Beschluss
5 K 1464/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0201.5K1464.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 24. September 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 30. April 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2001 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes nach § 43 SGB IX zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des ihr gezahlten Arbeitsförderungsgeldes gemäß § 43 SGB IX zu bewilligen. 3 Die 1956 geborene Klägerin ist behindert. Im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes N. vom 4. Februar 1993 ist der Grad der Behinderung mit Wirkung vom 9. November 1981 auf 100 % festgesetzt, worden 4 Die Klägerin lebt im Rahmen Betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Sie arbeitet seit 1995 in einer Werkstatt für Behinderte. 5 Die Klägerin erhält vom Beklagten seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 4. August 2001 teilte ihre Betreuerin dem Sozialamt des Beklagten mit, dass die Klägerin von der Werkstatt für Behinderte gemäß § 43 SGB IX ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 50 DM erhalte. 6 Daraufhin bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 24. September 2001 mit Wirkung von August 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes in Höhe von 50 DM monatlich als Einkommen. 7 Die Klägerin legte am 23. Oktober 2001 Widerspruch ein und machte geltend, dass das Arbeitsförderungsgeld nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werden dürfe, weil es einen anderen Zweck verfolge als die ihr bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt; das Arbeitsförderungsgeld sei dazu bestimmt, die Bereitschaft behinderter Menschen zu fördern, in einer Werkstatt für Behinderte tätig zu sein; dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn das Arbeitsförderungsgeld auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werde; die Entscheidung des Beklagten führe auch dazu, dass in eigenen Wohnungen lebende und in Werkstätten für Behinderte beschäftigte Empfänger von Sozialhilfe ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden als in Einrichtungen lebende ebenfalls in Werkstätten für Behinderte beschäftigte Hilfeempfänger, weil der letztgenannte Personenkreis gemäß § 85 Abs. 2 BSHG das ihm gezahlte Arbeitsförderungsgeld nicht für die Kosten der Unterbringung einsetzen müsse. 8 Der Landrat des Kreises T. wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck bewilligt werde und deshalb bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen angerechnet werden müsse. 9 Die Klägerin hat am 17. Mai 2002 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und legt im Einzelnen näher dar, dass die Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gegen § 77 Abs. 1 BSHG verstoße, weil keine Zweckidentität zwischen dem Arbeitsförderungsgeld und der Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 24. September 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 30. April 2002 zu verpflichten, ihr von August 2001 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes in Höhe von monatlich 50 DM bzw. 26 EUR zu bewilligen. 12 Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2001 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes gemäß § 43 SGB IX zu gewähren. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten und des Landrates des Kreises T. sind rechtswidrig und beeinträchtigen die Klägerin deshalb in ihren Rechten. 17 Der streitgegenständliche Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung erstreckt sich auf die Zeit von August 2001 bis Dezember 2004. Zwar kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in der Regel nur bis zum Zeitpunkt der jeweils letzten Verwaltungsentscheidung, im Klageverfahren also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Beklagte im Widerspruchsbescheid die beantragte Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat. In Fällen dieser Art ist wiederum auf den Zeitpunkt der jeweils letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 1305/98 -, FEVS 52, 138). Hiernach müsste auf den 1. Februar 2005 abgestellt werden. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall der Zeitraum der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Bundessozialhilfegesetz als Rechtsgrundlage für die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zum 31. Dezember 2004 aufgehoben (Artikel 68 Abs. 1 Nr. 1, Artikel 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, S. 3070, S. 3071) und durch das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) ersetzt worden ist (Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Die Begrenzung auf den 31. Dezember 2004 folgt zum anderen daraus, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Sachgebiet der Sozialhilfe ebenfalls am 31. Dezember 2004 endet und seit dem 1. Januar 2005 die Sozialgerichte in Angelegenheiten der Sozialhilfe sachlich zuständig sind (Artikel 1 Nr. 10 b, 6 a und Artikel 4 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, S. 3304). Hinzu kommt, dass das Arbeitsförderungsgeld gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vom Einkommen abzusetzen ist, so dass sich der Streit zwischen den Beteiligten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erledigt hat. (vgl. Wahrendorf, in Grube-Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 82 Rz. 43). 18 Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes zu bewilligen, ist § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646. 19 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter hier nicht einschlägiger Leistungen. (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 = FEVS 51,1) § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht vor, dass Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient. Nach dieser Vorschrift ist das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil keine Zweckidentität zwischen dieser Leistung und der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht. 20 Die Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen setzt nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 BSHG zunächst einmal voraus, dass sie auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird. Ferner ist erforderlich, dass der Zweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und dass die im Einzelfall gewährte Sozialhilfe nicht dem selben Zweck dient. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es nämlich, einerseits zu verhindern, dass Leistungen, die der nach öffentlichem Recht Leistende mit einer besonderen Zweckbestimmung gewährt, vom Hilfesuchenden zu anders gearteten Zwecken eingesetzt werden müssen. Andererseits soll durch die Regelung auch der Ausschluss von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für ein- und denselben Zweck erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 177 = FEVS 33, 353 und Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 8.94 -, FEVS 47, 63 sowie OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1989 - 8 A 1753/87 -, FEVS 39, 338, 339). 21 Bei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG ist deshalb in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in dem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsgesetz der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist, wobei es ausreicht, wenn der Zweck hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Hat sich der Zweck der anderen Leistung in diesem Sinne feststellen lassen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung festzustellen. In einem dritten Schritt sind die so festgestellten Zwecke der Leistungen einander gegenüberzustellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, ist die andere öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Wird eine Zweckidentität festgestellt oder wird die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks zweckneutral" gewährt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Einkunft in Geld als Einkommen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, a. a. O. und OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1989 - 8 A 1753/87 - u.a.O; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 12 E 159/00 -, FEVS 53, 573). 22 Hieran anknüpfend ist das der Klägerin bewilligte Arbeitsförderungsgeld nicht auf die ihr ebenfalls bewilligte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen. 23 Das Arbeitsförderungsgeld wurde der Klägerin auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt. Rechtsgrundlage ist § 43 SGB IX. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten die Werkstätten für behinderte Menschen von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 SGB IX ein Arbeitsförderungsgeld. Selbst wenn die Auszahlung an die im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihnen und der Werkstatt für behinderte Menschen erfolgt, beruht die Bewilligung des Arbeitsförderungsgeldes durch den Rehabilitationsträger sowohl gegenüber der Werkstatt als auch gegenüber dem behinderten Menschen auf der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 43 SGB IX. Eine Aufteilung der Bewilligung und Auszahlung in einen öffentlich-rechtlichen Vorgang im Verhältnis Rehabilitationsträger/Werkstatt einerseits und in einem privatrechtlichen Vorgang im Verhältnis Werkstatt/behinderter Mensch ist mit dem nachfolgend beschriebenen Zweck des Arbeitsförderungsgeldes nicht vereinbar. 24 Das Arbeitsförderungsgeld wird, wie § 77 Abs. 1 Satz 1 des Weiteren voraussetzt, zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Hierfür reicht schon der Begriff Arbeitsförderungsgeld" aus, denn in diesem Begriff kommt deutlich zum Ausdruck, dass durch diese Leistung die Arbeit behinderter Menschen gefördert werden soll. Der Zweck des Arbeitsförderungsgeldes wird in § 33 Abs. 1 SGB IX dahin beschrieben, dass zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen, zu denen das Arbeitsförderungsgeld gehört, erbracht werden, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Darüber hinaus regelt § 39 SGB IX, dass Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, zu denen das Arbeitsförderungsgeld gehört, erbracht werden, um die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiter zu entwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Aus der Verwendung des Begriffes Arbeitsförderungsgeld" i. V. m. den in § 33 SGB IX allgemein und in § 39 SGB IX im Besonderen beschriebenen Zwecken des Arbeitsförderungsgeldes lässt sich der vorbeschriebene Zweck dieser Leistung ausdrücklich feststellen. 25 Der Zweck des Arbeitsförderungsgeldes, die Leistungsfähigkeit behinderter Menschen und damit ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 43 SBG IX bestätigt. Diese Vorschrift ist auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in das SGB IX aufgenommen worden. In dem Beschluss des Ausschusses vom 4.4.2001 heißt es u.a.: Diese zusätzliche Leistung (gemeint ist das Arbeitsförderungsgeld) soll in vollem Umfang demjenigen behinderten Beschäftigten zukommen, deren Arbeitsentgelt den Betrag von 580 DM nicht übersteigt." (BT-Drucksache 14/5786, abgedruckt bei Hauck-Nofz, SGB IX, M 031, Seite 54). Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn das Arbeitsförderungsgeld bei der Bewilligung von Hilfe von Lebensunterhalt angerechnet wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches gemäß § 2 Abs. 2 SGB I das Recht auf Teilhabe behinderter Menschen (§ 10 SGB I) zu beachten und dabei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Das Recht behinderter Menschen auf Teilhabe am Arbeitsleben gebietet es, das Arbeitsförderungsgeld nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen, weil der behinderte Mensch nur dann ausreichend motiviert wird, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten, wenn er das Arbeitsförderungsgeld behalten darf. Das in der Werkstatt erzielte Arbeitseinkommen muss sich der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 76 BSHG anrechnen lassen. 26 Demgegenüber besteht der Zweck der konkret in Frage stehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG darin, mit dieser Hilfe den notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. 27 Bei einem Vergleich des oben beschriebenen Zweckes des Arbeitsförderungsgeldes mit dem oben beschriebenen Zweck der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine Zweckidentität vorliegt. Daraus folgt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG, dass das Arbeitsförderungsgeld nicht auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werden darf (wie hier im Ergebnis Brühl in (LPK-BSHG, 6. Auflage 2003), § 78 Rz. 15; a. A. wohl Pahlen in Neumann-Pahlen-Majerski-Pahlen, SBG IX : Zwar kein Arbeitsentgelt iSd SGB IX, aber Einkommen iSd BSHG). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 29