Beschluss
2 L 1279/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:1027.2L1279.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 5 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung wiegt schwerer als das private Interesse des Antragstellers an deren vorläufiger Aussetzung. Dies gilt zunächst für die Grundverfügung mit der Aufforderung, die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben. 6 Diese Entscheidung ergeht unabhängig von den Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen des Antragstellers, weil diese nach summarischer Prüfung noch offen sind. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die in dem vorangegangenen Eilverfahren dargelegten Zweifel an einer Ordnungsverfügung mit einem Tenor der vorliegenden Art sind nach wie vor nicht ausgeräumt, insbesondere die Zweifel an einer klaren, handhabbaren Abgrenzung von zeitlich begrenztem und dauerndem Wohnen und an der Bestimmtheit des im Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs Dauerwohnsitz. Offen bleibt nach wie vor die Frage, ob nicht auch eine Nebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und als Dauerwohnsitz" genutzt werden kann. 7 Siehe dazu im Einzelnen: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 2 L 776/04 -. 8 Es kann aber nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht gesagt werden, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und Widerspruch oder Klage deshalb voraussichtlich Erfolg haben werden. Der Antragsgegner geht nämlich zutreffend davon aus, dass das Planungsrecht einen Unterschied macht zwischen Wohngebieten, die dem Wohnen ohne jede Beschränkung dienen, und Sondergebieten, die der Erholung dienen und in denen folglich idealtypisch auch nur ein dieser Funktion entsprechend beschränktes Wohnen zulässig ist, mit der Folge, dass z. B. das Maß der baulichen Nutzung auf ein sonst für Wohnnutzung unzumutbar niedriges Maß beschränkt und auch nur eine eingeschränkte städtebauliche Infrastruktur erwartet werden kann. Demzufolge müsste der Übergang von einer funktional beschränkten zu einer völlig unbeschränkten Wohnnutzung eine Nutzungsänderung darstellen können, die einer Genehmigung bedarf und folglich ohne Genehmigung formell illegal ist und nicht fortgeführt werden darf. Auch wenn das Baurecht im Allgemeinen an objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale anknüpft, auch wenn es auf die generelle Eignung baulicher Anlagen zu einer bestimmten Nutzung und ihre objektive Kapazität für eine bestimmte Nutzungsintensität ankommt und folglich in der Regel eine Nutzungsintensivierung allein keine Nutzungsänderung ist, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zu einem Fall einer Gaststätte mit Kegelbahn, 10 so kann doch auf Grund der bauplanungsrechtlichen Typisierung unterschiedlicher Arten der Wohnnutzung mit unterschiedlicher funktionaler Intensität ausnahmsweise gerade die Intensivierung das entscheidende Merkmal der Nutzungsänderung sein. 11 Da die Rechtslage jedoch nicht offensichtlich ist und die Ordnungsverfügung nicht als offensichtlich rechtmäßig beurteilt werden kann, ist über den vorliegenden Antrag auf Grund einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Zu Lasten des Antragstellers fällt entscheidend ins Gewicht, dass er zum 1. September 2003 das strittige Gebäude als seine (einzige) Wohnung angemeldet hat, obwohl er im Februar 2003 einen öffentlich- rechtlichen Vertrag mit dem Antragsgegner geschlossen hat, dessen Gegenstand und Grundlage laut § 1 die Bebauung des Grundstücks mit einem Wochenendhaus ist. Diese Anerkennung der mit diesem Begriff bezeichneten funktionalen Beschränkung der Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken war nach dem Sinn und Zweck des ganzen Vertrages Voraussetzung dafür, dass der Antragsgegner durch seinen Bescheid vom 11. Februar 2003 gemäß § 5 des Vertrages die Ordnungsverfügung vom 11. November 1996, durch die er die ungenehmigten Bauarbeiten zum Umbau" stillgelegt hatte, und die Versiegelung vom November 2002 aufhob und die Fortsetzung der Bauarbeiten freigab. Die Anmeldung bei der Meldebehörde unter der Anschrift dieses Wochenendhauses ist nicht nur ein Indiz, sondern ein Beleg dafür, dass der Antragsteller vertragswidrig eine Intensivierung der Wohnnutzung vorgenommen hat. Sein Interesse an der vorläufigen Beibehaltung dieses Zustandes ist daher im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen Interessenabwägung nicht schutzwürdig. 12 Es ist im Übrigen auch nicht schutzbedürftig, weil er selbst in seinem Widerspruch vom 19. August 2004 und in dem vorliegenden Antrag vorgetragen hat, dass er das strittige Gebäude seit 1996 bewohnt und daneben dauerhaft einen weiteren Wohnsitz in Münster führt (den er allerdings der Meldebehörde entgegen seiner Verpflichtung aus § 16 Abs. 4 S. 1 des Meldegesetzes NRW nicht mitgeteilt hat). Es ist ihm daher zuzumuten, sich mit dieser weiteren Wohnung als Hauptwohnung bei der Meldebehörde anzumelden und dementsprechend diese Hauptwohnung wie früher vorwiegend zu benutzen und die Nutzung des strittigen Gebäudes auf die vertraglich vereinbarte Funktion eines Wochenendhauses und damit als Nebenwohnung zu beschränken. Sollte einer seiner Rechtsbehelfe erfolgreich sein, wird er ohne weiteres zum heutigen Zustand unter Beachtung seiner Meldepflichten aus § 16 Abs. 4 des Meldegesetzes zurückkehren können. 13 Offensichtlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist demgegenüber das in der Begründung der Vollzugsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung dargelegte öffentliche Interesse, zu verhindern, dass durch einen Suspensiveffekt der bestehende Zustand negative Vorbildwirkung entfaltet und eine Umnutzung der Gebäude im Bereich M-ufer die aktuelle Überplanung und die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Sondergebiet Wochenendhaus, Bootshaus) konterkariert. Insoweit ist es auch legitim, schon den bösen Schein einer formell und materiell illegalen Nutzung eines Wochenendhauses, der mit der Anmeldung eines Wochenendhauses als Hauptwohnung entsteht, aufzugreifen und zum Anlass für eine Ordnungsverfügung mit dem Ziel zu nehmen, den schönen Schein einer funktionsgerecht eingeschränkten Nutzung wiederherzustellen, damit die beabsichtigten bauplanerischen Festsetzungen nicht unter Berufung auf ein dem bösen Schein entsprechendes Sein und die verselbständigte Wirklichkeit vollendeter Tatsachen bekämpft, verhindert oder nachträglich zu Fall gebracht werden können. 14 Dementsprechend kann es im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen Interessenabwägung auch dahinstehen und einem eventuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes vorbehalten bleiben, ob die Aufforderung in der Ordnungsverfügung, die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben, über die Wiederherstellung des früher gemeldeten Nutzungszustandes hinaus noch ein weiteres Verhalten von dem Antragsteller verlangt, etwa eine zeitliche Reduzierung der Wohnnutzung des strittigen Gebäudes und ab welchem Zeitmaß, ab welchem zeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener Wohnungen der Antragsgegner die Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen wird. Die insoweit fortbestehenden Zweifel an der Bestimmtheit und praktischen Vollziehbarkeit der Zeitbestimmung in der Ordnungsverfügung ändern aber nichts daran, dass die Ordnungsverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und vollstreckbaren Kern aufweist, dass der geänderte und zum 1. September 2003 gemeldete Zustand der Nutzung des Wochenendhauses zu beenden ist. Im Übrigen darf es der Bauaufsichtsbehörde auch nicht von vornherein und generell verwehrt sein, grundsätzlich von einem gesetzmäßigen Verhalten der Bürger auszugehen und dementsprechend in der täglichen Verwaltungspraxis zu unterstellen, dass ein Einwohner, der mehrere Wohnungen hat, die gemäß § 16 Abs. 4 und 2 des Meldegesetzes als Hauptwohnung angemeldete Wohnung auch vorwiegend benutzt und die pflichtgemäß gemeldete weitere Wohnung - z. B. in einem Wochenendhaus - eine Nebenwohnung ist. Ob im Einzelfall Anlass besteht zu überprüfen, ob die bauplanungsrechtlich letztlich allein relevante Wirklichkeit mit dem melderechtlich gesetzten Schein übereinstimmt, kann die Bauaufsichtsbehörde in pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, wie eine solche Prüfung praktisch auszusehen hat, um mit verhältnismäßigem Aufwand erfolgreich sein zu können. Die Bauaufsichtsbehörde wird jedenfalls ihr ordnungsbehördliches Einschreiten ermessensfehlerfrei auch auf diejenigen Fälle konzentrieren können, in denen - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus die einzige gemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere Wohnung nicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein Alltag mit einem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein Wochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die der Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus voraussetzt und verlangt. 15 In einem solchen Fall des Fehlens einer anderen gemeldeten (Haupt-)Wohnung dürfte im Übrigen das Wohnen in einem Wochenendhaus, weil es keine der Erholung dienende Alternative darstellt, insgesamt bauplanungsrechtlich unzulässig sein und deshalb ohne jede weitere Qualifizierung untersagt werden, insbesondere ohne eine die Gefahr der Unbestimmtheit (ver-)bergende zeitliche Bestimmung wie z. B. als Dauerwohnsitz". Stattdessen könnte die Nutzungsuntersagung unter eine auflösende Bedingung des Inhalts gestellt werden, dass der Störer durch eine Bescheinigung der Meldebehörde nachweist, dass er noch eine andere Wohnung bewohnt und als vorwiegend benutzte Hauptwohnung gemeldet hat. 16 Da die Grundverfügung sofort vollziehbar bleibt und die Zwangsgeldandrohung als solche fehlerfrei ist, kann auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg haben. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG n. F. 18