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Urteil

5 K 2547/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0307.5K2547.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, gegenüber dem Kläger erlassene Bescheide über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2003 zurückzunehmen und von der Klägerin die dem Kläger im vorgenannten Zeitraum bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 4.891,41 EUR erstattet zu verlangen. 3 Der am 18. Dezember 1985 geborene Kläger, der Sohn der Klägerin, hat noch fünf weitere jüngere Geschwister. Die Klägerin lebt seit 1996 von ihrem Ehemann getrennt. Ihre sechs Kinder, auch der Kläger, halten sich in ihrem Haushalt auf. Der Kläger besuchte bis zum Schuljahr 2004/2005 das Gymnasium bis zum Abschluss der Klasse 13. Gegenwärtig ist er Student. 4 Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger durch Urteil vom 17. März 1997 - 3 U 233/95 - Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 DM wegen eines ärztlichen Kunstfehlers in Folge einer 1994 erfolgten Operation zu. Ein Teilbetrag in Höhe von 50.000 DM wurde in einer Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers angelegt. Die Überschussbeteiligung und die jährlichen Zinsen werden bis zum 23. Lebensjahr des Klägers in die Rentenversicherung eingezahlt. 5 Die Kläger und die weiteren Familienangehörigen erhielten vom Beklagten seit 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Klägerin gab den Abschluss der Rentenversicherung, die Überschussbeteiligung und die jährlichen Zinsen gegenüber dem Sozialamt des Beklagten nicht an. 6 Durch einen Datenabgleich im April 2002 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Jahre 2000 Zinseinkünfte in Höhe von 620 DM erzielt hatte. 7 Anlässlich einer Anhörung am 5. Mai 2002 teilte die Klägerin dem Sozialamt des Beklagten Einzelheiten des Rentensparvertrages mit und legte die entsprechenden Unterlagen vor. Sie teilte ergänzend mit, das Schmerzensgeld für ihren Sohn, den Kläger, habe sie nicht angegeben, weil ihre Rechtsanwältin im Schmerzensgeldverfahren ihr gesagt habe, dass es nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden dürfe; auch habe sie aus Anlass ihres Antrages auf Bewilligung von Sozialhilfe die Erklärung über die Befreiung vom Bankgeheimnis ausgefüllt und sei deshalb davon ausgegangen, dass das Sozialamt automatisch alle Angaben erhalte. 8 Das vom Sozialamt um eine Auskunft gebetene Rechtsamt des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 27. Mai 2002 zu dem Ergebnis, dass die Überschussbeteiligung und die Zinserträge wie das Schmerzensgeld selbst als geschütztes Vermögen anzusehen seien. Der vom Beklagten ebenfalls um eine Auskunft gebetene Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge kam in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2002 zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge und die Überschussbeteiligung nicht in den Schutzbereich des Schmerzensgeldes fallen und vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen seien. 9 Daraufhin entschied der Beklagte durch Bescheid vom 4. April 2003, die Verwaltungsakte, mit denen der Klägerin und ihren Kindern für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, zurückzunehmen und von der Klägerin die dem Kläger bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 8.552,21 EUR zurückzufordern. 10 Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte seinen Bescheid vom 4. April 2003 durch Bescheid vom 23. Dezember 2003 mit der Begründung auf, dass die im gesamten Zeitraum an die Klägerin gerichteten Bescheide auf Grund fehlender Bestimmtheit rechtswidrig seien. 11 Nach erneuter Anhörung der Klägerin hob der Beklagte durch Bescheid vom 24. Mai 2004 die Bescheide auf, mit denen er dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 Sozialhilfe bewilligt hatte, und forderte von der Klägerin die in dieser Zeit dem Kläger erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 4.841,41 EUR zurück. 12 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dem Kläger habe in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2003 keine Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden, soweit ihm in dieser Zeit aus der von ihm abgeschlossenen Rentenversicherung Zinsen und Überschussbeteiligungen gezahlt worden seien, denn diese Beträge seien vorrangig vor der Bewilligung von Sozialhilfe als Einkommen einzusetzen; der Klägerin sei dieser Sachverhalt jedenfalls seit Juni 2002 bekannt gewesen; ihre Kenntnis müsse sich der damals noch minderjährige Kläger zurechnen lassen. 13 Zugleich ordnete der Beklagte an, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.891,41 EUR ab dem 1. Juli 2004 in monatlichen Raten zu 25 EUR zu erstatten sei. 14 Den hiergegen eingelegten Widerspruch beider Kläger vom 1. Juni 2004 wies der Beklagte im Wesentlichen aus den Gründen des Bescheides vom 24. Mai 2004 durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2004 zurück. 15 Die Kläger haben am 11. August 2004 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht und legen im Einzelnen dar, dass die Zinsen und Überschussbeteiligungen aus dem 1997 gezahlten Schmerzensgeld im Zeitpunkt ihrer Zahlung als nichtanrechenbares Einkommen im Sinne des § 77 Abs. 2 BSHG anzusehen seien; für die Zeiträume nach der Auszahlung seien diese Beträge als Vermögen anzusehen, dessen vorrangige Inanspruchnahme eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstelle. 16 Die Kläger machen weiter geltend, dass es jedenfalls an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin fehle; ihr sei von ihrer Rechtsanwältin mitgeteilt worden, dass das Schmerzensgeld bei der Bewilligung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibe; auch habe sie, die Klägerin, davon ausgehen dürfen, dass das Sozialamt des Beklagten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse informiert sei, weil sie das Sozialamt anlässlich ihrer Antragstellung auf Bewilligung von Sozialhilfe von der Einhaltung des Bankgeheimnisses befreit habe. 17 Die Kläger sind außerdem der Ansicht, dass der Beklagte zwei Jahre nach Bekanntwerden der Rentenversicherung im April 2002 nicht mehr befugt sei, Bewilligungsbescheide zurückzunehmen; diese Frist habe er mit dem Bescheid vom 24.05.2004 nicht eingehalten. 18 Die Kläger beantragen, 19 den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, 21 die Klage abzuweisen. 22 Ergänzend macht der Beklagte geltend, dass die Zwei-Jahres-Frist eingehalten worden sei, weil die Höhe der Zinsen und der Überschussbeteiligung für die Jahre 2002 und 2003 erst im Jahre 2003 bekannt geworden sei. 23 Der Beklagte hat sich bereit erklärt, auf die ratenweise Erstattung des Betrages bis zum Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zu verzichten. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Die Klage ist begründet. 27 Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 ist rechtswidrig und beeinträchtigt die Kläger in ihren Rechten. 28 Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor, denn die Bescheide über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von Juni 2002 bis Dezember 2003 waren nicht rechtswidrig. 29 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt eines Elternteils angehörigen, den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 BSHG auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen waren bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, denn die Zinsen und die Überschussbeträge aus dem kombinierten Spar- und Rentenversicherungsvertrag des Klägers waren weder als vorrangig einsetzbares Einkommen noch als vorrangig einsetzbares Vermögen anzusehen. Auch verfügte seine Mutter, die Klägerin, nicht über eigenes Einkommen und Vermögen, das für den Lebensunterhalt des Klägers hätte vorrangig eingesetzt werden können. 30 Zum Einkommen im Sinne des BSHG gehören gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Leistungen. Hieran anknüpfend sind die Zinsen und die Überschussbeteiligungen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen (Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1) als Einkommen in dem Monat anzusehen, in dem dem Kläger dieses Geld ausgezahlt worden ist. 31 § 77 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Hieran anknüpfend sieht das Gericht auch die Zinsen und die Überschussbeteiligungen aus dem dem Kläger gewährten Schmerzensgeld nicht als Einkommen an, weil ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen bzw. der aus ihm erzielten Überschussbeteiligung bestehen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Schmerzensgeldes, einen angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewähren. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auch die Erträge aus dem Schmerzensgeld selbst nicht als Einkommen angesehen werden. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass die Höhe des Schmerzensgeldes allein von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhängt und es deshalb nicht gerechtfertigt ist, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes einzuschränken (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, BVerwGE 98, 256 = FEVS 46, 57). Der Kläger wäre in der Verfügbarkeit über das Schmerzensgeld eingeschränkt, wenn die jährlich ausgezahlten Zinsen und Überschussbeteiligungen als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG angesehen würden. Dies wäre mit dem vorgenannten Zweck des Schmerzensgeldes nicht vereinbar, denn das Schmerzensgeld kann seine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion nur erfüllen, wenn der Betroffene gleichsam auch „die Früchte des Schmerzensgeldes ernten" kann. 32 In den Zeiträumen nach Auszahlung bzw. zur Verfügungstellung der Zinsen und der Überschussbeteiligungen sind diese Beträge als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG anzusehen. Der Einsatz dieses Vermögen vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, in seinem vorgenannten Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, a. a. O. zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet, gelten auch für den Einsatz der Zinsen und der Überschussbeteiligungen aus diesem Schmerzensgeld, weil insoweit ein untrennbarer Zusammenhang besteht und der Zweck des Schmerzensgeldes nicht erreicht werden kann, wenn zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den Erträgnissen unterschieden wird. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, dass für den Geschädigten das Schmerzensgeld frei verfügbar sein muss. Dazu gehört auch, das Schmerzensgeld so anzulegen, dass es Überschussbeteiligungen und Zinsen erbringt. Das Gericht teilt ausdrücklich die Ansicht des Rechtsamtes des Beklagten, den Schutzbereich des Schmerzensgeldes auch auf Zinsen und Überschussbeteiligungen zu erstrecken. 33 An dieser rechtlichen Würdigung ändert sich nichts, wenn man dem „normativen" Einkommensbegriff zu Grunde legt und die Zinsen bzw. die Überschussbeteiligung auf jeden Monat des jeweiligen Auszahlungsjahres verteilt. 34 Selbst wenn das Gericht auf der Grundlage des Gutachtens des Deutschen Vereins davon ausgeht, dass Zinsen und Überschussbeteiligungen aus Schmerzensgeld weder dem Schutzbereich des § 77 Abs. 2 BSHG noch dem Schutzbereich des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterfallen, ist die Klage begründet, weil der Kläger Vertrauensschutz genießt. 35 Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Dieser Fall liegt hier vor, denn der Kläger hat die Zinsen und Überschussbeteiligungen Jahr für Jahr in den kombinierten Spar- und Rentenversicherungsvertrag eingezahlt mit der Folge, dass ihm diese Erträge erst nach Vollendung des 23. Lebensjahres zur Verfügung stehen. Es wäre für ihn unzumutbar, diese Entscheidung rückgängig zu machen. 36 Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Nach diesen Vorschriften hat der Kläger den ihm zustehenden Vertrauensschutz nicht verloren. 37 Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährig war, kommt es in entsprechender Anwendung des § 287 BGB auf seine Mutter, die Klägerin, als seine gesetzliche Vertreterin an. Der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten weder in dem Zeitraum von 1997 bis 2001 noch im streitgegenständlichen Zeitraum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Vorsatz scheidet von vornherein aus. Grobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist hier zu verneinen. Die Klägerin hat anlässlich ihrer Anhörung vom 5. Mai 2002 angegeben, ihre Rechtsanwältin in dem Schmerzensgeldprozess habe ihr mitgeteilt, dass das Schmerzensgeld bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht berücksichtigt werde. Auf dieser Grundlage durfte die Klägerin davon ausgehen, dass auch Zinsen und Überschussbeteiligungen nicht angegeben werden müssen. Auch spricht gegen ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin, dass das Rechtsamt des Beklagten und der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge die Frage unterschiedlich beurteilt haben, ob Zinsen und Überschussbeteiligungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Schmerzensgeld als vorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen bei der Bewilligung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sind. 38 Der Vertrauensschutz entfällt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X außerdem nur dann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Hilfebewilligung und dem Verhalten des Hilfeempfängers besteht. Dies trifft für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2002 bis Dezember 2003 nicht zu. Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides hatte die Klägerin alle ihr möglichen und zumutbaren Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen eingereicht. Dem Beklagten war schon seit April 2002 bekannt, dass der Kläger über Zinseinkünfte und Überschussbeteiligungen verfügte. Die Bewilligung von Sozialhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum beruhte deshalb nicht auf einem Fehlverhalten des Hilfeempfängers, das nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X den Vertrauensschutz entfallen lässt. Vielmehr hat der Beklagte in Kenntnis der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Bewilligung Leistungen erbracht. In diesem Fall kann er dem Hilfeempfänger nicht den Wegfall des Vertrauensschutzes entgegenhalten, wenn er diese rechtswidrig bewilligten Leistungen wieder zurückverlangt. 39 Selbst wenn das Gericht mit dem Beklagten von einem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin ausgeht, hat die Klage Erfolg, weil der Beklagte die Frist für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht eingehalten hat. 40 Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist hat der Beklagte nicht eingehalten. 41 Nach der Anhörung der Klägerin am 5. Mai 2002 waren dem Beklagten alle Tatsachen bekannt, die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit erforderlich waren, denn die Klägerin hatte anlässlich ihrer Vorsprache an diesem Tag alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage notwendigen Unterlagen eingereicht. Mithin hätte die Rücknahme bis zum 5. Mai 2003 erfolgen müssen. Die Rücknahme ist jedoch erst durch Bescheid vom 24. Mai 2004 erfolgt. Der erste Rücknahmebescheid vom 4. April 2003, den der Beklagte am 23. Dezember 2003 wieder aufgehoben hat, unterbricht die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht. Die Aufhebung eines innerhalb der Jahresfrist ergangenen Rücknahmebescheides wegen Unbestimmtheit, wie sie hier am 23. Dezember 2003 erfolgt ist, eröffnet die Jahresfrist nicht neu, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung des Erstbescheides alle für die Rücknahme erforderlichen Tatsachen bekannt sind (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 = FEVS 47, 3 und vom 5. August 1996 - 5 C 6.95 -, FEVS 47, 385 = NWVBl. 1997, 293 im Anschluss an BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RaR 115/87 -, BSGE 65, 221). Dies trifft hier zu, weil alle für die Rücknahme notwendigen Tatsachen dem Beklagten schon am 5. Mai 2002 bekannt waren. Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, dass ihm die Zinseinkünfte und Überschussbeteiligungen für 2002 und 2003 erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 2003 bekannt geworden sind. Dies war jedoch keine neue Tatsache, denn für die Rücknahme reichte es aus zu wissen, dass der Kläger über Zinseinkünfte und Überschussbeteiligungen verfügte. Dies war dem Beklagten, wie oben ausgeführt, seit dem 5. Mai 2002 bekannt. Dem Beklagten war es auch rechtlich möglich, die ihm im Mai 2003 zugänglich gemachten Zahlen im ersten Bescheid vom 4. April 2003 zu berücksichtigen, denn er hatte im Mai 2003 über den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 4. April 2003 noch nicht entschieden. Anstatt dem Widerspruch mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 abzuhelfen, hätte er ihn von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig unter Einbeziehung der ihm während des Widerspruchverfahrens bekannt gewordenen Zahlen zurückweisen müssen. Die Unbestimmtheit des Bescheides vom 4. April 2003 hätte ohne weiteres in dem Widerspruchsbescheid geheilt werden können. Die Vorgehensweise des Beklagten führt mithin zu einer Verlängerung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die dem Schutzzweck der Norm widerspricht, den Hilfeempfänger nur ein Jahr nach Kenntnis aller Umstände zur Erstattung zu Unrecht erhaltener Sozialhilfe zu verpflichten. 42 Der Bescheid vom 24. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 ist auch gegenüber der Klägerin rechtswidrig, soweit von ihr die Erstattung eines Betrages in Höhe von 4.891,41 EUR verlangt wird. 43 Gemäß § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe derjenige verpflichtet, der die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Diese Vorschrift erfordert zunächst einmal, dass eine rechtswidrige Hilfebewilligung vorliegt, so dass die Bewilligungsbescheide aufzuheben sind (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16.97 -, BVerwGE 105, 374 = FEVS 48, 243). Dies trifft hier aus den vorgenannten Gründen nicht zu. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45