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Urteil

4 K 3539/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:0322.4K3539.02.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als angestellter Lehrer im Dienst des beklagten Landes und begehrt seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der am 00.00.0000 geborene Kläger bestand nach einem Lehramtsstudium die Erste und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen II und I. Am 1. Februar 2000 nahm er den Vorbereitungsdienst auf. Im Jahr 2001 litt er unter einer Tinnitus-Erkrankung, befand sich in etwa einmonatiger stationärer psychotherapeutischer Behandlung und war vom 10. August bis zum 15. Oktober 2001 arbeitsunfähig. Seit dem 1. Februar 2002 ist er als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Abendrealschule in Gelsenkirchen tätig. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Erkrankungen im HNO-Bereich, sind seitdem nicht mehr aufgetreten. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2002 unter Bezugnahme auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 22. März 2002 mit, dass eine Übernahme nicht möglich sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2002 unter Bezugnahme auf eine weitere amtsärztliche Stellungnahme vom 21. August 2002 mit der Begründung zurück, die langzeitprognostische Einschätzung des Gesundheitszustandes schließe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht aus. Die HNO-Erkrankung des Klägers habe bei 0,5% der Erwachsenen eine eigenständige Krankheitsbedeutung mit weiteren psychischen Gesundheitsstörungen. Der Kläger hat am 27. November 2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Krankheit sei völlig ausgeheilt. Der Schluss auf eine vorzeitige Dienstunfähigkeit entbehre jeglicher tatsächlichen Grundlage. In der mündlichen Verhandlung hat er darauf verwiesen, der Auslöser für seine Erkrankung im Jahr 2001 habe in einer erhöhten Stresssituation bestanden, in welche er u. a. durch die bevorstehende Prüfung und die Entscheidung, seine Mutter in ein Pflegeheim zu geben, geraten sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheids vom 9. September 2002 zu verpflichten, erneut über den Einstellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land, für das in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Stadtärztin, Frau Dr. C. O. , als Sachverständige zur Erläuterung der von ihr erstatteten Gutachten gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der amtsärztlichen Stellungnahmen, wird auf die Gerichtsakte und den von der Bezirksregierung Münster vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl das beklagte Land im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn es ist ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht (vgl. § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geladen worden, wobei darauf hingewiesen worden ist, dass bei dem Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung war auch nicht zur weiteren Sachaufklärung zwingend erforderlich; vielmehr ergab sich der Sach- und Streitstand hinreichend deutlich aus dem Schriftwechsel im gerichtlichen Verfahren und dem vorgelegten Verwaltungsvorgang, sodass auf dieser Grundlage entschieden werden konnte. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2002 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 9. September 2002, mit dem der Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der mangelnden gesundheitlichen Eignung abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das beklagte Land hat den Antrag des Klägers, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, zu Unrecht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung - bezogen auf die einmalige Erkrankung im Jahr 2001 - abgelehnt. Einer Übernahme des Klägers als Beamten auf Probe steht die von ihm im August 2001 überschrittene Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis von 35 Jahren (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - LVO -) nicht entgegen, da gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zugelassen worden ist (vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001). Dem Anspruch des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW - LBG -, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, steht nicht der vom beklagten Land herangezogene Aspekt entgegen, er besitze nicht die gemäß § 7 Abs. 1 LBG hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte geeignet sein wird, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Um eine Eignung zu verneinen, genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig ist. Die Beurteilungsermächtigung erstreckt sich zugleich darauf, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss. Vgl. zum umfassenden Begriff der Bewährung OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 A 4076/99 -. Die Prognose des Dienstherrn über die Eignung des Beamten ist wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Sie ist entscheidend nur darauf zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der mangelnden Eignung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 -. Für den fehlerfreien Gebrauch der Beurteilungsermächtigung ist namentlich eine besonders sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und gegen die Bewährung des in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Berufenden sprechenden Umstände zu fordern. Dies folgt mit Blick auf die möglichen weitreichenden Konsequenzen für die weitere berufliche Existenz des Betroffenen schon aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des beklagten Landes zur mangelnden gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht. Dessen Prognose wird nicht nachvollziehbar durch die erhobenen Feststellungen getragen. Das beklagte Land hat sich bei der Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Klägers ausschließlich auf die Ausführungen der Amtsärztin, Frau Dr. O. , in ihren Stellungnahmen vom 31. Januar 2002, 22. März 2002 und 21. August 2002 berufen und ausgeführt, dass die einmalige Erkrankung in einer Stresssituation aufgetreten sei und im Schuldienst Stresssituationen in der Regel zu erwarten seien. Hieraus wurde der Schluss gezogen, der vorzeitige Eintritt einer Dienstunfähigkeit sei nicht auszuschließen. Diese Einschätzung wird, gemessen an den materiellen Vorgaben, die an den Begriff der mangelnden gesundheitlichen Eignung zu stellen sind, weder durch die amtsärztlichen Gutachten noch durch die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen getragen; sie ist nicht plausibel. Zu Recht hat das beklagte Land seiner Betrachtung zwar zu Grunde gelegt, dass die gesundheitliche Eignung schon dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147. Eine solche Feststellung bedarf indes eines objektiven Anhaltspunkts für eine körperliche oder psychische Veranlagung, bezüglich derer die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 12 A 3387/99 -; Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 A 4076/99 -. Hiervon ausgehend fehlen hinreichend nachvollziehbare Feststellungen des beklagten Landes, die einen objektiven Anhalt für eine körperliche oder psychische Veranlagung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt begründen würden, aufgrund derer künftige erhebliche Ausfallzeiten bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Unstreitig ist zunächst, dass der Kläger nach der Tinnitus-Erkrankung im Jahr 2001 nicht mehr an entsprechenden Beschwerden leidet. Dies gibt der Kläger unwidersprochen selbst an. Belegt wird dies auch durch die Bescheinigung der Ärztin für HNO-Krankheiten, Frau Dr. C1. S. -I. , vom 23. Dezember 2002. Für die von der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung, die Krankheit sei lediglich kompensiert, jedoch nicht ausgeheilt, fehlt es an jeglicher Tatsachengrundlage, welche diesen Schluss trägt. Eine eigenständige Untersuchung des Klägers bezüglich dieses Krankheitsbildes hat die Sachverständige nach eigenen Angaben nicht - auch nicht anlässlich der Untersuchung des Klägers am 15. Januar 2002 im Gesundheitsamt E. - vorgenommen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen belegen die Ausheilung der Krankheit und werden vom beklagten Land nicht im Ansatz substantiiert in Frage gestellt. Auf die einmalige Erkrankung kann auch nicht die Prognose gestützt werden, der Kläger werde - mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als ein bisher noch niemals an Tinnitus erkrankter Beamter im Lehrerberuf - vorzeitig dienstunfähig werden. Das amtsärztliche Gutachten vom 31. Januar 2002 sagt in dieser Hinsicht nichts aus. Nicht tragfähig ist das amtsärztliche Gutachten vom 22. März 2002, das nicht einmal die Krankheit des Klägers bezeichnet, geschweige denn sich mit ihr im Einzelnen auseinandersetzt. Es bleibt völlig offen, auf welche Befunde - des bereits zu diesem Zeitpunkt unter keinerlei Beschwerden mehr leidenden Klägers - die Einschätzung begründet ist, erfahrungsgemäß könne ein Wiederauftreten bzw. ein chronischer Verlauf der Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Schließlich trägt auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 21. August 2002 die erforderliche Prognose nicht. Die dort getätigten Aussagen, welche die in Rede stehenden Erkrankungen wiederum nicht konkret bezeichnen, sind nicht weiterführend. Die Sachverständige trifft unter Bezugnahme auf fachärztliche Stellungnahmen die Feststellungen, dass die HNO-Erkrankung behandelt worden sei und dass eine psychische Gesundheitsstörung nicht mehr vorliege. Woraus der Schluss gezogen werden kann, dass der Kläger zu den 0,5% der Erwachsenen zu zählen sei, bei denen die „HNO- ärztliche Erkrankung eine eigenständige Krankheitsbedeutung mit weiteren psychischen Gesundheitsstörungen" habe, bleibt hiernach völlig offen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung werden die amtsärztlichen Gutachten, auf welche die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung gestützt ist, nicht plausibel. Es ist der Sachverständigen nämlich nicht gelungen darzulegen, dass für den Kläger eine gegenüber bislang noch nie an Tinnitus erkrankten Beamten im Lehrerdienst erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, erneut hieran - mit der Folge dauernder Dienstunfähigkeit - zu erkranken. Sie hat - insoweit nachvollziehbar und unter Heranziehung von ihr ausgewerteter Fachliteratur - dargestellt, dass in Deutschland 8 bis 10% der Bevölkerung unter chronischen Ohrgeräuschen leiden würden, wobei 85 % hiervon dies nicht als störend empfänden. Nur bei 0,5 bis 1% von diesen liege ein eigenständiges Krankheitsbild vor. Ob die u. U. nur kompensierte Krankheit beim Kläger nochmals ausbreche, hinge auch von seiner Persönlichkeit ab. Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, beim Kläger liege die o. g. erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, erneut mit der Folge vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu erkranken. Der Auslöser für die Erkrankung lag in einer nicht auf den Schuldienst bezogenen Stresssituation; der Kläger hat in der Folge auch auf Grund seiner stationären psychotherapeutischen Behandlung Strategien zum Umgang mit solchen Situationen erlernt. Nach alldem lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Kläger mit derselben Wahrscheinlichkeit wie jeder andere im Lehrerberuf Tätige dem Risiko unterliegt, an Tinnitus zu erkranken. Besondere in der Persönlichkeit oder in der körperlichen Konstitution des Klägers liegende, risikoerhöhende Umstände sind von der Sachverständigen oder vom beklagten Land nicht fundiert dargelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach das beklagte Land als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.