Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 18. Dezember 2000 und vom 24. Januar 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 verpflichtet, für die Zeit vom 16. Januar 2001 bis zum 9. April 2001 der Klägerin zu 1. einen monatlichen Barbetrag von weiteren 10 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes und der Klägerin zu 2. einen monatlichen Barbetrag von 30 % des Regelsatzes für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bei Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt, zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung in jeweils beizutreibender Höhe durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe den Klägerinnen für die Dauer einer Kur der Klägerin zu 1. ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung zusteht. Die Klägerinnen, eine allein erziehende Mutter und ihre am 15. April 1997 geborene Tochter, erhalten vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen. Die Klägerin zu 1. machte in der Zeit vom 16. Januar 2001 bis zum 9. April 2001 auf Kosten ihrer Krankenkasse eine Kur in einer im Freistaat Bayern gelegenen Klinik. Sie wurde von der Klägerin zu 2. begleitet. Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 18. Dezember 2000 die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ab Januar 2001 fest. Bei der Berechnung legte der Beklagte für die Klägerin zu 1. 30 % des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsvorstandes zu Grunde. Den bisher bewilligten Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bewilligte der Beklagte nicht mehr. Für die Klägerin zu 2. zahlte der Beklagte keine Regelsatzleistungen mehr. Durch weiteren Bescheid vom 24. Januar 2001 setzte der Beklagte die Leistungen in dieser Höhe auch ab Februar 2001 fest. Für die Monate März und April 2001 wurden auf dieser Grundlage die entsprechenden Geldbeträge ausgezahlt. Auf den Widerspruch der Klägerinnen erklärte sich der Beklagte bereit, der Klägerin zu 1. für die Dauer der Kur den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung weiter zu bewilligen und für die Klägerin zu 2. eine pauschalierte Beihilfe in Höhe von insgesamt 223,80 DM zu bewilligen. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2001 zurück und führte im Wesentlichen aus, während der Kur sei es angemessen, der Klägerin zu 1. lediglich einen Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsvorstandes zur Verfügung zu stellen; für Kinder bis zum Beginn des 5. Lebensjahres sei nach den einschlägigen Richtlinien für die Dauer des Aufenthaltes in einer Einrichtung kein Barbetrag vorgesehen, so dass der Klägerin zu 2. für die Dauer der Kur ihrer Mutter keine Regelsatzleistungen zu bewilligen seien. Der Widerspruchsbescheid ist am 4. September 2001 zugestellt worden. Die Klägerinnen haben am 4. Oktober 2001 Klage erhoben und vorgetragen: Während des Kuraufenthaltes werde zwar die Grundernährung mit den regelmäßigen Mahlzeiten gedeckt; der Bedarf an sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln, wie beispielsweise Getränken, Eis, Süßigkeiten, Gebäck und Kuchen entfalle jedoch nicht, ebenso nicht der Bedarf an Mahlzeiten außer Haus, denn es sei wiederholt vorgekommen, dass die Klägerin zu 2. das in der Klinik angebotene Essen nicht gemocht habe und deshalb außerhalb Essen eingenommen worden sei; die Kosten der Haushaltsenergie seien zwar in der vereinbarten Miete enthalten, würden jedoch bei der Bedarfsberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Beklagten aus der Position "Unterkunftskosten" mit 52 DM in Abzug gebracht, so dass diese Kosten auch während der Kur durch den im Regelsatz enthaltenen Anteil zu decken seien, weil sie weiterhin gezahlt werden müssten; auch der im Regelsatz enthaltene Bedarf für die Neubeschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Umfange entfalle während des Kuraufenthaltes nicht, dies gelte auch für die Kosten der Reinigung von Kleidung sowie für die Kosten der Instandsetzung von Kleidung und Schuhen; der Bedarf für Körperpflege und Reinigung, für Waren der Gesundheits- und Körperpflege, für Haarpflegemittel, für Frisierartikel sowie die Kosten für einen Frisör seien auch während des Kuraufenthaltes in gleichem Umfange aufzubringen wie zu Hause; auch müsse während des Kuraufenthaltes der Bedarf für die Teilnahme am kulturellen Leben gedeckt werden; der Aufwand für diese Aktivitäten sei während einer Kur regelmäßig sogar höher als zu Hause; während der Kur seien die Kosten für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, für Unterhaltung und Freizeit, insbesondere für Besuche im Schwimmbad und die Teilnahme an Ausflügen aufzubringen; außerdem seien Fahrtkosten im höheren Umfang angefallen als zu Hause für Busfahrten vom Kurzentrum zur Klinik, zum Schwimmbad und zu Ausflugszielen; aus den vorgenannten Gründen müsse beiden Klägerinnen ein monatlicher Barbetrag von 60 % des ihnen zu Hause zustehenden Regelsatzes zugebilligt werden. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom 18. Dezember 2000 und vom 24. Januar 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 zu verpflichten, ihnen für die Zeit der Kurmaßnahme einen angemessenen Anteil des jeweiligen Regelsatzes in Höhe von 60 % als Barbetrag zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 27. August 2001 nicht über den Widerspruch der Klägerin zu 1. bezüglich des von ihr für zu gering angesehenen Barbetrages entschieden haben sollte, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Ein verbindlicher Verzicht der Klägerin zu 1. gegenüber dem Beklagten auf Entscheidung über den gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 auch insoweit eingelegten Widerspruch vom 16. Januar 2001 ist nicht erfolgt, denn dieser Verzicht hätte gemäß § 46 Abs. 1 SGB I schriftlich erklärt werden müssen. In der Sache steht der Klägerin zu 1. über den schon bewilligten Betrag von 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ein weiterer Betrag in Höhe von 10 % dieses Regelsatzes monatlich zu. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasst die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei denn, dass dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass sich die Klägerin zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Einrichtung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 4 BSHG aufgehalten hat. Des Gleichen geht das Gericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass der Klägerin zu 1. während des streitgegenständlichen Zeitraumes die bestimmungsmäßige Verwendung des Barbetrages möglich war. Hilfeempfänger, die wie die Klägerin zu 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BSHG den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Dieser Betrag ist der Klägerin zu 1. vom Beklagten bewilligt worden. Die angeführte gesetzliche Regelung ermöglicht es, den Barbetrag höher festzusetzen, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, dass der Gesetzgeber das Wort mindestens" verwendet. Mit den genannten 30 % soll lediglich der Regelfall erfasst werden. Bei Vorliegen von Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) muss ein höherer Betrag festgesetzt werden. Ob bei der Klägerin zu 1. Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, beurteilt sich zunächst einmal danach, welcher Bedarf durch den Barbetrag gedeckt werden soll. Der Barbetrag ist ein Teil der laufenden durch die Zahlung von Regelsätzen bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung). Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat im kleineren Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung). Die Lage der Klägerin zu 1. während des Aufenthaltes in der Kurklinik war dadurch gekennzeichnet, dass ihr notwendiger Lebensunterhalt zunächst einmal in und durch die Einrichtung gedeckt wurde. Die Klägerin zu 1. hat allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass über die Versorgung in der Klinik hinaus zusätzlicher Bedarf für Ernährung, für Haushaltsenergie, für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung bei ihr während des Kuraufenthaltes zu decken ist. Der von der Klägerin zu 1. geschilderte von der Klinik nicht gedeckte Bedarf hält sich allerdings in einem Rahmen, der üblicherweise während eines Kuraufenthaltes zusätzlich zu decken ist. Für diesen "Regelbedarf" ist der Klägerin zu 1. der Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes gewährt worden. Ein vom "Regelfall" abweichender Bedarf trat bei den Bedürfnissen des täglichen Lebens auf, weil die Klägerin zu 1. von ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., begleitet wurde. Der Mindestbetrag von 30 % deckt nur den "Regelbedarf" auch an persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens ab, wenn sich der Hilfeempfänger allein in der Einrichtung aufhält. Durch die Klägerin zu 2. als Begleitperson entstanden der Klägerin zu 1. zusätzliche Aufwendungen, die nicht von den 30 % abgedeckt waren. Dies betrifft die von der Klägerin zu 1. geschilderte Teilnahme an Freizeitaktivitäten, u. a. für Besuche im Schwimmbad und für die Teilnahme an Ausflügen. Dazu gehören insbesondere die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Da die Klägerin zu 1. sich auch während der Kur um ihre Tochter kümmern musste, entstanden ihr zusätzliche Kosten im Rahmen des Bedarfs der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, die entgegen der Ansicht des Beklagten gerade nicht durch den Mindestbetrag von 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abgegolten wurden. Zwar enthält § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG keine Regelung, nach welchem Maßstab der Mindestbetrag zu erhöhen ist. Insoweit ist jedoch in Anlehnung an die Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG der Mindestbetrag angemessen zu erhöhen. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Dauber in Mergler/Zink, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, § 21 Rdz. 20; W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16.Auflage 2002, § 21 Rdz. 24 und Wenzel in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 21 Rdz. 19; anderer Ansicht Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6.Auflage 2003, § 21, 77 und derselbe, Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, ZfF 2000, 145 ff., der dem Träger der Sozialhilfe insoweit Ermessen zugestehen will). Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes des angemessenen Barbetrages ist zum einen in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG zu berücksichtigen, dass der erhöhte Barbetrag zwischen 5 % und 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes betragen darf. Zum anderen ist der unbestimmte Rechtsbegriff nach der Besonderheit des Einzelfalles gemäß § 3 Abs. 1 BSHG auszufüllen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Anteil am Regelsatz für Ernährung 50 % und für persönliche Bedürfnisse 35 % beträgt (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, a. a. O., § 1 der RegelsatzVO; Rz. 17, S. 971 unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, abgedruckt in NDV 1991, 429). In diesem Rahmen darf das Gericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vornehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. August 1972 - 5 C 49.72 -, FEVS 19, 451, 453 und OVG NRW, Urteil vom 27. November 1997 - 8 A 4279/95 -, FEVS 48, 359 = NWVBl 1998, 281). Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin zu 1. in der Klageschrift schätzt das Gericht, dass der Klägerin zu 1. über den schon bewilligten Betrag von 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes die Hälfte des zusätzlichen Betrages zwischen 5 und 15 % zustand, um den zusätzlichen Bedarf zu decken, der für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens in Folge der Begleitung der Klägerin zu 1. durch die Klägerin zu 2. während des Kuraufenthaltes entstand. Dies sind weitere 10 % des für die Klägerin zu 1. maßgeblichen Regelsatzes, ausgehend von der Mindesterhöhung von 5 %, also monatlich weitere 55 DM. Soweit die Klägerin zu 1. darüber hinaus einen zusätzlichen Betrag von bis zu 60 % des Regelsatzes geltend macht, hat die Klage keinen Erfolg. Der Klägerin zu 2. steht entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu. § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG sieht vor, dass für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festsetzen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport hat auf der Grundlage von § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung von Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1.ModernG NRW -) vom 15. Juni 1999, GV NRW 1999 S. 386, S. 393 durch den im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Runderlass vom 21. Juli 1999 (MBl. 1999, 1041) erst vom Beginn des 5. Lebensjahres einen Barbetrag in Höhe von 7,60 DM monatlich festgesetzt. Folgt man dieser Regelung, stünde der am 15. April 1997 geborenen Klägerin zu 2. ein Barbetrag nicht zu. § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist hier jedoch nicht einschlägig, weil er lediglich die Ermächtigung der zuständigen Behörden regelt, für die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für Einrichtungen, die sich - wie hier - nicht im Bereich der zuständigen Landesbehörden befinden. Die Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG kann schon nach ihrem Wortlaut nicht so verstanden werden, dass bei auswärtiger" Unterbringung des Hilfeempfängers die jeweiligen Festsetzungen der auswärtigen" Landesbehörde maßgeblich sein sollen. Auch die Regelung über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in Einrichtungen spricht gegen diese Auslegung, denn die auswärtige" Unterbringung ändert gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nichts an der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte. Eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG auch in Fällen auswärtiger" Unterbringung kommt nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke vorliegt. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften in § 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG, wenn die Voraussetzungen der besonderen Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht erfüllt sind. § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG sieht, wie erwähnt vor, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst, es sei denn, dass dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist. Der letzte Halbsatz des Satzes 1 wird allgemein als Ausnahmeregelung verstanden mit der Folge, dass in der Regel der Barbetrag zu bewilligen ist und nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Zahlung eines Barbetrages ausgeschlossen sein soll (Dauber in Mergler-Zink, a.a.O., § 21 Rdz. 22; W.Schellhorn-H.Schellhorn, a.a.O., Rdz. 24 zu 21 BSHG, Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, a.a.O., Rdz. 75 zu § 21 und in ZfF 2000, S. 148). In diesem Zusammenhang wird in der Kommentarliteratur zu Recht hervorgehoben, dass auch bei Kindern unter sieben Jahren die bestimmungsmäßige Verwendung für den in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung beschriebenen Bedarf durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter, hier die Klägerin zu 1., möglich ist (Dauber in Mergler-Zink, a.a.O.). Die Klägerin zu 2. war im streitgegenständlichen Zeitraum fast vier Jahre alt. Auch für Kinder in diesem Alter kann ein in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung beschriebener Bedarf entstehen. Insbesondere müssen persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, etwa bei Freizeitaktivitäten, gedeckt werden. Dazu gehören vor allem, wie bei der Klägerin zu 1., Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Was die Höhe des Barbetrages betrifft, ist in Anwendung von § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG von der Wertung des Gesetzgebers auszugehen, dass der Bedarf in der Regel mit einem Barbetrag von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes gedeckt werden kann. Anders als bei der Klägerin zu 1. ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2. keine Besonderheit, die es notwendig machen würde, einen vom Regelfall abweichenden Bedarf anzunehmen. Der Regelsatz der Klägerin zu 2. belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 303 DM (vgl. § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 30. Mai 2000, GV NRW 2000, S. 496). 30 % dieses Betrages belaufen sich auf 90,90 DM. Mit diesem Betrag ließ sich der zusätzliche Bedarf der Klägerin zu 2. decken. Die Klägerinnen müssen sich die ihnen im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage von § 101 a BSHG bewilligte pauschalierte Beihilfe nicht anrechnen lassen, weil diese Beihilfe nicht dazu diente, den zusätzlichen Bedarf zu decken, der durch den Aufenthalt in der Einrichtung hervorgerufen wurde. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Zweckes der pauschalierten Beihilfe in dem Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2000 für Januar 2001. Danach umfasst diese Pauschale den Kauf und die Reparatur von Bekleidung, Hausrat (z. B. Möbel, Geschirr) und langlebigen Konsumgütern für den täglichen Gebrauch sowie Schönheitsreparaturen und Wohnungsrenovierungen und regelmäßigen Schulbedarf. Das weiter gehende Klagebegehren der Klägerin zu 2. der Zahlung eines Barbetrages von bis zu 60 % des maßgeblichen Regelsatzes bleibt dagegen aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.