Beschluss
1 L 1397/04
VG MUENSTER, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Änderung von Stimmzetteln ist nur erfolgreich, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird.
• Berufsbezeichnungen auf Stimmzetteln müssen die gegenwärtige berufliche Tätigkeit der Bewerber angeben (§ 75c KommWahlO i.V.m. Anlage 17d).
• Die Bezeichnung „Oberbürgermeister" ist keine unzulässige zukünftige Angabe, sondern beschreibt die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Beruf im kommunalrechtlichen Sinn.
Entscheidungsgründe
Berufsbezeichnung auf Stimmzettel muss gegenwärtige Tätigkeit wiedergeben • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Änderung von Stimmzetteln ist nur erfolgreich, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird. • Berufsbezeichnungen auf Stimmzetteln müssen die gegenwärtige berufliche Tätigkeit der Bewerber angeben (§ 75c KommWahlO i.V.m. Anlage 17d). • Die Bezeichnung „Oberbürgermeister" ist keine unzulässige zukünftige Angabe, sondern beschreibt die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Beruf im kommunalrechtlichen Sinn. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Änderung der Stimmzettel für die Stichwahl zum Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Münster (10.10.2004). Er beanstandet die auf dem Stimmzettel angegebene Berufsbezeichnung eines Kandidaten. Der Antragsgegner hatte die Stimmzettel gemäß § 75c Kommunalwahlordnung und Anlage 17d ausgefertigt. Der Antragsteller rügt, die Bezeichnung „Oberbürgermeister" sei ungeeignet bzw. irreführend. Das Gericht prüft, ob die Berufsbezeichnung den Anforderungen der Wahlordnung entspricht und ob ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht ist. Wegen der bevorstehenden Stichwahl ist der Antrag eilbedürftig. Das Gericht lässt offen, ob der Antrag zulässig ist, entscheidet aber materiell gegen den Antragsteller. • Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vorgetragen; daher bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg. • Auslegung der Vorschriften: Nach § 75c KommWahlO i.V.m. Anlage 17d sind die Berufsbezeichnungen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben; diese dienen der Information über die gegenwärtige berufliche Tätigkeit, nicht über eine künftige Amtsausübung. • Zur Frage der Begriffsverwendung: Die Bezeichnung „Oberbürgermeister" ist als Beschreibung der derzeit ausgeübten Tätigkeit nicht fehlerhaft, weil der Bewerber das Amt gegenwärtig berufsmäßig ausübt. • Rechtliche Einordnung: Das Amt des Bürgermeisters ist ein kommunales Beamtenverhältnis (§ 62 Abs. 1 GO NRW) und fällt unter die Regelungen für hauptberufliche Beamte (§ 195 LBG NRW), sodass die Amtsausübung als Beruf im Sinne der Wahlordnung zu werten ist. • Zeitliche Befristung: Die zeitliche Befristung des Amts steht der Einstufung als Beruf nicht entgegen; Berufliche Tätigkeiten können nacheinander ausgeübt werden und sind nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie politisch geprägt sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der geltend gemachte Mangel nicht vorliegt: Die auf dem Stimmzettel angegebene Berufsbezeichnung „Oberbürgermeister" entspricht den Anforderungen der Kommunalwahlordnung und informiert über die gegenwärtige berufliche Tätigkeit des Kandidaten. Die zeitliche Befristung des Amts und die politische Prägung der Tätigkeit verhindern nicht deren Einstufung als Beruf im kommunalrechtlichen Sinn. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.