OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 706/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0902.2L706.05.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag wird zurückgewiesen. 2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt. 4 Gründe 5 Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag des Antragstellers, 6 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 2005 wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 7 bleibt erfolglos. 8 Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners (S. 4, 2. Abs. 2 angefochtenen Ordnungsverfügung) genügt den gesetzlichen Erfordernissen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antragsgegner hat den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakt berücksichtigt und tragfähig begründet, warum er im vorliegenden Fall den mit der Erhebung eines Widerspruches eintretenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit dem Schutz nachbarlicher Rechte für unvereinbar hielt. Weitere Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sind von Rechts wegen nicht zu verlangen. 9 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des in der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2005 ausgesprochenen Beseitigungsgebotes wiegt schwerer als das private Interesse des Antragstellers, von der Pflicht zum Wegräumen der Pflanzkästen und -töpfe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- oder eines evtl. nachfolgenden Klageverfahrens verschont zu bleiben. Denn es spricht alles dafür, dass die streitige Beseitigungsanordnung des Antragsgegners zu Recht ergangen ist. 10 Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von diesen Befugnissen hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Ordnungsverfügung des Antragsgegners liegt die - offensichtlich zutreffende - rechtliche Bewertung zugrunde, dass das Vorhandensein der Pflanzkästen und - töpfe auf dem Garagendach dem materiellen Baurecht widerspricht. 11 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine materielle Legalität des Garagenbauwerks anzunehmen ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit auf sich beruhen. 12 vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. September 2004 - 10 B 2045/04 -, S. 4, vorletzter Absatz 13 Denn auch bei unterstellter materieller Legalität darf die Nutzung des Garagenbauwerks keinesfalls jenen Rahmen überschreiten, der für eine Grenzgarage i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maßgeblich ist. Dieser Rahmen ist hier jedoch nicht gewahrt. Denn das Aufstellen von Pflanzkästen oder - kübeln auf dem Dach einer Grenzgarage innerhalb des 3 m-Abstandes zur Grenze ist keinesfalls mit dem gesetzlichen Privilegierungsgrund vereinbar. Es verletzt auch - ohne dass eine konkrete Betroffenheit festgestellt werden müsste - Rechte der Nachbarn, weil diese im Grenzbereich nur solche Störungen und Beeinträchtigungen hinzunehmen haben, die mit der aus öffentlich-rechtlichen Gründen privilegierten Nutzung i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unvermeidbar verbunden sind. 14 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1998 - 7 A 5721/96 -, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 7 A 755/03 - 15 Ob die aufgestellten Pflanzkübel bauliche Anlagen sind und ob die Pflege der Pflanzen ein regelmäßiges oder nur gelegentliches Betreten des Garagendaches erfordert, ist deshalb rechtlich bedeutungslos. Als „Dachbegrünung" der Garage können die hier streitigen Pflanzkästen und -kübel nicht angesprochen werden. Als Eigentümer der Garage ist (auch) der Antragsteller für die Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse verantwortlich (§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes). 16 Von Vollstreckungshindernissen musste der Antragsgegner bei seiner Fristsetzung und seiner Zwangsgeldandrohung nicht ausgehen. Dass der Mieter der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses Münsterweg 28 ein vertragliches, d.h. durch beiderseitigen, ernst gemeinten rechtlichen Bindungswillen begründetes - und deshalb auch die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Antragstellers beeinflussendes - Nutzungsrecht an dem nicht zum Betreten geeigneten und - angeblich - hierfür auch nicht vorgesehenen Dach der Garage (jenseits der Balkongeländers) haben könnte, lag schon deshalb fern, weil der Mieter bei seiner Anhörung gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich erklärt hatte, die Pflanzkübel im nur vermuteten Einverständnis des Antragstellers aufgestellt zu haben (undatiertes Schreiben des Mieters, Bl. A 13 der beigezogenen Verwaltungsakten, beim Antragsgegner am 13. Juli 2005 eingegangen). Diesbezüglichen gerichtlichen Vollstreckungs- Rechtsschutzes bedarf der Antragsteller z.Zt. ohnehin nicht, weil der Antragsgegner gegenüber dem Gericht (S. 8 der Antragserwiderung) angekündigt hat, eine Duldungsanordnung gegenüber dem Mieter auszusprechen, falls aufgrund später vorgelegter Unterlagen von einem Recht des Mieters, auf dem Garagendach Pflanzgefäße aufzustellen, auszugehen sein sollte. 17 Mit Blick auf den in der Antragserwiderung des Antragsgegners dargelegten Hergang des bauaufsichtlichen Verfahrens war es ermessensfehlerfrei, ein empfindliches Beugemittel anzudrohen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der festgesetzte Wert entspricht dem - in Ermangelung näherer Anhaltspunkte - nur geschätzten Kosten für das Wegräumen der Pflanzkästen und -kübel. 20