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Beschluss

11 K 38/05.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0527.11K38.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 7. September 1984 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 1997 zusammen mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Vater war bereits 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Die Asylanträge des Klägers und seiner Familienangehörigen wurden durch Bescheide vom 27. Juni 1996 und 3. Februar 1998 abgelehnt. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteil vom 28. September 1999 - 5 K 2284/96.A). Am 27. März 2000 stellten der Kläger und seine Angehörigen den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) durch Bescheid vom 7. April 2000 ablehnte. Auf die daraufhin erhobene Klage wurde die Beklagte durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. Mai 2004 - 11 K 916/00.A - verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Eltern des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Hinsichtlich der Folgeanträge des Klägers und seines Bruders wurde die Klage abgewiesen. 3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verbunden mit dem Antrag, Familienasyl nach den neuen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu gewähren. 4 Durch Bescheid vom 5. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 3. Februar 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG a.F. (jetzt: § 60 Abs. 2 ff. AufenthG) ab. Die Durchführung eines Folgeverfahrens komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die mit ihm erstrebte Gewährung von Familienasyl ohnehin nicht möglich sei. Es fehle an der Voraussetzung der Minderjährigkeit des Asylsuchenden, denn der Kläger habe im Zeitpunkt des Folgeantrages bereits das 20. Lebensjahr vollendet gehabt. 5 Der Kläger hat am 8. Januar 2005 Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Er beantragt (sinngemäß), 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung des Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei Stellung eines neuen Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres (Asyl-)Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 13 Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Asylfolgeantrages allein auf eine Änderung der Rechtslage, nämlich die durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Bestimmung des § 26 Abs. 4 AsylVfG. Hiernach gelten die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylVfG entsprechend, wenn der Ausländer - gemeint ist der sog. Stammberechtigte - nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). 14 Da die vorbezeichnete Rechtsänderung nur die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betrifft, fehlt ihr von vornherein die Eignung, dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Asylberechtigung zu verhelfen. Die Rechtslage hat sich aber auch in Bezug auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu Gunsten des Klägers geändert, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylVfG nicht erfüllt. 15 Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erhalten Kinder eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten Asyl, wenn sie „im Zeitpunkt der Antragstellung" minderjährig und ledig sind. Der Kläger hat bereits am 7. September 2002 sein 18. Lebensjahr vollendet und war daher im Zeitpunkt der Stellung des streitgegenständlichen Asylfolgeantrages nicht mehr minderjährig. 16 Dass der Kläger im Zeitpunkt des Erstantrages (September 1997) und auch im Zeitpunkt des ersten Folgeantrages (März 2000) noch minderjährig war, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Auf den ersten Asylantrag ist ausnahmsweise dann abzustellen, wenn Kinder eines Asylberechtigten, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ihre Folgeanträge allein aufgrund der Dauer des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 C 10/02 -, BVerwGE 117, 283. 18 Der Grund für diese Ausnahme liegt in dem durch die Asylrechtsnovelle vom 29. Oktober 1997 eingeführte Erfordernis der Bestandskraft der Asylanerkennung des Stammberechtigten und daraus erwachsenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in der zitierten Entscheidung wörtlich ausgeführt: „Probleme, die sich daraus ergeben, das das Bundesamt und die Gerichte über die Asylanträge in der Praxis schon dann ablehnend entscheiden, wenn noch nicht unanfechtbar feststeht, dass sie auch kein Familienasyl erhalten können, dürfen nicht zu Lasten der Kinder gelöst werden. Das aber wäre der Fall, wenn ein Folgeantrag der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrages und nachträglicher Anerkennung eines Elternteils - aufgrund des gleichzeitig (oder in unmittelbarem Zusammenhang) gestellten Asylantrages - allein deshalb erfolglos bliebe, weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des Bundesamtes oder der Gerichte) volljährig geworden sind. Dieses Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1997 unvereinbar." 19 Eine vergleichbare Interessenlage, die es gebieten könnte, auch in den Fällen der vorliegenden Art auf den Zeitpunkt des Erstantrages abzustellen, ist hier nicht gegeben. Der Folgeantrag des Klägers ist allein auf die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2005 gestützt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren (einschließlich des ersten Folgeantragsverfahrens) bereits rechtkräftig abgeschlossen. Der Eintritt der Bestandskraft in Bezug auf die Rechtsstellung des Stammberechtigten nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (§ 60 Abs. 1 AufenthG) lag ebenfalls schon mehr als ein halbes Jahr zurück. Folglich war der Sachverhalt mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits gänzlich abgeschlossen. Es stand schon wegen des Eintritts der Volljährigkeit des Klägers fest, dass für ihn Familienasyl nicht mehr in Betracht kommen konnte. Daran sollte auch die durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 eingeführte Erstreckung des Familienasyls auf die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG nichts ändern. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien geben Raum für eine rückwirkende Regelung abgeschlossener Sachverhalte im Sinne der durch § 26 Abs. 4 AsylVfG nunmehr vorgesehenen Begünstigung. 20 Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Hierzu fehlt es schon an entsprechendem Sachvortrag. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22