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Beschluss

1 L 1493/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Zulassung einer Reserveliste scheitert, wenn der Antragsteller weder Partei noch im Sinn der Rechtsvorschrift eine Wählergruppe ist. • Reservelisten können nach § 7b Abs. 5 LVerbO nur von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden, die in mindestens einer Vertreterversammlung der Mitgliedskörperschaften vertreten sind. • Ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Wählergruppen, ohne gemeinsame politische Zwecksetzung und mit konkurrierenden Mitgliedsgemeinschaften, erfüllt nicht die Merkmale einer Wählergruppe und kann somit nicht die für Reservelisten vorausgesetzten Rechte geltend machen. • Die Gleichbehandlungsanforderung gebietet die restriktive Auslegung der Regelung, um unzulässige Zählgemeinschaften zu verhindern, die das demokratische Prinzip der Chancengleichheit beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung einer Reserveliste durch Zusammenschluss freier Wählergruppen • Ein Antrag auf einstweilige Zulassung einer Reserveliste scheitert, wenn der Antragsteller weder Partei noch im Sinn der Rechtsvorschrift eine Wählergruppe ist. • Reservelisten können nach § 7b Abs. 5 LVerbO nur von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden, die in mindestens einer Vertreterversammlung der Mitgliedskörperschaften vertreten sind. • Ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Wählergruppen, ohne gemeinsame politische Zwecksetzung und mit konkurrierenden Mitgliedsgemeinschaften, erfüllt nicht die Merkmale einer Wählergruppe und kann somit nicht die für Reservelisten vorausgesetzten Rechte geltend machen. • Die Gleichbehandlungsanforderung gebietet die restriktive Auslegung der Regelung, um unzulässige Zählgemeinschaften zu verhindern, die das demokratische Prinzip der Chancengleichheit beeinträchtigen. Der Antragsteller, ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Bürger- und Wählergemeinschaften, beantragte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung einer von ihm am 01.10.2004 bestimmten Reserveliste zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung. Er hatte die Liste am 04.10.2004 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe eingereicht. Die Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen müssen Reservelisten nach § 7b Abs. 5 LVerbO innerhalb von 22 Tagen nach dem Wahltag einreichen; nur Personen gelten als Bewerber, die in einer Mitglieder- und Vertreterversammlung ihrer Partei oder Wählergruppe gewählt wurden. Der Antragsteller war bei den allgemeinen Kommunalwahlen nicht als Partei oder als Wählergruppe im Sinne der Vorschrift in Kreisen oder kreisfreien Städten angetreten. Seine Satzung beschreibt ihn als Zusammenschluss freier und unabhängiger Gruppen, der konkurrierende lokale Gemeinschaften zulässt und keine einheitliche politische Zwecksetzung voraussetzt. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO): Die eingereichte Reserveliste erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7b Abs. 5 LVerbO. • Begriffliche Voraussetzungen: Nach § 7b Abs. 5 LVerbO sind Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen einzureichen; Wählergruppen sind nach Kommunalwahlrecht Gruppen von Wahlberechtigten. • Der Antragsteller ist keine Partei (§ 2 Parteiengesetz) und auch keine Wählergruppe im gesetzlich verstandenen Sinn, sondern ein Zusammenschluss mehrerer Bürger- und Wählergemeinschaften; seine Mitglieder sind nicht identisch mit einer Gruppe von Wahlberechtigten, haben teilweise keine Vertretung in Kreisen oder kreisfreien Städten und konnten daher nicht als Bewerber gemäß Satzung gewählt werden. • Fehlende gemeinschaftliche Zwecksetzung: Die Satzung des Antragstellers betont die Unabhängigkeit der Mitglieder und erlaubt konkurrierende Gruppen; damit fehlt das Mindestmaß gemeinschaftlicher politischer Zwecksetzung, das eine Wählergruppe kennzeichnet. • Schutz des demokratischen Gleichgewichts: Die restriktive Auslegung dient der Gleichbehandlung aller Parteien und Wählergruppen; die Zulassung einer solchen Zählgemeinschaft würde ohne sachlichen Grund Stimmen bestimmter Gruppen übergewichten und das demokratische Prinzip der Chancengleichheit gefährden. • Rechtliche Folgerung: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 7b Abs. 5 LVerbO besteht kein rechtlicher Anspruch auf Zulassung der Reserveliste; die einstweilige Anordnung war daher abzulehnen. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung der Reserveliste, weil er weder Partei noch im Sinn von § 7b Abs. 5 LVerbO eine Wählergruppe darstellt. Die Satzung und tatsächliche Struktur des Zusammenschlusses erfüllen nicht die erforderliche gemeinschaftliche politische Zwecksetzung und erlauben konkurrierende Mitglieder, sodass eine Zusammenfassung der Wahlergebnisse nicht zulässig ist. Eine Zulassung würde einer unzulässigen Zählgemeinschaft gleichkommen und gegen Gleichbehandlungs- und Chancengleichheitsgrundsätze verstoßen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.