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Beschluss

5 K 153/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0420.5K153.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet an einer vererblichen Nervenerkrankung, die im Jahre 1993 eine beidseitige Oberschenkelamputation erforderlich machte. Darüber hinaus bestehen bei dem Kläger infolge der Nervenerkrankung weitere körperliche Gebrechen sowie Seh- und Merkfähigkeitseinschränkungen. 3 Nach dem durch die Amputation bedingten Krankenhausaufenthalt kehrte der Kläger in seine Wohnung zurück und beschäftigte, weil er allein lebte und umfangreicher Unterstützung bedurfte, zunächst eine Vollzeitpflegekraft. Später organisierte er seine Betreuung durch einen festen Kreis von mehreren Ansprechpartnern, die im Bedarfsfalle stundenweise ins Haus kamen und ihm sowohl bei der Pflege als auch im Haushalt halfen. Die hierbei entstehenden Kosten betrugen in der streitgegenständlichen Zeit nach Angaben des Klägers monatlich etwa 500 bis 700 DM. 4 Der Kläger steht seit langem im Sozialhilfebezug des Beklagten. Zudem erhielt er im streitgegenständlichen Zeitraum von seiner Krankenkasse ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 800 DM sowie von dem Beklagten einen Ausgleichsbetrag nach Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz in Höhe von monatlich 231 DM. Darüber hinaus gewährte der Beklagte ihm die hier streitige Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gem. § 70 BSHG in Höhe von 624 DM. 5 Durch Bescheid vom 22. Mai 2000 lehnte der Beklagte die weitere Gewährung dieser Hilfe mit Wirkung vom 1. Juni 2000 ab. Der Kläger legte dagegen am 2. Juni 2000 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die hauswirtschaftliche Versorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit nicht Bestandteil der Pflegeleistungen nach § 68 BSHG sei. Folglich habe er die Hilfskräfte auch nicht aus dem Pflegegeld zu bezahlen, sondern könne dafür die Hilfe nach § 70 BSHG in Anspruch nehmen. Zudem machte er geltend, er habe seinen gesamten Lebensstandard im Vertrauen auf diese Zahlungen eingerichtet. Er habe größere Anschaffungen getätigt und sei Ratenzahlungsverpflichtungen eingegangen, denen er ohne die vom Beklagten bisher gewährten 624 DM nicht nachkommen könne. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2001 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes beinhalte. Diese Hilfe solle gem. § 70 Abs. 1 BSHG in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden könne. Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassten gemäß § 4 SGB XI sowohl den Bedarf an Grundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung (§ 14 Abs. 4 Ziff. 4 SGB XI). Das gleiche gelte über § 68 BSHG auch für das Pflegegeld nach dem BSHG. Bei dem Kläger fehle es bereits an einem tatsächlich bestehenden Bedarf. Aber nur soweit ein solcher bestehe, seien Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen. Soweit die Hilfe in der Vergangenheit rechtsfehlerhaft bewilligt worden sei, könne dies keinen Anspruch für künftige Leistungen begründen. 7 Der Kläger hat am 19. Januar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die von der Pflegekasse monatlich geleisteten Beiträge zu anderen Zwecken als dem der Finanzierung der Führung des Haushaltes bestimmt seien. Weiterhin genieße er Vertrauensschutz, weil ihm die nunmehr streitige Leistung schon seit Jahren gewährt würde. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2001 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 2. Januar 2001 monatlich einen Betrag in Höhe von 624 DM zur Bestreitung der Kosten für die Inanspruchnahme von Haushaltshilfen zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, dass ein Vertrauensschutz schon deshalb ausscheide, weil es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentengleiche Dauerleistung handele, sondern um eine Unterstützung, über deren Weitergewährung quasi fortwährend (hier monatlich) neu zu entscheiden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Kostenübernahme der Haushaltshilfen durch den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Fortführung der begehrten Zahlung in Höhe von 624 DM nicht zu. 15 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 70 Abs. 1 BSHG. Danach soll Personen mit eigenem Haushalt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist (Satz 1). Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann (Satz 2). Zwar unterhält der Kläger einen eigenen Haushalt. Er ist auch nicht in der Lage, diesen alleine zu führen. 16 Gleichwohl kommt ein Anspruch nach dieser Norm bei dem alleinlebenden Kläger nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck sowie systematischem Zusammenhang der Vorschrift dient § 70 BSHG nämlich der Aufrechterhaltung eines Mehr-Personen-Haushaltes während der Abwesenheit der haushaltsführenden Person. Mit der Regelung des § 70 BSHG soll ein weiterer, d. h. über den allgemeinen Existenzbedarf eines Pflegebedürftigen selbst hinausgehender Bedarf abgedeckt werden. 17 Denn die Hilfe zur Pflege nach §§ 68 bis 69 c BSHG umfasst auch die hauswirtschaftliche Versorgung als Bestandteil der häuslichen Pflege gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 4 BSHG. Neben der Hilfe zur Pflege nach §§ 68, 69 BSHG kommt eine zusätzliche Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes nach § 70 BSHG daher nur für einen Pflegebedürftigen in Betracht, der nicht nur für sich, sondern auch noch für andere zur Weiterführung des Haushalts unfähige Personen (z.B. minderjährige Kinder, kranker Ehegatte) den Haushalt zu führen hat, der also einen über die von § 68 BSHG erfassten Bedarfe hinausgehenden Bedarf hat. Bei einem Alleinstehenden, bei dem die Unfähigkeit, den Haushalt selbständig weiterführen zu können, auf einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 68 BSHG beruht, sind hingegen die Spezialvorschriften der §§ 68 bis 69 c BSHG anzuwenden. 18 So auch OVG Hamburg, Urteil vom 19. März 1996 - Bs IV 266/95. 19 Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein Alleinstehender einen Haushalt führt, der über die zur Erhaltung der körperlichen Existenz notwendigen Bedürfnisse einer Einzelperson hinausgeht, 20 so OVG Berlin, Urteil vom 28. März 1968, FEVS 15, 470, 21 bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dies ist bei dem alleinlebenden Kläger, der seinen Haushalt wegen seiner Pflegebedürftigkeit nicht allein führen kann, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. 22 Soweit der Kläger auf die Kommentarliteratur (Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage 1994, § 70 BSHG, Rz. 19; Abschnitt in der aktuellen 6. Auflage entfallen) gestützt geltend macht, eine Leistung nach § 70 BSHG käme ausnahmsweise auch dauerhaft in Betracht, wenn sie bei kranken Menschen eine Heimaufnahme vermeiden solle, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Ausführungen beziehen sich nur auf die Frage, ob eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 BSHG deshalb nicht zu gewähren ist, weil sie nicht nur vorübergehend zu gewähren wäre. Vorliegend scheitert ein solcher Anspruch aber schon aus den oben genannten Gründen. 23 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfen ergibt sich auch nicht aus § 69 b Absatz 1 Satz 1 BSHG. Es käme zwar grundsätzlich ein Anspruch des Klägers gemäß § 69 b BSHG in Betracht, um die notwendige Unterstützung in seiner Wohnung durch die selbst beschäftigten Pflegekräfte zu gewährleisten (sog. „Arbeitgeber-Modell", § 69 c Abs. 4 BSHG). Allerdings ist gemäß § 69 c Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG insoweit das nach dem SGB XI gewährte Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69 b Abs. 1 anzurechnen. Der Kläger erhielt während des streitgegenständlichen Zeitraumes 800 DM als Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. § 37 Abs. 1 SGB XI sieht die Gewährung von Pflegegeld für selbst beschaffte häusliche Pflegehilfen vor, wenn der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Diese Vorschrift verdeutlich im Übrigen, dass die Ansicht des Klägers fehlgeht, das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld sei nicht zur Haushaltsführung bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XI decken die Leistungen der Pflegeversicherung den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (vgl. auch § 14 Abs. 4 Ziff. 4 SGB XI). Diesem Pflegegeld standen Aufwendungen für Pflegekräfte im Sinne von § 69 c Abs. 4 Satz 2 BSHG in Höhe von lediglich etwa 500 bis 700 DM gegenüber, so dass kein Raum für die Gewährung von Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG verbleibt. 24 Auch kann hier eine vollständige Anrechnung des Pflegegeldes nach dem SGB XI erfolgen. Insbesondere kommt eine Anwendung der die Konkurrenz zwischen „Sachleistungen" im Sinne des § 69 b Abs. 1 und dem BSHG-Pflegegeld (§ 69 a BSHG) regelnden Vorschrift des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG, 25 vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 5 C 7.02- , FEVS 55, 97, 26 nicht in Betracht. Für den vorliegenden Fall enthält § 69 c Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz die entsprechende (speziellere) Regelung. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob das Pflegegeld in vollem Umfang oder nur in dem Umfang, in dem es für die Sicherstellung des hauswirtschaftlichen Pflegebedarfs gedacht ist, anzurechnen ist. Denn nur, wenn ein über die Höhe des Pflegegeldes hinausgehender Bedarf besteht, kommt überhaupt ein (ergänzender) Anspruch gemäß § 69 b BSHG in Betracht, der anders als das Pflegegeld nach dem SGB XI (und daher möglicherweise darüber hinausgehend) den im Einzelfall bestehenden, sich nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richtenden Pflegebedarf abdeckt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 34.99 -, EuG 2003, 441; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 6 S 294/97-, FEVS 48, 372. 28 Dass das ihm gewährte Pflegegeld in Höhe von 800 DM seinen individuellen Bedarf an Grundpflege und an hauswirtschaftlicher Versorgung nicht deckt, hat der Kläger aber nicht dargelegt, sondern hat im Gegenteil ausgeführt, die beschäftigten Kräfte stünden ihm sowohl für die Pflege als auch für den Haushalt zur Verfügung und verursachten monatliche Kosten in Höhe von 500 bis 700 DM. Zudem hat er vorgetragen, die nicht benötigten Mittel für die Tilgung von Ratenzahlungsverpflichtungen einzusetzen. 29 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aus der Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung, sei es auch für längere Zeit, lassen sich keine Rechtswirkungen für die Zukunft herleiten. Die Sozialhilfe ist keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter. 30 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. November 1966, - V C 29.66 -, BVerwGE 25,307; Urteil vom 15. November 1967 - V C 71.67 -; BVerwGE 28, 216. 31 Sie wird nur zeitabschnittsweise (in der Regel monatlich) gewährt und dient dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Demgemäß ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Leistungen jeden Monat erneut zu überprüfen. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn der Kläger auf getroffene Dispositionen in Form von langfristigen Ratenzahlungen verweist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Tilgung von Schulden zu ermöglichen. Sie dient vielmehr der unmittelbaren Bedarfsdeckung. Nicht das Haben von Schulden als solches, sondern nur das Fehlen der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlichen finanziellen Mittel macht Sozialhilfe erforderlich. 32 Vgl. dazu im Einzelnen Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, Baden-Baden 2000, S. 83ff, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34