Urteil
1 K 628/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0110.1K628.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Klägerin aus Anlass einer Rechtsberatung in Rechnung gestellt wurden. 3 Bei der Kommunalwahl 2004 erzielte die Christlich Demokratische Union im Rat der Gemeinde Nordkirchen 14 Sitze. Die weiteren im Rat vertretenen Parteien und Gruppierungen, das sind die Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Bündnis 90/die Grünen und die Freie Demokratische Partei sowie die Klägerin, erzielten zusammen ebenfalls 14 Sitze. Davon erreichte die Klägerin drei Gemeinderatssitze. 4 Im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse im Rat erwogen die neben der Christlich Demokratischen Union vertretenen Fraktionen, dauerhaft zu kooperieren. Die Möglichkeit wurde erörtert, dass sie für die Wahl der Ausschussmitglieder Wahlvorschläge gemeinsam aufstellten. Wegen der rechtlichen Möglichkeit einer Gruppenbildung und gemeinsamer Vorschläge für die Wahl der Ausschussmitglieder vertraten die Fraktion der Christlich Demokratische Union einerseits und die übrigen Fraktionen andererseits unterschiedliche Auffassungen. In ihrer Fraktionssitzung vom 25. Oktober 2004 kam die Fraktion der Christlich Demokratischen Union zu dem Beratungsergebnis, dass nach ihrer Auffassung im Rat der Gemeinde Bündnisse möglich seien. Um rechtlich unbedenklich zu sein, müssten sie aber nach ihrer Auffassung in eine längerfristige Zusammenarbeit münden. Über die Ergebnisse der Fraktionssitzung berichteten die Ruhr - Nachrichten" in ihrer Ausgabe vom 27. Oktober 2004. 5 Am 27. Oktober 2004 beauftragte die Klägerin ihren - jetzigen - Prozessbevollmächtigten zu einer rechtlichen Stellungnahme zu der Frage, ob ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Bildung der Ausschüsse des Rates der Gemeinde Nordkirchen zulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte beriet die Klägerin mündlich. Mit Schreiben vom 3. November 2004 bestätigte er schriftlich den Inhalt der mündlichen Beratung. Unter dem 6. Dezember 2004 berechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 192,04 EUR. 6 Unter dem 27. Dezember 2004 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Bitte, diese zu begleichen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin habe die ihr entstanden Beratungskosten aus der ihr nach § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW gewährten Aufwendungspauschale zu bestreiten. 7 Unter dem 13. Februar 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung der entstandenen Kosten ihres Bevollmächtigten. Sie verwies auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -. Den damit nach seiner Auffassung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er an, dass die von dieser Rechtsprechung angenommene Voraussetzung einer zuvor im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits ausgetragenen Auseinandersetzung nicht vorgelegen habe. 8 Die Klägerin hat am 14. April 2005 Klage erhoben. 9 Sie trägt vor, 10 sie mache keinen Anspruch auf eine Fraktionszuwendung nach § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung geltend. Unabhängig von den Fraktionszuwendungen habe sie wegen der Kosten, die in einem Organstreitverfahren entstehen, einen öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruch, weil sie im Interesse der Körperschaft tätig geworden sei. Die Aufwendungen seien nicht durch einen (Geschäftsführungs- )Bedarf der Klägerin entstanden, der regelmäßig anfalle. Die anwaltliche Beratung sei notwendig geworden, um sich, aber auch die eine andere Auffassung vertretene Fraktion der Christlich Demokratischen Union zu überzeugen und dadurch ein gerichtliches Kommunalstreitverfahren zu verhindern. Weil sie mit der Vorgehensweise der Klägerin und der mit ihr kooperierenden Fraktionen nicht einverstanden gewesen sei, sei die Fraktion der Christlich Demokratischen Union an die Kommunalaufsicht herangetreten. Ab November 2004 erschienene Presseberichte belegten, dass keinesfalls Einvernehmen bestanden habe. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 zu verpflichten, der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 192, 04 Euro zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er tritt dem Begehren in der Sache entgegen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Das Gericht lässt dahingestellt, ob die Klägerin die Klage zu Recht gegen den Bürgermeister der Gemeinde gerichtet hat oder ob das Rubrum dahin zu berichtigen sein könnte, dass Beklagter der durch den Bürgermeister vertretene Rat der Gemeinde ist, obwohl die Klägerin in einem Innenrechtsstreit geltend macht, dass ihr ein gesetzlicher Anspruch zukomme, über dessen Erfüllung der Rat der Gemeinde nicht konstitutiv zu entscheiden habe. 19 I. Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung bzw. Erstattung oder auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 192,04 EUR. 20 Das Gericht kann weiterhin offen lassen, ob die § 30 Abs. 7 S. 6 Gemeindeordnung NRW in der Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 1979 (GV. NRS. S. 408) berücksichtigende Rechtsprechung zu einem nach gerichtlichen und außergerichtlichen Organstreitverfahren möglichen Kostenerstattungsanspruch kommunaler Funktionsträger fortgeführt werden kann, 21 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, z. B. OVGE 42 S. 214 = NWVBl. 1992 S. 163 = NVwZ-RR 1993 S. 263 = DVBl. 1992 S. 444; Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1187/89 -, teilweise abgedruckt in NWVBl. 1992 S. 167 = NVwZ-RR 1993 S. 266 22 nachdem mit dem Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270) § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (damals § 30 c Abs. 3 Gemeindeordnung NRW) in Kraft getreten ist und das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden hat, dass nach dieser Vorschrift eine Vollkostenerstattung wegen der Kosten der Geschäftsführung gesetzlich nicht vorgesehen ist. 23 OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003 S. 309 = NVwZ-RR 2003 S. 376 = DÖV 2003 S. 416 24 Es kann auch offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch durch die Zahlung der Fraktionspauschale erfüllt ist, wenn die Klägerin die Pauschale nicht allein wegen der Aufwendungen für ihre Geschäftsführung, sondern nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Nordkirchen auch als Ausgleich für Aufwendungen erhält, die infolge einer komunalpolitischen Weiterbildung entstehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind diese Rechtsfragen nicht erheblich. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht gegeben. 25 1. Sollte der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nunmehr allein nach § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW zu beurteilen sein, wäre er nicht gegeben, weil nach dieser Vorschrift der Aufwand der Fraktion nicht zwingend spitz abzurechnen ist, die Klägerin aus dieser Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Vollkostenerstattung hat 26 OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003 S. 309 = NVwZ-RR 2003 S. 376 = DÖV 2003 S. 416 27 und sie nicht außerprozessual von ihrem (Antrags-)Recht als Fraktion des Gemeinderats Gebrauch gemacht hat, eine Ermessensentscheidung des Rates der Gemeinde Nordkirchen herbeizuführen, auf deren Grundlage der Beklagte eine andere, über § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung hinausgehende Zuwendungen hätte leisten können. 28 2. Sollte ein über die Fraktionszuwendungen nach § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW hinausgehender gesetzlicher Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung bestehen können, liegen in dem vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor. 29 Der öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch besteht nicht grenzenlos. Da die Klägerin Innenrechtsbefugnisse nicht um ihrer selbst willen, sondern im Fremdinteresse der Gemeinde ausübt, ist sie bei deren Durchsetzung zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der Gemeinde verpflichtet. Handelt sie dieser Pflicht zuwider, indem sie eine auch nur außergerichtliche Auseinandersetzung ohne vernünftigen Anlass führt, kann sie die ihr entstandenen Aufwendungen nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersetzt verlangen. Ein Erstattungsanspruch findet danach seine Grenze nicht erst in einer mutwilligen Kostenverursachung oder Auseinandersetzung. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erst bei Überschreiten dieser Grenze beeinträchtigt; sie hat beispielhafte Bedeutung und ist damit nicht abschließend. Wann die Obliegenheit zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der Gemeinde beeinträchtigt ist, ist vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 - zu I. 2. d, z. B. OVGE 42 S. 214, 222 f. = NWVBl. 1992 S. 163 = NVwZ-RR 1993 S. 263 = DVBl. 1992 S. 444; Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1187/89 - zu 2. d., insoweit in NWVBl. 1992 S. 167 = NVwZ-RR 1993 S. 266 nicht abgedruckt. 31 Die Klägerin macht geltend, mit der Rechtsberatung das Ziel verfolgt zu haben, sich selbst, aber auch die Fraktion der Christlich Demokratischen Union von der Zulässigkeit einer Kooperation und fraktionsübergreifender Wahlvorschläge zu überzeugen und dadurch ein gerichtliches Kommunalstreitverfahren zu verhindern. Bei Anwendung der o. a. Vorgaben hat die Klägerin damit wegen der Verursachung der Beratungskosten keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen der Gemeinde genommen. 32 Wegen der Kosten eines Organstreits kann das Ziel, sich selbst der Rechtslage zu vergewissern, den Kostenerstattungsanspruch nicht begründen. Die Information zur Bildung der eigenen Meinung beinhaltet im Ansatz keine Frage eines Organstreits, solange eine außergerichtliche Auseinandersetzung noch nicht hinreichend fortgeschritten ist. Wenn die Klägerin mit der rechtlichen Stellungnahme aber auch das Ziel verfolgte, auf die Meinungsbildung der konkurrierenden Ratsfraktion der Christlich Demokratischen Union Einfluss zu nehmen, waren die Aufwendungen am Tag der Auftragserteilung, dem 27. Oktober 2004, für das Bestreiten einer außergerichtlichen Auseinandersetzung nicht (mehr) notwendig. Die Fraktion der Christlich Demokratischen Union hatte am 25. Oktober 2004 beschlossen und damit zugestimmt, dass Bündnisse der anderen Ratsfraktionen möglich seien. Diese Sichtweise der Fraktion der Christlich Demokratischen Union muss der Klägerin auch bekannt gewesen sein. Wenn sie nicht bereits anderweitig über das Meinungsbild der Christlich Demokratischen Union informiert war, konnte sie die Sachlage der am Morgen des 27. Oktober 2004 erschienen Ausgabe der Ruhr - Nachrichten" entnehmen. Bei einer solchen, zumindest offenen politischen Situation eine kostenverursachende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, beinhaltet keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen der Gemeinde, die auch die Klägerin wahrnimmt. Der Rechtsrat mag für die Klägerin nützlich gewesen sein, die Notwendigkeit" einer anwaltlichen Beratung zur Bestreitung einer außergerichtlichen Auseinandersetzung ist nicht daraus herzuleiten. 33 Die weiterhin angeführten Umstände können ebenfalls nicht rechtfertigen, dass die Klägerin am 27. Oktober 2004 den Geschäftsbesorgungsauftrag für eine anwaltliche Beratung erteilte. Sie können die Entscheidung der Klägerin, den Auftrag zu erteilen, nicht beeinflusst haben. Sie folgen der Auftragserteilung zeitlich nach. 34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der Berufung sind dem Gericht nicht ersichtlich. Die möglichen grundsätzlichen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. 36