinsichtlich der Einbeziehung solcher „Altfälle" spreche dafür, dass der Gesetzgeber eine Art „Stichtagsregelung" habe treffen wollen. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Den aufenthaltsrechtlichen Interessen der Angehörigen von Personen, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sei, sei durch das AuslG angemessen Rechnung getragen worden. Mit Beschluss vom 2. November 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten und Erkenntnisse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Gericht hat den klägerischen Antrag gemäß § 88 VwGO in die aus dem Tatbestand ersichtliche Fassung gebracht. Es entspricht ihrem Begehren, für den Fall, dass ihr mit dem Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) vorrangig verfolgtes Ziel erfolglos bleibt, hilfsweise ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu erlangen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich im vorliegenden Fall daraus, dass sie sich auf drohende Sippenhaft beruft und der schriftsätzlich formulierte Klageantrag ihrer Prozessbevollmächtigten auf uneingeschränkte Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Juni 2003 zielt. In diesem hatte das Bundesamt jedoch auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) verneint. Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sie erweist sich im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) im Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgte (unmittelbar) nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht kann auf Grund der vorliegenden Auskünfte nicht feststellen, dass der im April 2003 im Bundesgebiet geborenen Klägerin - einem Kleinkind - in Iran überhaupt Verfolgung, hier: in Form der Sippenhaft, droht. Vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 29. August 2005, S. 21; vom 22. Dezember 2004, S. 20; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 22. November 2004 an VG Stuttgart und vom 1. Dezember 2003 an VG Oldenburg; amnesty international, Auskunft vom 23. Juni 1995 an VG Aachen hinsichtlich Minderjähriger. Die Asylantragstellung im Ausland ist ebenfalls nicht (politisch) verfolgungsrelevant. Dies entspricht gefestigter Auskunftspraxis insbesondere des Auswärtigen Amtes. Vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 29. August 2005, S. 35 f.; vom 22. Dezember 2004, S. 33 f.; vom 3. März 2004, S. 32 f. und Auskunft vom 31. März 2005 an VG Aachen, vgl. auch Deutsches Orient-Institut - DOI -, Auskunft vom 22. Dezember 2004 an VG Aachen. Der Klägerin kann auch kein Familienasyl bzw. -abschiebungsschutz nach § 26 AsylVfG gewährt werden. Ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl scheitert an der fehlenden Anerkennung eines Elternteils als asylberechtigt (vgl. § 26 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Absätze 1 bis 3 (des § 26 AsylVfG) entsprechend gelten, wenn der Ausländer - der sogenannte Stammberechtigte, hier: die Mutter der Klägerin - nicht als Asylberechtigter anerkannt, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde (Satz 1), wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Feststellung tritt, dass u.a. für die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Satz 2). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier nicht vor. Die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltende Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erfasst nur Fälle, in denen auch die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten nach Maßgabe des AufenthG, das heißt ab dem 1. Januar 2005 erfolgt ist. Rechtsquellen erfassen regelmäßig nur Sachverhalte, die unter ihrer Geltung entstehen, da ihre zeitliche Geltung mit dem Tage ihres Inkrafttretens beginnt. Ausnahmsweise können sie auch zurückwirken, sei es dass der Rechtssatz seine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten fingiert, sei es, dass er im Wege der Rückwirkung seine Rechtsfolge an einen vor seinem Inkrafttreten liegenden Sachverhalt anknüpft. Soll eine Rückwirkung eintreten, wird sie üblicherweise durch eine Übergangsvorschrift angeordnet. Fehlt eine solche, kann sich eine Rückwirkung auch durch Auslegung ermitteln lassen. Dass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gelten soll, in denen für den Stammberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde, folgt nicht aus einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung (vgl. § 87 b AsylVfG). Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung des § 26 Abs. 4 AsylVfG. Die Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes zeitgleich mit der hier in Rede stehenden Änderung des AsylVfG am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, spricht entscheidend für eine Wirkung „ex-nunc" und damit gegen eine Rückwirkung auf Fälle, in denen die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zeitlich in den Geltungsbereich des AuslG (1990) fiel. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG identisch, so dass bei einer Auslegung auf Grund des Wortlautvergleichs dieser Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe mit der Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG in § 26 Abs. 4 AsylVfG „inkorporieren" wollen. Auch die Gesetzesmaterialen ergeben nicht, dass dies erkennbar gewollt war. In der amtlichen Begründung wird ein Zusammenhang zwischen der Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG ausnahmslos mit der unanfechtbaren Feststellung des Stammberechtigten nach § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt. Vgl. Bundestagsdrucksache 15/420 S.109 - zit. nach Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26, S. 2.1. und 2.2, Stand: Dezember 2004. Soweit es in der amtlichen Begründung zu § 26 AsylVfG - zur Vorschrift allgemein - u.a. heißt: „Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Konventionsflüchtlinge bereits nach jetziger Rechtslage mehr als doppelt so hoch ist wie die der Flüchtlinge, die asylberechtigt sind, ist es erforderlich, einen dem Familienasyl vergleichbaren Status für deren enge Angehörige zu schaffen", lässt sich hieraus auch kein entsprechender, auf Rückwirkung im oben genannten Sinne gerichteter Wille des Gesetzgebers ableiten, der im Gesetz zumindest ansatzweise einen entsprechenden Niederschlag hinsichtlich Flüchtlingsanerkennungen nach § 51 Abs. 1 AuslG gefunden hat. Der systematischen Einordnung des § 26 Abs. 4 AsylVfG lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, ob dieser Vorschrift Rückwirkung beizumessen ist. Auch der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, dem in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung zu tragen, vgl. Bundestagsdrucksache 15/420, a.a.O., gebietet nicht, § 26 Abs. 4 AsylVfG im Sinne der Klägerin rückwirkend zu verstehen. Insoweit ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber insbesondere den durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Familienschutz der nächsten Angehörigen von Personen, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 51 Abs. 1 AuslG geregelten Abschiebungsverbots festgestellt wurde, bislang durch die aufenthaltsrechtliche Position des § 31 AuslG iVm § 70 AsylVfG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise normativ verwirklicht hatte. Eine derartige, rein aufenthaltsrechtliche Lösung sieht auch das AufenthG vor. Dies gilt nicht nur für die volljährigen Kinder von Abschiebungsschutzberechtigten - ausdrücklich - nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 104 Abs. 4 AufenthG), sondern u.a. auch für minderjährige Kinder von Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wobei die dem - stammberechtigten - Ausländer seinerzeit erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 101 Abs. 2 AufenthG entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt als Aufenthaltserlaubnis fortgilt. Im Übrigen ergibt sich im Falle der im Bundesgebiet geborenen Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 33 Satz 1 AufenthG). Hieraus ist zu schließen, dass den schutzwürdigen Belangen des hier in Rede stehenden Personenkreises nächster Angehöriger von „Altflüchtlingen" i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG (im Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2004) aufenthaltsrechtlich angemessen Rechnung getragen wird, so dass es einer rückwirkenden Auslegung von § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht zwingend bedarf. Bezogen auf Familienabschiebungsschutz überzeugt nach alledem die Auffassung nicht, der Klägerin sei seitens des Bundesamtes Familienabschiebungsschutz zu gewähren, weil die in der Person ihrer Mutter getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG in der Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegangen sei. So jedoch Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Auflage, 2005, § 26 Rz. 115; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 9 A 193/05 MD -. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogene Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat außer drohender Sippenhaft, die jedoch nicht feststellbar ist, keine anderweitigen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von solchen Abschiebungsverboten ergeben könnten. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.