Urteil
4 K 1798/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0228.4K1798.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 317,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2004 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das klagende Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Schreiben vom 5. März 2002 und 30. Juli 2002 erteilte der Rektor der Hochschule für Musik E. der Beklagten für das Sommersemester 2002 (2. April 2002 bis 30. September 2002) und für das Studienjahr 2002/2003 (1. Oktober 2002 bis 30. September 2003) jeweils einen Lehrauftrag an der Abteilung N. der Hochschule für Musik E. für das Fach D". Der Lehrauftrag umfasste bis zu vier Semesterwochenstunden. Die Lehrvergütung je Semesterwochenstunde betrug zunächst 76,04 Euro und ab dem 1. Oktober 2002 81,60 Euro. Im Lehrauftrag war unter anderem Folgendes bestimmt: Im Falle einer Unterbrechung durch Erkrankung wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über das vorgesehene Ende der Zeitdauer des Lehrauftrages hinaus." 3 Die Beklagte hatte jeweils Montags und Mittwochs zwei Stunden zu unterrichten. Die Vergütung wurde - auch während der vorlesungsfreien Zeit - abschlagsweise durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) am 15. eines jeden Monats gezahlt. Aus der Zahl der wöchentlich erteilten Unterrichtsstunden und dem Vergütungssatz je Semesterwochenstunde ergab sich die monatliche Gesamtvergütung in Höhe von zunächst 304,16 Euro und ab dem 1. Oktober 2002 in Höhe von 326,40 Euro. Ausweislich der Vergütungsmitteilung des Landesamtes für den Monat Dezember 2002 erhielt die Beklagte im Dezember 2002 326,40 Euro Vergütung für vier Stunden Lehrauftrag; abzüglich Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergab dies einen Auszahlungsbetrag von 259,49 Euro. Laut Vergütungsmitteilung für Januar 2003 erhielt die Beklagte für Januar 2003 326,40 Euro Vergütung für vier Stunden Lehrauftrag abzüglich Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung; dies ergab einen Auszahlungs-betrag von 258,84 Euro. 4 Für die folgenden Zeiträume legte die Beklagte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt durch die Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, T. T1. , N. , vor: 5 - vom 13.11.2002 für den 13.11.2002 bis 20.11.2002, ausgestellt als Erstbescheinigung, 6 - vom 25.11.2002 für den 25.11.2002 bis 27.11.2002, - vom 02.12.2002 für den 02.12.2002 bis 04.12.2002, - vom 09.12.2002 für den 09.12.2002 bis 11.12.2002, - vom 16.12.2002 für den 16.12.2002 bis 18.12.2002, - vom 06.01.2003 für den 06.01.2003 bis 08.01.2003, - vom 13.01.2003 für den 13.01.2003 bis 15.01.2003, - vom 20.01.2003 für den 20.01.2003 bis 22.01.2003, - vom 27.01.2003 für den 27.01.2003 bis 29.01.2003, - vom 03.02.2003 für den 03.02.2003 bis 05.02.2003, - vom 10.02.2003 für den 10.02.2003 bis 12.02.2003 und - vom 17.02.2003 für den 17.02.2003 bis 19.02.2003. 7 Mit Schreiben an die Hochschule für Musik vom 12. Januar 2003 teilte die Beklagte mit, dass sie voraussichtlich bis Ende des Semesters krankgeschrieben sein werde und somit die Eignungsprüfungen für das kommende Sommersemester nicht begleiten könne. 8 Mit ab Februar 2003 gültiger Vergütungsmitteilung verlangte das Landesamt von der Beklagten Vergütung für Dezember 2002 in Höhe von 73,70 Euro und für Januar 2003 in Höhe von 326,40 Euro zurück. Hiernach betrug der rechenmäßige Ausgleich der Nettozuvielzahlung 317,43 Euro. Mit Schreiben des Landesamtes vom 11. Februar 2003, 14. April 2003, 4. August 2003 und 22. September 2003 machte das klagende Land eine Rückforderung in Höhe von 317,43 Euro geltend. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2003 und 10. Juni 2003. Ihrer Ansicht nach sei ihr für sechs Kalenderwochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen. Bei ihrer nur tageweisen Tätigkeit seien die einzelnen Tage der Erkrankung zu addieren. Der Fortzahlungsanspruch bestehe mithin für 42 Tage ihrer Beschäftigung. Es sei mithin Entgeltfortzahlung bis Ende der 14. Kalenderwoche seit dem ersten Krankheitstag zu leisten. Zudem sei sie nicht durchgehend erkrankt gewesen. Ihre Stellungnahme gegenüber der Hochschule, dass sie voraussichtlich bis Ende des Semesters krankgeschrieben sei, sei eine rein persönliche Vermutung gewesen; es komme auf die Gutachten ihrer Ärztin an. 9 Am 3. Juni 2004 hat das Land Klage erhoben, die der Beklagten am 5. Juni 2004 zugestellt worden ist. Es trägt vor, dass die Beklagte laut Änderungsmitteilung der Hochschule für Musik E. vom 29. Januar 2003 seit dem 13. November 2002 arbeitsunfähig erkrankt sei, sodass ihr Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 24. Dezember 2002, mithin nach sechs Wochen, geendet habe. Die in der Zeit vom 25. Dezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 zuviel gezahlte Vergütung habe die Beklagte zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Zuvielzahlung wird auf den Klageschriftsatz des Landesamtes vom 26. Mai 2004 verwiesen. 10 Das klagende Land beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 317,43 Euro brutto = netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Land der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, weil der Vergütungsanspruch nicht am 24. Dezember 2002 wegen Erkrankung geendet habe. Sie sei keineswegs durchgängig krank gewesen, sodass insoweit der Lohnfortzahlungsanspruch von 42 Tagen nicht ausgeschöpft gewesen sei. Sie sei lediglich in folgenden Zeiten arbeitsunfähig gewesen: 13.11.2002 bis 20.11.2002, 25.11.2002 bis 27.11.2002, 02.12.2002 bis 04.12.2002, 09.12.2002 bis 11.12.2002, 16.12.2002 bis 18.12.2002, 06.01.2003 bis 08.01.2003, 13.01.2003 bis 15.01.2003, 20.01.2003 bis 22.01.2003, 27.01.2003 bis 29.01.2003, 03.02.2003 bis 05.02.2003, 10.02.2003 bis 12.02.2003 und 17.02.2003 bis 19.02.2003. Bei ihrer Erkrankung habe es sich nicht um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gehandelt. Es handele sich um dieselbe Krankheit, was allerdings nicht bedeute, dass eine fortlaufende Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Zeiten der Arbeitsfähigkeit hätten sich mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig abgewechselt. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 18. Juli 2003 als auch aus dem Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen Westfalen-Lippe vom 20. August 2003. Dies könne auch bestätigt werden durch ein Zeugnis der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin T. T1. , I. Straße 0, N. , und des Herrn Dr. med. X. , Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen Westfalen-Lippe, W.°°°°°Straße 0, N. . Demzufolge sei die Sechs-Wochen-Frist bezüglich der Entgeltfortzahlung nach den Tagen der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln. Mithin ende diese Frist mit Ablauf von 42 Arbeitsunfähigkeitstagen. Arbeitsunfähig sei sie jedoch nur an 41 Tagen gewesen. Die Sechs-Wochen-Frist sei folglich noch nicht abgelaufen gewesen, sodass ihr für den Zeitraum der Erkrankung ein Entgeltfortzahlungsanspruch zugestanden habe. 15 Die Beklagte hat eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin T1. vom 9. Juli 2003 für die Zeit vom 27. Februar 2003 bis zum 31. März 2003 und ein sozialmedizinisches Gutachten vom 20. August 2003 vorgelegt. In letzterem wird angeführt, dass die Beklagte angegeben habe, dass für den Lehrauftrag in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 von November 2002 bis Ende Februar 2003 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ihre Tätigkeit als selbstständige L habe sie in dieser Zeit Donnerstags und Freitags weiter ausgeübt. Das Gutachten kommt zu der Beurteilung, dass für die Beklagte wegen einer ausgeprägten Angststörung seit dem 6. Mai 2003 Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zuvor habe vom 13. November 2002 bis zum 19. Februar 2003 Arbeitsunfähigkeit wegen Depressivität (jeweils für drei Tage pro Woche) bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) und auf die aus der Gerichtsakte 4 K 1765/04 gefertigten Auszüge verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die als Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Dem klagenden Land steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung zu, wobei offen bleiben kann, ob sich der Anspruch unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrauftragsverhältnis ergibt, 19 vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6. Oktober 1994 -, 10 L 5100/91 - , Juris, 20 oder ob auf auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abzustellen ist. Denn jedenfalls fehlt es für die im Zeitraum vom 25. Dezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 an die Beklagte geleisteten Zahlungen an einem Rechtsgrund. 21 Ausweislich der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis eigener Art (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz NRW - HG -) begründenden Lehraufträge vom 5. März 2002 und 30. Juli 2002 besteht ein Anspruch auf Lehrvergütung nur, wenn die Lehrveranstaltung zustande kommt und in vollem Umfang stattfindet. Wird eine Lehrtätigkeit aus Gründen unterbrochen, die der Lehrbeauftragte zu vertreten hat, wird die anteilige Lehrvergütung nicht gezahlt. Dies gilt allerdings wiederum nicht für die Dauer von sechs Wochen im Fall einer Unterbrechung durch Erkrankung. 22 Dementsprechend ist der Rechtsgrund für die vom klagenden Land in der Zeit vom 25. Dezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 erbrachten Leistungen spätestens mit dem Ablauf des 24. Dezember 2002 entfallen, da die Beklagte auf Grund von Arbeitsunfähigkeit durchgängig ab dem 13. November 2002 - mithin für sechs Wochen - ihrer Lehrverpflichtung gegenüber der Musikhochschule für Musik nicht nachgekommen ist. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist auf diesen Fall nicht anwendbar, da die Beklagte als Lehrbeauftragte auf der Grundlage eines öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz gewesen ist, da der Lehrauftrag kein Dienstverhältnis begründet (§ 55 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbs. HG NRW). Auch lässt sich die diesbezüglich ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, soweit sich die Beklagte hierauf bezieht, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das zwischen der Musikhochschule und der Beklagten bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis eigener Art (§ 55 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbs. HG NRW) ist - anders als ein Arbeitnehmerverhältnis - dadurch geprägt, dass eine Dienstleistung höherer Art zwar nur für einen jeweils kurzen Zeitraum - je an zwei Tagen zu je zwei Stunden - zu erbringen war, die Lehrverpflichtung jedoch im Rahmen eines Unterrichtsdeputats - 4 Semesterwochenstunden - erfolgt. In der vorlesungsfreien Zeit bestand eine Lehrverpflichtung überhaupt nicht. Demnach können bei verständiger Auslegung des Lehrauftragsinhalts bezüglich der vorgesehenen Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall nicht nur die jeweiligen beiden Kalendertage, an denen der Lehrauftrag zu erteilen war, in die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist eingestellt werden. Hiervon geht selbst die Beklagte nicht aus, die jeweils auch den Dienstag, an dem sie nicht zu unterrichten hatte, in die Berechnung ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten einstellt. Entscheidend ist, dass die Beklagte der Hochschule während der Vorlesungszeit auf Grund von Krankheit über sechs Wochen nicht zur Erbringung ihres Lehrauftrags zur Verfügung stand. 23 Gegen die Höhe des Erstattungsbetrags hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Einwendungen geführt; dementsprechend wird diesbezüglich auf die Berechnung des Landesamtes in der Vergütungsmitteilung von Februar 2003 und im Klageschriftsatz vom 26. Mai 2004 verwiesen. 24 Der - erst mit Wirkung ab Klagezustellung - eingeklagte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB analog, wonach der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 26