Urteil
9 K 2064/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0804.9K2064.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 werden aufgehoben, soweit Hundesteuer festgesetzt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Landwirt und betreibt einen großen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2001 hielt er einen Hund, der ausschließlich in einem Zwinger in der Hofeinfahrt zwischen zwei Wirtschaftsgebäuden gehalten wurde. Durch lautes Gebell meldete der Hund Besucher auf dem Betriebsgelände. Mit Abgabenbescheid vom 4. Februar 2002 setzte der Beklagte u. a. die Hundesteuer für das Jahr 2001 auf X DM fest. Den insoweit eingelegten Widerspruch des Klägers vom 4. März 2002 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 mit der Begründung zurück, der Schwierigkeit bei der praktischen Abgrenzung zwischen privater und erwerbswirtschaftlicher Nutzung des Hundes werde durch eine Steuerermäßigung Rechnung getragen, die dem Kläger auch gewährt worden sei. 3 Am 18. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Hund werde von der Hundesteuersatzung nicht erfasst. Eine private Mitnutzung liege nicht vor. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Abgabenbescheid vom 4. Februar 2002 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2002 aufzuheben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er trägt vertiefend vor, dass der besonderen Situation der Landwirte durch eine Steuerermäßigung Rechnung getragen werde. Hierdurch werde die schwierige Abgrenzung der Anteile gewerblicher und privater Nutzung durch sachgerechte Schätzung und Typisierung angemessen berücksichtigt. 9 Das Gericht hat am 30. Juli 2004 einen Erörterungstermin auf dem Anwesen des Klägers durchgeführt. 10 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2002 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hundesteuer durfte für das Jahr 2001 nicht festgesetzt werden. 15 Die Voraussetzungen für eine Steuererhebung liegen nicht vor, da das Halten des Hundes durch den Kläger durch betriebliche Belange veranlasst ist und damit der Einnahmeerzielung dient. Der Anwendungsbereich der Hundesteuersatzung der Stadt Warendorf erstreckt sich auf einen solchen Fall nicht. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -. Mit der Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die sich in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert. 16 - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ 2001, 439; Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, NVwZ 2001, 440, 441 - 17 Ist demnach maßgeblich auf die Einkommensverwendung zum persönlichen Lebensbedarf abzustellen, ist der Aufwandsbesteuerung nicht die Verwendung von Einkommen zugänglich, das nicht Ausdruck der in ihr für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit ist. 18 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1/01 -, NVwZ 2002, 728; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 - und Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318, 319; a. A. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - 5 UE 1174/01 -, KStZ 2003, 218 f. - 19 Der Hund des Klägers wird zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken und damit zur Einnahmeerzielung genutzt; dies ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitig. Auch der Beklagte stellt weder die objektive Eignung der Hundehaltung zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken im Rahmen der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft noch die Tatsache, dass das Halten des Hundes auch tatsächlich im Rahmen der Landwirtschaft des Klägers erfolgt, in Frage. 20 Streitig ist allein, ob das Halten des Hundes ausschließlich" der Erzielung von Einnahmen dienen muss oder ob Aspekte der Eigennutzung mit einfließen dürfen. Hinsichtlich der insoweit anzulegenden Maßstäbe nimmt das Gericht auf die Begründung in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 - Bezug: 21 ...So wird die Möglichkeit der Eigennutzung", auch wenn sie objektiv gegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließen (so zur reinen Kapitalanlage" bei der Zweitwohnungsteuer BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303; Urteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE 109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 23.4.1998, VBlBW 1998, 474). Auch wird im Rahmen der Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob durch den Steuergegen-stand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine Vermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene darf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und vom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ 1996, 57). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur Begründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils aaO.; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Bleiben solche Umstände unaufklärbar", dann treffen die Folgen dieser Beweislosigkeit" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom 5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, 436). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden Gesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende Aufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung. Dementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel - sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit sie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa durchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung sein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, wie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine demnach festzustellende private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). Von einer solchen lediglich völlig am Rande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand." 22 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dient die Hundehaltung des Klägers im streitgegenständlichen Jahr nahezu vollständig der Einnahmeerzielung. Sein Vorbringen, er halte einen Hund zur Meldung von Besuchern oder ungebetenen Gästen ausschließlich in einem Zwinger auf dem Betriebsgelände, ist vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Auch der vom Gericht durchgeführte Erörterungstermin vor Ort hat den klägerischen Vortrag bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen, außerbetrieblich veranlassten Zwecken nutzen, sind nicht erkennbar und werden vom Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auch aus sonstigen tatsächlichen Umständen lässt sich im vorliegenden Falle nichts für die Annahme herleiten, der Kläger halte den Hund vornehmlich oder zumindest zu einem weit überwiegenden Teil zum persönlichen Schutz. Derartiges folgt nicht schon daraus, dass sich die von der Hundehaltung ausgehende Schutzwirkung auf das lediglich durch den Betrieb bedingte Wohnen im Betriebsbereich erstreckt. Dem Landwirt kann steuerrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen wohnt. 23 Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht bereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen ist. Nur Indiz, nicht aber maßgebliches Entscheidungskriterium kann es bei der Abgrenzung einer hundesteuerpflichtigen Hundehaltung zu privaten Zwecken von einer nicht der Hundesteuerpflicht unterfallenden Hundehaltung aus gewerblichen Gründen sein, darauf abzustellen, ob der Betrieb, hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht wird, auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden kann oder nicht. Entscheidend ist nur, ob der Hund zu betrieblichen Zwecken gehalten wird. Denn die umfangreiche Tierhaltung in Verbindung mit der stundenlangen Abwesenheit des Klägers vom zentralen Bereich des Betriebs lässt die Entscheidung, zum Schutz der Tiere und der landwirtschaftlichen Anlagen und damit betriebsbedingt einen Hund zu halten, ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Es ist von - hier nicht vorliegenden - Fällen offensichtlicher Ungeeignetheit abgesehen nicht die Aufgabe des Gerichts, die betriebswirtschaftlich begründete, nachvollziehbare Entscheidung des Klägers, zur Bewachung der Stallungen einen Hund zu halten, zu kontrollieren. Die Frage, ob eine Bewachung des landwirtschaftlichen Anwesens auch mit anderen Mitteln (Alarmanlagen u. ä.) möglich wäre, stellt sich mithin erst gar nicht. Die Entscheidung über die Art und Weise der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens obliegt allein der Entscheidungsfreiheit des Klägers. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 25