Beschluss
8 L 106/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0901.8L106.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 251/04, soweit diese sich gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 enthaltene Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung in der Änderungsfassung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 richtet, anzuordnen, 4 hat insgesamt keinen Erfolg. 5 1. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Aussetzungsantrag gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wendet, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller auch ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite. Er kann nämlich durch eine die Versagung der Aufenthaltserlaubnis betreffende Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Hemmung der Vollziehung der durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen Ausreisepflicht erreichen. Denn sein rechtzeitig, nämlich unter dem 00.00.0000 formulierter und spätestens bei dem Antragsgegner am 00.00.0000 und damit vor Ablauf der dem Antragsteller zuletzt am 00.00.0000 erteilten und bis zum 00.00.0000 gültigen Aufenthaltserlaubnis eingegangener Verlängerungsantrag hatte die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausgelöst, ohne dass diese durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 rückwirkend in Frage gestellt wird (§ 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Auch die mit der Versagung der Genehmigungsverlängerung zugleich verfügte Ausweisung führt nicht zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses. Denn jedenfalls würde durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Ablehnungsbescheid die Vollziehbarkeit genommen. Damit wäre - mangels Vollziehbarkeit der Ausweisung - auch die Ausreisepflicht nicht mehr vollziehbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die vom Gericht in seiner Verfügung vom 00.00.0000 geäußerte Befürchtung, der Antragsteller habe sich von April bis November 0000 und damit länger als sechs Monate in seinem Heimatland aufgehalten mit der Folge, dass die damals von ihm innegehabte Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen und seine erneute Einreise in das Bundesgebiet im November 0000 ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt gewesen sei mit der Konsequenz, dass der Antragsteller unabhängig von der Versagungsentscheidung schon gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG (nunmehr § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig sei, trifft - worauf der Antragsteller zu Recht hingewiesen hat - nicht zu. Denn seine damalige Wiedereinreise erfolgte bereits im September 0000; sein Auslandsaufenthalt hat damit nicht zum Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis geführt. 6 Der die Versagungsentscheidung betreffende Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung muss zu Lasten des Antragstellers ausfallen, weil der Antragsgegner die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich zu Recht abgelehnt hat. 7 Der begehrten befristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die sich nunmehr an den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes messen lassen muss, steht zwingend § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch dann kein Aufenthaltstitel erteilt bzw. - wie hier - verlängert (§ 8 Abs. 1 AufenthG), wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Die von dieser Vorschrift normierte Schranke steht der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels auch dann entgegen, wenn die verfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar oder bestands- bzw. rechtskräftig ist; sie muss nur wirksam sein. 8 So zu der § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entsprechenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NVwZ-RR 1996, 173 = NWVBl. 1995, 438, und 25. September 1995 - 18 B 2949/94 -; VG Münster, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 8 L 972/99 - m. w. N. und 28. Februar 2005 - 8 L 141/05 -; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: August 2004, § 8 AuslG Rn. 26; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2004, § 8 AuslG Rnr. 59, 60. 9 Der gegenteiligen Auffassung, nach der nur eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Ausweisung die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG (nunmehr: § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG) auszulösen vermag, 10 Vormeier in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: September 2004, § 8 Rnr. 58 bis 60 m. w. N., 11 folgt das Gericht wegen der ausdrücklichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (zuvor: § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) nicht. Nach dieser Vorschrift lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung, d. h. ihre Existenz und ihre Fähigkeit, Rechtswirkungen zu entfalten, unberührt. An der Wirksamkeit der in der Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 enthaltenen Ausweisung einschließlich ihrer Rechtsfolgen hat sich nach der ausdrücklichen Anordnung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert. 12 Allerdings wäre es mit der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Garantie des effektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen des gerichtlichen Rechtschutzes gegen den Sofortvollzug der Versagung der Aufenthaltserlaubnis die Überprüfung nur auf die Wirksamkeit der Ausweisung beschränkt bliebe und nicht auch die inhaltliche, materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der den Versagungsmechanismus auslösenden Ausweisung zumindest einer summarischen Kontrolle unterzogen würde. Aber auch eine solche summarische Kontrolle kann hier dem Aussetzungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Ausweisung des Antragstellers im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. 13 Die Ausweisung, die keinen Bedenken hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit ausgesetzt ist, findet jedenfalls in § 47 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG in der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners und bis zum 00.00.0000 fortgeltenden Fassung eine tragfähige Grundlage. Auf die genannten Vorschriften ist abzustellen, weil nach ständiger Rechtsprechung maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des - hier am 00.00.0000 bekannt gegebenen - Widerspruchsbescheides ist, sofern sich nicht aus dem einschlägigen materiellen Recht etwas anderes ergibt. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -, m. w. N. 15 Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Nr. 1) bzw. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist durch das am 00.00.0000 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000 (12 Ls 31 Js 57/02; AK 42/02) wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Einzeltaten sind jeweils vorsätzlich begangen worden (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG); die Verurteilung erfolgte wegen des besonders sozialschädlichen und verwerflichen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin (Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BtMG). 16 Der am 00.00.0000 im Bundesgebiet geborene mazedonische Antragsteller, der ersichtlich besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 und 2 bzw. 47 Abs. 3 AuslG nicht für sich in Anspruch nehmen kann, ist nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AuslG in der Regel auszuweisen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 17 vgl. z. B. das Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 = NVwZ 1999, 303 m. w. N., 18 sind Regelfälle solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen nur durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt hier ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, sie insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Die Frage, wann ein Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, bei der alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind. 19 Bei Erlass des Widerspruchsbescheides lagen keine Umstände vor, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigen. Das ist in dem Widerspruchsbescheid (dort: Seite 4, 5. Absatz) durch die Bezugnahme auf die ausführlichen, alle wesentlichen Aspekte in den Blick nehmenden Darlegungen in der Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 (dort: Seite 4, 2. Absatz bis Seite 6, 2. Absatz) zutreffend dargestellt. Den genannten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners folgt auch das Gericht und verweist auf sie zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen. 20 Der Vortrag des Antragstellers im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ihm ist - die oben genannten Ausführungen des Antragsgegners in seiner Verfügung vom 00.00.0000 bekräftigend - entgegen zu halten: Zwar hielt sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gut 15 Jahre in Deutschland auf. Die 13 Jahre zuvor hat er jedoch in Mazedonien verbracht und dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Er hat sich auch nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet wiederholt während der Ferien bzw. nach Ablauf seiner Schulzeit teils mehrere Monate lang in Mazedonien aufgehalten. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes und hat dorthin entgegen seinem Vortrag im vorliegenden Verfahren auch persönliche Kontakte zu seiner dort lebenden Schwester und zu Freunden, mit denen er auch während seiner Haftzeit telefoniert hat bzw. telefonieren wollte. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass er zu seinem Heimatland keinerlei Beziehungen mehr habe. In die hiesigen Verhältnisse hat er sich nach seiner Rückkehr aus Mazedonien im Oktober 0000 weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Seine Ausländerakte ist gefüllt mit Anklageschrift, Strafurteilen und Strafbefehlen. Im Bundesgebiet ist er nur drei Jahre zur Schule gegangen. Er hat weder eine abgeschlossene Schul- noch Berufsausbildung. Einer länger andauernden erlaubten Erwerbstätigkeit ist er nach Aktenlage nicht nachgegangen; er bezieht Sozialhilfe. Die Betäubungsdelikte, die der Verurteilung durch das Amtsgericht Münster in dessen Urteil vom 00.00.0000 zu Grunde liegen, verübte er nach den Feststellungen des Strafgerichts im Zustand uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit. Dem Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet steht die Prognose erneuter Straffälligkeit des Antragstellers entgegen, die aus seiner bemerkenswerten kriminellen Karriere, beginnend schon bald nach Rückkehr ins Bundesgebiet, und seiner darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsstruktur abzuleiten ist. Der Antragsteller hat sich weder durch zahlreiche strafrichterliche Verurteilungen, Verbüßung langer Haftzeiten noch durch wiederholte ausländerrechtliche Ermahnungen von weiteren Straftaten abhalten lassen. Der Umstand, dass er nach Abschluss seiner Adaptionstherapie in sein früheres Umfeld zurückgekehrt ist, das schon in der Vergangenheit keinen stabilisierenden Einfluss auf den Antragsteller hatte, beförderte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinesfalls die hinreichend sichere Annahme, er werde sich zukünftig straffrei verhalten. Bei diesen Gegebenheiten entspricht es der gesetzlichen Wertung, dem Aspekt präventiver Gefahrenabwehr Vorrang gegenüber den mit einer Ausweisung verbundenen Nachteilen für den Ausländer einzuräumen. Von einer Verbannung aus dem Inland oder davon, dass sich die hiesige Gesellschaft des Antragstellers durch Verbringung in das Ausland auf einfache Art und Weise entledigen wolle, wie der Antragsteller anwaltlich vortragen lässt, kann keine Rede sein. Er hat vielmehr ausschließlich die Konsequenzen für eigenes Fehlverhalten zu tragen. 21 Ein Ausnahmefall ist hier auch nicht mit Blick auf die ausweisungsbedingte Trennung von seinen Eltern (Art. 6 Abs. 1 GG) anzunehmen. Denn den familiären Bindungen des Antragstellers zu seinen Eltern kommt angesichts seines Alters kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Auch die Schutzwirkungen aus Art. 8 EMRK rechtfertigen hier keine Abweichung von der gesetzlichen Regel. Der in Art. 8 Abs. 2 verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Ausweisung des Antragstellers nicht verletzt. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann etwa bei Ausländern in Betracht kommen, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ein solcher Fall liegt nach dem oben Gesagten hier nicht vor. Denn danach kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller zu seinem Heimatland keinen Bezug mehr hat, er sich hier in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht irreversible integriert hat und seiner Rückkehr nach Mazedonien Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstehen, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten Interesse der Bundesrepublik daran zukäme, weiteren Straftaten des Antragstellers in Deutschland durch dessen Ausweisung vorzubeugen. 22 Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die allein in Betracht zu ziehenden Tatbestände des § 34 AufenthG offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf diese Regelungen und nicht auf die Normen des zuvor geltenden Ausländergesetzes ist abzustellen, weil ein unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellter Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Anwendung des § 101 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. auch § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 23 Ein Verlängerungsanspruch folgt nicht aus § 34 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Regelung ist die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern, solange ein personenberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (Fall 1) oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG hätte (Fall 2). 24 Die Voraussetzungen des Falles 1 der genannten Vorschrift liegen hier jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller schon im Zeitpunkt seiner Antragstellung volljährig war und seine Eltern deshalb ein Personensorgerecht nicht hatten. 25 Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Fall 2 AufenthG (früher entsprechend: § 21 Abs. 2 AuslG) sind offensichtlich nicht gegeben. Denn der Antragsteller hätte im Falle seiner Ausreise kein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG. Ein Anspruch nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift scheitert ungeachtet aller weiterer Zweifelsfragen schon daran, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Von diesem Erfordernis kann auch nicht nach § 37 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte, für die nach dem Vorstehenden ohnehin nichts erkennbar ist, abgesehen werden. Außerdem stünde dem Anspruch nach § 37 Abs. 1 AufenthG die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Dass ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist oben bereits im Einzelnen dargelegt worden. Nach den dortigen Ausführungen ist ebenfalls nichts dafür erkennbar, aus welchen Gründen dieser Ausweisungsgrund dem Anspruch auf Wiederkehr ausnahmsweise nicht entgegen gehalten werden könnte. 26 Die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht - abgesehen von allem weiteren - auch einem Verlängerungsanspruch auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 AufenthG entgegen. 27 2. Soweit sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 in der Änderungsfassung vom 00.00.0000 richtet, ist er zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil Widerspruch und Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 AG VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten, und auch im Übrigen zulässig; er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil auch die Abschiebungsandrohung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist. 28 Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000. Zu diesem Zeitpunkt genügte die Abschiebungsandrohung ersichtlich den Vorschriften der §§ 49, 50 AuslG. Denn die Abschiebung war dem - nach den Ausführungen zu Nr. 1 dieses Beschlusses nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtigem - Antragsteller unter Bestimmung einer nicht zu beanstandenden Ausreisefrist und Benennung des Abschiebezielstaats schriftlich angedroht worden (§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 2 AuslG). Anhaltspunkte dafür, die eine Einschränkung der Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfordert hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG, wofür nichts ersichtlich ist, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). An der Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich ihrer Rechtsfolgen hat sich nach der ausdrücklichen Anordnung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert. 29 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. 30