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Urteil

7 K 1438/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2004:0319.7K1438.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bestandenen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00 , Flurstück 00 und 00 , mit der Straßenbezeichnung J. 00. In dem nordöstlichen Bereich dieses Grundstücks befindet sich auf dem Flurstück 00 eine Eiche. Mit Antrag vom 22. Februar 2001 beantragten die Kläger, diesen Baum entfernen zu dürfen. Sie seien wiederholt von den Nachbarn angesprochen worden, ob die Eiche noch standsicher sei. Diese hätten bei starkem Wind und Sturm festgestellt, dass sich der Baum beängstigend weit zur Strasse neige. Hinzu komme, dass der Baum durch starken Frost früherer Jahre stark geschädigt sei. Dabei stelle sich auch die Frage, wer im Falle eines Umkippens für die Schäden verantwortlich sei. Daraufhin fand am 07. März 2001 ein Ortstermin auf dem Grundstück statt, bei dem für den Beklagten Dipl. Ing. (FH) Landespflege U. teilnahm. Dieser hielt fest, dass es sich um eine Stileiche mit einem geschätzten Stammumfang von ca. 280 cm handele. Der Stamm sei allseitig stark mit Efeu berankt, das bis in die Starkäste der Krone hineinreiche. Der Baum zeige keine auffälligen Vitalitätseinbußen, Feinbeastung und Knospenentwicklung seien sehr gut, es seien keine Anzeichen von Fäule im Stamm- oder Wurzelbereich erkennbar, der Baum sei nur leicht nach Osten geneigt. Die behaupteten „Frostschäden" sollten nach Angabe der Antragsteller aus dem Jahre 1929 stammen. Sollten tatsächlich vor ca. 70 Jahren Frostrisse am Stamm entstanden sein, so wären diese überwachsen und stellten keine wesentliche Beeinträchtigung der Stand- oder Bruchsicherheit dar. Mit Bescheid vom 07. März 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt S. vom 04. Mai 1999 ab. Eine Erlaubnisvoraussetzung nach § 6 für die Genehmigung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten gemäß § 4 der Baumschutzsatzung sei nicht gegeben. Für die in dem Antrag geäußerte erhöhte Bruch- oder Umsturzgefahr seien nach fachlicher Inaugenscheinnahme äußerlich keine Anzeichen erkennbar. Vitalitätseinschränkungen seien nicht ersichtlich. Die Krone weise einen hohen Anteil gesunder Fein- und Mittelbeastung mit guter Knospenentwicklung auf. In der Krone befänden sich nur sehr vereinzelt wenige Totholzäste. Äußere Verletzungen oder Faulstellen an Stamm und Starkästen könnten nicht festgestellt werden. Der Baum sei augenscheinlich als vital und standsicher zu beurteilen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Eiche im rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 196 mit einem Erhaltungsgebot belegt sei. Ferner sei die besondere Bedeutung des Baumes für das Orts- und Landschaftsbild sowie die hohe ökologische Bedeutung und das aus den vielfältigen Wohlfahrtswirkungen resultierende hohe Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung derartiger Bäume hervorzuheben. Es werde darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherungspflicht für den Baum weiterhin allein bei den Grundstückseigentümern liege. Bei künftigen Bedenken zur Standsicherheit bzw. bei äußeren Anzeichen auf eine Umsturzgefahr werde um Benachrichtigung gebeten, evtl. könne es erforderlich sein, eine eingehendere Untersuchung zum inneren Zustand des Baumes durch einen Fachbetrieb für Baumpflege durchführen zu lassen. Sollte durch ein fachlich qualifiziertes Gutachten eine eingeschränkte Bruch- bzw. Standsicherheit diagnostiziert werden, so wäre ein Fällantrag positiv zu bescheiden. Die Erlaubnisvoraussetzung für die Erteilung einer Fällgenehmigung sei gemäß § 6 der Baumschutzsatzung vom Antragsteller nachzuweisen. Hiergegen erhoben die Kläger am 05. April 2001 Widerspruch, den sie damit begründeten, es sei nicht hinzunehmen, dass die Stadt zwingend vorschreibe, den Baum zum Wohle der Allgemeinheit zu pflegen und zu unterhalten, auf der anderen Seite aber die Kosten für die Pflege ihnen allein auferlegt werde. Diese könnten jährlich evtl. 1000 DM und mehr betragen. Auch lehne ihre Privathaftpflichtversicherung eine Regulierung eventueller Schäden, die durch den Baum verursacht würden, ab. Sie erwarteten, dass die Stadt eine unbegrenzte Haftung für Schäden übernehme. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Neben den Gründen des ablehnenden Bescheides führte er aus, zurzeit sei lediglich die Durchführung von Pflegemaßnahmen erforderlich, um die in der Krone festgestellten Totholzäste zu entfernen und eine mögliche Gefährdung von Personen oder Sachen durch die Äste zu vermeiden. Nach seiner Einschätzung ergebe sich ein Arbeitsaufwand von etwa 4 Stunden unter Einsatz eines Hubsteigers mit entsprechendem Facharbeiter. Dies würde zu geschätzten Kosten in Höhe von etwa 900 DM führen. Da entsprechende Maßnahmen aber nur im Abstand von ca. 5 Jahren notwendig seien, beliefen sich die Kosten für die Unterhaltung des Baumes inklusive der erforderlichen Maßnahme insgesamt auf etwa 200 DM pro Jahr. Die Tragung dieser Kosten sei angesichts der bestehenden Sozialbindung des Eigentums zumutbar und hinzunehmen. Für das Stadtbild sei es gewinnbringend, wenn es durch große, alte Bäume mit gutem Habitus aufgelockert werde. Es sei nicht hinzunehmen, dass Bäume aus dem Stadtbild verschwinden sollten, nur weil sie so groß würden, dass es zu ihrer Pflege eines höheren Aufwandes bedürfe. Gerade die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Eiche präge das Straßenbild in außerordentlicher Weise, weshalb es auch in deren Interesse liegen sollte, den gesunden Baum zu pflegen und zu erhalten. Die am 28. Juni 2001 erhobene Klage begründen die Kläger wie folgt: Die Baumschutzsatzung sei wegen Eingriffs in Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz nichtig. Die Verbote des § 4 Baumschutzsatzung stellten einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum ohne gesetzlich bestimmte Entschädigungsregelung dar. So werde eine Fläche von mehr als 40 qm des Grundstücks der Privatnützigkeit entzogen und ihnen eine Pflege mit Kosten in Höhe von 200 DM pro Jahr zugemutet. Dies komme bei der Knappheit der Flächen und den teuren Grundstückspreisen einer Enteignung gleich. Auch liege ein Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit vor, weil von dem Baum große Gefahren ausgingen. Zahlreiche Nachbarn hätten gegenüber den Klägern bekundet, dass sie Angst vor einem Umstürzen des Baumes bzw. Herunterfallen von Ästen hätten. Diesbezüglich legen die Kläger eine Unterschriftenliste der Nachbarn mit dem Wunsch nach Entfernen des Baumes vor. Zudem stelle die Pflege des Baumes ein Sonderopfer dar, zumal die Stadt jegliche Haftung ausschließe. Sie legen einen Kostenvoranschlag für die Baumschnittarbeiten in Höhe von 802 Euro vor. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07. März 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2001 den Beklagten zu verpflichten, den Klägern eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt S. zum Fällen der Eiche an der nördöstlichen Ecke des Grundstückes der Kläger (Gemarkung S. , Flur 00 , Flurstück 00 ) direkt an der Grenze zur Straße zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und wiederholt und vertieft die Gründe der ablehnenden Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 7. März 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung zum Entfernen der Eiche auf ihrem Grundstück in S. , J. 00 (Gemarkung S. , Flur 00 , Flurstück Nr. 00 ). Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger für das Entfernen/Fällen der Eiche einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung gemäß § 6 von den Verboten des § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt S. vom 4. Mai 1999 (Baumschutzsatzung) bedürfen. Diese Satzungsbestimmungen sind formell und materiell wirksam. Mängel, die zur formellen Unwirksamkeit der Satzung führten, sind weder gerügt noch sonst erkennbar. Auch in materieller Hinsicht liegen keine Mängel vor, die die hier interessierenden Regelungen unwirksam erscheinen lassen. Die Satzung findet in § 45 Landschaftsgesetz eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Sie ist hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches durch den unbestimmten Rechtsbegriff „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und dem Geltungsbereich der Bebauungspläne" im konkreten Einzelfall objektiv bestimmbar und damit in erforderlichem Maße bestimmt. Sie ist auch trotz der mit dem Baumschutz einhergehenden, im Einzelfall durchaus weit gehenden Beschränkungen der Nutzung privaten Eigentums noch mit Art. 14 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Die verbotenen Handlungen des § 4 der Baumschutzsatzung erfüllen nicht den Tatbestand der Enteignung i. S. v. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, vielmehr Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361 (370 f.) und vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384 f.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17 (24 f.). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Gründstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d. h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 a. a. O. Die Baumschutzsatzung der Stadt S. wird trotz ihres flächendeckenden Schutzumfangs, Bäume bestimmter Größenordnung allein wegen ihres Standorts im Innenbereich bzw. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dem weit gehenden Schutz des § 4 der Satzung zu unterwerfen, durch die in § 6 getroffenen Regelungen den vorgenannten Anforderungen an eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gerecht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu einer im Wesentlichen gleich lautenden Baumschutzsatzung ausgeführt, dass in einem solchen Fall gewährleistet sein muss, dass die den Eigentümer belastenden Aspekte auf der späteren Stufe der rechtlichen Abwicklung hinreichend berücksichtigt werden müssen und demgemäß bei der Prüfung der einzelnen Ausnahmetatbestände unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers umso mehr Rechnung zu tragen ist, je geringer im Konkreten die Schutzzwecke der Baumschutzsatzung tangiert werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, Städte- und Gemeinderat 1994, 2. Die auf dem Grundstück der Kläger befindliche Eiche liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt S. und stellt mit einem Stammumfang von etwa 280 cm einen geschützten Baum i. S. d. § 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung dar. Zudem ist der Baum im Bebauungsplan Nr. 196 mit einem Erhaltungsgebot belegt (§ 3 Abs. 3 Baumschutzsatzung). Zu den verbotenen Handlungen gemäß § 4 gehört es unter anderem, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Baumschutzsatzung). Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 von den Verboten des § 4 liegen nicht vor. Nach dem Vorbringen der Kläger kämen in Betracht die Ausnahmen des § 6 Abs. 1 c) und d) Baumschutzsatzung. Danach sind Ausnahmen zu genehmigen, wenn c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, ... Dafür, dass der geschützte Baum krank ist, sind keine Anhaltspunkte erkennbar geworden. Die Kläger selbst berufen sich auf Äußerungen der Nachbarn, die wegen einer Neigung des Baumes und vorhandener Totäste in der Krone die Befürchtung äußerten, dass es durch herabstürzende Äste oder Umstürzen des Baumes zu Unfällen mit womöglich schwersten Folgen kommen könne. Sachkundige Stellungnahmen zu dem Zustand des Baumes haben sie nicht vorgelegt. Demgegenüber steht die Aussage des Mitarbeiters des Beklagten, der als Diplom- Ingenieur/Landespflege über gewisse Fachkunde verfügt. Danach zeigt der Baum keine auffälligen Vitalitätseinbußen und keine Anzeichen vom Fäule im Stamm- oder Wurzelbereich. Die vorhandenen toten Äste lassen sich durch Pflegemaßnahmen beseitigen. Anderes lässt sich auch nicht dem von den Klägern vorgelegten Kostenvoranschlag eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau entnehmen, der lediglich die Kosten für Baumschnittarbeiten zum Gegenstand hat. Daraus ergibt sich zugleich, dass von dem geschützten Baum keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum etwa nicht mehr genügend Standsicherheit aufweise oder durch Fäulnis oder Krankheiten in seinem Bestand gefährdet sei, liegen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man an die „hinreichende" Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts entsprechend den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993, a. a. O. nur geringe Anforderungen stellt. Denn auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises reicht der dargelegte Befund zum Zustand des Baumes hierfür nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von den in der Baumkrone vorhandenen Totästen ausgehende Gefahr durch zumutbare Pflegemaßnahmen beseitigt werden kann. Auch unter Zugrundelegung des eingereichten Kostenvoranschlages, wonach für die zurzeit erforderlichen Baumschnittarbeiten etwa 800 Euro in Rechnung gestellt werden, erscheinen diese Maßnahmen zumutbar. Denn es handelt sich dabei nicht um jährlich wiederkehrende Maßnahmen. Dieses ergibt sich schon aus dem Umstand, dass jedenfalls seit Antragstellung im Februar 2001 keine Pflegemaßnahmen durch die Kläger durchgeführt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Kosten auf einen Zeitraum von mehreren Jahren verteilen. Die behaupteten Frostschäden, die nach Angabe der Antragsteller aus dem Jahr 1929 stammen sollen, sind schon in Folge des Zeitablaufes nicht als bedrohlich für den Baumbestand anzusehen. Weitere Beeinträchtigungen, die zu Gefahren führen können, haben die Kläger selbst nicht vorgetragen. Demgegenüber hat der Beklagte in den Bescheiden ausführlich die besondere Bedeutung der Eiche für das Orts- und Landschaftsbild un die ökologische Situation des Umgebungsbereichs dargelegt. Dies spiegelt sich auch wieder in der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 196 als „zu erhaltender Baum". Nach alledem ist das öffentliche Interesse an dem Baum und seine positiven Wirkungen für die Allgemeinheit hoch einzuschätzen. Gemessen daran sind die Einschränkungen in der Nutzung des Grundstücks und die erforderlichen Pflegemaßnahmen noch als zumutbare Beschränkungen zu qualifizieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.