Urteil
7 K 3919/98
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0123.7K3919.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin stellt in ihrem Betrieb in N feindispergierte Pulverlacke (so genannte Powderslurry) her, die in der Autoindustrie als schützende Abschlussschicht auf Karosserien aufgetragen werden und die bislang üblichen lösemittelhaltigen Klarlacke ersetzen sollen. Im Rahmen der Produktion wird das erwärmte Lösemittel Xylol als Verdünnungsmedium eingesetzt und nach der Polymerisation durch so genannte Strippkondensation wieder entfernt. Die verbleibende Lackschmelze wird einem Rotoformer zugeführt, der sie in einzelne Tropfen zerlegt, die nach Abkühlung und Erstarrung abgefüllt und weiteren Produktionsschritten zugeführt werden. Das wieder gewonnene Lösungsmittel, das zu etwa 20 % mit Reaktionsprodukten versetzt ist, wird in der Harzfabrik nicht erneut verwandt, sondern in Container abgeleitet und als Sonder- bzw. Ersatzbrennstoff im betriebseigenen Energieversorgungszentrum eingesetzt. 3 Mit Schreiben vom 16.10.1997 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der vorhandenen Harzfabrik zur Aufnahme der beschriebenen Produktion. Als Zweck der Anlage" gab die Klägerin an Herstellung von Bindemittel Pastillen (Pellets)"; die Kapazitäten in diesem Bereich bezifferte sie - vor dem Hintergrund einer Gesamtkapazität der Harzfabrik von 57.250 t/a - auf 440 t/a. Die Menge des für die Produktion benötigten Xylol wurde mit 200 t/a angegeben. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin unter dem 20.02.1998 ergänzend zu den im Antrag gemachten Angaben" mit, dass momentan ausschließlich eine Verwendung des Destillats in der Rückstandsverbrennungsanlage in unserem Werk vorgesehen" sei, eine externe Verwendung (sei) derzeit nicht avisiert." 4 Der Beklagte erteilte unter dem Datum des 08.05.1998 die beantragte Genehmigung. Sie enthielt unter Ziffer IV 2.1 folgende Nebenbestimmung": 5 Für die Entsorgung der bei der Produktion anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle - Destillat, Verpackungsmaterial, Reinigungsmittel - mit den Abfallschlüsselnummern 6 ASN 59703 Destillationsrückstände, lösemittelhaltig (ohne halogenierte organische Lösemittel) 7 ... (es folgen zwei weitere Abfallschlüsselnummern) ... 8 ist nach § 3 Nachweisverordnung - NachwV - vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1382) der Entsorgungsnachweis zu führen. 9 Sofern die Entsorgung in der betriebseigenen Rückstandsverbrennunganlage erfolgt, ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung anstatt über den Entsorgungsnachweis über das der Bezirksregierung N vorzulegende Abfallwirtschaftskonzept und die Abfallbilanz gemäß §§ 44, 47 i. V. m. §§ 19, 20 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) zu erbringen." 10 Gegen diese Nebenbestimmung legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, das bei der Acrylatharzsynthese anfallende Lösemitteldestillat sei kein Abfall; deshalb müsse hierzu auch kein Entsorgungsnachweis erbracht werden. 11 Durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998 ersetzte die Bezirksregierung Münster lediglich die Abfallschlüsselnummer in der angefochtenen Nebenbestimmung durch die ASN 55370 (Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Lösemittel"), wies den Widerspruch aber im Übrigen mit folgender Begründung zurück: Der Anfall der Lösemitteldestillate bei der Synthese sei ein unvermeidbarer Vorgang, der nicht vom Zweck der eigentlichen Anlage erfasst werde. Das zunächst saubere" Lösungsmittel werde im Produktionsprozess verunreinigt, wodurch ein Wiedereinsatz als Synthesehilfsmittel ausgeschlossen sei. Insofern entstehe kein marktgängiges, nach Qualitätsgesichtspunkten hergestelltes Produkt, sondern Abfall. Die Klägerin selbst habe in ihren Antragsunterlagen die Entwicklung eines Fertigungsprozesses ohne anfallende Destillate als wichtiges Entwicklungsziel herausgestellt. Das spreche gegen den behaupteten Nebenzweck einer Brennstoffgewinnung. Hierfür fehle es auch an marktüblichen Qualitätsstandards. 12 Mit der am 23.12.1998 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Das Lösemittel falle nicht erstmalig im Rahmen der Kunstharzproduktion an. Vielmehr werde es zum Zwecke der Synthese für 500,- bis 600,- Euro je Tonne bei einem Lieferanten gekauft, nach der Verwendung von dem übrigen Produkt abgetrennt und einer zweiten, von vorneherein vorgesehenen Verwendung zugeführt. Es werde dadurch nicht zu einem anderen, nunmehr erstmals anfallenden Stoff. Vielmehr bleibe das Lösemittel ungeachtet der zusätzlichen Inhaltsstoffe ohne weitere Aufbereitung wirtschaftlich einsetzbar. Es könne mit entsprechenden Qualitätsabstrichen für andere Kunden bei der Lackherstellung wieder verwendet, als Verdünnungsmittel, Pinselreiniger o. ä. weiterverkauft oder als Brennstoff am Standort I oder anderswo eingesetzt werden. Für den Weiterverkauf lägen seit Produktionsbeginn zwei konkrete Kaufangebote für ca. 100,- Euro je Tonne Destillat vor, und es gebe hierzu auch ein EG-Sicherheitsdatenblatt. Welche der genannten Möglichkeiten letztlich gewählt werde, sei eine unternehmerische Produktionsentscheidung, die von den zu erzielenden Erlösen bzw. der Preisrelation zu Heizöl (250,- bis 300,- Euro je Tonne) abhänge. Sie, die Klägerin, könne die Produktpalette jederzeit so verändern, dass lösemittelhaltige Lacke hergestellt würden. Dies zeige, dass der Anfall von Lösemitteldestillaten entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde nicht unvermeidbar sei, sondern von der jeweiligen Produktionsabsicht abhänge. Qualitätsstandards seien so lange kein Kriterium für ein Produkt, wie dessen Vermarktung nicht erforderlich sei, weil der Absatz - wie hier als Ersatz für Heizöl - unternehmensintern gesichert und angesichts hoher Brennstoffkosten auch wirtschaftlich vernünftig sei. Für die Rückstandsverbrennung ergäben sich die verlangten Qualitätsanforderungen aus dem entsprechenden Genehmigungsbescheid. Die Verunreinigung des Lösemittels spiele hierbei keine Rolle. Im Übrigen sei der Begriff Verunreinigung" nicht zutreffend, weil bereits das Xylol nicht chemisch rein, sondern zu etwa 20 bis 25 % mit Ethylbenzol versetzt angeliefert werde. 13 Die Klägerin beantragt in Abänderung der erhobenen Anfechtungsklage, 14 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Ziffer IV 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 08.05.1998 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 27.11.1998 zu verpflichten, die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Harzfabrik und zum Betrieb der geänderten Anlage gemäß dem Antrag vom 16.10.1997 ohne das Erfordernis eines Entsorgungsnachweises im Sinne der Ziffer IV 2.1 Sätze 1 und 2 des Genehmigungsbescheides für das bei der Produktion von Bindemittel-Pastillen anfallende Lösemittel zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er betrachtet das wiedergewonnene Lösemittel als Abfall, hält dementsprechend einen Entsorgungsnachweis für erforderlich und führt hierzu aus: Das Lösemittel falle verunreinigt als Rückstand in einem industriellen Prozess an. Es handele sich nicht um ein Sekundärprodukt, welches zielgerichtet als Brennstoff hergestellt werde. Vielmehr werde es lediglich als Reaktionshilfsstoff verwendet, habe damit seine Funktion erfüllt und müsse auf bestmögliche Weise entsorgt werden. Der Kaufpreis des Xylol übersteige den Marktwert des abgestrippten Lösemittels, die Produktionskosten lägen daher deutlich über einem etwaigen Verkaufserlös. Für die Abnahme durch einen Entsorgungsbetrieb müsse die Klägerin sogar eine Zuzahlung leisten. Bereits aus dem in den Antragsunterlagen beschriebenen Anlagenzweck ergebe sich, dass das streitige Lösemittel Abfall sei. Als Zweck der Anlage habe die Klägerin allein die Herstellung von Bindemittel-Pastillen (Pellets) angegeben. Das Lösemittel erscheine bei dieser Angabe nicht einmal als Nebenzweck. Vielmehr werde es in Ziffer 8.3 der Antragsunterlagen unter der Überschrift Rest- und Abfallstoffe" von der Klägerin selbst als Abfall eingestuft. 18 Die Klägerin tritt der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung der Antragsunterlagen und des Betriebszwecks entgegen und verweist darauf, dass die Begriffe Rest- und Abfallstoffe" nicht im Sinne der Terminologie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verwendet worden seien. Die Beschreibung der Anlage habe sich auf deren Hauptzweck beschränkt, die Herstellung von Nebenprodukten sei dadurch nicht ausgeschlossen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, insbesondere die Antrags- und Genehmigungsunterlagen, Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist zulässig; insbesondere stellt die Umstellung von einem Anfechtungs- auf einen Verpflichtungsantrag eine zulässige Klageänderung dar. Sie ist sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO, weil allein die Verpflichtungsklage der Klägerin ermöglicht, durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes eine uneingeschränkte, erweiterte Genehmigung ihres Antrages vom 16.10.1997 zu erlangen. Die von der Klägerin angegriffene Ziffer IV 2.1 des Genehmigungsbescheides vom 08.05.1998 betrifft die Frage, welche im Rahmen der zur Genehmigung gestellten Produktionsänderung anfallenden Stoffe als Abfälle anzusehen sind und in welcher Weise für sie von der Klägerin ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist. Nach der Systematik des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den erkennbaren Intentionen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) handelt es sich insoweit nicht nur um unwesentliche Begleitpflichten, die ergänzend zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinzutreten. Die abfallrechtliche Regelung dient vielmehr unmittelbar der Bestimmung des Genehmigungsgegenstandes und legt - in Verbindung mit weiteren Anforderungen - konkret das betrieblich erlaubte Handeln fest. 23 Vgl. zur Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmung und Auflage im Immissionsschutzrecht OVG NRW, Urteil vom 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR 2000, 671. 24 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG (nur) zu erteilen, wenn u. a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Dazu zählen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG auch die Pflichten, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die hier allein in Betracht kommende Verwertung von Abfällen erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Zu dem in Bezug genommenen Regelwerk zählen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle auch §§ 46, 47 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) vom 10.09.1996, BGBl I S. 1382. Danach hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen speziellen Entsorgungsnachweis in einem im Einzelnen geregelten förmlichen Verfahren zu erbringen. Soweit eine Verwertung in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen erfolgt - wie im Harzwerk der Klägerin - werden die Nachweise gemäß § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt. 25 Die Hervorhebung des Abfallrechts im Rahmen der Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, das Erfordernis der Sicherstellung" dieser Pflichten für die Erteilung der Genehmigung und der bindende Charakter der Nachweispflichten zusammengenommen ergeben Regelungselemente, die Gegenstand und Umfang der immissionsrechtlichen Genehmigung festlegen, sodass die Nachweispflicht zu deren Inhaltsbestimmung zu rechnen ist. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung ohne eine solche Nachweisverpflichtung. Die genannten Vorschriften sind vielmehr anwendbar, weil die Lösemittelrückstände, die bei der Herstellung der Powderslurry-Klarlacke anfallen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der genannten Verordnung sind. 27 Die besondere Überwachungsbedürftigkeit ergibt sich - unter der noch zu erörternden Voraussetzung, dass es sich um Abfall" handelt - aus der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.12.2001, BGBl I S. 3379. Dort sind unter der Abfallschlüsselnummer 08 01 11 Farb- und Lackabfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb, Anwendung und Entfernung von Farben und Lacken aufgeführt, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten. Die Hervorhebung dieser Abfallart mit einem *-Zeichen kennzeichnet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV die besondere Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des § 41 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den zuvor geltenden, in der Genehmigung genannten Katalogen die Nachweispflicht auslöst. 28 Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Lösemittelrückstände Abfall oder ein eigenständiges Produkt des Fertigungsprozesses darstellen, ist im Sinne der erstgenannten Alternative zu beantworten. Sie beurteilt sich nach §§ 1 bis 3 KrW-/AbfG. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten gemäß § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Vermeidung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen. Abfälle im Sinne des Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen - hierzu gehören Stoffe oder Produkte aller Art (Gruppe Q 16) wie auch das streitige Lösemittelgemisch - und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Jedenfalls die zweite der hier genannten Alternativen ist zu bejahen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die u. a. bei der Herstellung von Stoffen oder Erzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. 29 Dass das abgestrippte Lösungsmittel bei der Lackherstellung anfällt", ist nicht zweifelhaft. Dieser Begriff umfasst im Sinne eines verallgemeinernden Oberbegriffes sowohl die Beibehaltung eines in den Herstellungsvorgang eingebrachten Stoffes als auch die Entstehung eines neuen Stoffes während dieses Vorganges. 30 Der Zweck des betrieblichen Handelns im Harzwerk der Klägerin ist jedoch nicht auf die Erzeugung des Lösemittelgemisches gerichtet. 31 § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG unterstellt all diejenigen Stoffe dem Regime des Abfallrechts, die als sogenannte Produktionsabfälle bei dem Betrieb einer Anlage anfallen, ohne dass dieses zweckgerichtet beabsichtigt ist. 32 Vgl. Breuer in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Kommentar, Stand: August 2000, Rdn 91 zu § 3. 33 An einer derartigen Zweckgerichtetheit fehlt es, wenn der Anfall und die weitere Nutzung des Stoffes vor der maßgeblichen betrieblichen Handlung nicht geplant oder eingeplant waren und somit nicht den bestimmenden oder zumindest mitbestimmenden Anlass der Handlung bilden. 34 Vgl. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Definition und Abgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sowie von Abfall und Produkt nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)", Beschluss vom 17./18.03.1997, abgedruckt bei Jarass/Ruchay/Weidemann, a. a. O., Nr. 100. 1 D. 35 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Produktionsabsicht sich auch auf Nebenprodukte erstrecken kann. Die Erzeugung einer Sache braucht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG weder der alleinige noch der Hauptzweck der Handlung zu sein; auch die Herstellung von Nebenprodukten kann als untergeordneter Produktionszweck beabsichtigt sein und begründet als solche nicht deren Abfalleigenschaft. 36 Vgl. Breuer, a.a.O., Rdn. 92. 37 Die enge gesetzliche Rückführung der Abgrenzung von Produkt und Abfall auf die betriebliche Zweckrichtung führt dazu, dass eine allgemein verbindliche Einstufung nicht möglich ist. Maßgeblich sind vielmehr jeweils alle Umstände des Einzelfalles, wobei schon geringfügige Zweckverschiebungen dazu führen können, dass die Einstufung geändert werden muss. 38 Zwar sieht § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG vor, dass für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers der beweglichen Sache maßgeblich ist, um deren Einstufung es geht. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser - ggfls. im Nachhinein - durch seine Willenserklärung über die Zweckbestimmung entscheiden kann. Zum einen hat das Gesetz selbst ein Korrektiv angeführt, indem es die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) verlangt. Darunter werden allgemein die Anschauungen der beteiligten Wirtschaftskreise sowie der überwiegenden Mehrheit der Allgemeinheit verstanden. Zu den danach neben der Auffassung des Erzeugers heranzuziehenden allgemein gültigen Anhaltspunkten zählen etwa der Marktwert, Produkt- und Qualitätsnormen, Qualitätskontrollen, Handels- und Übernahmeverträge sowie weitere Kriterien. 39 Vgl. LAGA, Beschluss vom 17./18.03.1997, a.a.O., Ziff. 2.3.1. 40 Zum anderen ergibt sich in den Fällen, in denen die Sache - wie hier - in einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne der §§ 4 ff. BImschG entsteht, eine Bindung des Anlagenbetreibers an die Angaben, die er bezüglich der Anlagendaten, des konkreten Anlagenzwecks und des Produktionsablaufs im Genehmigungsverfahrens zur Erlangung der Anlagengenehmigung gemacht hat. Da diese Angaben die erteilte Genehmigung prägen, sind sie für die Bestimmung des Anlagenzwecks im besonderen Maße aussagekräftig. 41 Vgl. Breuer, a.a.O., Rdn. 97; LAGA, a.a.O. 42 Insofern weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin in den Antragsunterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als Zweck der Anlage" nur die Herstellung von Bindemittel-Pastillen (Pellets)" angegeben hat. Die Erzeugung eines Lösemittelgemisches oder eines Ersatzbrennstoffes ist nicht einmal als Nebenzweck erwähnt. Auch die Anlagen- und Betriebsbeschreibung (Ziffer 7.4.1) befasst sich mit dem Ablauf der Bindemittelherstellung" in einer Weise, die keinen Zweifel daran lässt, dass es ausschließlich um ein einzelnes Produkt, nämlich den Autolack, geht. Da dieses Produkt besonders hochwertig ist, - nach Angaben der Klägerin sogar nach weltweitem Maßstab - ist auch nachvollziehbar, dass alle Produktionsschritte allein hierauf bezogen sind. Demgemäß wird dem Lösungsmittel nur eine Hilfsfunktion zugeschrieben. Hierzu heißt es in der genannten Ziffer: Im zweiten Schritt wird das angesetzte Lösungsmittel (Xylol) in der Reaktorstraße R 330 (4 m³) durch Strippen entfernt". Die Beschreibung wendet sich sodann wieder der Bindemittelschmelze zu und schildert die Pastillenherstellung, ohne auf einen etwaigen Produktionsgang Lösemittel" zurück zu kommen. Die Hilfsmittelfunktion des Destillats kommt auch in der einleitenden Bemerkung der Beschreibung zum Ausdruck, dass die Klägerin mit Nachdruck an der Entwicklung und Einführung neuartiger Wasserklarlacke arbeite, die in der Automobilindustrie lösemittelhaltige Klarlacke ersetzen sollten. Das Auffangen des Destillats wird demgemäß folgerichtig unter der untergeordneten Beschreibung des Behälters B 335" abgehandelt, und das Destillat selbst ist im Antragsformular Ziffer 8.3 unter Rest- und Abfallstoffe" aufgeführt. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass von ihr in den Antragsunterlagen keine rechtlich exakte Abgrenzung im Sinne der Terminologie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verlangt worden ist. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin mit eigenen Formulierungen die Bedeutung des Lösemittels für ihren Betrieb abgeschwächt und den Ablauf der Produktion so geschildert hat, dass deren Ausrichtung auf ein etwaiges Produkt oder zumindest Nebenprodukt Lösungsmittel" ausgeschlossen werden muss. 43 Dieser Eindruck wird durch weitere Gesichtspunkte bestätigt. Es ist zwar zweifelhaft, ob die Klägerin die behauptete Zweckrichtung auch auf Verwertungsmöglichkeiten außerhalb des Betriebes stützen kann. Es spricht vieles dafür, dass dem ihre Erklärung vom 20.02.1998 im Genehmigungsverfahren entgegen steht, wonach eine Verwendung des Destillats ausschließlich in der Rückstandsverbrennungsanlage des Werkes vorgesehen und eine externe Verwendung nicht avisiert sind. Diese Erklärung ist vom Beklagten ausdrücklich verlangt worden und Gegenstand der Genehmigungsunterlagen geworden. Selbst wenn aber eine Bindung im Hinblick auf die in der Erklärung enthaltenen Wendungen momentan" und derzeit" nicht eingetreten sein sollte, begründet eine Verkaufsmöglichkeit nicht die Annahme, der Produktionszweck sei (auch) auf ein verkäufliches Produkt Lösemittel" gerichtet. Insbesondere fehlt es an einer Produktpflege. Das abgestrippte Lösungsmittel hat keinen Produktnamen. Die Klägerin wirbt nicht hierfür, sie baut keinen entsprechenden Markt auf und sucht nicht gezielt nach Käufern. Das würde auch weder zu ihrem spezifischen sonstigen Produktkatalog noch zu ihrem Image technischer Hochwertigkeit passen. Gerade das im vorliegenden Falle besonders große Wertgefälle zwischen Lack und Lösemittel spricht dagegen, dass ein beabsichtigter Lösemittelverkauf zumindest Mitanlass für die Bindemittelproduktion ist. Außerdem wird die anfallende Menge des Lösemittels allein vom Hauptherstellungsprozess bestimmt, nicht aber von der Nachfrage nach gerade diesem Stoff. Es gibt keine Qualitätsnorm und keine Qualitätskontrolle, wie sie für Produkte typisch sind. Der nach Angaben der Klägerin zu erzielende Preis - 100 Euro pro Tonne - liegt erheblich unter dem Preis - 500 bis 600 Euro -, zu dem die Klägerin das Xylol eingekauft hat. 44 Aus den genanten Umständen lässt sich schließen, dass im Betrieb der Klägerin bei hypothetischer Betrachtungsweise keine Lösungsmittel mehr anfielen, wenn sie den Lack als eigentliches Hauptprodukt auch ohne den Strippvorgang herstellen könnte. Dementsprechend hat sie in Ziffer 8.4 der Antragsunterlagen die Entwicklung eines Fertigungsprozesses ohne anfallende Destillate" als wichtiges Entwicklungsziel" beschrieben. Darin kommen deutlich die Unerwünschtheit des verbleibenden Lösungsmittels und der diesbezügliche Entledigungswillen der Klägerin zum Ausdruck. 45 Das Lösemittel kann auch nicht als Produkt Ersatzbrennstoff" angesehen werden. Im Vordergrund des Einsatzes steht hierbei die günstige Verwertungsmöglichkeit im eigenen Betrieb, nicht aber ein Heiz- oder Preisvorteil gegenüber Primärbrennstoffen. Die Klägerin würde, wenn Lösungsmittel in ihrem Betrieb nicht anfielen, sicher nicht in Erwägung ziehen, Lösemittel speziell zum Zwecke der Heizung einzusetzen. 46 Nach alledem ist für die Lösemittelrückstände zu Recht ein Entsorgungsnachweis gefordert worden, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47