Urteil
7 K 2931/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2005:0823.7K2931.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück J, S Straße (G) einen Binnenhafenumschlagbetrieb. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 der Stadt J in einem Industriegebiet. Der Beigeladenen war mit Bescheid vom 00.00.0000 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für u.a. eine Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein, einschließlich Schlacke und Abbruchmittel, und mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Umschlags- und Lagerhalle für Bioabfälle, Leichtverpackungen und Papierabfälle erteilt worden. Durch Bescheid vom 00.00.0000 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auf diesem Grundstück erteilt. Das Grundstück des Klägers, S Straße, liegt im Außenbereich südlich-östlich dieser genehmigten Anlage und der Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen auf der gegenüberliegenden Straßenseite der S Straße (L). Die Entfernung des klägerischen Wohnhauses zur Zufahrt des Grundstücks der Beigeladenen beträgt etwa 80 m, die zum Standort der mit Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 genehmigten Anlagen ca. 300 m. Dieser Genehmigungsbescheid enthält unter den Ziffern IV.3.1., 3.2. und 3.4. folgende Nebenbestimmungen: Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (z.B. Fahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb bereits genehmigter Anlagen folgende Werte - gemessen an den nachstehend genannten Häusern - nicht überschreiten: S Str., bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A), gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) mit folgender Festsetzung: Als Tagzeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr. Auf dem Betriebsgelände dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 200 Fahrzeugbewegungen stattfinden. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen innerhalb einer Stunde maximal 12 Fahrzeugbewegungen durchgeführt werden. Die angelieferten Garten- und Parkabfälle dürfen maximal drei Tage auf dem Betriebsgelände zwischengelagert werden. Andere Abfälle, die zu Geruchsemissionen führen können, dürfen nicht angenommen werden. Dem gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers gab die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 - zugestellt am 00.00.0000 - in geringem Umfang statt und wies ihn im Übrigen zurück. Am 30. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Genehmigungsbescheid leide an zur Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehlern, sei nichtig bzw. materiell rechtswidrig. Er habe als Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor Erlass des Genehmigungsbescheides angehört werden müssen, was nicht geschehen sei. Der Beklagte habe die Bescheidungsfrist nicht eingehalten; die Genehmigung sei nicht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist erteilt worden. Die Beigeladene habe einen Antrag gestellt, als noch eine andere Rechtslage geherrscht habe. Durch die Verzögerung habe der Beklagte das geänderte Gesetz und die Novelle des europäischen Abfallverzeichnisses angewandt und damit nach neuer Rechtslage eine Genehmigung ohne entsprechenden Antrag erteilt. Die Verzögerung habe deshalb Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Es lägen zwei Genehmigungen für verschiedene Anlagebetriebe auf einem Grundstück vor; die zeitlich später erteilte Genehmigung berücksichtige nicht, ob die nunmehr geplante Nutzung tatsächlich möglich sei und die verschiedenen genehmigten Anlagen nebeneinander Bestand haben und betrieben werden könnten. Der Beklagte habe die Genehmigung ohne einen entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilt, der Antrag sei auf die Behandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen in einem Umfang von 220 t/Tag und die Lagerung von überwachungsbedürftigen Abfällen in einem Umfang von 4.500 t gerichtet gewesen, genehmigt sei die Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in einer Größenordnung von 1.000 t/Tag und die Lagerung einer Masse von 50.800 t. Die Lagerfläche sei nicht groß genug, um die genehmigten Mengen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu lagern. Eine Lagermenge von 50.800 t sei mit den dafür notwendigen 2.500 Containern auf dem Grundstück nicht zu bewerkstelligen. Das Bio-Abfallgebäude stehe nach der Genehmigung 40 m näher an seinem Haus als nach der Baugenehmigung vorgesehen. Wegen des geplanten Müllumschlages von 353.000 t seien mehr als die genehmigten 12 Fahrzeugbewegungen in der Nacht pro Stunde notwendig. Es sei durch die Genehmigung nicht sichergestellt, dass die hinsichtlich der Geruchsimmissionen bestehenden Richtwerte eingehalten würden. Die Geruchsvorbelastung sei bei Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt worden, ein auf die geplante Anlage zugeschnittenes geruchsprognostisches Gutachten sei nicht erstellt worden. Das erstellte Gutachten reiche als Gewähr für die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte nicht aus. Die Garten- und Parkabfälle, die nach der Genehmigung bis maximal drei Tage zwischengelagert werden dürften, könnten auch bei dreitägiger Lagerung starke Gerüche entwickeln. Ferner stelle die Genehmigung nicht sicher, dass die Grenzwerte hinsichtlich der Lärmimmissionen eingehalten würden. Der für die Nacht maßgebliche Wert werde in der Genehmigung außer Acht gelassen. Es sei bereits eine Vorbelastung bei Nacht von 43 dB(A) für sein Grundstück gemessen worden; deshalb sei nach der TA Lärm die Ermittlung der Gesamtbelastung erforderlich. Es werde darüber hinaus von Lärmimmissionen ausgegangen, die oberhalb der Grenze der Irrelevanz, also weniger als 6 dB(A) unterhalb der Grenzwerte, lägen. Im Genehmigungsbescheid sei als Entsorger die Firma F mit Deponie in B festgeschrieben. Der Antrag der Beigeladenen beziehe sich auf einen Entsorgungsnachweis der Firma I, den diese nicht beigebracht habe. Der auf seinen Widerspruch durch die Bezirksregierung geforderte Austausch des Entsorgungsnachweises durch einen durch die Firma F unterzeichneten Entsorgungsnachweis sei unzureichend, denn das Vorliegen der Entsorgungserklärung sei Genehmigungsvoraussetzung. Der Widerspruchsbescheid habe zwar den rechtwidrigen Genehmigungsbescheid hinsichtlich des fehlenden Brandschutzkonzeptes dahin abgeändert, dass dieses bis spätestens zum Baubeginn vorliegen müsse. Die von der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift könne zum einen nicht zur Anwendung kommen, zum anderen sei das Vorliegen des Brandschutzkonzepts bereits bei Genehmigungserteilung erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen auf dem Grundstück J, S Straße (G1.) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Genehmigung sei rechtmäßig und der Kläger sei durch die Erteilung der Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über den Erörterungstermin am 17. Mai 2005 gefertigte Niederschrift, den schalltechnischen Bericht der A Ingenieurgesellschaft mbH Münster vom 5. Juli 2005 sowie die schalltechnischen Berichte der Firma L Consulting Engineers vom 24. März 2000 und vom 5. November 2001 betreffend die Chemische Fabrik X - und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die fehlende Anhörung vor Erlass des Genehmigungsbescheides führt nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Für das - hier durchgeführte - vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - ist anders als im Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG nicht der vorgezogene Grundrechtsschutz durch behördliches Verfahren", vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 374, also die verfahrensrechtliche Beteiligung Drittbetroffener, vorgesehen; nach § 19 Abs. 2 BImSchG sind die Regelungen in § 10 BImSchG über die Beteiligung Drittbetroffener nicht anwendbar. Zudem begründen Verfahrensstöße entsprechender Art für sich allein kein nachbarliches Abwehrrecht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 a Satz 1 BImSchG entschieden hat. Wird die Frist nicht eingehalten, mag der Bescheid rechtswidrig sein, aus einer etwaigen objektiven Rechtswidrigkeit ergibt sich aber keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. Der betroffene Nachbar hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. Gleiches gilt, soweit der Kläger gegen den Genehmigungsbescheid einwendet, es liege eine zweifache immissionsschutzrechtliche Genehmigung für verschiedene Anlagebetriebe auf einem Grundstück vor, zudem sei die Genehmigung ohne einen entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilt worden, die Lagerfläche sei nicht groß genug, um die genehmigten Mengen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu lagern, für den geplanten Müllumschlag seien mehr als die genehmigten 12 Fahrzeugbewegungen notwendig, der Entsorgungsnachweis betreffend die Sortierreste sowie das Brandschutzkonzept hätten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides vorliegen müssen; selbst wenn dadurch eine objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung gegeben wäre, resultiert daraus noch keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers, was aber Voraussetzung für einen Aufhebungsanspruch des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre. Sämtliche angesprochenen möglichen Mängel der Genehmigung betreffen nämlich etwaige Verstöße gegen Vorschriften, die insoweit nicht drittschützend, also nicht zum Schutz des Nachbarn ergangen sind. Auch der Einwand gegen den Standort des Bioabfallgebäudes bleibt erfolglos; dieses Gebäude ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides. Soweit der Kläger die Unzumutbarkeit der von dem Vorhaben ausgehenden Lärm- sowie Geruchsimmissionen geltend macht, bleibt seine Klage ebenfalls ohne Erfolg. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Kläger wird durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage derartigen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt. Die zur Begrenzung der Emissionen und Immissionen getroffenen Nebenbestimmungen tragen dem Schutzanspruch des Klägers hinreichend Rechnung. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte mit den in den Nebenbestimmungen unter der Ziffer IV.3.1 genannten Immissionsrichtwerten die der TA Lärm für Mischgebiete herangezogen hat. Der im Außenbereich Wohnende kann sich gegenüber Lärmbeeinträchtigungen in der Regel nur auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte berufen. Vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756, 757, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, Gewerbearchiv (GewA) 2002, S. 384. Die Genehmigung lässt keine Anlage zu, von der unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten werden. Nr. 6.1 c) TA Lärm bestimmt den Immissionsrichtwert für Mischgebiete mit tags 60 dB(A)" und nachts 45 dB(A)". Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Nr. 3.2.1. Absatz 2 TA Lärm). Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt (Nr. 3.2.1. Absatz 3 TA Lärm). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 7 Satz 1 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2. des Anhangs voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 7 Satz 1 TA Lärm im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Die am Tage zu erwartenden Immissionen werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten, sie werden sich voraussichtlich im Bereich der Irrelevanz i.S.d der TA Lärm bewegen. Dass eine nach Nr. 3.2.1 Abs. 7 Satz 1 TA Lärm regelmäßig vor Erlass der Genehmigung durchzuführende Lärmimmissionsprognose für die genehmigte Anlage nicht aufgestellt worden ist, ist unschädlich. Zwar hat die Lärmimmissionsprognose grundsätzlich die Funktion, schon vor Errichtung einer Anlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Wenn sich aber auf Grund anderer Erkenntnisse hinreichend sicher beurteilen lässt, dass die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, lässt sich auch ohne spezifische Immissionsprognose feststellen, dass das von den Nachbarn noch hinzunehmende Maß an Geräuschimmissionen eingehalten wird. Das ist hier der Fall. Auf der Grundlage der schalltechnischen Voruntersuchung der A Ingenieursgesellschaft mbH zur Brecheranlage, die durch immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 00.00.0000 genehmigt wurde, kann eine hinreichend sichere Aussage über die von der nunmehr geplanten Anlage zu erwartenden Immissionen am Tag getroffen werden. Für den Betrieb tagsüber hatte die A Ingenieursgesellschaft mbH in einer detaillierten und nachvollziehbaren Berechnung einen Immissionswert von 53,6 dB(A) beim Betrieb der Brecheranlage einschließlich tags 100 LKW (also 100 An- und Abfahrten und damit 200 Fahrzeugbewegungen) ermittelt. Da in der Nebenbestimmung IV.3.2 festgesetzt ist, dass auf dem Betriebsgelände in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 200 Fahrzeugbewegungen stattfinden dürfen, und die Berechnung in der Voruntersuchung sich auf diese Werte (sogar noch unter Berücksichtigung der Brecheranlage) bezieht, ist diese jedenfalls für die Bewertung der tagsüber zu erwartenden Immissionen durch die nunmehr genehmigte Anlage ausreichend; sie ergibt ferner, dass der von der Anlage am Tage zu erwartende Immissionsbeitrag, der den Immissionsrichtwert um 6,4 dB(A) unterschreiten wird, als irrelevant einzustufen ist und deshalb die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen am Tage nicht erforderlich ist. Auch die zu erwartenden Immissionen in der Nacht sind nicht unzumutbar. Das hat der nachgereichte schalltechnische Bericht der A Ingenieurgesellschaft mbH Münster vom 5. Juli 2005 bestätigt, gegen deren Berechnung nichts zu bedenken ist. Sie ist u.a. nach dem Verfahren gemäß DIN-ISO 9613-2, einem Verfahren, welches zur Ermittlung der Einhaltung des einschlägigen Nachtwertes am relevanten Immissionsort als geeignet anerkannt ist, vgl. hierzu OVG NRW, u.a. Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. und Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, und u. a. unter Berücksichtigung des Technischen Berichts zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen", Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und des Leitfadens zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von LKW", Merkblätter Nr. 25 des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen, 2000, also gerade mit Blick auf die in der Nacht ausschließlich stattfindenden Fahrzeugbewegungen abgestimmt, durchgeführt worden. Die Prognose, die Zumutbarkeitsschwelle werde eingehalten, ist damit hinreichend sicher zu treffen. Die Nebenstimmungen in dem Genehmigungsbescheid garantieren auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung die Einhaltung des Immissionswertes für die Nacht. Wird von einer Vorbelastung von 43 dB(A) (s. schalltechnischer Bericht der Firma L Consulting Engineers vom 5. November 2001), ausgegangen, so ergibt sich nach der einschlägigen Formel für die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 TA Lärm, LG (Gesamtbelastung) = 10 lg (10 0,1 x 43* + 10 0,1 x 44**) = 46,54 dB(A) *LV (Vorbelastung) = 43 **LZ (Zusatzbelastung) = 44, zwar ein Beurteilungspegel von 46,54 dB(A) am relevanten Immissionsort, am Wohnhaus des Klägers, sodass entsprechend der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm von einer Überschreitung von mehr als 1 dB(A), nämlich von 1,54 dB(A), auszugehen ist. Die Firma X, aus deren Betrieb die Vorbelastung resultiert, hat jedoch nach der Erstellung dieses Gutachtens weitere Maßnahmen zum Zwecke der Lärmminderung durchgeführt, insbesondere auch solche, die Lärmquellen betrafen, welche bei der Messung im Zusammenhang mit der Erstellung des schalltechnischen Berichts der Firma L Consulting Engineers vom 24. März 2000 (wie bspw. die Abstrahlung über den gesamten Behälter F-303 beim Betrieb der Pumpe P-118) aufgefallen waren. Mit Blick darauf, dass in dem genannten Bericht darauf hingewiesen wurde, dass sich bei der Durchführung der genannten Maßnahmen am Immissionsort S Straße Nr. eine Verminderung der Lärmimmissionen um ca. 2 bis 3 dB(A) ergäbe, wenn die Minderung der Schallleistungspegel der angesprochenen Aggregate (z.B. des Behälters F-303) jeweils mindestens 10 dB(A) betrage, ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel von 43 dB(A) am Immissionsort - Wohnhaus des Klägers - wegen der Geräuschimmissionen durch die Firma X nicht mehr erreicht wird. Denn schon bei einer Verminderung der Vorbelastung um 1 dB(A) ergäbe sich bei Anwendung der oben genannten Formel eine Gesamtbelastung von 46,12 dB(A), bei einer Verminderung um 2 dB(A) eine solche von nur noch 45,76 dB(A). Es erscheint mithin als i.S.d. Nr. 3.2.1. Abs. 3 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass die Überschreitung der Immissionswerte auf Grund der Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers nicht mehr als 1 dB(A) betragen und sich damit im nach der TA Lärm zumutbaren Bereich bewegen wird. Von der genehmigten Anlage werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen ausgehen. Die erteilte Genehmigung erstreckt sich mit Ausnahme auf die unter dem Abfallschlüssel 20 02 Garten und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 biologische abbaubare Abfälle der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis - Verordnung - AVV) benannten Abfällen überwiegend auf Abfall, der nicht bzw. nur wenig emittiert. Durch die Nebenbestimmung I.V.3.4., nach der die angelieferten Garten- und Parkabfälle maximal drei Tage auf dem Betriebsgelände zwischengelagert werden dürfen und andere Abfälle, die zu Geruchsemissionen führen können, nicht angenommen werden dürfen sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Abfälle - so die Antragsunterlagen (dort Anlage 4), die Bestandteil der Genehmigung sind - in der Betriebshalle oder Containern gelagert werden, wird hinreichend sichergestellt, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Das Gutachten zur Immissionssituation Immissionsprognose Umschlaganlage für Bioabfälle und LVP-Material mit Biofilter vom 22. Juni 1998", welches die Beigeladene im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens des Bioabfallgebäudes vorgelegt hat, bestätigt diese Prognose. Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen enthält (auch) die TA Luft (2002) keine näheren Vorschriften darüber, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine erhebliche Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Als Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Geruchsimmissionen kommt die Geruchsimmissions- Richtlichlinie - GIRL - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, in der Fassung vom 21. September 2004 (www.lua.nrw.de) in Betracht. Die GIRL legt unter Nr. 3.1. für Wohn-/Mischgebiete einen Immissionswert von 0,10 fest, d.h. eine Geruchsimmission ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung im Wohn-/Mischgebiet einen Immissionswert von 0,10 überschreitet. Eine erhebliche Belästigung liegt danach durch Gerüche vor, wenn die relative Häufigkeit der Geruchsstunden 10 v. H. der Jahresstunden überschreitet, wobei eine Geruchsstunde dadurch bestimmt ist, dass während eines Messintervalls (10 Minuten je Messstelle) in mindestens 10 v. H. der Zeit Geruchsimmissionen erkannt werden (Nr. 4.4.7 GIRL). Nach Nr. 3.3 GIRL (Erheblichkeit der Immissionsbeiträge) soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Das Gutachten zur Immissionssituation vom 22. Juni 1998, wonach an den Wohnbebauungen (u.a. an der des Klägers) an 1% der Jahresstunden Geruchsimmissionen auftreten können, sich also im nach der GIRL irrelevanten Bereich bewegen, betrifft zwar nicht das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben und verhält sich - worauf der Kläger richtig hingewiesen hat - auch zu einer in Dimension und Ausgestaltung anderen Anlage. Da die Geruchsimmissionen des dort begutachteten Vorhabens, nämlich des Bioabfallgebäudes, aber von größerer Relevanz sind - denn dort ist von (unter Umständen stark emittierenden) Bioabfällen i.S.d. Bioabfallverordnung und nicht nur von Park- und Gartenabfällen i.S.d. Abfallverzeichnis-Verordnung ausgegangen worden - kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Immissionsbeitrag der jetzt genehmigten Anlage erst recht im Bereich der Irrelevanz liegt. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die im Gutachten ermittelte Immissionsprognose auf eine Betriebshalle beziehe, die zumindest in der Sommerzeit über ein Biofilter verfüge, ein solches Filter für die genehmigte Anlage aber nicht vorgesehen sei. Für die Behandlung der Garten- und Parkabfälle in der geplanten Art sind entsprechende immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen mangels vergleichbarer Geruchsintensität gerade nicht zu treffen; denn ein solches Biofilter, welches den wesentlichen Zweck hat, Geruchsstoffe aus der Abluft zu entfernen, wird nach der TA Luft 2002 (erst) erforderlich, wenn z.B. eine Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (z. B. aus Garten- und Parkabfällen) mit einer Durchsetzung von 3.000 Mg je Jahr betrieben wird (s. Nr. 5.4.8.5 TA Luft 2002), weil (erst) dann - wie auch bei dem Betrieb des Bioabfallgebäudes, zu dem sich das Gutachten verhält - mit einer besonderen Geruchsintensität zu rechnen ist. Entsprechendes gilt auch für das Argument des Klägers, das Bioabfallgebäude weise ein anderes Ausmaß auf, aus diesem wichen deshalb geringere Luftmassen aus als aus der genehmigten Anlage; Emissionen an geruchsintensiven Stoffen entsprechender Art wie beim Betrieb des Bioabfallgebäudes sind nämlich von vornherein nicht zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser mit dem Klageabweisungsantrag das Risiko eigener Kostentragungspflicht übernommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.