Urteil
9 K 321/02
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Hundesteuer ist maßgeblich, ob die Hundehaltung überwiegend der Einnahmeerzielung dient; eine teilweise private Nutzung schließt eine steuerliche Befreiung nicht aus, wenn der betriebliche Zweck überwiegt.
• Die Vermutung zugunsten der Steuerpflicht kann durch objektive Umstände widerlegt werden; bleibt die Zuordnung unaufgeklärt, trifft die Beweislosigkeit den Steuerpflichtigen.
• Bei landwirtschaftlicher Nutzung ist entscheidend, ob der Hund zu betrieblichen Zwecken gehalten wird; die Tatsache, dass der Landwirt auf dem Hof wohnt, ist kein Ausschluss betrieblicher Veranlassung.
Entscheidungsgründe
Keine Hundesteuer bei überwiegend betrieblicher Hundehaltung im landwirtschaftlichen Betrieb • Bei der Hundesteuer ist maßgeblich, ob die Hundehaltung überwiegend der Einnahmeerzielung dient; eine teilweise private Nutzung schließt eine steuerliche Befreiung nicht aus, wenn der betriebliche Zweck überwiegt. • Die Vermutung zugunsten der Steuerpflicht kann durch objektive Umstände widerlegt werden; bleibt die Zuordnung unaufgeklärt, trifft die Beweislosigkeit den Steuerpflichtigen. • Bei landwirtschaftlicher Nutzung ist entscheidend, ob der Hund zu betrieblichen Zwecken gehalten wird; die Tatsache, dass der Landwirt auf dem Hof wohnt, ist kein Ausschluss betrieblicher Veranlassung. Der Kläger, ein Landwirt mit Bullen-, Kälber- und Geflügelmast, hält einen Großen Münsterländer als Wachhund. Die Stadt Borken setzte für 2001 Hundesteuer fest; der Kläger beantragte Befreiung mit der Begründung, der Hund diene der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Schadenprävention. Die Behörde gewährte lediglich eine Vergünstigung (75 % Ermäßigung für bewachungsrelevante Hunde) und lehnte vollständige Befreiung ab, weil private Schutzinteressen der Familie gewichteten. Der Kläger focht dies an. Das Gericht führte einen Erörterungstermin auf dem Anwesen durch und bestätigte, dass der Hund in Stall- und Lagerbereichen eingesetzt wird. Streitpunkt war, ob neben betrieblicher Nutzung vorhandene private Aspekte eine Befreiung ausschließen. • Rechtsnatur der Hundesteuer: örtliche Aufwandsteuer zur Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 105 Abs. 2a GG). • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist, ob die Hundehaltung überwiegend der Einnahmeerzielung dient; eine rein ausschließliche Nutzung ist nicht erforderlich, wenn die private Nutzung objektiv von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und VGH). • Es gilt eine Vermutungsregel zugunsten der Steuerpflichtigen, die der Betroffene durch objektive Tatsachen widerlegen kann; bleibt die Situation unaufgeklärt, trägt der Steuerpflichtige die Folgen der Beweislosigkeit. • Im vorliegenden Fall ist unstreitig und durch den Erörterungstermin belegt, dass der Hund überwiegend betrieblich zur Bewachung von Stallungen und Lagerbereichen gehalten wird; es liegen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine überwiegende private Nutzung vor. • Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch ohne Hund möglich sein mag, ist kein Ausschlusskriterium; entscheidend ist die betriebliche Zweckbindung des Hundes, nicht die Ersetzbarkeit durch technische Maßnahmen. • Folge: Die Voraussetzungen für die Erhebung der Hundesteuer nach der Satzung der Stadt Borken lagen nicht vor; der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist erfolgreich; der Abgabenbescheid vom 26.10.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 14.01.2002 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Hundehaltung des Klägers überwiegend betrieblichen Zwecken dient und damit nicht der Hundesteuer unterliegt. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherstellung abwenden kann. Begründend führte das Gericht aus, dass objektive Tatsachen die überwiegende Einnahmeerzielungsabsicht belegen und private Nutzung nicht so erheblich ist, dass sie die Steuerbefreiung ausschlösse.