OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 4368/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:0221.5K4368.03.00
2mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 12. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2003 verpflichtet, die entstehenden erforderlichen Kosten für die Malerarbeiten in der Wohnung der Klägerin entsprechend der Abschlussrechnung vom 20. Juni 2002 in voller Höhe zu übernehmen und die Übernahme der weiteren Kosten für die Arbeiten entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17. Dezember 2002 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 12. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2003 verpflichtet, die entstehenden erforderlichen Kosten für die Malerarbeiten in der Wohnung der Klägerin entsprechend der Abschlussrechnung vom 20. Juni 2002 in voller Höhe zu übernehmen und die Übernahme der weiteren Kosten für die Arbeiten entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17. Dezember 2002 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Frage, in welcher Höhe die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten (Malerarbeiten) aus Sozialhilfemitteln hat. Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist querschnittsgelähmt und auf die Nutzung eines Rollstuhles angewiesen; im streitgegenständlichen Zeitraum war sie in die Pflegestufe II eingestuft. Sie benötigt Hilfe zur Pflege und zur Führung ihres Haushaltes. Der Beklagte gewährte der Klägerin seit Jahren die entsprechenden Leistungen hierfür. Im Dezember 2001 ergab sich die Notwendigkeit eines Umzuges der Klägerin mit ihrer Familie. In der Folgezeit fanden beim Sozialamt des Beklagten mehrere Gespräche über die mit einem Wohnungswechsel im Zusammenhang stehenden Fragen statt. Es wurde festgestellt, dass eine für die Bedürfnisse der Klägerin behindertengerecht ausgebaute Wohnung im Stadtgebiet der Stadt Münster nicht verfügbar war. Ausgehend davon, dass es sinnvoll sei, dass die Klägerin wegen des von ihr im Umfeld ihrer bisherigen Wohnung aufgebauten sozialen Netzes in der Nähe ihres bisherigen Wohnumfeldes verbleiben würde, wurde schließlich vom Beklagten die Zustimmung zur Anmietung der (- von der Klägerin auch derzeit noch bewohnten -) Wohnung XStraße 00 in N. - I. erteilt. Der Beklagte erklärte sich ferner zur Übernahme der mit dem behindertengerechten Ausbau der Wohnung und dem Umzug der Klägerin in diese Wohnung entstehenden Kosten bereit: So erklärte der Beklagte durch Bescheid vom 5. März 2002 seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für einen Behindertenaufzug und dessen Einbau, der vorbereitenden Maßnahmen hierfür und der Kosten für eine behindertengerechte Küche; durch Bescheid vom 22. April 2002 erklärte der Beklagte sich zur Übernahme von weiteren Mehrkosten für die behindertengerechte Einrichtung der Küche bereit und durch weiteren Bescheid vom 22. April 2002 erklärte der Beklagte seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für die Renovierung der Wohnung in Höhe von insgesamt 2.515,17 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Höhe dieser Kosten ergab sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma, der der Auftrag anschließend erteilt wurde. Gegenstand dieses Kostenvoranschlages vom 25. März 2002 war die Fertigstellung von rund 293,80 qm Wandflächen, und zwar Grundanstrich, Tapezierung mit Raufasertapete und Anstrich dieser Tapete. Ausweislich eines weiteren Kostenvoranschlages einer anderen Firma belief sich der von dieser veranschlagte Betrag für die gleichen Arbeiten auf 4.551,84 EUR. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass bei der Besichtigung der Wohnung vor Abgabe des ersten Kostenvoranschlages eine Reihe von Arbeiten übersehen worden sei. Das vorgelegte Angebot der beauftragten Firma sei deshalb unvollständig gewesen. Diese habe jetzt unter dem 16. Mai 2002 ein weiteres Ergänzungsangebot für die noch zu fertigenden Arbeiten erstellt, dessen Summe sich auf 1.103,62 EUR belaufe. Die Klägerin beantragte, auch diese Kosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. In einem Vermerk in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten heißt es hierzu: „Antrag auf einmaligen Beihilfen vom 04.06.2002... Nachtrag zu Malerarbeiten (Keller) 1.103,62 EUR abgelehnt mit Schreiben vom 10.06.2002 ..." Ein solches Schreiben bzw. ein Bescheid ist der Klägerin allerdings unstreitig niemals zugegangen; in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist auch keine entsprechende Abschrift enthalten. Mit Rechnung vom 20. Juni 2002 berechnete die beauftragte Firma für die Malerarbeiten in der Wohnung der Klägerin insgesamt 3.673,71 EUR (inklusive Mehrwertsteuer); diese Rechnung führte sowohl die Arbeiten laut Kostenvoranschlag vom 25. März 2002 als auch den überwiegenden Anteil derjenigen Malerarbeiten, die in dem nachträglich vorgelegten Kostenvoranschlag vom 16. Mai 2002 enthalten waren, auf. Darüber hinaus reichte die Klägerin einen weiteren Kostenvoranschlag derselben Firma vom 17. Dezember 2002 über einen Betrag in Höhe von 1.157,56 EUR für die Behandlung von Wandflächen vor. Durch Bescheid vom 12. Februar 2003 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Renovierung in Höhe von 2.515,17 EUR. Diese Summe entsprach dem ersten vorgelegten Kostenvoranschlag und der durch Bescheid vom 24. April 2002 zugesagten Höhe der Kostenübernahme. Die Übernahme des darüber hinausgehenden Betrages der Abschlussrechnung sowie die Übernahme der Kosten, die in dem weiteren vorgelegten Kostenvoranschlag ausgewiesen waren, lehnte der Beklagte ab. Hiergegen legte die Klägerin am 12. März 2003 Widerspruch ein; eine nähere Begründung dieses Widerspruches erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass die geltend gemachten Mehrkosten nicht von der ursprünglichen Kostenzusage erfasst gewesen seien und deshalb nicht übernommen werden könnten. Daraufhin hat die Klägerin am 8. Oktober 2003 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass die von der ursprünglichen Kostenzusage des Beklagten nicht erfassten Kosten durch zwingend erforderliche Malerarbeiten verursacht worden seien, die insgesamt für die Durchführung des Umzuges, welchem der Beklagte zugestimmt habe, unerlässlich gewesen seien. Dass diese Arbeiten zwingend erforderlich gewesen seien ergebe sich aus der Art dieser Arbeiten selbst, ohne dass es hierfür eines besonderen Beleges bedürfe. Angesichts dessen sei der Umstand, dass die weiteren Kosten von der ursprünglichen Kostenzusage nicht erfasst gewesen seien, ohne Belang. Da die gesamten Arbeiten zwingend notwendig gewesen seien und sie, die Klägerin selbst, zur Durchführung dieser Arbeiten nicht im Stande gewesen sei, habe keine andere Möglichkeit bestanden, als die Arbeiten von einer Malerfirma durchführen zu lassen. Ohne die erfolgten Arbeiten sei die Wohnung nicht bewohnbar gewesen; das gelte insbesondere für die Arbeiten im Kellergeschoss, da sich dort ebenfalls Wohn- bzw. Schlafräume der Klägerin befänden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 zu verpflichten, die entstehenden erforderlichen Kosten für die Malerarbeiten in der Wohnung der Klägerin entsprechend der Abschlussrechnung vom 20. Juni 2002 in voller Höhe zu übernehmen und die Übernahme der weiteren Kosten für die Arbeiten entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17. Dezember 2002 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3 zum vorliegenden Verfahren sowie Beiakte Heft 2 zum Verfahren 5 K 5665/03) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Renovierungskosten in voller Höhe aus Sozialhilfemitteln; soweit der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten durch den angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2003 abgelehnt hat, ist dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit der geltend gemachte Anspruch den Kindern der Klägerin zukommt, legt das Gericht die Klage dahingehend aus, dass sie von der Klägerin auch namens ihrer Kinder als deren gesetzliche Vertreterin erhoben worden ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der beantragten Renovierungskosten findet seine Rechtsgrundlage in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden und deshalb vorliegend einschlägigen Vorschriften der §§ 11, 12 und 21 Abs. 1 bzw. Abs. 1 a) Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u. a. die Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Renovierung aus Anlass des Einzuges in eine Wohnung können entweder als Kosten der Unterkunft in diesem Sinne oder als Kosten der Instandhaltung der Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 1 a) Nr. 5 BSHG angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist es allerdings nach gefestigter Rechtsprechung, dass der Hilfeempfänger seinerseits verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen; diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Gemäß § 2 des vorgelegten, in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Mietvertrages zwischen der Klägerin und ihrem Vermieter vom 10. Januar 2002 ist die Klägerin verpflichtet, bei Einzug in die Wohnung alle anfallenden Malerarbeiten zu tragen. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Hilfeleistung, nämlich das Bestehen eines auf die Renovierung aus Anlass des Einzuges in die Wohnung gerichteten Bedarfes, - unstreitig - erfüllt. Dem hat der Beklagte auch durch die Bewilligung von Leistungen bereits Rechnung getragen. Allerdings ist der bestehende Renovierungsbedarf mit den bewilligten Leistungen noch nicht abschließend gedeckt worden. Wie sich aus den von der Klägerin beim Beklagten vorgelegten weiteren Kostenvoranschlägen vom 16. Mai 2002 und vom 17. Dezember 2002 ergibt, waren vielmehr bei Erstellung des ersten Kostenvoranschlages verschiedene Arbeiten zunächst unberücksichtigt geblieben. Die Durchführung dieser Arbeiten ist jedoch ebenfalls erforderlich, um den auf Einzugsrenovierung gerichteten Bedarf der Klägerin vollständig decken zu können. Es ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Kostenvoranschlägen, dass die aufgeführten entsprechenden Arbeiten auch tatsächlich notwendig waren, um die Wohnung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Denn es handelt sich lediglich um die Ausführung solcher Arbeiten, die als Grundvoraussetzung dafür anzusehen sind, dass ein Raum zum Wohnen geeignet ist, nämlich um das Vorbereiten von Wand-, Boden - und Deckenflächen sowie von Heizkörperrohren und Aufzugtüren für den Anstrich und um den Anstrich selbst. Dass diese Arbeiten erforderlich sind und nicht etwa eine überflüssige und entbehrliche Verschönerungsmaßnahme darstellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass es sich um im Keller gelegene Räume handelt, weil nämlich auch die im Keller gelegenen Räume als Wohn- und Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch die für die Arbeiten angesetzten Kosten selbst sind angemessen; das ergibt sich schon daraus, dass der für sämtliche Arbeiten insgesamt zu entrichtende Betrag die Kosten, die von einer anderen Firma für lediglich einen Teilbereich der Arbeiten veranschlagt worden sind, nicht nennenswert übersteigt. Die Klägerin ist auch - unstreitig - nicht in der Lage, die Kosten mit eigenen Mitteln zu tragen oder die entsprechenden Arbeiten selbst auszuführen; insoweit ist lediglich ergänzend klarzustellen, dass die Klägerin auch nicht auf die Hilfe Anderer verwiesen werden kann, weil ihr eine entsprechende Hilfemöglichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 BSHG greift der Nachrang der Sozialhilfe hinsichtlich der Hilfe durch Andere nur dann, wenn der Hilfesuchende die zur Abwendung der Notlage erforderliche Hilfe erhält, diese also tatsächlich bereitsteht. Das bedeutet, dass der Hilfeleistungsanspruch nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen ist, wenn eine Hilfeleistung durch Andere, insbesondere nahe Angehörige - aus welchen Gründen auch immer - für den Hilfesuchenden tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juli 1992 - 5 K 617/92 - m. w. N.; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 5 L 1537/99 -. Es ist nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht behauptet worden, dass die Klägerin eine entsprechende Hilfe durch Angehörige oder Bekannte erhalten würde. Der Klägerin kann auch nicht etwa die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BSHG entgegen gehalten werden. Denn die Klägerin hat ihren Bedarf umgehend beim Beklagten bekannt gegeben. Dabei spricht vieles dafür, dass es insoweit ohnehin ausreichend ist, dem Sozialhilfeträger den beabsichtigten Umzug und die Notwendigkeit einer Einzugsrenovierung bekannt zu geben, ohne dass es erforderlich ist, auch die voraussichtlich notwendigen Arbeiten und die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten vorab detailliert mitzuteilen. Die Klägerin hat aber gerade dieses darüber hinaus auch getan, indem sie jeweils die Kostenvoranschläge der die Arbeiten ausführenden Firma umgehend dem Beklagten übermittelt hat. Dem Anspruch steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Bedarf - jedenfalls teilweise - mittlerweile dadurch gedeckt hat, dass sie die erforderlichen Arbeiten hat durchführen lassen. Allerdings dient Sozialhilfe grundsätzlich dazu, eine gegenwärtige Notlage des Hilfesuchenden zu beseitigen. Sie kann daher grundsätzlich nicht in Ansehung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfeleistung nicht mehr besteht. Aus diesem Grunde verbietet sich regelmäßig eine Hilfe für die Vergangenheit, denn andernfalls würde die Bedarfsdeckung in eine Entschädigung verfälscht. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Stadt Aller, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433. Wenn unaufschiebbarer Bedarf eines Hilfesuchenden gedeckt werden muss und dieser Bedarf dem Sozialamt zur Kenntnis gegeben worden ist, ist es nach Bekanntgabe des Bedarfs dem Hilfesuchenden aber gestattet, den unaufschiebbaren Bedarf entweder selbst zu decken oder durch Dritte decken zu lassen, ohne die Entscheidung des Sozialamtes abwarten zu müssen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Ausnahme vom Erfordernis des noch fortbestehenden Bedarfs in eiligen Fällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruches des Hilfebedürftigen auf Fürsorge willen zugelassen wird, wenn der Hilfesuchende seine Obliegenheit erfüllt hat, das Sozialamt darüber zu informieren, dass ein solcher aus seiner Sicht unaufschiebbarer Bedarf gedeckt werden muss. Vgl. BverwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.97 -, FEVS 43, 59, und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138. Ausgehend hiervon durfte die Klägerin ihren unaufschiebbaren Bedarf hinsichtlich der Einzugsrenovierung decken. Dieser Bedarf ist offenkundig unaufschiebbar gewesen ist, weil es unzumutbar ist, in Räumen zu wohnen, in welchen teilweise oder vollständig die Anstriche an Decken, Wänden und Fußboden sowie Heizungsrohren fehlen. Die Klägerin konnte auch nicht mit dem Einzug in die neue Wohnung länger warten, da nach Kündigung eine Wohnung fristgerecht geräumt werden muss und überdies durch einen längeren Verbleib in der bisherigen Wohnung wegen der erforderlichen Mietzahlungen zusätzliche Kosten entstanden wären. Zu Unrecht hält der Beklagte schließlich der Klägerin entgegen, dass er für die weiteren geltend gemachten Kosten nicht seine vorherige Zustimmung erteilt habe. Ein Erfordernis einer solchen vorherigen Zustimmung besteht nicht. Der Beklagte hatte der Anmietung der Wohnung und dem Umzug der Klägerin - in Ansehung der erheblichen Kosten, die für den behindertengerechten Ausbau und die Renovierung dieser Wohnung zu erwarten waren - zugestimmt. Diese Zustimmung ist ausreichend; im Einzelnen hat dann nur mehr eine Prüfung des Beklagten dahingehend zu erfolgen, ob der als Folge dieses Umzuges geltend gemachte Bedarf tatsächlich besteht, also die jeweiligen Arbeiten notwendig sind, und ob die dadurch entstehenden Kosten angemessen sind. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, hinsichtlich der hier im Streit stehenden Renovierungsarbeiten zu bejahen. Der Übernahme der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten für die Renovierung ihrer Wohnung steht schließlich auch nicht etwa eine bereits erfolgte bestandskräftige Ablehnung entgegen, weil eine solche - vom Beklagten im Übrigen auch selbst nicht behauptete - nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (- entgegen einem darin befindlichen entsprechenden Vermerk -) nicht feststellbar ist. Die erteilte Zustimmung des Beklagten kann auch nicht etwa dahingehend ausgelegt werden, dass damit gleichzeitig die Übernahme weiterer Kosten für Renovierungsarbeiten abgelehnt werden sollte; eine derartige Auslegung findet im Wortlaut der erteilten Zustimmung keine Stütze. Der Beklagte hat vielmehr über die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten für Renovierungsarbeiten erstmals mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid entschieden. Nach alledem sind die geltend gemachten Kosten vom Beklagten in voller Höhe zu übernehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).