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Urteil

10 K 635/03.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:1029.10K635.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger stammen aus dem Irak und sind kurdischer Volkszugehörigkeit yezidischen Glaubens. Nach ihren eigenen Angaben verließen sie ihr Heimatland am 19. Dezember 2002 und gelangten nach Zwischenaufenthalt in der Türkei auf dem Landweg am 23. Januar 2003 in das Bundesgebiet. Dort beantragten sie am 24. Januar 2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin zu 1. folgendes vor: Sie hätte den Irak wegen ihres Ehemannes verlassen. Ihr Ehemann sei seit August 1999 verschwunden. Seitdem seien sie nicht mehr von den Sicherheitskräften in Ruhe gelassen worden. Immer wieder habe man sie verhört. Alle zwei Monate habe man sie mitgenommen und habe von ihr wissen wollen, wohin ihr Mann geflohen sei. Sie stammten aus dem Dorf Jakana, welches zu Alqosh im Bezirk Telkaif gehöre. Zum Schluß habe man ihr gesagt, dass es doch eine Amnestie gegeben habe, und sich ihr Ehemann nunmehr stellen könne. Daraufhin habe sie den Sicherheitskräften gesagt, dass sie ihren Mann hätten verschwinden lassen und dafür gesorgt hätten, dass er geflohen sei. Daraufhin habe man ihr zwei Ohrfeigen gegeben. Ihr Mann sei neun Jahre lang Soldat bei der irakischen Armee gewesen. Er habe auch mit der Baath-Partei zusammengearbeitet. Eine Tages sei es dann gekommen und hätte ihr mitgeteilt, dass es Probleme gebe und er verschwinden müsse. Dann sei er weggegangen. Als er das Haus verlassen habe, sei er zivil gekleidet gewesen und habe keine Waffen getragen. Sie selbst habe sich nicht politisch betätigt. Der Sicherheitsoffizier habe sie zuletzt im November 2002 bedroht. 4 Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stelle fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Gleichzeitig drohte er ihnen für den Fall der Nichtausreise ihre Abschiebung in den Irak an. 5 Hiergegen haben die Kläger am 7. März 2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie - die Klägerin zu 1. - habe bereits bei ihrer Anhörung berichtet, dass sie von einem Offizier des Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Vernehmung geohrfeigt worden sei. Man habe ihr gedroht, sie selbst festzunehmen und ins Gefängnis zu werfen, falls ihr Ehemann nicht im Rahmen der noch laufenden Amnestie zurückkehre. Ihr Ehemann selbst habe einer paramilitärischen Einheit des irakischen Regimes angehört. Ihre Flucht werde von dem irakischen Regime als schwere Straftat angesehen. Die Situation der Yeziden sei im Irak besorgniserregend. Die fremdländischen Truppen hätten die Situation im Irak nicht im Griff. Die Besatzungsarmee sei nicht in der Lage, religiöse Minderheiten zu schützen. Das Machtvakuum werde vor allem von den moslemischen Fundamentalisten geführt. Deren Zorn richte sich vor allem gegen Angehörige von Religionen, die sie für Ungläubige hielten, vor allem gegen die Yeziden. Die derzeitige Situation der Yeziden im Irak unterscheide sich nicht von der der Yeziden in der Türkei, die nach allgemein anerkannter Auffassung gruppenverfolgt seien. 6 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. ergänzende Angaben gemacht. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag verwiesen. 7 Die Kläger beantragen, 8 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 2003 zu verpflichten festzustellen, dass in ihren Personen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder hilfsweise für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG oder weiter hilfsweise für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, 9 2. 10 3. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen erstrebte Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieses Verbots der Abschiebung politisch Verfolgter sind mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. Das erkennende Gericht verweist hinsichtlich des Begriffs der politischen Verfolgung auf die Grundsätze, die sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben. 16 Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 (1166 f) sowie Bonk/Pagenkopf in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 16 a GG Rdn. 15 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zu dem Erfordernis eines inneren Zusammenhangs zwischen erlittener Vorverfolgung und geltend gemachter Gefahr erneuter Verfolgung als Voraussetzung für die Anwendung des so genannten herabgestuften Prognosemaßstabs siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97 (98 ff., insbes. 102 f.) und Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 - <juris>. 17 In Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu, weil ihnen bei einer Rückkehr in den Irak keine vom irakischen Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation zu verantwortende politische Verfolgung droht. 18 Die Gefahr einer politischen Verfolgung durch das ehemalige irakische Regime von Saddam Hussein oder wegen der "illegalen" Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im westlichen Ausland ist bei einer Rückkehr in den Irak selbst bei Zugrundelegung des für Vorverfolgte geltenden strengeren Prognosemaßstabs zu verneinen. Eine Wiederholung der geltend gemachten ursprünglichen Verfolgung oder eine gleichartige Verfolgung kann jedenfalls heute und auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Regierung von Saddam Hussein hat ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak infolge der im März 2003 begonnenen Militäraktion einer Koalition unter Führung der USA endgültig verloren. Die Familie Saddam Husseins und die Angehörigen der früheren Staatsführung werden von den USA weltweit gesucht. Der größte Teil der früheren Regierungsmitglieder und der maßgeblichen Träger der staatlichen Gewalt ist getötet, untergetaucht, geflohen oder verhaftet. Saddam Hussein wurde am 13. Dezember 2003 von den Amerikanern gefangen genommen und steht derzeit vor einem irakischen Sondertribunal vor Gericht. Unter einer Provisorischen Behörde der Koalition ("Coalition Provisional Authority" - CPA - = US-Zivilverwaltung) wurden die tragenden Institutionen des früheren Regimes aufgelöst. Die CPA hat die Institutionen seit dem 28. Juni 2004 in die Hände einer aus allen wichtigen Bevölkerungsgruppen des Iraks gebildeten Übergangsregierung abgegeben. Eine Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen, insbesondere in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der arabischen Sunniten, ist im Irak nicht wieder zu erwarten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Übergangsregierung oder eine künftige irakische Staatsmacht allein eine "illegale" Ausreise, die Asylantragstellung und/oder den Auslandsaufenthalt zum Anlass für politische Verfolgungsmaßnahmen nehmen könnte. Derartige Tatbestände, die möglicherweise zurzeit des Saddam-Regimes gefährdungsbegründend waren, sind nach dem völligen Zerfall und Zusammenbruch des ehemaligen Regimes nicht mehr relevant. Diese Beurteilung des erkennenden Gerichts beruht auf seiner ständigen Beobachtung der politischen Verhältnisse im Irak und auf einer Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel 19 - vgl. z. B. die Gutachten des Deutschen Orient-Instituts für das OVG NRW vom 14. August 2003 und für das Schleswig- Holsteinische OVG vom 01. Oktober 2003 - 1410 al/br - sowie Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7. Mai 2004. 20 und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - <juris>. 21 Die Kläger haben und hatten im Irak auch keine politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben zu erwarten. 22 Eine Vorverfolgung gerade wegen ihres yezidischen Glaubens und der geltend gemachten Gefährdung als Yeziden namentlich durch die muslimische Bevölkerung ist nicht erkennbar. 23 Es entspricht den Erkenntnissen des Gerichts, 24 vgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Freiburg vom 17. November 1998 - 514-516.80/32.900 -, Seite 1, und Lagebericht vom 5. September 2001, Seite 11 f., und ferner Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG Freiburg vom 30. Dezember 1998 - 315 al/br -, Seite 1 ff. und 6, für das VG Oldenburg vom 09. Juni 1999 - 348 al/br -, für das VG Freiburg vom 09. Juni 1999 - 351 al/br -, insbesondere Seite 7, für das VG Ansbach vom 31. Oktober 2000 - 717al/br - und für das VG Trier vom 31. Mai 2001 - 773 al/br -, Seite 10 f., 25 dass Yeziden selbst im Herrschaftsbereich der irakischen Zentralregierung nicht allein auf Grund ihres Glaubens staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung unterlagen. Im Irak herrschte eine relativ großzügig gehandhabte Religionsfreiheit. Die staatliche Verfolgung richtete sich gegen (teilweise vermutete) Oppositionelle und Regimegegner. In den kurdisch beherrschten Gebieten wurden die Yeziden ebenfalls nicht wegen ihres Glaubens als Gruppe verfolgt. 26 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft das VG Trier vom 02. April 2001 - 508-516.80/37603 - und Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG Augsburg vom 23. Dezember 1999 - 527 al/br -, Seite 3 f., und für das VG Trier vom 31. Mai 2001 - 773 al/br -, Seite 7 ff. 27 Es ist bei einer auf absehbarer Zeit ausgerichteten Prognose auch nicht festzustellen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak, namentlich in sein Herkunftsgebiet, politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft zu erwarten hat. Die Situation stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts vielmehr ganz anders dar. Das Deutsche Orient-Institut sieht es als realistisch an, dass schätzungsweise 100000 bis 250000 Yeziden im Irak leben. 28 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Informationen zum Herkunftsland Irak vom 28 April 2000, unter IV. 2. 29 Nach Einschätzung des Deutschen-Orient-Instituts sind, soweit Yeziden im Zentralirak gelebt haben, durch den Zusammenbruch des früheren Regimes frühere Ursachen bestimmter Bedrängnisse weggefallen. In den kurdischen Gebieten habe sich die Lage der Yeziden nicht verschlechtert. Es habe keine Probleme zwischen Yeziden und kurdischen Machthabern gegeben. 30 Vielmehr leben die 600.000 Yeziden nach eigener Einschätzung in den kurdischen Nordgebieten des Irak "Im goldenen Zeitalter"; ein hoher Vertreter der Yeziden - Scheich Schamu Scheicho Naamo - ist Vertreter der Yeziden im Vorstand der KDP von Massud Barzani. In Dohuk wurde ein Yezide - Batscher Namr, Gouverneur, heute ist er Minister in der kurdischen Regionalregierung in Arbil. Ein Yezide ist auch stellvertretender Kommandant der kurdischen Peschmerga- Milizen in Dohuk. 31 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. Juni 2004, S. 10 32 Die Kläger können ferner nicht die hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verlangen. Solche Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. 33 Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG (Konkrete Gefahr der Folter, Gefahr der Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK) sind nicht erfüllt, weil die Kläger nach dem zuvor Gesagten im Irak keinen Gefährdungen seitens staatlicher oder staatsähnlicher Herrschaftsmacht ausgesetzt sind. 34 Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Abschiebungszielstaat) steht den Klägern ebenfalls nicht zu, und zwar weder wegen einer erheblichen individuell-konkreten Gefahr in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift noch wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG. 35 Eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche individuell-konkrete Gefahr in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht für die Kläger im Irak nicht. Soweit die Kläger geltend machen, Yeziden im Irak würden unterdrückt und seien seitens der radikalen Islamisten gefährdet, und sie sich auf die sonstigen schwierigen Lebensbedingungen im Irak berufen, geht es um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. In Bezug auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich ausgeschlossen, weil allgemeine Gefahren bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden. Fehlt - wie hier - eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde, ist eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur dann geboten, wenn für die Ausländer kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht und sie im Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie im Falle einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Mit der so umschriebenen extremen allgemeinen Gefahrenlage sind nicht nur die Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. 36 Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 f., vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (667 f.) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 und 1 C 5.01 -, NVwZ 2001, 1420 ff. und NVwZ 2002, 101 ff. sowie Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668. 37 Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Denn es ist nicht festzustellen, dass eine extreme allgemeine Gefahrenlage für yezidische Glaubensangehörige aus den ehemals autonomen Kurdengebieten oder den angrenzenden kurdisch besiedelten Gebieten besteht. Die Kläger, die nach ihren Angaben vor ihrer Ausreise aus dem Irak aus dem Dorf Jakana im Bezirk Telkaif stammen, hätten im Falle einer Rückkehr nicht wegen der instabilen Sicherheitslage oder mangels jeglicher Lebensgrundlage den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen zu erwarten. 38 Die Sicherheitslage im Irak ist allerdings in den letzten Monaten vor allem im Hinblick auf terroristische Anschläge hochgradig instabil geworden. Die Anschläge bedeuten aber nicht, dass praktisch für jeden Rückkehrer in den Irak die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, auch selbst sein Leben zu verlieren oder schwerste Verletzungen zu erleiden. Lebensbedrohende Gefährdungen treten nur punktuell an den Orten auf, die Ziele der Anschläge werden. Die Anschläge richten sich gegen Soldaten der Besatzungsmächte, mit ihnen zusammen arbeitende Politiker, Nahtstellen der Zusammenarbeit zwischen den Irakern mit den Besatzungsbehörden, ausländische oder internationale Organisationen und "symbolträchtige" Ziele. 39 Vgl. zu den Anschlägen z. B. den Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7. Mai 2004. 40 Terroranschläge sind im kurdisch besiedelten Norden des Irak eher die Ausnahme. Dass sich für den Kläger aus der yezidische Religionszugehörigkeit keine extreme Lebens- oder Leibesgefahren ergeben, folgt bereits aus dem oben zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Ausgeführten. 41 Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die Versorgung der Bevölkerung im Irak mit Nahrungsmitteln hatte sich zwar zeitweilig verschlechtert. Mit der Wiederaufnahme des bei Kriegsbeginn suspendierten "Oil for Food"-Programms hat sich die Lage aber spürbar entspannt. 42 Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 06. November 2003 - 508-516.80/3 IRQ -, Seite 10. 43 Laut Auswärtigem Amt ist zwar die humanitäre die Lage im Irak noch lange nicht dauernd entspannt. Die befürchtete humanitäre Katastrophe sei aber bisher weitgehend ausgeblieben. Soweit absehbar, sei die wirtschaftliche und soziale Lage in den nordirakischen Gebieten, die schon vor dem 20. März 2003 von der Regierung in Bagdad autonom waren, besser als im Zentral- und Südirak, vor allem wegen der funktionierenden Verwaltung, Polizei und Justiz. Stärker als in westlichen Gesellschaften könnten Rückkehrer im Irak auf Aufnahme und Versorgung durch Familie und Sippe zählen, wie es in mittelöstlichen Gesellschaften die Tradition sei. 44 Vgl. den zitierten Lagebericht vom 06. November 2003, Seite 11 und 13 45 Nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts ist das Existenzminimum auch im ehemaligen Machtbereich Saddam Husseins, dem so genannten Zen-tralirak, gewährleistet. Die Nahrungsmittelversorgung in Irak funktioniere. Das "Oil for Food"- Programm laufe de facto immer noch. Es komme sogar dazu, dass gut gemeinte, aber letztlich nicht benötigte Nahrungsmitteltransporte auf Vorrat vorgehalten werden müssten. Es gebe heute keine Hungerprobleme, ebenso sei im zureichendem Maße für Trinkwasser gesorgt, wenn auch hier einiges im Argen liege. Das "Oil for Food"- Programm werde in den kurdischen Gebieten des Nordirak mit Modifikationen (der bisher gewährte 13 %ige Aufschlag zu Gunsten der Kurden sei weggefallen) ebenfalls de facto fortgeführt. Die Grundversorgung werde nach wie vor durch das World-Food-Programm der Vereinten Nationen und durch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen sichergestellt. Auf lokaler Ebene bauten die Leute Obst und Gemüse an, die im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelversorgung nicht geliefert würden. Außerdem sei die Viehhaltung traditioneller Bestandteil kurdischer Subsistenzwirtschaft. Die Versorgungslage in Kirkuk und Orten wie z. B. Faida, Al Qosh, Sheikhan, Altun-Kopri, Makhmur und Khanaqin unterscheide sich nicht vom übrigen Teil des Nordiraks. 46 Vgl. im Einzelnen das erwähnte Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Oktober 2003, Seite 7 ff. 47 Vor diesem Hintergrund besteht nach Überzeugung des Gerichts im Fall einer Rückkehr der Kläger namentlich in ihr Herkunftsgebiet, wo sie familiär und gesellschaftlich verwurzelt waren, nicht die Gefahr des baldigen Hungertodes oder schwerster Verletzungen. 48 Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG besteht für die Kläger ebenfalls nicht. 49 Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. 51