Beschluss
10 M 1/04
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, das die Ladung zu einem Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium anordnet, umfasst auch die Verpflichtung, den Vortrag vor einem beschlussfähigen Habilitationsausschuss stattfinden zu lassen.
• § 172 VwGO ist auf Leistungsurteile, die die Vornahme behördlicher Handlungen zum Inhalt haben, analog anwendbar.
• Die Beschlussfähigkeit des Habilitationsausschusses ist durch die verfahrensrechtliche Ordnung (hier § 10 Abs.1 HabilO) und die Entscheidungsgründe des Urteils als Voraussetzung der Leistungspflicht zu verstehen.
• Unentschuldigtes Fernbleiben von prüfungsbeteiligten Professoren kann dienstpflicht- und gegebenenfalls dienstrechtsrelevante Folgen haben; daher darf die Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht unterschritten werden.
• Bei wiederholtem und erkennbar verzögerndem Verhalten kann das Höchstzwangsgeld zur Erzwingung der Durchführung angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldandrohung wegen Nichtladung zu beschlussfähigem Habilitationsausschuss • Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, das die Ladung zu einem Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium anordnet, umfasst auch die Verpflichtung, den Vortrag vor einem beschlussfähigen Habilitationsausschuss stattfinden zu lassen. • § 172 VwGO ist auf Leistungsurteile, die die Vornahme behördlicher Handlungen zum Inhalt haben, analog anwendbar. • Die Beschlussfähigkeit des Habilitationsausschusses ist durch die verfahrensrechtliche Ordnung (hier § 10 Abs.1 HabilO) und die Entscheidungsgründe des Urteils als Voraussetzung der Leistungspflicht zu verstehen. • Unentschuldigtes Fernbleiben von prüfungsbeteiligten Professoren kann dienstpflicht- und gegebenenfalls dienstrechtsrelevante Folgen haben; daher darf die Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht unterschritten werden. • Bei wiederholtem und erkennbar verzögerndem Verhalten kann das Höchstzwangsgeld zur Erzwingung der Durchführung angeordnet werden. Der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) hatte vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich die Ladung zu einem Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium gegen die beklagte Universität (Vollstreckungsschuldnerin) erwirkt. Das Urteil wurde rechtskräftig; die Universität sollte den Kläger binnen vier Monaten nach Rechtskraft vor den Habilitationsausschuss laden. Die Universität lud zwar zu einem Termin, jedoch erschien nur ein Teil der stimmberechtigten Mitglieder, so dass der Ausschuss nach § 10 Abs.1 Satz2 HabilO nicht beschlussfähig war. Der Kläger beantragte deshalb Vollstreckungsmaßnahmen; das Gericht sah die Verpflichtung zur Ladung vor einem beschlussfähigen Gremium als nicht erfüllt und ordnete ein Zwangsgeld an. Das Gericht ging davon aus, dass wiederholte Verzögerungen durch das Verhalten von Mitgliedern der Fakultät das Verfahren des Klägers gefährdeten. • Anwendbarkeit von § 172 VwGO: Zwar gilt § 172 VwGO wörtlich für Verpflichtungsurteile, die Vorschrift ist jedoch analog auch auf Leistungsurteile anzuwenden, soweit diese die Vornahme behördlicher Handlungen betreffen; historischer und systematischer Zweck der Norm rechtfertigt diese Analogie. • Inhalt der vollstreckbaren Verpflichtung: Aus Tenor und Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils sowie aus § 10 Abs.1 HabilO folgt, dass die Ladung des Habilitanden nur dann der Leistungspflicht entspricht, wenn der Habilitationsausschuss beschlussfähig ist (mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend). Nur so wird eine Verzögerung des Verfahrens wirksam verhindert. • Beschlussfähigkeit und Schutzinteresse: § 10 Abs.1 Satz2 HabilO normiert ein Mindestquorum, das dem Schutz des Habilitanden und der zügigen Durchführung des Verfahrens dient; eine Ladung vor einem beschlussunfähigen Gremium würde dem Ziel des Urteils widersprechen und den Antragsteller benachteiligen. • Dienstpflichten der Professoren: Die Teilnahme an Prüfungen gehört zu den dienstlichen Pflichten nach Hochschulrecht; unentschuldigtes oder nicht ausreichend entschuldigtes Fernbleiben kann Dienstpflichtverletzungen bzw. Dienstvergehen begründen, weshalb massenhafte Entschuldigungen unglaubwürdig erschienen. • Zwangsmittel und Höhe des Zwangsgeldes: Angesichts der langjährigen Vorgeschichte und wiederholter Verzögerungen erschien die Androhung des höchstmöglichen Zwangsgeldes erforderlich, um die Universität an die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen zu erinnern und die Durchführung des Verfahrens zu erzwingen. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers wurde stattgegeben; der Universität wurde angedroht, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro zu verhängen, falls sie den Kläger nicht bis zum genannten Termin vor einen zu diesem Zeitpunkt beschlussfähigen Habilitationsausschuss lädt. Das Gericht stellte fest, dass die bloße Ladung ohne Gewährleistung der Beschlussfähigkeit die vollstreckbare Leistungspflicht nicht erfüllt. Die Universität trägt die Verfahrenskosten. Die Androhung des Höchstzwangsgeldes dient der Durchsetzung der schnelleren Durchführung des Habilitationsverfahrens und soll weiteren Verzögerungsversuchen entgegenwirken.