OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 2847/01.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0112.8K2847.01A.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 werden hinsichtlich des Klägers aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist nach seinen Angaben chinesischer Staatsangehöriger uigurischer Volkszugehörigkeit. Er reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - am 00.00.0000 in Begleitung seiner Ehefrau und seinen in den Jahren 0000, 0000 und 0000 geborenen Kindern in das Bundesgebiet ein. 3 Zur Begründung des anschließend gestellten Asylantrags führte der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 im Wesentlichen aus: Er habe im Mai und August 1996 die uigurische Unabhängigkeitsbewegung mit Geldzahlungen in Höhe von jeweils 20.000 Yuan unterstützt. Nachdem im Dezember 2000/Januar 2001 die Polizei eine Versammlung der Gruppierung überfallen und die Mitglieder festgenommen habe, habe er fliehen müssen. Er sei im Juli nach Kasachstan gegangen. In Kasachstan habe er auf seine Familie gewartet. Gemeinsam sei man das in das Bundesgebiet eingereist. 4 Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers, seiner Ehefrau und der oben angeführten Kinder ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Darüber hinaus wurde dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach China oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Der Bescheid wurde am 00.00.0000 zugestellt. 5 Am 00.00.0000 haben der Kläger, seine Ehefrau und die oben angeführten Kinder die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tritt der Kläger den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid entgegen und weist namentlich darauf hin, dass er von einer aserbaidschanischen Dolmetscherin angehört worden sei und seine sprachlichen Kenntnisse für ein exaktes Vortragen seiner Asylgründe nicht genügten. Darüber hinaus verweist der Kläger auf seine exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. 6 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren der Ehefrau und der oben angeführten drei Kinder des Klägers abgetrennt. 7 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit er damit die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hat. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 15 Das Verfahren ist im Umfang der Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 16 Die Klage ist im Übrigen begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich der angefochtenen Ziffern 2. bis 4. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). 17 Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, auf den es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ankommt, hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des - am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. 18 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 19 Hier kann offen bleiben, ob der Kläger sein Heimatland bereits vorverfolgt verlassen hat. Ihm droht jedenfalls wegen der von ihm im Bundesgebiet entfalteten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG. 20 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geht das Gericht davon aus, dass exilpolitische Aktivitäten chinesischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtliches Verfolgungsrisiko grundsätzlich nur dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass die exilpolitischen Aktivitäten ein herausgehobenes Profil aufweisen müssen. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A - , m. w. N. aus der Rechtsprechung. 22 Dies entspricht auch der Erkenntnislage des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Vergangenheit. 23 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. September 2002; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2004 (Seite 29, Absatz 2). 24 Hinsichtlich der Aktivitäten uigurischer Exilorganisationen hat indes seit den Terroranschlägen von New York im September 2001 ein Wandel in der Einschätzung eingesetzt. 25 Vgl. etwa Stellungnahme von amnesty international vom 29. April 2002 an das VG München; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. August 2002 an das VG München. 26 Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2004 führt insoweit nunmehr - anders noch als der Lagebericht vom 17. September 2002 - zu diesem Problempreis Folgendes aus: 27 „Es ist davon auszugehen, dass Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen unter Beobachtung seitens der chinesischen Auslandsvertretungen stehen. Zu nennen sind diesbezüglich u. a. die „Ostturkistanische Union in Europa e.V.", der „Ostturkistanische (Uigurische)Nationalkongress e.V." sowie das „Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkestans". 28 Aufklärung und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen sog. Ostturkistan- Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten der im Staatsschutz eingesetzten Kräfte der VR China. Nach außen als Terroristen, im Inneren als Separatisten charakterisierte Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte nicht nur politisch, sondern auch strafrechtlich verfolgt. 29 Ein öffentliches Bekenntnis in China zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete hätte in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen. Die chinesische Regierung sanktioniert die „Gefährdung der staatlichen Sicherheit", wozu auch „Taten gegen die Integrität des Staatsgebiets" fallen. Vor diesem Hintergrund reicht die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer, aus Sicht der chinesischen Regierung als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan- Bewegung aus, um nach chinesischem Recht straffällig zu werden. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation ist als strafschärfend zu qualifizieren. Das zu erwartende Strafmaß für eine solche als Anhänger erkannte Person richtet sich dabei danach, wie schwerwiegend die durch den Angeschuldigten gesetzte Gefahr für den Bestand des Staates aus Sicht der strafverfolgenden Autorität einzuschätzen ist. 30 Auch in den aus europäischer Sicht „friedlichen Unabhängigkeitsbestrebungen" einzelner Organisationen sieht die chinesische Führung einen Angriff auf die staatliche Einheit Chinas und damit eine Gefährdung für dessen allgemeine Sicherheit. 31 Dem Auswärtigen Amt ist indes kein konkreter Fall bekannt, in dem Mitglieder einer uigurischen Exilorganisation in Deutschland nach ihrer Rückkehr nach China politisch verfolgt worden wären. 32 Berichtet wird jedoch über Fälle bei Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens. So wurden laut Berichten von Amnesty International im April 2002 in Pakistan drei Uiguren festgenommen und anschließend von dort in die Volksrepublik China zurückgeschoben. Einer von ihnen war bereits von 1996 bis 1999 wegen mutmaßlicher politischer Aktivitäten inhaftiert und gefoltert worden. Zwei der betreffenden Personen sollen sich in Haft befinden, über den dritten liegen keine Informationen vor. Ebenfalls 2002 wurden drei uigurische Flüchtlinge von den nepalesischen Behörden zurückgeschoben. Ihnen war vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden. Eine der Uiguren, Shaheer Ali, wurde im Oktober 2003 in einem nicht öffentlichen Prozess wegen „terroristischer" Vergehen zum Tode verurteilt und hingerichtet. Über das Schicksal der anderen zwei Personen liegen keine Informationen vor. 33 Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland (auch nicht vor chinesischen Auslandsvertretungen) generell - abgesehen von den vorstehend genannten Fällen - oder das Verfassen von Petitionen für sich allein oder in Verbindung etwa mit „illegaler Ausreise" oder Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach China zu Repressalien führen (s. u. IV.2.). Personen, die vor ihrer Rückkehr nach China keine herausragende politische Aktivität entfaltet bzw. Resonanz verursacht hatten, wurden in der Vergangenheit bei Rückkehr befragt und vor regierungskritischen Aktivitäten in China gewarnt. 34 Nach den obigen Darlegungen des Auswärtigen Amtes, 35 vgl. auch Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 09. Februar 2004 und vom 05. November 2004 an das VG München, 36 hat der Kläger wegen der von ihm glaubhaft angeführten exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet (Mitgliedschaft im „Weltkongress der Uygurischen Jugend", in der „Ostturkistansichen Union in Europa e. V." und im „Informationszentrum Ostturkistans", Teilnahme an Demonstrationen vor dem chinesischen Generalkonsulat in München im April 2003 sowie im Dezember 2004, Verteilen von Broschüren und Zeitungen in seiner jetzigen „Heimatregion" P. ) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach China politische Verfolgungsmaßnahmen durch die chinesischen Sicherheitsbehörden zu befürchten. Soweit es in dem oben angeführten Lagebericht vom 25. Oktober 2004 heißt, dass dem Auswärtigen Amt kein konkreter Fall bekannt sei, in dem Mitglieder einer uigurischen Exilorganisation in Deutschland nach ihrer Rückkehr nach China politisch verfolgt worden wären, kommt dem angesichts der folgenden Ausführungen in dem Lagebericht und namentlich vor dem Hintergrund der maßgeblichen Erkenntnis, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden unter dem Eindruck der Ereignisse vom September 2001 mit aller Schärfe auf Aktivitäten der uigurischen Minderheit reagieren, ersichtlich kein ausschlaggebendes Gewicht zu. 37 Eine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG entbehrlich, weswegen Nr. 3 des angegriffenen Bescheides der Aufhebung unterliegt. Mit Blick auf § 25 Abs. 2 AufenthG ist auch die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des angegriffenen Bescheids) aufzuheben. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 39