Urteil
2 K 1589/01
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2004:0930.2K1589.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin plant(e) die Errichtung einer Windfarm im Außenbereich der Stadt S. Der jeweilige Standort der beiden streitbefangenen Windenergieanlagen liegt mehr als 1000 Meter von dem nächstgelegenen Windeignungsbereich BOR 20 entfernt. Etwa 300 Meter westlich von dem geplanten Standort einer der beiden Anlagen steht bereits eine Windenergieanlage vom Typ Tacke TW-80, die von Herrn K. L. betrieben wird. Unter dem 26. Juli 1999 beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin, ihr mittlerweile verstorbener Ehemann, beim Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage Typ Enercon 44, Nennleistung 600 kW, Nabenhöhe 77,9 Meter, Rotordurchmesser 44 Meter, auf dem Flurstück S., Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 (Aktenzeichen des Beklagten: 00- 00 0000 00). Unter dem selben Datum beantragte er ferner die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Anlage gleichen Typs auf dem Flurstück S., Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 (Aktenzeichen des Beklagten: 00-00 0000 00). In mehreren landesplanerischen Stellungnahmen äußerte die Beigeladene zu 1. Bedenken gegen das Vorhaben: Es liege - was unstreitig ist - außerhalb des im Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Münsterland - dargestellten Windeignungsbereiches BOR 20. Denn das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) habe im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern die Darstellung von Bereichen mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - Windenergie - im Zuge der Fortschreibung des räumlichen GEP - Teilabschnitt Münsterland - lediglich genehmigt mit der Maßgabe, die gegenüber dem Entwurf vorgenommene Osterweiterung des Bereichs BOR 20 aus der GEP-Darstellung herauszunehmen. (Auch schon in dem Entwurf hatte der Standort außerhalb des Windeignungsbereiches gelegen, allerdings nur etwa 100 Meter). Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2001 lehnte der Beklagte die positive Bescheidung der Bauvoranfrage bzw. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Weil die Vorhaben raumbedeutsam seien und außerhalb von im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergieanlagen errichtet werden sollten, seien sie unzulässig. Bereits am 19. Juli 2001 hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin Klage erhoben. Seinen gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2002 zurück; hinsichtlich der Ablehnung der Bauvoranfrage legte er keinen Widerspruch ein. Die Klägerin - als erklärte neue Bauherrin - macht geltend, die Anlagen seien nicht raumbedeutsam und der Gebietsentwicklungsplan sei unwirksam. Sie rügt insbesondere die fehlende Planrechtfertigung für den Gebietsentwicklungsplan, Abwägungsfehler bei der Aufstellung, insbesondere das Fehlen eines schlüssigen und ausgewogenen gesamträumlichen Planungskonzeptes, und die Nichtberücksichtigung öffentlicher Belange und den Missbrauch des Planungsermessens. Zur Begründung verweist sie auf Einzelheiten aus dem Aufstellungsverfahren zu dem Gebietsentwicklungsplan und begehrt eine Reihe von Beweisaufnahmen unter Anderem durch Einholung von Sachverständigengutachten. Nachdem die Klägerin in der Klageschrift ihr Klagebegehren dahingehend formuliert hatte, den Beklagten zu verpflichten, auf die Anträge vom 23. Juli 1999 hin die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (...) zu erteilen - dies allerdings hinsichtlich der Anlage auf dem Flurstück 00 später im Sinne des Begehrens auf Erteilung eines Vorbescheides klargestellt" hat, hat sie mit einem am Nachmittag des 2. Juni 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die weiter unten dargestellten Anträge angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004 (unter Bezugnahme auf den Schriftsatz) gestellt. Das Gericht hat auf diese mündliche Verhandlung hin die Sache vertagt um, worum die Beteiligten gebeten hatten, ihnen Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, sie habe, was vom Beklagten bestätigt wurde, am 24. September 2004 den Bauantrag betreffend die Windkraftanlage auf dem Flurstück 00 zurückgenommen. Sie hat ferner zu Protokoll erklärt, sie nehme die Klage insoweit zurück, als es das Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 49 betreffe. Der Beklagte hat erklärt, er stimme der Klagerücknahme nicht zu. Die Klägerin beantragt (weitgehend wörtlich), 1. betreffend die Anlage auf dem Grundstück Flur 0 Flurstück 00: a) den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23.10.2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 24.06.2002 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 zu erteilen, und zwar mit der Maßgabe, - dass die Windenergieanlage (WEA) durch Einbau einer automatischen Schattenabschaltautomatik so zu programmieren ist, dass an den umliegenden Wohnhäusern durch ihren Betrieb keinerlei Schattenwurf verursacht werden darf, - dass die WEA zur Nachtzeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nur betrieben werden darf, sofern die rund 300 m westlich des geplanten Standortes von Herrn K. L., S1. 00 in 00000 S. betriebene WEA (Tacke Typ TW-80) für diese Zeit nicht betrieben wird sowie - dass die WEA im gesamten Außenbereich einen Schallleistungspegel von maximal 100,6 dB(A) (einschließlich etwaiger Tonhaltigkeits- und Impulshaltigkeitszuschläge nach TA-Lärm aber ohne Sicherheitszuschläge) verursachen darf. b) Hilfsweise wird entsprechend dem Antrag zu 1. a) die Verpflichtung des Beklagten mit der Maßgabe begehrt, - dass die WEA entsprechend dem Antrag zu 1. keinen Schattenwurf verursachen darf sowie - die Anlage in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten ist. c) Ganz hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer WEA auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 unter Ausklammerung der immissionsschutzrechtlichen Fragen (Schall- und Schattenwurfimmissionen) zu (sinngemäß:) erteilen. 2. betreffend die Anlage auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00: a) den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer WEA auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 0, Flurstück 00 zu erteilen, und zwar unter Ausklammerung der immissionsschutzrechtlichen Fragen bei gleichzeitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. 10. 2001. b) Hilfsweise wird die Verpflichtung zur Erteilung einer reinen Bebauungsgenehmigung für das zu 2. bezeichnete Grundstück unter zusätzlicher Ausklammerung der immissionsschutzrechtlichen Fragen begehrt. Ferner hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 1 des Schriftsatzes vom 2. Juni 2004 die Hauptsache mit Blick auf das Vorhaben auf dem Flurstück 00 für erledigt" erklärt. Der Beklagte hat im Termin am 3. Juni 2004 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von der Klägerseite vorgelegten sonstigen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet über die Klage der Klägerin, ohne zuvor in der mündlichen Verhandlung über die Beweisanträge, die sich auf die Fragen der Immissionsbelastung, insbesondere aber zur behaupteten Ungültigkeit des Gebietsentwicklungsplans verhalten, entschieden zu haben. Denn die Klägerin hat auf die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung wirksam verzichtet. Es kann auch entscheiden, ohne die von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen durchgeführt zu haben. Die beantragten Beweisaufnahmen brauchte das Gericht nicht durchzuführen, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen als richtig unterstellt werden können. Auf die Tatsachen kommt es nicht an, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt; sie können deshalb als richtig unterstellt werden. Die Klage hat keinen Erfolg. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm, bestehend aus der Altanlage des Herrn L. und zwei von der Klägerin zu betreibenden Anlagen. Das Begehren betreffend die Anlage auf dem Flurstück 00 ist weiterhin Streitgegenstand, weil die Klägerin durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 das ursprüngliche Klagebegehren nicht erfolgreich in der von ihr gewollten Weise reduziert oder verändert hat. Sie hat weder wirksam die Klage teilweise zurückgenommen (§ 92 VwGO) noch hat sie, was ebenfalls in Betracht kommt, eine wirksame Klageänderung (§ 91 VwGO) vorgenommen. Eine wirksame teilweise Klagerücknahme könnte im Ansatz nur in Betracht kommen, wenn der ursprüngliche Streitgegenstand der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm teilbar wäre mit der Folge, dass grundsätzlich die Aufgabe eines Klageanspruchs unter zulässiger Aufrechterhaltung des verbleibenden Rests verfahrensrechtlich bedenkenfrei wäre. Wenn das zutreffend sein sollte und von einem teilbaren Streitgegenstand auszugehen wäre, läge eine wirksame Klagerücknahme nicht vor, da einerseits die Anträge gestellt sind und andererseits der Beklagte seine Einwilligung nicht erteilt hat. Es spricht allerdings Einiges dafür, dass in Anbetracht der Rechtserkenntnis, dass die Klägerin bislang mit den unter dem gleichen Datum gleichzeitig beim Beklagten eingereichten Anträgen betreffend eine zu der Altanlage nunmehr hinzukommenden zweite und eine dritte Windenergieanlage in diesem der Altanlage räumlich zugeordneten Bereich und dem Aufrechterhalten dieses Begehrens auch nach dem Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und anderer Richtlinien am 3. August 2001 eine Windfarm errichten wollte, hingegen die Errichtung nur einer weiteren Anlage eben diese Wirkung nicht hervorrief, mit dem verbleibenden Teil eines positiven Vorbescheides ein Aliud erstritten werden sollte. Die Frage kann letztlich unentschieden bleiben, weil auch eine prozessual wirksame Klageänderung nicht gegeben ist. Denn die mangels (auch nur fingiertem) Einverständnis erforderliche Sachdienlichkeit sieht das Gericht nicht. Deshalb übt das Gericht das ihm zustehende Ermessen dahin aus, die Klageänderung nicht zuzulassen. Maßgeblich sind dafür folgende Erwägungen: Nach dem Wortsinn ist eine Klageänderung sachdienlich, wenn die Änderung der Klage der Sache dienlich ist. Mit Sache" ist nicht das letztlich verfolgte Ziel dessen gemeint, der die Klage erhoben oder einen Antrag gestellt hat. Das Gericht darf und muss auch die Interessen der übrigen Beteiligten berücksichtigen, außerdem im Sinne einer Erfüllung des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs zu Gunsten anderer Rechtssuchender, nicht - zum Teil mit Anträgen in der letzten Minute" - über Wochen mit einem Rechtsstreit beschäftigen werden, wenn das nicht nötig ist. Maßgeblich ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), ob ein neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt werden soll, ohne dessen Berücksichtigung der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1988 - 8 C 7/87 -, NVwZ-RR 1988, 35). Wesentlich ist auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Deshalb ist eine Klageänderung nicht sachdienlich, wenn die Entscheidung eines auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens entscheidungsreifen Prozesses verhindert würde (OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2000 - 5 A 291/00 -). Das gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts insbesondere dann, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie in dem entschiedenen Fall - unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ein neuer Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt wird. Ähnlich, nur noch gravierender, liegt es hier. Die Sache war bis zur teilweisen Klagerücknahme/Klageänderung entscheidungsreif. Sie war in Anbetracht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9/03 - abzuweisen. Denn das Klagebegehren zielte auf die Errichtung einer Windfarm, weshalb der Beklagte nicht passivlegitimiert war. Das ist den Beteiligten bekannt und bewusst und braucht deshalb nicht weiter begründet zu werden. Die Rücknahme des Bauantrags" betreffend die Windkraftanlage auf dem Flurstück 00 sollte von einem Vorhaben, das einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte, hinführen zu einem Verfahren, das (lediglich) einer baurechtlichen Bescheidung bedurfte; hierzu sollte für das Flurstück 00 ein positiver Vorbescheid erstritten werden. Wenn dies zugelassen würde, würde das Verfahren weiter verzögert. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erst am 30. Juni 2004 erging, deshalb möglicherweise die Verfahrensbeteiligten bislang von der Richtigkeit des bauordnungsrechtlichen Verfahrens ausgegangen waren. Richtig ist vielmehr, dass von Anfang an der Weg des bauordnungsrechtlichen Verfahrens nicht der richtige Weg war. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigte sich für alle Beteiligte eine weitere Auseinandersetzung mit den zahlreichen von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Problemen. Insbesondere auch das Gericht, das bereits im Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2003 - 2 K 3535/00 - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin seine Auffassung von der Unbeachtlichkeit der Zahl der Betreiber der einander zugeordneten Windenergieanlagen (und damit des Vorliegens einer Windfarm) mitgeteilt hatte (Bl. 8 des Urteilsabdrucks), durfte bis zur mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass die Klägerin die Klage gegen den falschen Beklagten richtete und eine für ihr Begehren nicht sachdienliche baurechtliche Genehmigung erstreiten wollte. Wenn nunmehr nur eine Windkraftanlage gebaut werden sollte, hätte sich eine gänzlich neue Situation ergeben. Denn dann hätte das Gericht sich auf die neue Frage einstellen müssen, ob eine Windenergieanlage genehmigungsfähig wäre, das heißt auch, ob die den Eintritt der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Regelfall angeordnete Ausschlusswirkung (auch) bei einer Anlage anzunehmen ist. Ob dies eine anders gestaltete Frage ist als diejenige, ob diese Wirkung bei zwei Anlagen eintritt, und wie die Frage bei zwei und bei einer Anlage zu beantworten ist, sind Fragen, deren Beantwortung das Verfahren hinauszögern würde, was zu vermeiden ist. Dabei hätten unter Umständen die für die mündliche Verhandlung ausdrücklich angekündigten Beweisanträge beschieden werden müssen. Sollten Beweisbeschlüsse erlassen werden, wären möglicherweise weitere Termine mit vielleicht erheblichem Kostenaufwand durchzuführen gewesen. Die Klage mit dem eingangs beschriebenen Klagegegenstand hat keinen Erfolg, weil die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der allein sachdienlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windfarm nicht erreichen kann. Das bedarf mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 keiner weiteren Begründung. Die hilfsweise Erledigungserklärung mit Blick auf das Vorhaben auf dem Flurstück 00 ist wirkungslos. Sie ist angesichts der Aufrechterhaltung des Sachantrags sowie des Umstandes, dass der Beklagte durch seine Weigerung der Einwilligung zur Klagerücknahme zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Entscheidung in der Sache wünscht, unzulässig (vgl. Kopp, VwGO, § 161, Anm. 29 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.