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Urteil

9 K 1325/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2004:0203.9K1325.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht entstehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht entstehen. T a t b e s t a n d Am 12. Mai 1999 meldete sich die in Vietnam am 15. Dezember 1980 geborene Q. in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Jena. Anläßlich einer ersten Befragung wurde der 15. Dezember 1981 als Geburtsdatum ermittelt. Daraufhin informierte die Erstaufnahmeeinrichtung das Jugendamt der Klägerin, welches die Asylsuchende in einer Inobhutnahmeeinrichtung unterbrachte. In dieser Einrichtung wurde die junge Frau erneut mit Hilfe einer ebenfalls in der Einrichtung anwesenden vietnamesischen Jugendlichen befragt, wobei es nach Angaben der Klägerin zu widersprüchlichen Altersangaben kam. Daraufhin veranlasste das Jugendamt der Klägerin in Abstimmung mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Befragung der jungen Frau zu ihren Personalien am 14. Mai 1999. Bei dieser Befragung gab die Asylsuchende an am 15. Dezember 1980 in Vietnam geboren zu sein. Die unterschiedlichen Altersangaben begründete sie mit Dolmetscherproblemen. Davon erhielt das Jugendamt der Klägerin am Montag, dem 17. Mai 1999, Kenntnis und beendete daraufhin die Inobhutnahme. Auf Grund des Antrags der Klägerin wurde der Beklagte am 10. Juni 1999 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89 d Abs. 3 SGB VIII bestimmt. Den daraufhin gestellten Antrag auf Erstattung der der Klägerin in der Zeit vom 12. Mai bis 17. Mai 1999 entstandenen Kosten lehnte der Beklagte ab. Dies begründete er damit, dass die in Obhut Genommene bei ihrer Inobhutnahme schon volljährig gewesen sei, eine Inobhutnahme jedoch nur für Minderjährige vorgesehen sei, sodass die gewährte Hilfe nicht den Vorschriften des SGB VIII entsprochen habe. Am 12. Juni 2001 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Zum Zeitpunkt ihrer Meldung in der Erstaufnahmeeinrichtung habe die Klägerin die Asylsuchende auf Grund ihrer Angaben als minderjährig einstufen müssen. Weitere Erkenntnisse hätten nicht vorgelegen. Folglich sei das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet gewesen. Nachdem Zweifel an der Altersangabe aufgetreten seien, seien vom Jugendamt der Klägerin sofort Maßnahmen ergriffen worden, um diese Zweifel zu beseitigen. Sie habe erst am 17. Mai 1999 von den korrigierten Altersangaben bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Kenntnis erlangt und sodann umgehend die Inobhutnahme beendet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin sei der Jugendhilfeträger berechtigt, auf Grund des äußeren Anscheins eine Alterseinschätzung bei Jugendlichen vorzunehmen. Dieser äußere Anschein habe im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf ergeben, dass die Asylsuchende deutlich über 18 Jahre alt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 320,68 Euro (= 627,20 DM) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme hätten die Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 SGB VIII für eine Inobhutnahme nicht vorgelegen. Das Risiko, durch die irrige Annahme eines zu geringen Alters fälschlicherweise Jugendhilfe zu gewähren, liege beim Jugendamt der Klägerin. Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 89 d SGB VIII lägen nicht vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Jugendhilfekosten durch den Beklagten nicht zu. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung ist § 89 d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 01. Juli 1998 geltenden Fassung (BGBl I S. 3546), da die Maßnahme der Jugendhilfe, für die Kostenersatz begehrt wird, nach diesem Zeitpunkt begonnen hat (§ 89 h Abs. 1 SGB VIII). Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person richtet (§ 89 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land vom Bundesverwaltungsamt bestimmt (§ 89 d Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gemäß § 89 g SGB VIII können die Aufgaben des Landes auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. So hat das Land Nordrhein-Westfalen die Aufgaben nach § 89 d SGB VIII auf seine Landschaftsverbände übertragen (vgl. § 15 a AG KJHG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1999, GV NRW 99, 386). Die aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches - VIII. Buch - entspricht (§ 89 f Abs. 1 S. 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden, gelten (§ 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht nur dann dem genannten Gesetz, wenn sie rechtmäßig ist, sodass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig war. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89 f Rnr. 3. Im vorliegenden Fall war die Inobhutnahme der bereits volljährigen Frau Thu Ha Le Pham rechtswidrig. Gemäß § 42 SGB VIII ist die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen zulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher nur, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Unstreitig war die in Obhut genommene junge Frau tatsächlich bereits älter als 18 Jahre. Der Umstand, dass das Jugendamt der Klägerin irrtümlich davon ausging, dass Frau Q. am 15. Dezember 1981 geboren und danach im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch nicht volljährig war, ist letztlich der Sphäre der Klägerin zuzuordnen und kann nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Beklagten führen. Wie sich aus einem Aktenvermerk der Klägerin ergibt, hat Frau Q. bei ihrer Anhörung angegeben, dass Dolmetscherprobleme zu den unterschiedlichen Altersangaben geführt haben. Nachdem die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Jena das Jugendamt in Jena informiert hatte, wäre es Aufgabe des Jugendamtes gewesen, sich einen eigenen Eindruck von der Erforderlichkeit von Jugendhilfe zu verschaffen. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zwar zu Recht darauf hin, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine Alterseinschätzung vorzunehmen. Das Risiko, auf Grund einer solchen Alterseinschätzung zu Unrecht Hilfe an bereits Volljährige, und somit nicht Hilfebedürftige, zu gewähren, liegt jedoch in solchen Fällen bei demjenigen, der die Schätzung vornimmt. Die Klägerin konnte auch nicht ohne Weiteres auf die in der Erstaufnahmeeinrichtung festgestellten Angaben vertrauen. Vielmehr war es Aufgabe des Jugendamtes der Klägerin, die Voraussetzungen für das Erbringen einer Jugendhilfeleistung gemäß § 42 SGB VIII in eigener Verantwortung, gegebenenfalls durch eigene Befragung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu prüfen. Da dies unterlassen wurde, hat die Klägerin das Risiko, dass zu Unrecht Leistungen erbracht wurden, selbst zu tragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 a SGB I, wonach das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist. Diese Vorschrift ist bereits von ihrem Sinn und Zweck her nicht anwendbar, da durch sie ein unberechtigter Leistungsbezug durch (nachträgliche) Änderung des Geburtsdatums vermieden werden sollte (vgl. dazu BTDrs 13/8994 S. 67, zitiert von Giese in Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch, 17. Lieferung, § 33 a Rnr. 4). Im Übrigen beruhen die Widersprüche in den Angaben zum Geburtsdatum von Frau Q. nicht auf unterschiedlichen Angaben derselben, sondern auf einem Übersetzungsfehler. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.