Urteil
7 K 1058/01
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0727.7K1058.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2001 in Höhe von 703,47 DM fest. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen. 3 Zur Klagebegründung wird vorgetragen: Die Berechnung der Beseitigungskosten für Regenwasser erfolge unzulässigerweise nach dem Maßstab Trinkwasserverbrauch. Da zwischen dem Trinkwasserverbrauch und dem vom Grundstück in den Kanal eingeleiteten Regenwasser der versiegelten Flächen keinerlei Zusammenhang bestehe, sei der gewählte Maßstab Trinkwasserverbrauch willkürlich und damit unzulässig. Eine Abrechnung über den Frischwasserverbrauchsmaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren sei nur bei einer homogenen Bebauungsstruktur einer Gemeinde zulässig; dies sei hier nicht der Fall. Es sei zudem ein Verstoß gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gegeben. Schließlich sei die Gebührenhöhe deshalb zu beanstanden, weil der Anteil der Straßenentwässerung in der Gebührenbedarfsberechnung mit einem zu geringen Ansatz berücksichtigt worden sei: In der Regel seien die Kosten der Straßenentwässerung mit etwa 33,33 % der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung anzusetzen; hier sei jedoch lediglich ein Anteil von 23 % angesetzt worden. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. März 2001 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er verweist darauf, dass die Stadt eine einheitliche Siedlungsstruktur aufweise. Die weitaus überwiegende Zahl der Grundstücke im kanalisierten Bereich sei mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen bebaut. Hochhäuser seien nicht vorhanden. Die Zahl der Grundstücke mit einer atypischen großen befestigten Fläche sei gering. Es gebe nur wenige Großverbraucher. Der Anteil der Straßenentwässerung sei im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung in Abzug gebracht worden. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt T. in der für das Jahr 2001 maßgeblichen Fassung der 18. Änderungssatzung vom 9. November 1998 (im Folgenden: Gebührensatzung). 13 1. Gegen die Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen Bestimmungen bestehen keine Bedenken. 14 a) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte (auch) für die Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 7 f. der Gebührensatzung den Frischwassermaßstab gewählt hat und damit die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers nach der bezogenen Frischwassermenge umlegt. Dies ist grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn es besteht ein noch hinreichender Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen abgenommenem Frischwasser und eingeleitetem Niederschlagswasser; je größer der Wasserverbrauch auf einem Grundstück ist, desto größer ist regelmäßig die Zahl der Einwohner und der baulichen Nutzung sowie der befestigten Flächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation fließt. 15 Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2004, § 6 Rdnr. 371. 16 Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der betreffenden Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur besteht. 17 Vgl. Urteile des OVG NRW vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 - und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -. 18 Denn der erforderliche Wahrscheinlichkeitszusammenhang fehlt bei Grundstücken, die einen überdurchschnittlichen Wasserverbrauch bei verhältnismäßig geringer Fläche aufweisen (Großverbraucher wie z. B. Hochhäuser, Restaurants etc.) sowie bei Grundstücken mit unterdurchschnittlichem Wasserverbrauch bei verhältnismäßig großer Fläche (z. B. Betriebe mit geringer Personenanzahl, aber großen befestigten Flächen). Diese abweichenden Einzelfälle können allerdings bis zu einer Größenordnung von 10 % der insgesamt geregelten Fälle außer Betracht bleiben. Unterhalb dieser Grenze darf der Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen. 19 Vgl. Urteil des OVG NRW vom 5. August 1994, a. a. O. 20 Hier hat der Beklagte die Bebauungsstruktur in der Gemeinde konkret untersucht und daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass die erforderliche Homogenität noch vorhanden ist. Er hat dabei entsprechend den obigen Ausführungen die abweichenden Einzelfälle im Sinne atypischer Grundstücke nachvollziehbar ermittelt. Zu einer derartigen Ermittlung gibt es keine allgemein gültigen Kriterien, vielmehr sind die jeweiligen gemeindlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Das gilt z.B. im Zusammenhang mit der Frage, ab welcher Größe eine bebaute Fläche im Verhältnis zu dem Wasserverbrauch zu groß ist und damit ein abweichender Einzelfall vorliegt. Insoweit sind die vom Beklagten vorgenommene Grundannahmen plausibel und nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Bl. 1 der Beiakte Heft 3). 21 Weiterer (Differenzierungs-)Kriterien bedurfte es nicht; daher geht das Gericht auch nicht weiter auf das von der Klägerin ausführlich vorgestellte eigene Konzept verschiedener Grundstückstypen ein. 22 Die vom Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, die Anzahl der Grundstücksanschlüsse sei von 4.050 auf 6.860 gestiegen und die Untersuchung daher nicht mehr relevant, ist nicht belegt worden; dem Gericht liegen keine konkreten Anhaltspunkte in dieser Richtung vor. 23 b) Auch ein Verstoß gegen Bundesrecht ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit mehrfach entschieden, dass das Äquivalenzprinzip nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt ist und dass es in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur fordert, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden. Nicht indessen fordern diese Rechtssätze des Bundesrechts, dass der Ortsgesetzgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. 24 Vgl. Beschluss des BVerwG vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, S. 129 m. w. N. 25 Bezogen auf die Zulässigkeit des Frischwassermaßstabes als alleiniger Grundlage für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren auch in Bezug auf die Regenwasserableitung bestehen in bundesrechtlicher Hinsicht jedenfalls dann keine Bedenken, wenn entweder die Kosten der Schmutzwasserableitung nur einen Anteil von 12 % der gesamten Entwässerungskosten ausmachen 26 - vgl. Beschluss des BVerwG vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 - 27 oder wenn eine Benachteiligung von Wassergroßverbrauchern durch eine Gebührendegression ausgeglichen wird, 28 vgl. Beschluss des BVerwG vom 25. Februar 1972 - VII B 92.70 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13. 29 Diese Ausnahmefälle sind hier zwar nicht gegeben, jedoch liegt auch unabhängig davon ein Verstoß gegen die oben genannten bundesrechtlichen Prinzipien nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der Benutzungsgebühren nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben neben den besonderen örtlichen Verhältnissen auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes zu berücksichtigen ist; wegen des dem Ortsgesetzgeber einzuräumenden weiten Ermessens kann nicht gefordert werden, dass der gerechteste Maßstab angewendet wird. 30 Vgl. Urteil des BVerwG vom 18. April 1975 - VII C 41.73 - , Buchholz Benutzungsgebühren 401.84 Nr. 25. 31 Dies berücksichtigend ist jedenfalls dann ein Verstoß zu verneinen, wenn - entsprechend den obigen Ausführungen - die Zahl derjenigen Fälle, die sich außerhalb des Wahrscheinlichkeitszusammenhangs befinden, unter 10 % liegen. Dies ist hier - wie oben erörtert - der Fall. 32 2. Die Festsetzung des Gebührensatzes ist wirksam erfolgt. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rüge der Klägerin, der Anteil der Kosten für die Straßenentwässerung sei in zu geringer Höhe in Abzug gebracht worden. Bei der erforderlichen Entlastung der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von den Kosten der Straßenentwässerung reicht eine Schätzung des Anteils der Straßenentwässerung aus, solange sie auf plausiblen und nachvollziehbaren Annahmen beruht. Insoweit ist die Ermittlung des Anteils für die Straßenoberflächenentwässerung in Höhe von 23 % durch Berücksichtigung von Abflussbeiwerten im Einzugsgebiet der Kläranlage (Bl. 4 der Beiakte Heft 2) nicht zu beanstanden. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Rechtsmittelbelehrung 35