Urteil
4 K 444/01
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0614.4K444.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1939 geborene Kläger stand als Polizeibeamter, zuletzt als Erster Kriminalhauptkommissar, im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des 30. September 1999 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 23. Juli 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 % auf monatlich 5.716,80 DM fest. 3 Unter dem 21. Januar 2000 zeigte der Kläger beim LBV ein Erwerbseinkommen aus nicht selbständiger Arbeit an. Nach dem Anstellungsvertrag vom 25. Januar 2000 war der Kläger zum 1. Januar 2000 bei der Fa. D. S. E. GmbH" in C. unbefristet als Senior Consultant Strategics" mit einem Monatsgehalt von zunächst 7.000,- DM brutto, ab dem vierten Monat seiner Beschäftigung mit einem Monatsgehalt von 8.000,- DM zuzüglich Übernahme der Mietkosten für eine Zweitwohnung sowie Erstattung wöchentlicher Heimfahrtkosten und Auszahlung der Pauschalen für Verpflegungsmehrkosten in den ersten drei Monaten eingestellt worden. 4 Mit Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Februar 2000 teilte das LBV dem Kläger mit, die Versorgungsbezüge seien ab dem Beginn des Bezugs seines Erwerbseinkommens nur insoweit zu zahlen, als sie die in § 53 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bezeichnete Höchstgrenze nicht überstiegen. Nach der dem Bescheid beigefügten Berechnung wurden die Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2000 auf den Mindestbelassungsbetrag nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in Höhe von monatlich 1.143,36 DM festgesetzt. Außerdem teilte das LBV dem Kläger mit, durch die rückwirkende Regelung seiner Versorgungsbezüge sei für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2000 eine Zuvielzahlung von 9.146,88 DM entstanden. Dieser Betrag werde gemäß § 52 BeamtVG zurückgefordert. Da der Kläger der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 BGB unterliege, sei eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen. Auch aus Billigkeitsgründen könne angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage von der Rückforderung des überzahlten Betrages nicht abgesehen werden. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 19. Februar 2000 Widerspruch. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Er halte die Regelung des § 53 BeamtVG, soweit ihm danach wegen des vorliegenden Arbeitsvertrages nur noch die Mindestpension verbleibe, wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 33 GG für verfassungswidrig. Er müsse mit den Beamten gleichgestellt werden, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erst mit 65 Jahren in Pension gehen könnten und denen dann bei einem zusätzlichen Erwerbseinkommen keine Pensionsabzüge drohten. Seine Zurruhesetzung sei kein Entgegenkommen bzw. kein Gnadenakt des Dienstherrn, sondern beruhe auf gesetzlichen Bestimmungen, weil auf Grund von medizinisch-wissenschaftlichen Gutachten wegen der besonderen beruflichen Belastungen eine frühere Zurruhesetzung befürwortet worden sei. Es liege somit kein freiwilliges, sondern wie im Fall der 65jährigen ein gesetzliches Ausscheiden aus dem Dienst vor. Daher sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der erst mit 65 Jahren pensionierte Beamte besser gestellt werden solle als der Beamte, der vorzeitig auf Grund gesetzlicher Vorschriften in den Ruhestand versetzt werde. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung lasse sich auch weder der amtlichen Begründung zum Entwurf des § 53 BeamtVG noch der im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Rechtsprechung entnehmen. Insbesondere könne hier nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1997 (Az. 2 C 35.96) herangezogen werden, wonach die begrenzte Anrechnung eines privaten Erwerbseinkommens auf Versorgungsbezüge bei einem vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten im Einklang mit dem hergebrachten beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG stehe, weil ein derartiges Einkommen nur auf Grund der nicht mehr bestehenden Dienstleistungsverpflichtung habe erzielt werden können. Der in jenem Verfahren entschiedene Fall sei jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Der einschlägigen Fachliteratur und Rechtsprechung sei zu entnehmen, dass Kürzungen bei Versorgungsbezügen zwar zulässig, dabei allerdings das Verhältnismäßig-keitsprinzip, der Vertrauensgrundsatz sowie Art. 3, 12 und 33 GG zu beachten seien. Diese Grundsätze seien bei der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung des § 53 BeamtVG, nach der nunmehr auch Einkünfte aus privat-wirtschaftlicher Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden, nicht beachtet worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte darüber hinaus zu folgern sein, dass die Grenze der Anrechnung bei 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge liege. 6 Mit Schreiben vom 20. April 2000 teilte der Kläger dem LBV mit, er habe seine Arbeitsstelle mit Ablauf des 30. April 2000 aufgegeben und erwirtschafte kein zusätzliches Erwerbseinkommen mehr. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2001 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Verfassungswidrigkeit des § 53 BeamtVG sei nicht zu erkennen. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn besage nicht, dass die Versorgungsbezüge des Beamten auch dann ungekürzt gezahlt werden müssten, wenn er Leistungen erhalte, die nicht aus dem Beamtenverhältnis flössen und ebenfalls der Existenzsicherung dienten. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Versorgungsempfänger mit den gekürzten Versorgungsbezügen und dem privaten Hinzuverdienst die Höhe der aktiven Dienstbezüge erreiche. Dies sei im Fall des Klägers gewährleistet. Die Kürzung werde bis zum Ablauf des Monats durchgeführt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollende. Von dieser Altersgrenze seien Beamte nicht ausgeschlossen, für deren Zurruhesetzung besondere Altersgrenzen gälten. Bei diesem Personenkreis lasse sich die Gleichbehandlung mit den übrigen Beamten damit rechtfertigen, dass die vorzeitige Zurruhesetzung nicht dazu diene, eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 8 Der Kläger hat am 23. Februar 2001 Klage erhoben. 9 Zur Begründung wiederholt er die Begründung seines Widerspruchs und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des § 53 Abs. 8 BeamtVG würden auch dadurch unterstrichen, dass der nach § 48 BeamtVG für Beamte, die auf Grund besonderer Altersgrenzen in den Ruhestand träten, vorgesehene Ausgleichsanspruch durch einen Höchstbetrag deshalb begrenzt sei, weil dem Nachteil aus den geringeren Versorgungsbezügen gegenüber einem Beamten, der erst mit 65 Jahren aus dem aktiven Dienst ausscheide, der Vorteil gegenüber stehe, die Arbeitskraft früher anderweitig verwenden zu können. Dazu stehe es in Widerspruch, dass Beamte, die auf Grund besonderer Altersgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausscheiden, sich dennoch anderweitiges Einkommen aus einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs anrechnen lassen müssten. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Regelungs- und Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 2. Februar 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend an: Es sei unerheblich, dass der Kläger gemäß § 192 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen bereits mit dem Ende des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet habe, in den Ruhestand getreten sei. Wie aus § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG folge, habe der Gesetzgeber, nicht zuletzt aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, die Erwerbstätigkeit eines Versorgungsempfängers vor Vollendung des 65. Lebensjahrs unattraktiv gestalten wollen. Die Gleichbehandlung der Beamten, für deren Zurruhesetzung besondere Altersgrenzen gälten, rechtfertige sich damit, dass die Ausnahmeregelung der vorzeitigen gesetzlichen Regel-Altersgrenze nicht dazu dienen solle, eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 18 Der Bescheid des LBV vom 2. Februar 2000 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das LBV hat die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2000 zu Recht neu geregelt (I.) sowie die auf Grund der Neuregelung in der Zeit bis zum 29. Februar 2000 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert (II.). Die Neuregelung und Rückforderung der Versorgungsbezüge sind jeweils auch der Höhe nach rechtmäßig (III.). 19 I. Die vom LBV gemäß der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG vorgenommene Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf seine Versorgungsbezüge ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Für Ruhestandsbeamte gelten als Höchstgrenze die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG ist dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG diese Bestimmungen nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. 21 Darüber, dass die angefochtene Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers dem Grunde nach den genannten normativen Vorgaben entspricht, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. 22 Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt die Regelung über die Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG bei einem Beamten, der - wie der Kläger - vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kammer ist nicht in einem eine Vorlage nach Art. 100 GG rechtfertigendem Maß, 23 vgl. hierzu: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Band 2, Stand: Januar 2004, § 80 Rdnr. 21, mit weiteren Nachweisen, davon überzeugt, dass § 53 BeamtVG gegen Art. 33 Abs. 5 GG (1.) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (2.) oder sonstige Bestimmungen des Grundgesetzes (3.) verstößt. 24 1. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei beamten- versorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, ZBR 2003, 348 (349), mit weiteren Nachweisen. Grundlage dieser Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvR 276/71 -, BVerfGE 37, 167 (179). Diese Struktur des Alimentationsprinzips gestattet es dem Gesetzgeber, eine Regelung zu treffen, wonach - wie in § 53 BeamtVG vorgesehen - bei Versorgungsberechtigten, die vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand getreten sind, auch Erwerbseinkünfte aus privat- wirtschaftlicher Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Zwar ist die angemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256. Von diesem Grundsatz besteht indessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausnahme, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt und dadurch Gelegenheit erhält, Erwerbseinkommen zu erzielen. In diesem Fall ist der Ausgleich eines über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgehenden Vorteils aus dem Wegfall der Dienstleistungspflicht verfassungsrechtlich zulässig. Hier ist das regelmäßige Verhältnis von Dienstleistungen des Beamten einerseits und Unterhaltsgewährung des Dienstherrn andererseits aus rechtmäßigen Gründen nicht eingehalten und zugleich dem Beamten durch die Befreiung von der Dienstleistungspflicht eine anderweitige Verwertung seiner (verbliebenen) Arbeitskraft ermöglicht. Die Sicherung des Unterhalts des Ruhestandsbeamten und seiner Familie gehört zwar auch für diesen Fall zur verfassungsrechtlich verankerten Alimentationspflicht des Dienstherrn; dieser darf grundsätzlich auch im vorzeitigen Versorgungsfalle die von ihm allgemein für amtsangemessen erachtete Alimentation weder ganz noch in Teilen davon abhängig machen, ob dem Ruhestandsbeamten private Mittel zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen. Jedoch ist der Ausgleich eines über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgehenden Vorteils aus dem Wegfall der Dienstleistungspflicht verfassungsrechtlich zulässig. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 - , BVerwGE 105, 226 = NVwZ 1998, 402, und vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.02 -, juris-Dokument Nr.: WBRE410011676. Danach ist die Heranziehung eines vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten zu einem eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Alimentierung gerechtfertigt, weil das bei vorzeitiger Zurruhesetzung erzielte private Einkommen des Beamten dadurch einen besonderen Bezug auf das Beamtenverhältnis und die in ihm begründete Alimentationspflicht des Dienstherrn hat, dass gerade die vorzeitige Zurruhesetzung dem Beamten die Möglichkeit eröffnet hat, sich mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft in vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden. 29 Vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 4 S 1470/95 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/C III 1.1 Nr. 10. Die genannte Ausnahme von der grundsätzlich unabhängig von eigenen Mitteln des Versorgungsberechtigten zur Bestreitung seines Unterhalts zu leistenden Alimentation erscheint entgegen der Auffassung des Klägers auch in den Fällen gerechtfertigt, in denen ein Beamter - wie der Kläger - zwar nicht vorzeitig, d.h. nicht vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, der Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand aber vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze lag. Denn auch in diesen Fällen liegt hinsichtlich der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ein Wegfall der Dienstleistungspflicht vor, der es nach den oben genannten Grundsätzen rechtfertigt, den über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgehenden Vorteil auszugleichen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über die regelmäßigen und besonderen Altersgrenzen folgt nämlich, dass dem Beamten auch in den genannten Fällen gerade der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen, von der gesetzlichen Regelaltersgrenze abweichenden gesetzlichen Altersgrenze die Möglichkeit eröffnet hat, seine verbliebene Arbeitskraft zur Erzielung privaten Erwerbseinkommens einzusetzen. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) treten die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG ist die Altersgrenze für den Beamten das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung findet sich in § 192 Satz 1 LBG (in der noch bis zum 31. Dezember 2006 geltenden - vgl. Art. 9 Satz 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV.NRW. 2003, 814 - Fassung vom 1. Mai 1981, GV.NRW. S. 234, ber. 1982, S. 256, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002, GV. NRW. S. 242), wonach die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit - wie der Kläger - mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. 30 Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften wird bei Erreichen der jeweils bestimmten Altersgrenze der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet. 31 Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 = NVwZ 1986, 369. Dabei kann eine von der gesetzlich bestimmten Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze (durch Gesetz) festgelegt werden, wofür indes sachliche Gründe erforderlich sind, die in der Regel in der Eigenart der betreffenden Amtsaufgaben liegen werden, etwa in den Aufgaben der Polizeivollzugsbeamten, die in besonderem Maße körperlichen Einsatz, schnelle Entschlusskraft und Beweglichkeit erfordern. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz (BBG), 257. Erg.Lfg., April 2005, § 41 BBG, Rdnr. 4; Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Lfg. 8/05, K § 41 BBG, Rdnr. 7. Das Erfordernis von sachlichen Gründen für die Bestimmung einer von der Regelaltersgrenze abweichenden, besonderen gesetzlichen Altersgrenze zeigt, dass auch der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze als vorzeitige" Zurruhesetzung im Sinne der oben genannten Grundsätze, insbesondere der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anzusehen ist. Denn auch hier wird dem Beamten gerade durch das im Vergleich zur regelmäßigen gesetzlichen Altersgrenze frühere Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die Möglichkeit eröffnet, sich mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft in vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden. Dabei ergibt sich die Vermutung einer ihm verbliebenen Arbeitskraft insbesondere nach dem Sinn und Zweck des § 192 Satz 1 LBG daraus, dass mit dem Erreichen der dort bestimmten Altersgrenze zwar die Polizeidienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird, nicht aber - wie nach dem Sinn und Zweck der Regelaltersgrenze nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG - die allgemeine Dienstunfähigkeit. Dass insoweit zwischen der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit zu unterscheiden ist, wird durch § 194 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach in den Fällen, in denen der Polizeivollzugsbeamte (vor Erreichen der Altersgrenze nach § 192 Satz 1 LBG) polizeidienstunfähig wird, er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden soll. Hat danach der Beamte gerade durch den wegen des Erreichens einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze erfolgten Eintritt in den Ruhestand die Gelegenheit erhalten, privates Erwerbseinkommen zu erzielen, steht einer Anrechnung dieses Vorteils auf die Versorgungsbezüge, wie sie in § 53 BeamtVG vorgesehen ist, Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wenig entgegen wie bei Versorgungsberechtigten, die vorzeitig, d.h. vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze, in den Ruhestand getreten sind. 32 Zu einer anderen Beurteilung zwingt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Regelung des § 48 Abs. 1 BeamtVG, wonach Beamte u.a. des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Lebensjahrs wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen auf einen Höchstbetrag begrenzten - bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlenden - Ausgleich erhalten. Insoweit greift der Einwand des Klägers nicht durch, zu dieser Regelung stünde es in Widerspruch, wenn Beamte, die auf Grund besonderer Altersgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschieden, sich anderweitiges Einkommen aus einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssten. Die diesem Einwand zu Grunde liegende Auffassung des Klägers, der Grund für die Begrenzung des Ausgleichs auf einen Höchstbetrag bestehe darin, dass dem Nachteil, der einem auf Grund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten aus den geringeren Versorgungsbezügen entstehe, der Vorteil gegenüber stehe, die Arbeitskraft früher als ein erst mit 65 Jahren aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Beamter anderweitig verwenden zu können, findet jedenfalls in der vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger insoweit zitierten Entscheidung vielmehr lediglich ausgeführt, der auf Grund einer besonderen Altersgrenze ausgeschiedene Beamte genieße den Vorteil, dass er dem Dienstherrn nur kürzere Zeit als andere Beamte zur Verfügung stehe und nach Erreichung der niedrigeren Altersgrenze eine berufliche Tätigkeit zu leisten nicht mehr verpflichtet sei; der Begrenzung des Ausgleichs liege ersichtlich der einleuchtende soziale Gesichtspunkt zu Grunde, dass von einer bestimmten Höhe der Versorgungsbezüge an ein zusätzlicher, über den festgelegten Höchstbetrag hinausgehender Ausgleich nicht mehr gerechtfertigt sei. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1962 - 2 BvR 510/60 -, NJW 1962, 789 (790). Danach besteht für den vom Kläger angeführten Widerspruch zu § 48 BeamtVG kein Anhalt. 34 2. Die hier streitige Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf seine Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 35 Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dies verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Das kommt vor allem in Betracht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348 = NJW 1992, 423. Danach hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, sodass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 = NVwZ 2003, 720; BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116, und vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 = DVBl 2003, 1554 = NJW 2004, 308, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hieran gemessen lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers eine willkürliche Differenzierung bei der in § 53 BeamtVG vorgesehenen Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Versorgungsbezüge zwischen den Versorgungsberechtigten, die - wie der Kläger - mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, und denjenigen, deren Zurruhesetzung wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze erfolgt ist, nicht feststellen. Zwar gelten die Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 7 BeamtVG über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen), weshalb bei Versorgungsberechtigten, die mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbseinkünfte aus privat-wirtschaftlicher Tätigkeit nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Hierin ist jedoch keine ungerechtfertigte Differenzierung im oben genannten Sinn zu erkennen. Wie oben unter 1. ausgeführt, hat der Versorgungsberechtigte, der wegen des Erreichens einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, gerade durch das im Vergleich zur regelmäßigen gesetzlichen Altersgrenze frühere Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die Gelegenheit erhalten, privates Erwerbseinkommen zu erzielen. Diesen besonderen Bezug des in der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erzielten privaten Einkommens auf das Beamtenverhältnis und die in ihm begründete Alimentationspflicht des Dienstherrn weist das nach Erreichen der Regelaltersgrenze erwirtschaftete private Erwerbseinkommen des Versorgungsberechtigten nicht auf. Danach ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich, der den Gesetzgeber zwingen würde, Beamte, die bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahrs aus dem aktiven Dienst ausscheiden, trotz privaten Erwerbseinkommens in vollem Umfang zu alimentieren, obwohl sie den Vorteil genießen, früher als andere Beamte keine Gegenleistung für ihre Alimentation mehr erbringen zu müssen. 38 3. Die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG verstößt, soweit der Kläger sie angegriffen hat, auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen für Beamte einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG geltend macht, bietet sein Vorbringen - ungeachtet der Frage, ob Art. 12 Abs. 1 GG hier neben Art. 33 Abs. 5 GG Anwendung finden kann - schon keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Eingriffs in die Berufsfreiheitsgarantie. Auch wenn die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung den Zugang zu einem Beruf und damit die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betreffen sollte, 39 vgl. hierzu etwa: Papier, DÖV 1984, 536 (539), scheidet dies für die hier in Rede stehende Ruhensregelung des § 53 BeamtVG erkennbar von vornherein aus. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen sonstige Bestimmungen des Grundgesetzes. 40 II. Das LBV hat auch zu Recht die Erstattung der auf Grund der Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers in der Zeit bis zum 29. Februar 2000 zu viel gezahlten Beträge verlangt. 41 Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hiernach müssen Versorgungsbezüge zurückgezahlt werden, wenn sie zu viel", also ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. 42 Diese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers vor. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2000 Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten, da seine Versorgungsbezüge auf monatlich 5.716,80 DM festgesetzt worden waren, obwohl - wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt - nach der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG hierauf private Erwerbseinkünfte des Klägers anzurechnen waren. 43 Die damit nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten ist nicht nach § 818 Abs. 3 BGB wegen Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die durch die Überzahlung der Versorgungsbezüge eingetretene Bereicherung des Klägers weggefallen ist. Jedenfalls kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil er nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verschärft haftet. Dabei kann es offen bleiben, ob der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes i.S.v. §§ 819 Abs. 1 BGB, 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG kannte. Denn seine verschärfte Haftung ergibt sich jedenfalls aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB. 44 Nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Bestimmungen sind in Anknüpfung an die zivilrechtliche Rechtsprechung auch in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen Zahlungen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung geleistet werden, die Leistung mithin nur vorläufig erbracht wird und deshalb von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 = NVwZ 1986, 743, mit weiteren Nachweisen. Unter einem derartigen Vorbehalt sind auch die Versorgungsbezüge des Klägers gezahlt worden. Dies ergibt sich daraus, dass die Zahlung von Versorgungsbezügen generell unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß §§ 53 ff BeamtVG steht. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387 = DVBl 1999, 322, mit weiteren Nachweisen. Auch die vom LBV gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gegenteiliges hat der Kläger nicht geltend gemacht. 47 III. Die angefochtene Neuregelung und Rückforderung der Versorgungsbezüge des Klägers sind auch jeweils der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. 48 Zwar hat das LBV bei der Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2000 sowie bei der Berechnung der für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2000 zurückzufordernden Beträge die Einkünfte des Klägers in ihrer vollen Höhe in Ansatz gebracht, obwohl bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen (Werbungskosten) abzusetzen sind. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, ZBR 2004, 250. Auf der Grundlage der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Berechnung ergäben sich jedoch selbst unter entsprechender Berücksichtigung der aus dem vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Werbungskosten - wie auch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - im Ergebnis keine für ihn günstigeren Beträge. Insbesondere verbliebe es selbst bei Abzug von Werbungskosten bezüglich des hier in Rede stehenden Zeitraums bei dem - für den Kläger günstigeren - Mindestbelassungsbetrag von 1.143,36 DM (vgl. Nr. 36 der Berechnung). 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Angesichts dessen besteht für die vom Kläger beantragte Erklärung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), kein Raum. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 52