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Urteil

2 K 1926/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:0206.2K1926.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Flurstücks 1 in der Flur 2 der Gemarkung Münster, das mit dem Reihenhaus Xstraße 1 bebaut ist. An die südliche Schmalseite dieses Grundstücks grenzt mit seiner nördlichen Längsseite das Flurstück 3 an, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Es ist straßenseitig mit dem Reihenendhaus Xstraße 2 und an der nördlichen Längsseite zunächst mit einem Carport und mit einem Abstand von 1,90 m dahinter - südlich des Grundstücks der Klägerinnen - mit einer handelsüblichen Gartenholzhütte bebaut, die als Abstellraum genutzt wird. Die Grundmaße dieser Hütte betragen 2,90 m x 2,60 m, die Firsthöhe 2,70 m, die Traufenhöhe 2,10 m. Der Abstand der Längsseite zur Grenze beträgt 30 cm. Die grenzständige Längsseite des Carports misst 6,05 m. Das Gelände fällt zum Garten der Klägerinnen leicht ab. Ihre Rasenfläche liegt etwa 65 cm tiefer als das Gelände, auf dem die Hütte steht. Auf dem Grundstück der Klägerinnen steht an der Grenze eine kleine Mauer und ein Maschendrahtzaun. Im August/September 2003 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den Beklagten auf die Errichtung des Gartenhauses hin und forderte ihn auf, dagegen einzuschreiten, weil es vom Grundstück der Klägerinnen gemessen eine Höhe von 3,45 m habe, somit das zulässige Maß überschreite und eine erhebliche Verschattung bewirke. Es stehe auf einer vom Bauherren durchgeführten Aufschüttung. Der daraufhin angesprochene Beigeladene teilte dem Beklagten mit, der Höhenunterschied sei dadurch entstanden, dass die Nachbargrundstücke, auch das Grundstück der Klägerinnen, vor ca. 40 Jahren zum Zwecke der Bebauung abgegraben worden seien. Der Beklagte lehnte den Antrag auf ordnungsrechtliches Einschreiten durch Bescheid vom 20. Januar 2004 ab. Zur Begründung führte er aus: „Zwar verstößt die bauliche Anlage gegen Vorschriften des materiellen Baurechts, hier § 6 Abs. 11 BauO NRW, diese Verstöße rechtfertigen jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen kein bauordnungsrechtliches Einschreiten. Wie bereits mitgeteilt, beträgt die Überschreitung der zulässigen Grundfläche nach meinen Feststellungen lediglich 0,04 m². Auf Grund dieser äußerst geringfügigen Überschreitung wäre es unverhältnismäßig, die Beseitigung der baulichen Anlage zu fordern. Entsprechend § 6 Abs. 11, Satz 3 BauO NRW muss eine bauliche Anlage entweder an der Grenze oder mind. 1,00 m von der Grenze entfernt errichtet werden. Die Holzhütte wurde abweichend hiervon in einem Abstand von 0,30 m erstellt. Dieser Abstand wurde gewählt, um die vorhandene Begrünung zu schonen. Dieser Streifen kann auch auf Grund der Dimensionierung der Hütte gereinigt werden, so dass kein „Schmutzstreifen" entsteht. ... Die bauliche Anlage verstößt jedoch nicht gegen die nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässige Höhe. Zulässig ist eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m. Die festgestellte Firsthöhe beträgt jedoch lediglich 2,70 m. Die mittlere Höhe, ausgehend von einer Traufhöhe von 2,10 m beträgt 2,40 m. Maßgeblich ist hier die Geländehöhe des Baugrundstücks (VGH Baden-Württemberg 30.10.1995 - 3 S 2418/95 (BRS 57, Nr. 142). Von Ihnen wurde angeführt, dass die bauliche Anlage auf einer Aufschüttung steht. Nach meinen örtlichen Feststellungen wurde eine solche Aufschüttung nicht vorgenommen. Es wurde vielmehr eine geringfügige Abgrabung durchgeführt (ca. 2 Treppenstufen) um die zulässige Höhe der baulichen Anlage zu reduzieren und somit Rücksicht auf das benachbarte Grundstück zu nehmen. Nach Aussage des Grundstückseigentümers wurde auch nicht in der Vergangenheit das Grundstück aufgefüllt. Vielmehr sei das Grundstücksniveau im Bereich des Grundstücks Ihrer Mandantinnen zum Zwecke der Bebaubarkeit dahingehend verändert worden, dass die natürliche Geländehöhe reduziert wurde. Hierfür spricht auch, dass das Geländeniveau der Grundstücke Xstr. 2, 3, 4 und auch 5 gleich ist. Daneben unterstreicht die vorhandene Nutzung der Keller als Garagen sowie die hohen Treppenaufgänge zu den vorgenannten Grundstücken diese Aussage. Das Grundstück Xstr. 2 liegt nicht im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, so dass das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung (§ 34 Baugesetzbuch, BauGB) zu beurteilen ist. Diese entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Gem. § 34 Abs. 2 BauGB ist damit die BauNVO anzuwenden. Gem. § 15 Abs. 1 BauNVO sind Anlagen nach § 2 - 14 der BauNVO unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Bei der „Holzhütte" handelt es sich um eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO die in ihrem Nutzungszweck als Abstellraum dem Grundstück dient und damit der Eigenart des Baugebietes nicht widerspricht. Die bauliche Anlage ist auch nicht unzumutbar und entspricht damit dem Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO. Abstellräume sind grundsätzlich an der Grenze zulässig. Dass durch die Errichtung der baulichen Anlage eine Verschattung eintritt, ist unabdingbar. Diese erfolgt jedoch nicht in einem Rahmen, der als rücksichtslos zu bewerten ist. Eine solche Rücksichtslosigkeit liegt erst dann vor, wenn und soweit die Nutzung des Grundstücks Ihrer Mandantinnen durch die Errichtung der baulichen Anlage unzumutbar beeinträchtigt ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.1984 - BRS 42, Nr. 184 -). Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung wird durch die bauliche Anlage nicht verursacht. Ihr Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten ist daher nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit abzulehnen." Zur Begründung ihres Widerspruchs beriefen sich die Klägerinnen zusätzlich darauf, dass die Holzhütte 30 cm von der Grenze entfernt stehe. Solche Schmutzecken sollten nach den Regelungen des Abstandsrechts gerade vermieden werden. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2004 als unbegründet zurück. Sie führte ergänzend aus: „Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Einschreitensverpflichtung auch im Baurecht nur bei einer besonderen Gefahrenintensität besteht (vgl. Urteil vom 18.08.1960 - I C 42/58 - in Baurechtssammlung (BRS) 12, Nr. B 5). Nach der von Lehre und Literatur entwickelten Schädlichkeitstheorie besteht eine Eingriffsverpflichtung nur dann, wenn die Verletzung eines besonders wichtigen Rechtsgutes (zum Beispiel: Gesundheit, Freiheit) oder ein erheblicher Schaden droht oder eine Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz (GG) im Vergleich zu anderen ähnlichen Fällen zu einem Einschreiten zwingt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Ihre Mandantinnen können keinen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten geltend machen. ... Dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschriften des Baurechtes werden durch das in Rede stehende Vorhaben zwar, aber nur geringfügig verletzt. ... Die dargelegte Abweichung von dem in § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW vorgegebenen Maß um 0,04 m² ist so geringfügig, dass ein Einschreiten durch die Stadt Münster nicht geboten ist. ... Soweit Sie in Ihrer Widerspruchsbegründung vortragen, dass auf Grund des an der Grenze verbleibenden Streifens von 30 cm die Entfernung des Gebäudes angezeigt sei, kann ich dem nicht zustimmen. ... Der Bauherr ist gerade aus Rücksicht auf die vorhandene Begrünung von der Grenze abgerückt, allerdings nur so weit, dass es ihm auf Grund der Größe der Hütte und der Besonderheit der Örtlichkeit jederzeit möglich ist, den verbleibenden Bereich zwischen Hütte und Grenze sauber zu halten. Die Entwicklung eines Schmutzstreifens ist somit nicht zu erwarten, so dass der angestrebten Ordnungsfunktion genüge getan ist. Das in Rede stehende Gebäude ist damit nicht geeignet, die drohende Verletzung eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder den drohenden Eintritt eines erheblichen Schadens, welche zu einem Einschreiten zwingen würde (s.o.) zu begründen. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster hat damit sein Ermessen zu Recht dahingehend ausgeübt, hier nicht einzuschreiten. Auch für das Einschreiten im Wege der Gleichbehandlung nach Artikel 3 (GG) liegen die Voraussetzungen nicht vor." Die Klägerinnen haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 20. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 3. Juni 2004 zu verpflichten, ordnungsrechtlich gegen die Errichtung einer als Abstellraum genutzten Holzhütte auf dem Grundstück Xstraße 2 an der Grenze zum Grundstück Xstraße 1 in Münster einzuschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die strittige Holzhütte. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Sach- und Rechtslage wird in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2004 umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Auch die Ermessensausübung und deren Begründung sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die im Widerspruchsbescheid dargelegte Unterscheidung nach dem Grad der Gefährdung oder der Schädigung und nach der Wichtigkeit des jeweiligen Rechtsgutes. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerinnen und insbesondere ihre Behauptung, der Beigeladene habe eine Aufschüttung vorgenommen, zu unsubstantiiert, als dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entstehen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.