Urteil
7 K 1035/01
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0227.7K1035.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung pfänden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin stellte am 17. Januar 2001 bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen. Zur Begründung gab sie an, sie sei Studentin in Münster und würde von ihren Eltern mit monatlich 500,- DM unterstützt. Sie lebe in einer Eigentumswohnung der Eltern. Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil die maßgebliche Einkommensgrenze um 202,75 DM überschritten sei. 3 Hiergegen legte die Klägerin am 14. Februar 2001 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Sie sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von den Gebühren aus sozialen Gründen zu befreien, da ihr Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteige, die sich aus dem eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe und den Kosten für die Unterkunft ergebe. Sie erhalte 500,- DM Unterhaltsleistungen in bar, 97,60 DM Sachleistungen Verpflegung und 522,40 DM Sachleistung Wohnung (34,75 qm), also insgesamt 1.120,- DM. Aus Vereinfachungsgründen würden ihr nicht diese 1.120,- DM überwiesen, sondern lediglich 500,- DM, da sie ansonsten für Miete und Verpflegung den Differenzbetrag von 620,- DM zurück überweisen müsse. Die Eltern erfüllten damit ihre Unterhaltsverpflichtung nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Einkommensgrenze ermittele sich wie folgt: eineinhalbfacher Sozialhilferegelsatz in Höhe von 825,- DM zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 522,40 DM abzüglich Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 66,- DM = 1281,40 DM. Weil das Einkommen noch um die Ausbildungskostenpauschale in Höhe von 92,25 DM zu bereinigen sei, ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen von 1027,75 DM. Die Einkommensgrenze werde danach um 253,65 DM unterschritten. Die Berechnung des Beklagten könne nicht richtig sein, weil sie bei der Ermittlung des Einkommens die Kosten der Unterkunft mit berücksichtige, bei der Ermittlung der Einkommensgrenze jedoch nicht. Die Wohnung sei im September 2000 nur zu dem Zweck erworben worden, die Klägerin während der Dauer des Studiums dort unterzubringen. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2001 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 1 Abs. 1 Zif. 7 der Befreiungsverordnung würden Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren monatliches Einkommen - soweit hier maßgeblich - eine Einkommensgrenze nicht übersteige, die sich ergebe aus dem 1 1/2fachen Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand und den Kosten für die Unterkunft. Für die Berechnung seien die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen vom 14. Januar 1994 - IC 2-228.72 - einschlägig. Der eineinhalbfache Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand belaufe sich zur Zeit auf 825,00 DM. Kosten der Unterkunft könnten nicht berücksichtigt werden, weil diese der Klägerin kostenlos als Unterhaltssachleistung zur Verfügung stehe. Sie habe im Widerspruch glaubhaft gemacht, über ein Einkommen zu verfügen, das sich aus Bar- und Sachleistungen zusammensetze. Danach erhalte sie insgesamt eine Unterhaltsleistung in Höhe von 1027,75 DM. Dieses Einkommen überschreite die maßgebliche Einkommensgrenze von 825,00 DM. Aufgrund dieser Daten sei der Antrag abzulehnen. Der Bescheid wurde am 10. April 2001 zugestellt. 5 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich zunächst an den Beklagten in Person, um eine Änderung der Entscheidung zu erreichen und verwies darauf, dass es nicht davon abhängen könne, ob die Wohnung im Eigentum der Eltern stehe. Als Beispiel führte er seine weitere Tochter an, für die er Miete in Höhe von 400,- DM zahle und eine Unterhaltsleistung von 600,- DM in bar. Diese sei von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden, obwohl sie 100,- DM mehr zur Verfügung habe als die in Münster studierende Tochter. Der Beklagte verwies auf einen Erlass der Bezirksregierung Münster vom 22. Februar 1995, der die Bearbeitung entsprechender Anträge regele. 6 Zur Begründung der am 07. Mai 2001 erhobenen Klage legt die Klägerin nochmals dar, dass es nicht richtig sein könne, dass bei dem Einkommen die ihr gestellte Wohnung als Sachleistung mit einem Mietwert eingestellt werde, bei der Berechnung der Einkommensgrenze jedoch außen vor bleibe. Durch die Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen werde das freie Wohnrecht eingeschränkt. Wenn man die Kosten für die Unterkunft nicht berücksichtige, weil es sich um fiktive Aufwendungen handele, dürften diese auch nicht bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen sein, weil es sich um fiktive Einkünfte handele. Der Klägerin stünde in diesem Umfang kein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern zu. Insoweit sei eine vergleichbare Regelung in Ziffer 2.692 der Verwaltungsvorschrift getroffen. Der Beklagte benachteilige Studierende, die in einer Eigentumswohnung der Eltern wohnten. Diese Ungleichbehandlung könne vom Gesetz bzw. Verordnungsgeber nicht gewollt sein. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01: Februar 2001 zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen, 11 und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. 12 Die Einkommensgrenze liege bei 825,00 DM, weil die Klägerin für die Kosten der Unterkunft keine tatsächlichen Aufwendungen habe. In entsprechender Anwendung des § 79 BSHG könnten fiktive" Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Einkommens sei ein Einkommen in Höhe des Anspruchs auf Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle von zur Zeit 1.120,00 DM zugrunde zu legen. Er verweist hierzu auf die Ziffer 2.652 der Verwaltungsvorschrift zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen. Hierbei sei unerheblich, ob die Bereitstellung der Wohnung als Sachleistung angerechnet werde. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Ziffer 2.692 der Verwaltungsvorschrift beziehe sich auf Personen mit Leistungen aus einem Übergabevertrag und sei vorliegend nicht anwendbar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Die Klägerin hat für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2001 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 6. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 In der Person der Klägerin liegen nicht die Voraussetzungen der allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1994 - BefreiungsVO - vor. Danach werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 18 a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand, b) ... c) ... d) den Kosten für die Unterkunft (§ 79 BSHG). 19 Nach Satz 2 bestimmt sich das Einkommen nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Gemäß § 5 BefreiungsVO wird die Befreiung auf Antrag gewährt, über den Antrag entscheidet die Gemeinde, in deren Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung glaubhaft zu machen, diese wird längstens für drei Jahre gewährt. 20 Der Klägerin kann die begehrte Befreiung nicht gewährt werden. Ihr Einkommen lag in dem für die Befreiung maßgeblichen Zeitraum oberhalb der Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 Nr.7 BefreiungsVO. Die Einkommensgrenze betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung 825,00 DM. Dieser Betrag entspricht dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand. Kosten für die Unterkunft sind vorliegend nicht hinzuzurechnen, weil der Klägerin insoweit keine Kosten entstehen. § 7 Abs. 1 Nr.7 d) enthält den Verweis auf § 79 BSHG. Danach sind hinzu zu rechnen die Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen. Der Begriff Aufwendungen beinhaltet die konkreten Kosten der Unterkunft, die das Einkommen auch tatsächlich belasten. 21 Vgl. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, § 79 Rdn. 26 und 30 22 Die Klägerin bewohnt nach eigenen Angaben mietfrei eine Eigentumswohnung, die ihrem Vater gehört. Sie muss hierfür keine tatsächlichen Kosten aufbringen, die ihr Einkommen belasten. 23 Diese von § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) und d) BefreiungsVO gezogene Einkommensgrenze wurde von der Klägerin überschritten, denn als nach dieser Verordnung zu berücksichtigendes Einkommen waren mindestens 1027,75 DM zugrunde zu legen. Insoweit kann die Klägerin die der Ablehnung zugrundegelegte Berechnung nicht mit Erfolg monieren. 24 Gemäß § 76 BSHG, auf den die BefreiungsVO verweist, gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach BSHG und Renten und Beihilfen nach dem Bundesversorgungs- und Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der Grundrente. Als Einkünfte sind auch tatsächlich zufließende Unterhaltsleistungen anzusehen. Geldeswerte Einkünfte sind insbesondere Sachbezüge, z. B. Naturalleistungen. Naturalunterhaltsleistungen in Gestalt der Gewährung von Wohnung, Ernährung und Kleidung durch Eltern an ihre Kinder sind regelmäßig nicht als Sachbezüge und damit nicht als Einkommen des Kindes anzusehen. 25 Vgl. Schellhorn, a.a.O., § 76 Rdn. 10. 26 Einkünfte im Sinn des § 76 BSHG sind auch ohne weiteres realisierbare geldwerte Ansprüche. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche von Studierenden, die wegen zu hohen Einkommens der Eltern keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, also unabhängig davon, ob eine solche elterliche Leistung erbracht wird oder nicht. 27 Nicht zu berücksichtigen als Einkommen sind lediglich fiktive" Ansprüche. 28 Wieweit ein (generalisierend festgelegter) Unterhaltsanspruch als sogenanntes realisierbares" Einkommen im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einbezogen werden darf, ist in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden. 29 - Vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 1994 -5 UE 851/94 m. w. N. -. 30 In Nordrhein-Westfalen sind durch die Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen durch Runderlass des Ministerpräsidenten vom 14. Januar 1994 -I C 2-228.7.2 (MinBl NW 1994, Bl.136 ff) - Verwaltungsvorschriften- allgemeine Regelungen zur Beurteilung der entsprechenden Anträge festgelegt worden. Unter Nr. 2.65 sind u.a. folgende Bestimmungen zur Bewertung der Anträge von Studierenden getroffen worden: Bei Studierenden ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen zu hohen Einkommens der Eltern sind zunächst die tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen anzurechnen. Sofern die Unterhaltsleistungen den jeweils gültigen Mindestunterhaltsanspruch von Studierenden nach der Düsseldorfer Tabelle" unterschreiten, ist auch die Differenz als Einkommen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich Studierende auch die jederzeit realisierbaren Unterhaltsansprüche gegen die Eltern zurechnen lassen. Diese realisierbaren Unterhaltsansprüche stellen somit Einkommen im Sinn der §§ 76 bis 78 BSHG dar" ( Nr. 2.652 zu Buchstabe b). 31 Die Einbeziehung solcher realisierbarer Unterhaltsansprüche im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Damit erhält die für die Entscheidung zuständige Gemeinde allein an Hand der vorgelegten Unterlagen ohne zusätzliche aufwändige Ermittlungen die erforderliche Entscheidungsgrundlage. Damit ist zum einen berücksichtigt, dass es sich bei den Verfahren um solche der Massenverwaltung handelt, bei denen aus Gründen der Effizienz ein einfaches, nicht zu kompliziertes Prüfverfahren zur Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen zur Anwendung kommen sollte, bei dem der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu der den Betroffenen gewährten Begünstigung steht. Insoweit erscheint es sachgerecht, sich vereinfachender Mittel zu bedienen wie den Rückgriff auf bei Beziehern von Ausbildungsbeihilfe im Einzelfall festgestellte Unterhaltsansprüche bzw. generalisierend bestimmte Unterhaltsansprüche wie der Düsseldorfer Tabelle". Zum anderen trägt dies dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenbefreiung um eine Sozialleistung handelt, die zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner geht und nicht aus allgemeinen Steuergeldern erbracht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Anspruchsteller nicht zumutbar sein soll, zunächst auf ihm zustehende realisierbare Ansprüche in Form von Unterhaltsleistungen verwiesen zu werden. Dies entspricht dem im Fürsorgerecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität. 32 Ob diese Grundsätze in jedem Fall Anwendung finden und ein Studierender sich auf die zwangsweise Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche verweisen lassen muss oder ob dann bereits die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften im Einzelfall ausnahmsweise eine Prüfung der alsbaldigen Realisierbarkeit" zulassen oder gebieten, kann hier dahinstehen. Denn die Eltern der Klägerin kommen ihren Unterhaltsverpflichtungen im Umfang der Düsseldorfer Tabelle" nach und gewähren der Klägerin entsprechende Unterhaltsleistungen. So erhält sie nach ihren eigenen Angaben Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.120,00 DM, wobei die Klägerin und ihr Vater übereinstimmend davon ausgehen, dass die Überlassung der Wohnung einen Wert in Höhe von 456,40 DM monatlich darstellt, der ihr als Unterhalt überlassen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Unterhalt von den Eltern nicht erbracht würde und damit nicht realisierbar sei, sind nicht ersichtlich. 33 Danach ergibt sich ein die Einkommensgrenze überschreitendes Einkommen. 34 Der von der Klägerin angeführte Fall des freien Wohnrechts, geregelt in Nr. 2.692 der Verwaltungsvorschriften, bei dem der Wohnwert nicht zu dem Einkommen gerechnet wird, ist vorliegend nicht anwendbar. Dies ist eine Bestimmung, die Leistungen aus einem Übergabevertrag ( Nr. 2.69 ) und damit einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 36