Urteil
5 K 159/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0719.5K159.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in beizutreibender Höhe durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Dauer ihres Praktikums in einer Tanzschule vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. 3 Die am 22. Dezember 1983 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 1. August 2003, ihr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. 4 Zur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus: 5 Sie habe im Juni des Jahres ihr Abitur gemacht und wolle eine Ausbildung zur Tanzlehrerin beginnen; da es sich bei dieser Ausbildung nicht um eine staatlich anerkannte Ausbildung handele, habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III und nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es handele sich vielmehr um eine berufliche Erstausbildung; die Ausbildung werde so ablaufen, dass sie zunächst ein einjähriges Praktikum durchlaufen und dann zum 1. August 2004 eine zweieinhalbjährige Ausbildung machen werde. Ihre Mutter sei nicht in der Lage, ihr einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen, weil sie lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte und durch Schuldverpflichtungen infolge eines Hauskaufs zusätzlich stark belastet sei; da ein Zusammenleben mit ihrer Mutter nicht mehr möglich gewesen sei, lebe sie seit April diesen Jahres in einer eigenen Wohnung. Sie sei auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen, weil sie abgesehen vom Kindergeld in Höhe von 154 EUR, vom Wohngeld in Höhe von 108 EUR und vom Unterhalt ihres Vaters in Höhe von 119,64 EUR über keinerlei Einkommen und Vermögen verfüge. 6 Die Klägerin legte einen am 23. Januar 2003 abgeschlossenen Praktikantenvertrag mit einer Tanzschule in S vor. § 1 dieses Vertrages sieht ein Praktikum für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Juli 2004 vor. In § 3 ist geregelt, dass die Klägerin monatlich 256 EUR erhält. 7 Außerdem legte die Klägerin einen am 31. März 2003 abgeschlossenen Mietvertrag für eine mit Wirkung vom 15. April 2003 gemietete Wohnung mit einer Warmmiete von monatlich 232 EUR vor. 8 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Bescheid vom 19. August 2003 mit der Begründung ab, dass die Klägerin über ausreichendes Einkommen verfüge, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. 9 Die Klägerin ließ, anwaltlich vertreten durch ihren Stiefvater, am 4. September 2003 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen mit der Begründung, dass ihr leiblicher Vater demnächst seine Unterhaltszahlungen von bisher 119,64 EUR einstellen werde, weil er vorrangig seiner eigenen Familie gegenüber unterhaltspflichtig sei. 10 Nachdem der Beklagte eine erneute Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin vorgenommen hatte, teilte er ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. September 2003 mit, dass die Klägerin auch für diesen Monat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe, weil ihr Einkommen immer noch ausreiche, um ihren monatlichen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt zu decken. 11 Nachdem die Klägerin erneut anwaltlich darauf hingewiesen hatte, dass ihr Vater keinen Unterhalt mehr zahlen werde, entschied der Beklagte durch Bescheid vom 6. Oktober 2003 über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate September und Oktober 2003. Für September 2003 lehnte der Beklagte erneut die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung ab, dass das Einkommen einschließlich der Zahlungen des Vaters der Klägerin ausreiche, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Für den Monat Oktober 2003 bewilligte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 114,97 EUR, weil für diesen Monat Unterhaltszahlungen des Vaters der Klägerin nicht mehr berücksichtigt wurden. 12 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie verpflichtet sei, ihren Lebensunterhalt durch ihr zumutbare Arbeit sicherzustellen. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, sich unverzüglich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden, sich von der Gesellschaft für Arbeits- und Bildungsförderung des Kreises T beraten zu lassen und sich auf dem Arbeitsmarkt selbst um eine für sie zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zugleich wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt verloren gehe, wenn sie sich weigere, zumutbare Arbeit zu leisten oder eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen. 13 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wies der Beklagte die Klägerin erneut auf ihre Verpflichtung hin, sich um Arbeit zu bemühen. Zugleich teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab November 2003 um 25 % gekürzt werde, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, sich um eine für sie zumutbare Tätigkeit zu bemühen. 14 Durch Bescheid vom 28. Oktober 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat November 2003 55,72 EUR, wobei er seiner Berechnung einen um 25 % gekürzten Regelsatz eines erwachsenen Haushaltsvorstandes zu Grunde legte. 15 Hiergegen ließ die Klägerin anwaltlich vertreten am 6. November 2003 Widerspruch einlegen und vortragen, dass es ihr nicht zumutbar sei, neben ihrem Praktikum, das einer Ausbildung gleichkomme, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, denn sie werde durch ihre Tätigkeit in der Tanzschule 40 Stunden und mehr in Anspruch genommen. 16 Mit weiterem Schreiben vom 20. November 2003 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie bisher nicht nachgewiesen habe, sich um eine für sie zumutbare Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsgelegenheit bemüht zu haben; wenn sie ihrer Verpflichtung erneut nicht nachkomme, werde die Zahlung von Sozialhilfe ab Dezember 2003 um 50 % gekürzt. 17 Durch Bescheid vom 25. November 2003 stellte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin mit der Begründung ein, dass ihr lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage von 50 % des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsangehörigen zustehe und dass auf dieser Grundlage ihr Einkommen aus der Praktikantenvergütung, dem Kindergeld und dem Wohngeld ausreiche, um ihren monatlichen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen. 18 Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 24. November 2003 wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2004 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: 19 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt, weil sie sich geweigert habe, einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sicherzustellen; um ihre Arbeitsbereitschaft zu fördern, sei ihr weiterhin Sozialhilfe bewilligt worden, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang; die Kürzung des Regelsatzes um 50 % habe auf der Grundlage des der Klägerin zur Verfügung stehenden Einkommens dazu geführt, dass sie keine Zahlungen des Sozialamtes mehr zu beanspruchen habe. 20 Die Klägerin hat am 16. Januar 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist der Ansicht, dass ihr Einkommen aus Praktikantenvergütung in Höhe von 256 EUR, aus Kindergeld in Höhe von 154 EUR und aus Wohngeld in Höhe von 111 EUR nicht ausreiche, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Da der Landrat des Kreises Steinfurt ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ebenfalls durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 abgelehnt habe, sei sie weiterhin auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 114,97 EUR angewiesen. 21 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 22 den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom 28. Oktober 2003 und vom 25. November 2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 7. Januar 2004 zu verpflichten, ihr ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von 1. November 2003 bis zum 31. Juli 2004 in Höhe von 114,97 Euro monatlich zu bewilligen. 23 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2004, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Landrat des Kreises Steinfurt hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 mit der Begründung abgelehnt, dass die Ausbildung zur Tanzlehrerin keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei. 26 Die Anträge der Klägerin auf vorläufige Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Dezember 2003 und März 2004 sind vom Gericht durch Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 5 L 1942/03 - und vom 18. März 2004 - 5 L 357/04 - abgelehnt worden. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt der Verfahrensakten 5 L 1942/03 und 5 L 357/04 sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 30 Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28. Oktober 2003 und vom 25. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 7. Januar 2004 sind rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von November 2003 bis Juli 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des ungekürzten Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsvorstandes unter Anrechnung eigenen Einkommens zu bewilligen. 31 Der Anspruch der Klägerin aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf Bewilligung von ergänzender laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist zwar nicht schon nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, weil die Tätigkeit der Klägerin in der Tanzschule keine nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung darstellt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Landrates des Kreises Steinfurt in seinem Bescheid vom 16. Dezember 2003. Der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist jedoch gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Hilfesuchender seine Arbeitskraft nicht gemäß § 18 Abs. 1 BSHG zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich einsetzt und wenn kein Hinderungsgrund gemäß § 18 Abs. 3 BSHG vorliegt. Diese Vorschrift sieht in ihrem Satz 1 vor, dass dem Hilfesuchenden eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden kann, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. 32 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin ist ohne Weiteres körperlich und geistig in der Lage zu arbeiten. Die Voraussetzung, dass die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde, liegt ebenfalls nicht vor, denn diese Tätigkeit ist als Erwerbstätigkeit zu verstehen, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 BSHG ergibt. Diese Beschäftigung ist jedenfalls wegen ihrer Vergütung von lediglich 256 EUR monatlich nicht als Tätigkeit anzusehen, die geeignet ist, den Lebensunterhalt der Klägerin sicherzustellen, so dass die zweite Alternative des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ebenfalls nicht erfüllt ist. 33 Die Praktikantentätigkeit in der Tanzschule ist auch kein sonstiger wichtiger Grund, der die Klägerin daran hindert, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich einzusetzen. 34 Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dagegen, die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung als Hinderungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG anzusehen. Zum einen hat der Gesetzgeber dem Wort "Grund" das Beiwort "wichtig" hinzugesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder Grund ausreicht, um einen Hilfesuchenden daran zu hindern, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Darüber hinaus spricht die Verwendung des weiteren Beiwortes "sonstiger" dafür, dass es sich um einen Grund handeln muss, der so gewichtig ist, wie die weiteren in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG genannten Gründe, dass der Hilfesuchende körperlich oder geistig zu einer Arbeit nicht in der Lage ist oder dass ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden (Erwerbs-)Tätigkeit wesentlich erschwert würde. Bei wertender Betrachtung auf der Grundlage der in § 18 Abs. 1 BSHG geregelten Verpflichtung, die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen, kommt der Beschäftigung der Klägerin als Praktikantin nicht das Gewicht und die Bedeutung zu wie den anderen ausdrücklich in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG genannten Gründen. 35 Der Begriff des wichtigen Grundes in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist darüber hinaus aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes auszulegen (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 13.89 -, BVerwGE 92, 163 = FEVS 44, 221 = NVwZ 1993, 993). 36 Auch der Regelungszusammenhang, in dem der Gesetzgeber den Begriff des sonstigen wichtigen Grundes verwendet, spricht dagegen, die Tätigkeit als Praktikantin als Hinderungsgrund im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG anzusehen. § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG regelt, dass eine Arbeit insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht, weil sie im Hinblick auf die Ausführung des Hilfeempfängers als geringwertig anzusehen ist, weil der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. Diese im unmittelbaren Zusammenhang zu § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG stehende Regelung verdeutlicht, dass an das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies führt bei wertender Betrachtung ebenfalls dazu, dass die Klägerin ihre Praktikantentätigkeit nicht jeder ihr zumutbaren sonstigen Erwerbstätigkeit vorziehen kann. 37 Aus dem Aufbau des § 18 BSHG ergibt sich außerdem, dass in Abs. 1 die Regel beschrieben wird, dass jeder Hilfesuchende verpflichtet ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Demgegenüber beschreibt § 18 Abs. 3 BSHG als dem Absatz 1 nachfolgende Regelung die Ausnahmen von dieser Regel (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 13.89 -, a. a. O.). Auch dies spricht dafür, den Begriff des sonstigen wichtigen Grundes als Ausnahme zu der regelmäßigen Verpflichtung zu arbeiten, eng auszulegen und strenge Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen wichtigen Grundes zu stellen. 38 Da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen § 25 Abs. 1 BSHG und § 18 BSHG besteht, liegt auch ein enger Zusammenhang zwischen § 25 Abs. 1 BSHG und § 26 BSHG vor. § 26 BSHG bestimmt, dass in der Regel kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für ausbildungsgeprägten Bedarf besteht. Vor diesem Hintergrund ist ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG, der auf die Durchführung einer Ausbildung oder jedenfalls der Vorstufe zu einer Ausbildung gestützt wird, nur ausnahmsweise zu bejahen, weil sonst der Sinn und Zweck des § 26 BSHG, ausbildungsgeprägten Bedarf in der Regel nicht durch Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken, nicht erfüllt werden kann. 39 Der Begriff des wichtigen Grundes in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist auch aus der Zielsetzung der Vorschrift heraus auszulegen, insbesondere aus dem Grundsatz der Pflicht zur Beschaffung des Lebensunterhaltes durch Arbeit und dem Gewicht der ausdrücklich in § 18 Abs. 3 BSHG genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 13.89 -, a. a. O.). 40 § 18 BSHG regelt, wie sich ohne weiteres aus der vorangehenden Überschrift ergibt, Hilfe zur Arbeit, d.h. der Hilfesuchende soll durch den Träger der Sozialhilfe dabei unterstützt werden, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft den Lebensunterhalt zu gewährleisten. Dies dient dazu, die Aufgabe der Sozialhilfe zu erfüllen, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Die Hilfe soll den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG). 41 Darüber hinaus dient die Hilfe zur Arbeit dazu, den in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachrang der Sozialhilfe zu verwirklichen. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Aus diesem Sinn und Zweck des § 18 BSHG im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 2 bzw. 2 Abs. 1 BSHG ergibt sich, dass es in erster Linie darum geht, durch die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt dazu beizutragen, den Hilfesuchenden in die Lage zu versetzen, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft für sich selbst zu sorgen. Dieser Sinn und Zweck lässt sich nur erfüllen, wenn vorrangig Hilfe zur Arbeit gewährt wird und nur ausnahmsweise Gründe anerkannt werden, auf den Einsatz der Arbeitskraft zu verzichten. 42 Auf dieser Grundlage ist der Begriff des sonstigen wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG so auszulegen, wie ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich der Hilfesuchende darauf beruft, wegen einer an sich nicht im Sinne des § 26 Abs. 1 BSHG förderungswürdigen Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen zu müssen. 43 Das Vorliegen der Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesamten Regelung des § 26 Abs. 1 BSHG. Diese Regelung bezweckt in ihrem Satz 1, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu sein. Der grundsätzliche Ausschluss von Hilfe zum Lebensunterhalt während einer Ausbildung beruht darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschließend geregelt ist. Das Sozialhilferecht soll in aller Regel nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung der in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Art zu ermöglichen. 44 Bei dieser rechtlichen Ausgangslage eröffnet § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies allerdings nur in "besonderen Härtefällen". Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies mag im Einzelnen als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein "besonderer" Härtefall im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzu treten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269 sowie Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, FEVS 45, 49; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1999 - 16 A 92/97 -, DVBl 1999, 1132). 45 Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Begriffs des sonstigen wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu berücksichtigen. Hieran anknüpfend liegt ein wichtiger Grund nicht vor, wenn die Klägerin darauf verwiesen wird, anstelle der Praktikantentätigkeit ihre Arbeitskraft einzusetzen, um durch eine Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, der Praktikantentätigkeit Vorrang vor dem Einsatz der Arbeitskraft einzuräumen, liegen nicht vor. 46 Als besonderer Umstand ist es nicht anzusehen, dass die Klägerin während ihrer Praktikantentätigkeit keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach dem SGB III erhält. In der Regel soll Sozialhilfe nicht gewährt werden, um einen ausbildungsgeprägten Bedarf zu decken, weil hierfür vorrangige Leistungsregelungen bestehen. Ein vom Sinn und Zweck des Gesetzes gerade gewollter Ausschluss von der Förderung der Ausbildung mittels Sozialhilfe, wie er bei der Klägerin vorliegt, kann eine besondere Härte im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht begründen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 c 16.91 - a.a.O.). 47 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte im Oktober 2003 Hilfe in gesetzlicher Höhe bewilligt hat. Der Beklagte hat diese Hilfeleistung ausdrücklich nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG gestützt. Vielmehr hat er zeitgleich mit der Bewilligung durch Schreiben vom 6. Oktober 2003 die Klägerin aufgefordert, ihre Arbeitskraft einzusetzen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, indem sie sich arbeitssuchend beim Arbeitsamt melden, eine Beratung bei einer Beschäftigungsgesellschaft des Kreises T in Anspruch nehmen und sich auch auf dem privaten Arbeitsmarkt um eine geeignete Arbeitsstelle bemühen sollte. Der Beklagte hatte mithin gegenüber der Klägerin von Anfang an klar gemacht, dass er den Einsatz der Arbeitskraft für vorrangig und die Tätigkeit als Praktikantin als Umstand ansah, der dem Grunde nach die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht rechtfertigte. Der Beklagte hat mithin keinen Vertrauenstatbestand mit der Folge geschaffen, dass der Ausschluss von Hilfe zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum als besondere Härte anzusehen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O.). 48 Als besonderer Umstand kann es ebenfalls nicht angesehen werden, dass die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt letztlich darauf zurückzuführen ist, dass sich die Klägerin eine eigene Wohnung genommen hat mit der Begründung, dass sie nicht weiter mit ihrer Mutter habe zusammenleben können. Diese Situation stellt sich nicht als eine unvermeidbare Zwangslage dar. Die Tatsache, dass ein Auszubildender eine Lebensgemeinschaft aufgibt, auszieht und eine neue Unterkunft finden muss, ist für sich genommen noch keine atypische Situation, die besonders berücksichtigt werden müsste. Vielmehr hat jeder Auszubildende dafür Sorge zu tragen, dass er die durch den Umzug verursachten Kosten selbst tragen kann. Gegebenenfalls hat er sich um eine entsprechend billige Unterkunft zu bemühen, d.h. statt einer eigenen Wohnung eventuell ein Zimmer zur Untermiete suchen, in eine Wohngemeinschaft oder ein Wohnheim zu ziehen (OVG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 1999 - Bf IV 13/96 -, FEVS 51, 274). Der Klägerin wird mithin nicht etwa angesonnen, trotz der von ihr geschilderten Differenzen wieder zu ihrer Mutter zu ziehen. Sie ist vielmehr lediglich gehalten, die Kosten der Unterkunft so zu senken, dass sie aus den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln aufgebracht werden können. 49 Wenn die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, aus eigener Kraft die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um in einer eigenen Wohnung ihre Praktikantentätigkeit und anschließende Ausbildung fortzusetzen, ist es ihr zuzumuten, gegebenenfalls ein Darlehen aufzunehmen. Zwar wird im Sozialhilferecht im allgemeinen die Verweisung auf die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme auszuscheiden haben, weil die Verweisung auf ein Darlehen eine vorhandene Hilfebedürftigkeit regelmäßig nicht beseitigt, sondern nur verschleiert (OVG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 1999 - a.a.O. im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150/66 -, BVerwGE 27, 58 = FEVS 14, 327 und OVGNRW, Beschlüsse vom 10. April 2000 - 22 B 282/OO FEVS 52, 72 und vom 14. Juni 2006 - 12 B 605/04 -). Dieser Grundsatz lässt jedoch insbesondere in Ausbildungsfällen eine Ausnahme dann zu, wenn der Kredit in angemessener Zeit ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes abgetragen werden kann, denn die Förderung einer Ausbildung durch Darlehen ist außerhalb der Sozialhilfe vielfach üblich und beruht auf der Überlegung, dass die Hilfe in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum von Nöten ist, zu einer Verbesserung der Einkommensaussichten führt und damit eine Art Vorfinanzierung darstellt, die erträglich ist, wenn die Rückzahlung in angemessenen Raten aus dem demnächstigen Berufseinkommen erfolgt (so die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG und des OVG Hamburg ). Dies trifft hier zu, denn die Klägerin kann auf der Grundlage einer von ihr selbst vorgelegten Bescheinigung der Tanzschule vom 15. März 2004 damit rechnen, dass sie nach Abschluss ihres Praktikums und nach Abschluss ihrer Ausbildung als Tanzlehrerin übernommen wird. Sie verfügt dann über genügend Einkommen, um ein zwischenzeitlich aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung ihrer Ausbildung wieder abbezahlen zu können. 50 Der Klägerin wäre es auch zuzumuten gewesen, nach dem Bestehen des Abiturs zunächst einmal zu arbeiten und das Erwerbseinkommen anzusparen, bis es ausreichte, zusammen mit der Praktikantenvergütung den Lebensunterhalt zu gewährleisten. 51 Letztlich war es der Klägerin zuzumuten, während der Praktikantentätigkeit abends und/oder an den Wochenenden zu arbeiten, um den hier streitigen monatlichen Betrag von 114,97 EUR hinzuzuverdienen. In diesem Zusammenhang muss sich die Klägerin auf jede Tätigkeit verweisen lassen, zu der sie körperlich und geistig in der Lage ist, wie etwa das Verteilen von Werbeprospekten oder die Tätigkeit als Aushilfskraft in Einzelhandelsläden, die werktäglich abends und an den Wochenenden geöffnet haben (Bäckereien, Gaststätten, Sonnen- und Fitnessstudios, Kioske, Verleihgeschäfte für Videos und DVD usw). 52 Nach alledem steht der Klägerin kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu. 53 Der Beklagte war nach Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Klägerin dennoch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden soll. Soweit die Verwaltungsbehörde - wie hier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte ermessensfehlerfrei dafür entschieden hat, im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage eines prozentualen Anteils des Regelsatzes zu bewilligen. Für den Monat November 2003 folgt die Kürzung von 25 % des Regelsatzes zwingend aus § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Insoweit war das Ermessen des Beklagten gebunden. Für den Monat Dezember 2003 und die Folgemonate hat sich der Beklagte ermessensfehlerfrei dafür entschieden, Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zu bewilligen, weil auf der Grundlage einer Berechnung von 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen der Klägerin ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden haben. Diese Entscheidung war sachgerecht, weil der Beklagte erklärtermaßen entsprechend dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG das Ziel verfolgt hat, durch die Leistungseinschränkung zu erreichen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSHG nachkommt, vorrangig durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 54 Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 7. Januar 2004 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung ab. 55 § 30 BSHG kommt ebenfalls als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, Hilfe gewährt werden kann. Diese Regelung setzt voraus, dass der Hilfesuchende einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchte (W.Schellhorn-H.Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 30 Rdz. 5 und Birk, LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 30 Rdz. 2). Die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Praktikums im Rahmen des § 30 BSHG ist nicht vorgesehen. Sie wäre auch mit Sinn und Zweck des § 26 BSHG nicht vereinbar. 56 Nach alledem kann das Gericht offen lassen, ob der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt daran scheitert, dass die Klägerin möglicherweise mit ihrem Stiefvater, dem sie vertretenden Rechtsanwalt L, in Haushaltsgemeinschaft lebt (§ 16 BSHG) oder ihr Stiefvater zumindest den Betrag von 114,97 EUR monatlich zur Verfügung stellt (§ 2 BSHG), was angesichts des Berufes des Stiefvaters nicht von vornherein außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.