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Urteil

11 K 1213/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein PC mit Zubehör und Internetzugang gehört für einen erwachsenen Hilfeempfänger grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des BSHG. • Teilnahme am kulturellen Leben und Beziehungen zur Umwelt zählen nur in vertretbarem Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt; die Verbreitung von PCs in Haushalten begründet keine soziale Ausgrenzung derer ohne PC. • Verbesserung beruflicher Chancen oder Erlernen von PC-Kenntnissen begründet allein ohne konkrete, hinreichend wahrscheinliche Arbeitschance keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach §§ 11,12 i.V.m. § 21 BSHG oder nach §§ 18,30 BSHG.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe für PC-Grundausstattung • Ein PC mit Zubehör und Internetzugang gehört für einen erwachsenen Hilfeempfänger grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des BSHG. • Teilnahme am kulturellen Leben und Beziehungen zur Umwelt zählen nur in vertretbarem Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt; die Verbreitung von PCs in Haushalten begründet keine soziale Ausgrenzung derer ohne PC. • Verbesserung beruflicher Chancen oder Erlernen von PC-Kenntnissen begründet allein ohne konkrete, hinreichend wahrscheinliche Arbeitschance keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach §§ 11,12 i.V.m. § 21 BSHG oder nach §§ 18,30 BSHG. Die Klägerin beantragte beim beklagten Sozialleistungsträger eine einmalige Beihilfe zum Erwerb einer Computer-Grundausstattung zur Verbesserung ihrer Berufs- und Bewerbungsfähigkeit nach längerer Erkrankung. Der Beklagte lehnte ab und verwies auf vorrangige Leistungen der Arbeitsagentur. Die Klägerin führte aus, ein PC sei in Haushalt und Beruf erforderlich, sie habe an Bewerbungen wegen fehlender PC-Kenntnisse scheitert und könne die Arbeitsamt-Terminals nicht nutzen; die Anschaffungskosten schätzte sie auf 700 EUR. Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos; die Klägerin erhob Klage. Das Gericht prüfte, ob ein PC zum notwendigen Lebensunterhalt bzw. als einmalige Beihilfe oder arbeitsfördernde Maßnahme zu gewähren sei. • Anspruchsgrundlage: Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11,12 BSHG sowie einmalige Beihilfen nach § 21 BSHG; weiter Prüfungen nach §§ 18,30 BSHG. • Begriffsbestimmung: Notwendiger Lebensunterhalt umfasst vorrangig Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben zählen nur in vertretbarem Umfang dazu. • Abwägung der Sozialhilfefunktion: Wahl des Mediums zur Teilnahme am sozialen Leben liegt grundsätzlich beim Hilfeempfänger, Begrenzungen ergeben sich durch die erforderlichen Aufwendungen und die Orientierung am Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen. • Datengrundlage: Verbreitung von PCs und Internetzugängen liegt 2003 bei etwa 61% bzw. 46% der Haushalte; ein erheblicher Anteil der Haushalte hat keinen PC oder Internetzugang, sodass fehlender PC-Besitz nicht per se soziale Ausgrenzung bedeutet. • Schlussfolgerung zum Lebensunterhalt: Ein PC mit Zubehör und Internetzugang überschreitet den vertretbaren Umfang der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens für erwachsene Hilfeempfänger und gehört daher nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. • Prüfung arbeitsfördernder Maßnahmen: §§ 18 und 30 BSHG setzen voraus, dass die Maßnahme hinreichenden Erfolg verspricht; es muss eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit bestehen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin legte keine konkrete, hinreichend wahrscheinliche Arbeitschance dar; der PC sollte allgemein Kenntnisse und Zugang zu Stellenbörsen verbessern, weshalb die geforderte Beihilfe nicht den Voraussetzungen der genannten Vorschriften entspricht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung der beantragten Computer-Grundausstattung, weil ein PC für erwachsene Hilfeempfänger nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des BSHG gehört und weil die arbeitsfördernden Vorschriften §§ 18, 30 BSHG nur bei einer konkreten, hinreichend wahrscheinlichen Aussicht auf Arbeitsaufnahme eingreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.