Urteil
4 K 946/00
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:1115.4K946.00.00
35mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen werden der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. Januar 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. März 2000 aufgehoben. 3. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.854,25 EUR zu zahlen. 4. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist bezüglich Nr. 3 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der verheiratete Kläger ist Beamter des beklagten Landes der Besoldungsgruppe A 16. Er hat drei Kinder. Seine Ehefrau ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Für seinen Sohn D wurden dem Kläger für die Zeit von September 1999 bis einschließlich Juli 2000, für seinen Sohn N für die Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich Juni 2003 kein Kindergeld und kein kinderbezogener Familienzuschlag gewährt. 3 Am 14. Januar 2000 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) eine Erhöhung der familienbezogenen Bestandteile im Ortszuschlag ab dem dritten Kind. Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers ab. Den am 29. Februar 2000 eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2000 mit der Begründung zurück, für die Jahre 1999 und 2000 sei der Erhöhungsbetrag gesetzlich festgelegt worden. Inwieweit der Gesetzgeber bei der Berechnung des Erhöhungsbetrags für die Jahre 1999 und 2000 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt habe, unterliege nicht der Überprüfung durch das Landesamt. 4 Am 16. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die den Bescheiden des Landesamtes zugrundeliegenden Rechtsvorschriften seien verfassungswidrig, da sie dem Wortlaut und dem Sinn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widersprächen. Eine Erhöhung um ca. 121,86 DM werde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. 5 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als das beklagte Land dem Kläger in der mündlichen Verhandlung für das Jahr 2000 einen Betrag von 395,65 DM und für das Jahr 2001 einen Betrag von 952,20 DM, insgesamt mithin 689,14 EUR bewilligt hat. 6 Der Kläger beantragt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht für erledigt erklärt worden ist, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. Januar 2000 und dessen Widerspruchsbescheids vom 17. März 2000 zu verpflichten, ihm erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile im Ortszuschlag ab dem dritten Kind für die Jahre 2000 bis 2004 zu bewilligen. 8 Das beklagte Land beantragt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht für erledigt erklärt worden ist, 9 die Klage abzuweisen. 10 Unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist das beklagte Land darauf, dass es auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - bei seiner ablehnenden Haltung verbleibe. Der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie mit den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder berücksichtigt. Im Durchschnitt werde der Richtwert von 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht. Auf eine vom Gericht erstellte Berechnung hat das beklagte Land erwidert, auf Grund einer exemplarischen Überprüfung ergäben sich für die Jahre 2000 und 2001 geringere Werte; auf den diesbezüglichen Schriftsatz nebst Anlagen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. September 2005 wird Bezug genommen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 14 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Dem sich aus § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - i. V. m. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums von 2000 bis 2004 entsprochen. Es wäre eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, für jedes Besoldungsjahr erneut die Durchführung eines Vorverfahrens zu verlangen, nachdem das beklagte Land eindeutig erklärt hat, dass es den Anspruch des Klägers für unberechtigt hält. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374. 16 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtliche höhere Besoldung für die Jahre 2000 bis 2004. 17 Gegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung sind die Jahre 2000 bis 2004. Ansprüche auf Grund der normersetzenden Interimsregelung können nur jahresweise geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der für das Gericht verbindlichen Vollstreckungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, wonach ausweislich der Entscheidungsgründe zu C III 2 von jährlichen Bezügen ausgegangen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich sein Begehren für das Jahr 2000 und die Jahre 2002 und 2003 auf die Zeiträume bezieht, in dem drei Kinder berücksichtigungsfähig waren. 18 Dem Kläger steht über den in der mündlichen Verhandlung bereits vom beklagten Land bewilligten Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 689,14 EUR hinaus ein Anspruch auf höhere Besoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von netto insgesamt 1.854,25 EUR zu. Denn für diese Jahre lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze. 19 Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzu kommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen. Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 ff. 21 Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31. Dezember 1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1. Januar 2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24. November 1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer gesetzesreformatorischen Judikatur" ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416. 23 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen. 24 BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. 25 Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. 26 Die genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. 28 Sie besteht auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum von 2000 bis 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt. Denn die Anordnung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte würde erst dann entfallen, wenn der Gesetzgeber die Besoldung entsprechend den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Maßstäben geregelt hätte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, 29 vgl. zum Obigen VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 und 11 K 4994/03 -, Juris. 30 Diese Befugnis der Verwaltungsgerichte gilt damit solange, wie es der Gesetzgeber - wie bisher - unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird, 31 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -, Juris, unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil des BVerwG. 32 Unter Bindung an die Gründe zu C.III.3. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (aaO.), wie sie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (aaO.) gefordert hat, ergibt sich folgender Rechengang: 33 Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z. B. eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 9 v. H. (vgl. §§ 4 und 8 Kirchensteuergesetz NRW i. V. m. den entsprechenden Kirchensteuerbeschlüssen vom 3. August 2001 (BStBl. I, S. 626) und vom 4. März 2003 (BStBl. I, S. 233)). Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern. 34 Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 zugrunde zu legen. Eine allgemeine Stellenzulage fiel nicht an. Einmalzahlungen wurden angesetzt. Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. Es war deshalb nur der entsprechende halbe Familienzuschlag der Stufe 1 (vgl. § 40 Abs. 4 BBesG i.V.m. Anlage 5 zum BBesG) rechnerisch beim Einkommen des Klägers anzusetzen, 35 vgl. aber unter Ansatz des vollen Familienzuschlags VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, Juris. 36 Die jährlichen Sonderzuwendungen errechneten sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238 zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 16 Februar 2002 I 686) mit gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (für 2000: 89,79%, für 2001: 88,21 %, für 2002: 86,31 %). Für die Jahre 2003 und 2004 beruht die Sonderzahlung auf dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696). Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabellen und des Steuerberechnungsprogramms des Bundesministeriums der Finanzen (www.abgabenrechner.de) berechnet. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde. 37 Für das Jahresgrundgehalt der Endstufe zur Besoldungsgruppe A 16 ergeben sich damit folgende Werte: 38 Hinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen sich Tabellen nicht ins Netz stellen. 39 Für den Familienzuschlag - jeweils unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 4 BBesG - ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung: 40 Hinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen sich Tabellen nicht ins Netz stellen. 41 Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20% der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15%. 42 Vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 322. 43 Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden. 44 Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle, 45 vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 4994/03 -, Juris: 46 Hinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen sich Tabellen nicht ins Netz stellen. 47 Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4%, von 2000 nach 2001 1,1% und von 1999 nach 2000 1,2%. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von mindestens jeweils 1,1% zum Vorjahreswert ausgegangen werden. Zur Berechnung im Einzelnen: 48 Hinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen sich Tabellen nicht ins Netz stellen. 49 Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus. 50 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 322. 51 Unter Zusammenfassung der genannten Rechenschritte ergibt sich folgende Berechnung: 52 Hinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen sich Tabellen nicht ins Netz stellen. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem beklagten Land die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreis aufzuerlegen, da es diesbezüglich unterlegen gewesen wäre; auf die obige Berechnung wird verwiesen. Im Übrigen hat das beklagte Land als unterliegender Teil ohnehin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. 54